Normen
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4 idF 1998/I/139;
HGB §164;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4 idF 1998/I/139;
HGB §164;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG vom 1. Juli bis 31. Dezember 2004 festgestellt.
In ihrer Bescheidbegründung ging die belangte Behörde - nach Darlegung des bisherigen Verwaltungsgeschehens - von folgendem Sachverhalt aus:
Mit 12. Dezember 2003 sei die Eintragung der H-OEG mit dem Beschwerdeführer, seiner Tochter V sowie B als persönlich haftende Gesellschafter ins Firmenbuch erfolgt. Der Beschwerdeführer habe mit 31. Dezember 2003 seine Gewerbeberechtigung als Zahntechniker ruhend gemeldet. Die H-OEG habe die Tätigkeit bis Ende Juni 2004 weiter ausgeübt. Mit 30. Dezember 2003 sei die OEG in eine KEG umgewandelt worden. Die Meldung über die Übernahme des Betriebes des nicht protokollierten Einzelunternehmens "H-Zahntechnisches Laboratorium" sei am 25. Juni 2004 beim Firmenbuch eingelangt und mit 6. Juli 2004 eingetragen worden. Die KEG habe ihre Gewerbeberechtigung mit 1. Juli 2004 erlangt. Bis zum 30. Juni 2004 seien sowohl V als auch die restlichen Dienstnehmer der untergegangenen OEG als Dienstnehmer des Beschwerdeführers aufgeschienen. Laut Einkommenssteuerbescheid 2004 vom 14. Juli 2005 würden Einkünfte (des Beschwerdeführes) aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 25.225,95 aufscheinen. Mit Versicherungserklärung vom 14. Dezember 2005 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er diese Einkünfte als Kommanditist der Firma H erzielt habe, und sämtliche Fragen im Bezug auf etwaige Geschäftsführerbefugnisse verneint.
Laut Gesellschaftsvertrag vom 17. Juni 2004 würden folgende Geschäfte der vorherigen Genehmigung durch Gesellschafterbeschluss bedürfen:
- Kauf von Anlagegütern mit einem Anschaffungswert über EUR 5.000,--
- Wareneinkäufe und ähnliche Verpflichtungsgeschäfte mit einem Vertragswert über EUR 5.000,--
- Abschluss von Miet-, Leasing und anderen Dauerschuldverhältnissen
- Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften und Eingehen von Wechselschulden
- Begründung und Beendigung von Dienst-, Werk- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnissen
- Alle über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehende Geschäfte, z.B.: Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen, Aufnahme neuer und Beendigung bestehender Geschäftszweige, Gründung und Aufgabe von Betriebsstätten, Ankauf und Verkauf und Belastung von Liegenschaften, Erteilung von Handlungsvollmachten
Nach Punkt 6 dieses Gesellschaftsvertrages habe die Beteiligung des Beschwerdeführers am Gesellschaftsvermögen einschließlich der stillen Reserven und am Gewinn und Verlust der Gesellschaft 100% betragen. Erst mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 habe der Beschwerdeführer seiner Tochter V 75% der Vermögensbeteiligung geschenkt, sodass ihm als Kommanditist eine Beteiligung am Vermögen von 25% verblieben sei. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2005 habe der Steuerberater des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der im November 2005 vorgelegte Gesellschaftsvertrag vom 17. Juni 2004 nach Rücksprache mit den Gesellschaftern seit seiner Unterzeichnung bereits mehrmals abgeändert worden sei und daher in dieser Form nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre. Der neue Gesellschaftsvertrag vom 29. Dezember 2005 sei schließlich am 11. Jänner 2006 vorgelegt worden, in dem die Zustimmung für die oben genannten Geschäfte durch sämtliche persönlich haftende Gesellschafter geändert worden sei. In der Präambel dieses Vertrages werde ausgeführt, dass der Gesellschaftsvertrag seit der ursprünglichen Errichtung am 17. Juni 2004 in der Zwischenzeit mehrfach geändert worden sei.
Die belangte Behörde setzte beweiswürdigend zur Frage, wieso der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Versicherungserklärung am 14. Dezember 2005 die angeblich nicht mehr aktuelle Fassung des Gesellschaftsvertrages vom 17. Juni 2004 bei der Einspruchsbehörde eingebracht habe, fort, dass die Berufungsausführungen, wonach der Steuerberater über die Änderungen nichts gewusst und deshalb einen unaktuellen Vertrag vorgelegt habe, nicht überzeugen würden:
Gerade die Steuerberatung eines Unternehmens habe, wenn nicht grob fahrlässig vorgegangen werde, von den Änderungen in der Gesellschaft informiert zu sein; weiters entspreche es den allgemeinen Erfahrungen, dass sich Steuerberater in einem Verwaltungsverfahren mit ihren Klienten über das Verfahren absprechen. Es sei daher davon auszugehen, dass Absatz 6 im später vorgelegten Gesellschaftsvertrag deswegen geändert worden sei, weil die ursprüngliche Formulierung des Gesellschaftsvertrages sozialversicherungsrechtlich nicht gewünschte Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Dass es sich bei der Textierung betreffend die Genehmigung bestimmter Geschäfte durch Gesellschafterbeschluss um eine Fehlbezeichnung gehandelt habe, welche nicht dem wahren Willen der Gesellschafter entsprochen habe und klargestellt worden sei, dass für die im Gesellschaftsvertrag konkret angeführte Geschäfte nicht die Genehmigung durch Gesellschafterbeschluss erforderlich sei, sondern diese Geschäfte der Genehmigung durch sämtliche persönlich haftende Gesellschafter bedürfen würden, sei nicht lebensnah. Es sei viel eher davon auszugehen, dass es sich dabei um reine Schutzbehauptungen handle. Dem Vorbringen, dass es mündliche Änderungen des Gesellschaftsvertrages gegeben habe, sei zu entgegnen, dass z.B. die Herabsetzung der Hafteinlage des Kommanditisten auf EUR 1.000,-- durch die Eintragung im Firmenbuch nachweisbar sei und somit keiner unbedingten Änderung im Gesellschaftsvertrag bedürfe. Es erscheine aber eher unüblich, eine Änderung der Geschäftsführung bzw. der Vertretung nicht schriftlich durchzuführen.
Die belangte Behörde gelangte zum Ergebnis, dass für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum somit ausschließlich der Gesellschaftsvertrag vom 17. Juni 2004 heranzuziehen sei, und traf die Feststellung, dass im Bezug auf Punkt 6 des Gesellschaftsvertrages tatsächlich keine mündlichen Änderungen am ursprünglichen Gesellschaftsvertrag erfolgt seien.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG im Wesentlichen an drei Kriterien anknüpfe, nämlich der selbständigen Erwerbstätigkeit, der Erzielung von Einkünften im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988, und dass keine andere Pflichtversicherung für die betreffende Tätigkeit bestehe. Der Begriff "betriebliche Tätigkeit" sei kein eigenständig zu prüfendes Kriterium des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG, sondern solle lediglich eine Abgrenzung zur (unentgeltlichen) privaten Tätigkeit schaffen und zur Klärung der zeitlichen Dimension der Tätigkeit als Anknüpfungspunkt für die Feststellung von Beginn und Ende der Pflichtversicherung dienen. Das betriebliche Tätigwerden ergebe sich schon aus der Entgeltlichkeit und der Pflicht, die erlangten Einkünfte entsprechend zu versteuern. Die finanzbehördliche Feststellung betrieblicher Einkünfte binde den Sozialversicherungsträger. Dem liege der Gedanke zu Grunde, dass betriebliche Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes nur derjenige erzielen könne, der auch ein Unternehmerwagnis - im Sinne des Entfaltens von Unternehmerinitiative und Übernahme von Unternehmerrisiko - eingehe, also auf einen Erwerb gerichtete Handlungen setze. Erfolge dies in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit, so liege selbständige Erwerbstätigkeit vor. Aus den Erläuterungen zur 23. GSVG-Novelle, mit der die generelle Ausnahme der Kommanditisten aus der Sozialversicherung aufgehoben worden sei, gehe hervor, dass Kommanditisten dann in die Sozialversicherung einbezogen werden sollten, wenn sie in gleicher Weise mitunternehmerisch tätig seien wie ein sonstiger Gesellschafter. Es habe eine genaue Prüfung im Einzelfall zu erfolgen. Eine selbständige Erwerbstätigkeit aus der Sicht des GSVG sei dann gegeben, wenn dem Kommanditisten typische unternehmerische Aufgaben (z.B. Geschäftsführungsbefugnisse) zukämen, dieser Dienstleistungen in die Gesellschaft einbringe oder ein Unternehmerrisiko trage, das über seine Haftungseinlage hinausgehe (z.B. Pflicht zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis).
Im Beschwerdefall hätten laut den nach den Sachverhaltsfeststellungen heranzuziehenden Regelungen des Gesellschaftsvertrags zahlreiche Geschäfte der vorherigen ausdrücklichen Genehmigung durch Gesellschafterbeschluss bedurft. Der Beschwerdeführer hätte demnach jeglichen Miet-, Leasing- und anderen Dauerschuldverhältnissen zustimmen müssen, ebenso hätte jede Begründung von Dienst-, Werk - oder sonstigen Beschäftigungsverhältnissen seiner Zustimmung bedurft. Er habe somit ein Mitspracherecht bei den laufenden Geschäften (z.B. notwendige Dauerschuldverhältnisse wie Strombezugsverträge, etwaige Lieferantenverträge etc.) der KEG gehabt. Dies würde auch dann gelten, wenn er nur das Recht dazu gehabt, es jedoch in der Praxis tatsächlich nicht ausgeübt hätte. Die wesentliche Einflussmöglichkeit des Beschwerdeführers auf die Geschäftsführung mache auch verständlich, dass er als Sacheinlage den in seinem Eigentum stehenden Betrieb (vormals Einzelunternehmen) eingebracht und seine Beteiligung am Gesellschaftsvermögen einschließlich der stillen Reserven und am Gewinn und Verlust der Gesellschaft 100% bis 31. Dezember 2004 betragen habe. Seine Stellung habe sich demnach wesentlich stärker als die eines solchen Kommanditisten gestaltet, der bloß einen Kapitalbetrag in die Gesellschaft eingebracht habe, sodass hinsichtlich seiner Kommanditistenstellung von einer "selbstständigen Erwerbstätigkeit" im Sinne des GSVG auszugehen sei. Da die Einkünfte des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb im Jahr 2004 die maßgebliche Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z. 6 GSVG überstiegen haben, sei er somit der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterlegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erklärte ebenso wie die mitbeteiligte Partei, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG in der im Beschwerdefall zeitraumbezogenen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 139/1998 sind selbständig Erwerbstätige (natürliche) Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der Wertung der nachträglichen Änderung des Gesellschaftsvertrages als Schutzbehauptung und der Annahme wendet, dass im hier maßgeblichen Zeitraum ausschließlich der Gesellschaftsvertrag vom 17. Juni 2004 gegolten habe und keine mündlichen Änderungen in Bezug auf Punkt 6 des Gesellschaftsvertrages erfolgt seien, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).
Im konkreten Fall hat die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Wertung der zweitinstanzlichen Behörde dargelegt, warum sie insbesondere auf Grund der seinerzeitigen Einbringung der nicht mehr aktuellen Fassung des Gesellschaftervertrages im Wege des Steuerberaters der Behauptung einer zwischenzeitigen bzw. mit dem späteren Gesellschaftsvertrag "nachgeschobenen" Änderung nicht gefolgt ist. Der nachvollziehbaren Argumentation der belangten Behörde vermag die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Diese wiederholt im Wesentlichen den Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach der Umstand, dass die Herabsetzung der Hafteinlage des Kommanditisten am 26. August 2005 (!) in der am 14. Dezember 2005 vorgelegten Vertragsfassung (vom 14. Juni 2004) noch nicht berücksichtigt ist, als Beweis dafür gesehen werden will, dass der Vertrag auch hinsichtlich der hier relevanten Passagen bereits im Zeitraum Juni bis Dezember 2004 nicht mehr aktuell gewesen sei. Die dazu ebenfalls ins Treffen geführten Angaben der Zeugin V in der mündlichen Verhandlung, wonach "anlässlich der Gründung der Gesellschaft nicht ausgemacht wurde, dass der Beschwerdeführer Mitwirkungsrechte hat", werden schon durch die "Urfassung" des Gesellschaftsvertrages vom 14. Juni 2004 widerlegt.
Ausgehend von den aus dieser schlüssigen Beweiswürdigung resultierenden Feststellungen kann der Beschwerdeführer auch mit seinem weiteren Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 11. September 2008, Zl. 2006/08/0041, eingehend mit der Pflichtversicherung vom Kommanditisten nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG in der hier ebenfalls maßgebenden Fassung der 23. GSVG-Novelle, BGBl. I Nr. 139/1998, auseinandergesetzt. Er hat dabei ausgesprochen, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht.
Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 2009, Zl. 2006/08/0341).
Nach der dargelegten Judikatur kommt es somit nur darauf an, ob dem Beschwerdeführer diese weiterreichenden Befugnisse eingeräumt wurden, sodass sich die - in der Beschwerde für notwendig erachteten zusätzlichen - Feststellungen, ob er diese auch tatsächlich ausgeübt hat, erübrigten.
Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde auf Grundlage der für eine abschließende rechtlichen Beurteilung ausreichenden Feststellungen zum Ergebnis kommt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum auf Grund der im Gesellschaftsvertrag vom 14. Juni 2006 eingeräumten Befugnisse vor dem Hintergrund seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen eine für § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG relevante Rechtsstellung im Unternehmen innegehabt habe und damit der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach der genannten Bestimmung unterlegen sei.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 16. Februar 2011
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