VwGH 2007/08/0009

VwGH2007/08/000910.6.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der P Ges.m.b.H. Detektiv & Sicherheitsunternehmen in E, vertreten durch Sauerzopf & Partner, Rechtsanwälte in 7000 Eisenstadt, Neusiedlerstraße 24-26, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 30. November 2006, Zl. 6-SO-N2396/5-2005, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei:

Burgenländische Gebietskrankenkasse, 7000 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §68 Abs1;
ASVG §68 Abs2;
VwRallg;
ASVG §68 Abs1;
ASVG §68 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurden der beschwerdeführenden Partei Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Sonderbeiträge, Fonds- und Umlagenbeiträge sowie ein Beitragszuschlag in der Höhe von insgesamt EUR 32.594,54 in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 14. Mai 2001 zur Nachentrichtung vorgeschrieben.

Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass der Einspruch der beschwerdeführenden Partei vom 5. Juni 2001 der belangten Behörde erst am 22. März 2004 vorgelegt worden ist.

In der vorliegenden Beschwerde wird der angefochtene Bescheid insbesondere hinsichtlich der konkreten Nachverrechnungen für die Dienstnehmer S., N. und W. bekämpft. Die Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens beschränkt sich daher im Folgenden vor allem auf die diese Dienstnehmer betreffenden Nachverrechnungen.

Im Einspruch hat die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beitragsprüfung bei jenem Unternehmen erfolgt sei, welches die Lohnverrechnung durchgeführt habe, jedoch habe dieses Unternehmen nicht über sämtliche notwendigen Unterlagen verfügt. Mit der Prüferin der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse sei daher vereinbart worden, dass diese Unterlagen nachgereicht würden. Im Zuge der Beitragsprüfung seien jedoch die fehlenden Zahlen geschätzt worden. Da die Beitragsnachzahlung im Schnitt eine monatliche zusätzliche Zahlung von S 62.000,-- bedeute und die monatlichen Beiträge dadurch fast die Höhe der Bruttolohnsumme erreichten, könne die Berechnung nicht stimmen.

Im Vorlagebericht der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse an die belangte Behörde vom 15. März 2004 wurde unter anderem ausgeführt, weshalb Diäten und Kilometergelder mit näher genannten Prozentsätzen der Beitragspflicht unterzogen worden seien. Als Beispiel für unterlassene Anmeldungen wird sodann der Mitarbeiter S. für den Zeitraum vom 1. Jänner 2001 bis 3. Jänner 2001 genannt. Als Beispiel für unterlassene Lohnänderungsmeldungen wird der Mitarbeiter N. für den Zeitraum vom 13. September 2000 bis 30. September 2000 mit dem Betrag von S 14.187,-- statt S 11.573,--

angeführt. Als Beispiele für unterlassene Sonderzahlungsmeldungen werden die Mitarbeiter S. hinsichtlich der Sonderzahlung für Jänner 2001 in der Höhe von S 1.264,-- und W. hinsichtlich der Sonderzahlungen für Dezember 2000 in der Höhe von S 2.984,--, Jänner 2001 in der Höhe von S 1.710,--, März 2001 in der Höhe von S 4.980,-- und April 2001 in der Höhe von S 1.043,-- erwähnt. Bei W. sei es zu Nachverrechnungen wegen falscher An- und Abmeldung sowie von Überstunden laut dem vorgelegten Dienstplan und zur Erfassung der Beendigungsansprüche wie Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung gekommen.

Mit Schreiben vom 23. August 2004 legte die beschwerdeführende Partei Kopien von Anmeldungen vor, wonach N. vom 13. September 2000 bis 5. Oktober 2000 und S. vom 22. September 2000 bis 3. Jänner 2001 zur Versicherung gemeldet gewesen seien. Ferner wurde eine Kopie der Abmeldung von W. per 23. Jänner 2001 vorgelegt. In den Monaten März 2001 und April 2001 sei W. nicht mehr im Unternehmen der beschwerdeführenden Partei tätig gewesen. Die nachträglich übergebenen Unterlagen seien nicht berücksichtigt worden.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse legte in einem Schreiben vom 3. November 2004 dar, dass ihr die Abmeldungen für N. per 5. Oktober 2000 bzw. für S. per 3. Jänner 2001 rechtzeitig vorgelegt worden seien. Da aber für diese beiden Dienstnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Oktober 2000 bis 5. Oktober 2000 bzw. 1. Jänner 2001 bis 3. Jänner 2001 abgerechnet worden seien, hätten diese nachverrechnet werden müssen. Hinsichtlich W. hätten die Nachverrechnungen wegen falscher An- und Abmeldung vorgenommen werden müssen.

Diesbezüglich schloss die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse ein Schreiben des W. vom 30. Jänner 2001, gerichtet an die beschwerdeführende Partei, an, aus dem hervorgeht, dass W. vom 17. November 2000 bis 23. Jänner 2001 bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigt gewesen sei. Bezugnehmend auf das Kündigungsschreiben der beschwerdeführenden Partei vom 22. Jänner 2001, welches ebenfalls in Kopie im Akt liegt und in dem W. mitgeteilt wird, dass das Dienstverhältnis mit 23. Jänner 2001 im Probemonat aufgelöst sei, legte W. dar, als er Ende Dezember einen Krankenschein verlangt habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass er nur als geringfügig Beschäftigter angemeldet sei. Auf seinen Widerspruch, dass dies nicht vereinbart worden sei und er immer Vollzeit gearbeitet habe, sei ihm ein neuer Dienstvertrag überreicht worden, in dem fälschlicherweise als Beginn des Dienstverhältnisses der 11. Jänner 2001 angegeben gewesen sei. Er mache daher folgende Forderungen geltend: Gehalt vom 17. November 2000 bis 23. Jänner 2001, Urlaubszuschuss aliquot für 2000 und 2001, Weihnachtsremuneration aliquot für 2000 und 2001, Entgelt für geleistete Überstunden inklusive Zuschläge, Kündigungsentschädigung inklusive anteiliger Sonderzahlungen vom 24. Jänner bis 31. März 2001, Urlaubsabfindung, Tankrechnung für Firmenauto Innsbruck, alles abzüglich eines erhaltenen Akontos von S 17.955,--.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse führt in ihrem Schreiben vom 3. November 2004 dazu aus, dass W. im Jahr 2000 nur als geringfügig Beschäftigter zur Pflichtversicherung gemeldet gewesen sei. Weiters seien auch Überstunden laut dem vorgelegten Dienstplan sowie Beiträge wegen gebührender Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung nachzuverrechnen gewesen. Im Übrigen sei die Beitragsprüfung am 30. April 2001 abgeschlossen worden. Ob dem früheren Abteilungsleiter der mitbeteiligten Partei L. nach diesem Zeitpunkt Unterlagen seitens der beschwerdeführenden Partei übergeben worden seien, könne von der Abteilungsleiter-Stellvertreterin P. nicht bestätigt werden.

In einer Stellungnahme vom 9. März 2005 führte die beschwerdeführende Partei aus, dass N. im Zeitraum vom 1. Oktober bis 5. Oktober 2000 und S. im Zeitraum vom 1. Jänner bis 3. Jänner 2001 keine Arbeitsleistungen erbracht hätten. Diese hätten daher auch nicht abgerechnet werden können. Die Richtigkeit der Anmeldung bestreite die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nicht. W. sei in den Monaten Februar, März und April 2001 im Unternehmen nicht mehr tätig gewesen. In einem Vergleich mit W. sei das Dienstverhältnis mit 23. Jänner 2001 beendet worden. Im Übrigen seien nachträglich Unterlagen an den damaligen Abteilungsleiter übergeben worden.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse legte in einem Schreiben vom 30. Mai 2005 dar, dass S. bis 3. Jänner 2001 zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen sei. Für Jänner 2001 liege kein Stundenbericht vor, weshalb für die Prüfung der Durchschnitt der Arbeitsleistungen aus den Monaten Oktober bis Dezember 2000 herangezogen worden sei. N. sei bis 5. Oktober 2000 angemeldet gewesen. Mangels Vorlage von Spesenbelegen seien im Kulanzweg lediglich 50 % der ausbezahlten Taggelder beitragspflichtig gestellt worden. Das Unternehmen habe auch nicht dokumentieren können, wo die Einsatzorte des Dienstnehmers gewesen seien. Die Nachverrechnung bezüglich W. basiere auf der Vergleichsausfertigung des ASG Wien zur Zl. 14 Cga 104/01t-21, auf Grund seiner tatsächlichen Dienstverrichtung von acht bis zehn Stunden je Arbeitstag in den Monaten November 2000 bis Jänner 2001 zuzüglich der gesetzlichen Kündigungsfrist zum Quartal als Angestellter für die Zeit vom 24. Jänner 2001 bis 31. März 2001 zuzüglich 11,58 Werktage Urlaubsentschädigung. Der Anspruch auf Urlaubsentschädigung bedinge die Verlängerung der Pflichtversicherung für die Zeit vom 1. April 2001 bis 14. April 2001 unter gleichzeitiger Beitragsnachverrechnung der Gehaltsdifferenzen, der Kündigungsentschädigung, der Urlaubsentschädigung und der aliquoten Sonderzahlungen aus diesen Titeln. Die von der beschwerdeführenden Partei angeblich nachgereichten Unterlagen würden nicht näher definiert und seien der mitbeteiligten Partei nicht bekannt.

In einer Stellungnahme vom 12. Juli 2005 legte die beschwerdeführende Partei erneut dar, dass S. im Jänner 2001 keine Arbeitsleistung mehr erbracht habe. Bezüglich der Nachverrechnung betreffend N. handle es sich nicht um Spesengelder, welche angeblich auf dem Kulanzwege mit 50 % beitragspflichtig gestellt worden seien, sondern um KM-Gelder und Diätenzahlungen, für welche auch genaue Unterlagen übergeben worden seien, deren Richtigkeit jedoch von der Beitragsprüferin angezweifelt worden sei. Die Angaben betreffend W. seien unrichtig, da die Vergleichsausfertigung erst am 14. April 2003 erstellt worden sei und im Prüfungszeitraum keinesfalls bekannt gewesen sei. Dazu legte die beschwerdeführende Partei eine Kopie der Vergleichsausfertigung vor. Demnach habe sie sich verpflichtet, W. den Betrag von EUR 1.930,-- netto (darin UZ und WR aliquot 2000 und 2001 je EUR 180,38 brutto, Überstunden EUR 990,77 brutto, Reiseaufwandentschädigung EUR 547,23, Treibstoffrechnung Innsbruck EUR 38,08, Gehaltsdifferenz 17. November 2000 bis 23. Jänner 2001 EUR 290,69 brutto, Rest pauschalierte Zinsen) zu bezahlen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides legte die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen umfassend dar, allerdings mit Ausnahme der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 12. Juli 2005. Darüber hinaus führte sie aus, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Vorlage von Unterlagen an den damaligen Abteilungsleiter L. verneint habe und die Unterlagen weder spezifiziert worden seien noch ein Nachweis für die tatsächliche Übergabe erbracht worden sei. Allein die Behauptung, Unterlagen übergeben zu haben, reiche nicht aus, diese Behauptung auch glaubwürdig erscheinen zu lassen. Zu den übrigen Darlegungen der beschwerdeführenden Partei sei auf die ausführlichen Erläuterungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zu verweisen, aus denen sich nachvollziehbar und eindeutig ergebe, dass die Nachverrechnungssummen korrekt ermittelt und vorgeschrieben worden seien. S. sei für die Zeit vom 22. September 2000 bis 31. (richtig wohl: 3.) Jänner 2001 angemeldet gewesen. Da für Jänner 2001 kein Stundenbericht vorgelegen sei, sei für die Prüfung der Durchschnitt der Arbeitsleistungen von Oktober bis Dezember 2000 herangezogen worden. N. sei für die Zeit vom 13. September 2000 bis 5. Oktober 2000 angemeldet gewesen. Mangels Vorlage von Spesenbelegen seien im Kulanzweg lediglich 50 % der ausbezahlten Taggelder beitragspflichtig gestellt worden. Die beschwerdeführende Partei habe nicht dokumentieren können, wo die Einsatzorte des Dienstnehmers gelegen gewesen seien. Die Nachverrechnung und Verlängerung der Pflichtversicherung betreffend W. sei auf Grund der Vergleichsausfertigung des ASG Wien, Zl. 14 Cga 104/01t-21, im Hinblick auf seine tatsächliche Dienstverrichtung von acht bis zehn Stunden je Arbeitstag in den Monaten November 2000 bis Jänner 2001 zuzüglich der gesetzlichen Kündigungsfrist zum Quartal als Angestellter für die Zeit vom 24. Jänner 2001 bis 31. März 2001 zuzüglich 11,58 Werktage Urlaubsentschädigung erfolgt. Der Anspruch auf Urlaubsentschädigung bedinge die Verlängerung der Pflichtversicherung für die Zeit vom 1. April 2001 bis 14. April 2001 unter gleichzeitiger Beitragsnachverrechnung der Gehaltsdifferenzen, der Kündigungsentschädigung, der Urlaubsentschädigung und der aliquoten Sonderzahlungen aus diesen Titeln.

In der vorliegenden Beschwerde wird die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens zweiter Instanz vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat in einer Gegenschrift ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt gemäß § 44 Abs. 1 Z. 1 ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG.

Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 68 Abs. 1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tag der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechts wird durch jede zum Zweck der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt gemäß § 68 Abs. 2 ASVG binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie z.B. durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen. Sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.

In der Beschwerde wird vorgebracht, der Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei sei nicht bekannt, wann die Zustellung des mit 6. April 2004 datierten Schreibens des "Amtes der Burgenländischen Landesregierung" an die beschwerdeführende Partei erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe hievon aber erst nach Ablauf von mehr als drei Jahren nach Zustellung des beeinspruchten Bescheides der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 14. Mai 2001 Kenntnis erlangt, weshalb Verjährung im Sinne des § 68 Abs. 1 ASVG eingetreten sei. Anhaltspunkte dafür, dass die fünfjährige Verjährungsfrist zum Tragen käme, lägen nicht vor. Zumindest sei aber von einer Einforderungsverjährung im Sinne des § 68 Abs. 2 ASVG auszugehen. Der nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid am 15. Juni 2001 bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eingelangte Einspruch sei dem Amt der Burgenländischen Landesregierung erst nach rund drei Jahren, am 22. März 2004, und somit weit nach Ablauf der in § 68 Abs. 2 ASVG normierten Zweijahresfrist zur Entscheidung vorgelegt worden. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe über einen Zeitraum von rund drei Jahren keine Schritte gesetzt, um eine abschließende Entscheidung über die strittigen Punkte herbeizuführen, und sie habe auch keine die Einhebungsverjährung unterbrechende Maßnahme zum Zweck der Hereinbringung der von ihr mit Bescheid vom 14. Mai 2001 vorgeschriebenen Beiträge bzw. des Beitragszuschlages gesetzt, obwohl ihr dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre, da dem mit dem Einspruch verbundenen Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangels Vorlage des Einspruches an die belangte Behörde noch nicht Folge gegeben worden sei. Erst mit Bescheid vom 6. April 2004 sei die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

Im vorliegenden Fall geht es um Beiträge für Zeiten aus den Jahren 2000 und 2001. Die Beitragsprüfung begann nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde am 12. Februar 2001. Der Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, datiert vom 14. Mai 2001, der Einspruch vom 5. Juni 2001. Die Vorlage des Einspruches an die belangte Behörde erfolgte am 22. März 2004, und die aufschiebende Wirkung wurde dem Einspruch mit Bescheid vom 6. April 2004 zuerkannt.

Eine Maßnahme im Sinne des § 68 Abs. 1 ASVG, die die Verjährung unterbricht, stellt insbesondere auch eine Beitragsprüfung dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Slg. Nr. 16.524). Eine einmal eingetretene Unterbrechung der Verjährung wird nicht beendet, solange ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen besteht (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004).

Ausgehend davon konnte keine Verjährung im Sinne des § 68 Abs. 1 ASVG eintreten, weil die Beitragsprüfung rechtzeitig stattfand und der Lauf der Verjährungsfrist während der gesamten Dauer des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens (und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) gemäß § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG gehemmt war.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004 ausgeführt hat, kann dem Gesetzgeber, der bei der Feststellungsverjährung eine längere Frist vorgesehen hat als bei der Einhebungsverjährung, nicht ein Norminhalt zugesonnen werden, nach dem eine z.B. bescheidmäßige Feststellung der Beitragspflicht gleichsam ins Leere ginge, wenn sie zwar unter dem Aspekt der Feststellungsverjährung rechtzeitig wäre, unter dem Aspekt der Einhebungsverjährung aber dann nicht mehr vollstreckt werden könnte, weil dieser Bescheid z.B. mehr als zwei Jahre nach der erstmaligen Erlassung eines Rückstandsausweises erlassen worden ist. Die Frist der Einhebungsverjährung kann daher nicht früher ablaufen als die der Feststellungsverjährung. Sie wird daher jedenfalls auch dann unterbrochen, wenn nach der Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis einer Beitragsprüfung oder nach Erlassung eines Rückstandsausweises der Beitragsschuldner die Erlassung eines bekämpfbaren Bescheides beantragt. Ist weder die Frist der Feststellungsverjährung noch die Frist der Einhebungsverjährung abgelaufen, dann hat eine Verfahrenshandlung, die die erstgenannte Frist hemmt, dieselbe Wirkung auch auf die zuletzt genannte Frist. Die Einhebungsverjährung beginnt erst dann wieder mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides über die Feststellung der Beitragsschuld weiter zu laufen.

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung erweist sich die Meinung der beschwerdeführenden Partei, dass eine Verjährung im Sinne des § 68 Abs. 2 ASVG eingetreten sei, als verfehlt.

In der Beschwerde wird des Weiteren dargelegt, dass der Dienstnehmer S. in der Zeit vom 1. Jänner 2001 bis 3. Jänner 2001 keine Arbeitsleistungen mehr erbracht habe. Ebenso habe der Dienstnehmer M. in der Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 5. Oktober 2000 keine Arbeitsleistungen mehr erbracht. W. sei in den Monaten März und April 2001 nicht mehr für das Unternehmen tätig gewesen.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die beschwerdeführende Partei zwar das Erbringen von Arbeitsleistungen bestreitet, aber nicht in Frage stellt, dass, wie die belangte Behörde festgestellt hat, während der genannten Zeiträume das Dienstverhältnis andauerte und daher Lohnansprüche bestanden haben.

Die beschwerdeführende Partei bringt des Weiteren vor, die belangte Behörde hätte Ermittlungen und Feststellungen über die nachträgliche Übergabe von Unterlagen an den damaligen Referatsleiter L. vornehmen müssen. Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Ziel, da nicht dargelegt wird, um welche konkreten Unterlagen es sich gehandelt haben soll und welche konkreten anderen Ergebnisse durch diese Unterlagen erzielt worden wären. Die beschwerdeführende Partei zeigt daher in der Beschwerde die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf. Im Übrigen kann der belangten Behörde auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie angesichts der Feststellung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, dass Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, und mangels näherer Bekanntgabe der beschwerdeführenden Partei, um welche Unterlagen es sich gehandelt habe, und auch mangels näheren Nachweises für die tatsächliche Übergabe oder Übermittlung derartiger Unterlagen davon ausgegangen ist, dass eine solche nachträgliche Vorlage nicht stattgefunden hat.

Schließlich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der bloße Hinweis in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die ausführlichen Erläuterungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eine bloße Scheinbegründung darstelle. Auch diesbezüglich zeigt die beschwerdeführende Partei die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf. Sie bringt in der Beschwerde nicht konkret vor, welche Darlegungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, die in der Bescheidbegründung ausführlich wiedergegeben wurden, unzutreffend sind und zu welchen anderen Ergebnissen die belangte Behörde auf Grund einer anderen Begründung hätte gelangen können.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. II Nr. 455/2008. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, da diese nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war.

Wien, am 10. Juni 2009

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