VwGH 2007/07/0173

VwGH2007/07/017328.4.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der E GmbH in W, vertreten durch Dr. Alfred Feitsch, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hetzgasse 45, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 3. Dezember 2007, Zl. BMLFUW-UW.2.1.16/0124-VI/6/2007, betreffend abfallwirtschaftsrechtliche Aufträge nach § 31 Abs. 2 AWG 2002, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Normen

ElektroaltgeräteV 2005 §16 Abs2a idF 2007/II/048;
ElektroaltgeräteV 2005 §16 Abs2a Z1 idF 2007/II/048;
ElektroaltgeräteV 2005 §19;
ElektroaltgeräteV 2005 Anh3;
ElektroaltgeräteV 2005 Anh5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ElektroaltgeräteV 2005 §16 Abs2a idF 2007/II/048;
ElektroaltgeräteV 2005 §16 Abs2a Z1 idF 2007/II/048;
ElektroaltgeräteV 2005 §19;
ElektroaltgeräteV 2005 Anh3;
ElektroaltgeräteV 2005 Anh5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.669,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juli 2005 wurde der beschwerdeführenden Partei auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 AWG 2002 und des § 16 der Elektroaltgeräteverordnung (kurz: EAG-VO), BGBl. II Nr. 121/2005, die Genehmigung zum Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems für Elektroaltgeräte unter bestimmten Auflagen und befristet bis zum 31. Dezember 2008 erteilt.

Die beschwerdeführende Partei hat folgende Tarife ab Juli 2007 für Elektroaltgeräte aus Haushalten in Kraft gesetzt:

Sammel‑ und Behandlungskategorie

ERA Tarif ab 1.7.2007 (in Euro/kg)

ERA Tarif ab 1.1.2008 (in Euro/kg)

Elektrogroßgeräte

0,030

0,025

Kühl‑ und Gefriergeräte < 45kg

0,350

0,255

Kühl‑ und Gefriergeräte ≥ 45 kg

0,290

0,255

Bildschirmgeräte < 35 kg

0,240

O,240

Bildschirmgeräte ≥ 35 kg

0,165

0,165

Elektrogeräte < 8 kg

0,080

0,065

Elektrogeräte ≥ 8 kg

0,050

0,045

Gasentladungslampen

1,100

1,100

Kurz nach Inkrafttreten der EAG-VO-Novelle, BGBl. II Nr. 48/2007, am 1. April 2007 forderte die belangte Behörde mit Schreiben vom 10. April 2007 die beschwerdeführende Partei und andere EAG-Systeme auf, gemäß dieser neuen Bestimmungen einen sachlich gerechtfertigten Kostenunterschied in den Kostenfaktoren der Tarifkalkulation der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie darzulegen, um innerhalb einer Sammel- und Behandlungskategorie bestimmte Gerätegruppen (nach Funktion oder nach Gewicht oder Größe etc.) zu differenzieren.

Die beschwerdeführende Partei führte daraufhin mit Schreiben vom 24. Mai 2007 u.a. aus, dass die sachliche Rechtfertigung im Wettbewerb liege, welcher letztlich im Sinne einer qualitativ hochwertigen Sammlung im Interesse der Hersteller/Importeure und Konsumenten sei. Die belangte Behörde habe nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei aufgrund der eingereichten Unterlagen die Tarifstrukturen genehmigt.

In Reaktion auf diese Stellungnahme stellte die belangte Behörde im Schreiben vom 30. Mai 2007 u.a. fest, dass der Wettbewerb kein sachlicher Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 16 Abs. 2a der EAG-VO sei, sondern Wettbewerb nur eine wirtschaftliche Rahmenbedingung darstelle, innerhalb der die Sammel- und Verwertungssysteme agierten.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 legte die beschwerdeführende Partei in Ergänzung zum Schreiben vom 24. Mai 2007 unterschiedliche Behandlungskosten für die Gerätekategorien Kühlgeräte, Bildschirmgeräte und Elektrokleingeräte dar (bei den Gerätekategorien Elektrogroßgeräte und Gasentladungslampen handle es sich um massebezogene Tarife für die jeweilige Kategorie).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. Dezember 2007 erteilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 31 Abs. 2 Z. 2 AWG 2002 den Auftrag,

  1. 1. den geltenden Tarif spätestens per 01.01.2008 zurückzuziehen,
  2. 2. unverzüglich einen der Elektroaltgeräteverordnung entsprechenden Tarif mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2008 zu veröffentlichen sowie

    3. darüber umgehend die belangte Behörde in Kenntnis zu setzen; die Auflage im Genehmigungsbescheid, die vorschreibe, beabsichtigte Tarifänderungen spätestens 1 Monat vor Inkrafttreten der belangten Behörde bekannt zu geben, finde hierfür keine Anwendung.

    Die EAG-Verordnungs-Novelle 2007, BGBl. II Nr. 48, sei mit 1. April 2007 in Kraft getreten. Mit dieser Novelle sei in § 16 leg. cit. "Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems" ein neuer Abs. 2a eingefügt worden, der in seinen Z. 1 und 2 nähere Bestimmungen über die Tarifgestaltung von EAG-Systemen enthalte. Demnach seien allgemein gültige Tarife bezogen auf eine Sammel- und Behandlungskategorie oder, soweit dies sachlich gerechtfertigt sei, bezogen auf Gruppen von Elektro- und Elektronikgeräten, die hinsichtlich der Anforderungen an die Sammlung und Behandlung vergleichbar seien, Gerätegruppen-Tarifkategorien vorzusehen, wobei alle Vertragspartner nach gleichen Grundsätzen zu behandeln seien.

    Als zentrale Verpflichtung sei der § 7 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Z. 2 EAG-VO anzusehen. Da es für Elektro- bzw. Elektronikgeräte für private Haushalte, die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt worden seien, "keine individuell tätigen Hersteller" aktuell gebe, werde die Verpflichtung zur Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten durch die Hersteller auch nicht durch eine gesonderte Aussortierung erfüllt, womit letztendlich auch für diesen Bereich eine verpflichtende Systemteilnahme resultiere, die nach dem oben zitierten Prinzip zu erfolgen habe (siehe § 7 Abs. 3 Z. 2 EAG-VO).

    Die Gesamtheit der in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte werde durch die Bestimmung des § 15 Abs. 1 EAG-VO in Sammel- und Behandlungskategorien unterteilt bzw. es würden daran anknüpfend Pflichten normiert. Diese Kategorien seien im Anhang 3 EAG-VO bestimmt worden und diese seien aktuell in 5 Gruppen unterteilt.

    Entscheidende Grundlage für die nähere Spezifikation der Rücknahmeverpflichtung und für die Aufteilung auf die Sammel- und Behandlungskategorien sei der Anhang 5 der EAG-VO. Demnach ergebe sich das Ausmaß der Rücknahmeverpflichtung aus dem jeweiligen Masseanteil an der insgesamt in Verkehr gesetzten Masse einer bestimmten Sammel- und Behandlungskategorie.

    Daraus sei abzuleiten, dass eine kollektive Verpflichtung der Hersteller zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung normiert werde, die sich ausschließlich an der Masse aller in Verkehr gesetzten Geräte einer bestimmten Sammel- und Behandlungskategorie orientiere. Es lasse sich keinerlei Raum für einen Rechtsanspruch ableiten, dass für bestimmte Geräte innerhalb einer Sammel- und Behandlungskategorie in weiterer Folge die Rücknahmeverpflichtung auf diese gleichartigen Geräte eingeschränkt werde und somit auch nur die Kosten der Sammlung und Behandlung für diese Geräte zu tragen seien.

    Somit ergebe sich, dass sämtliche Kostenpositionen (Infrastruktur, Logistik, Behandlung) der einzelnen Gerätegruppen einer Sammel- und Behandlungskategorie (allenfalls sogar unterschiedliche Sammel- und Behandlungskosten) zu einer Gesamtsumme je gesamter Sammel- und Behandlungskategorie zu addieren und durch die Gesamtmasse der in Verkehr gesetzten Geräte dieser Sammel- und Behandlungskategorie zu tragen seien (auf diese umgelegt würden).

    Daraus resultiere ein Tarifanteil für die Kostenfaktoren (Infrastruktur, Logistik und Behandlung), bezogen auf die gesamte Masse einer Sammel- und Behandlungskategorie. Gleiches gelte auch für die Kostenfaktoren im Bereich der Koordinierungsstelle (Infrastruktur und Öffentlichkeitsarbeit).

    Daraus ergebe sich ferner, dass grundsätzlich nur ein nicht unterteilter (nicht gesplitteter) Tarif je Sammel- und Behandlungskategorie zulässig sei. Ein Abweichen von diesem Grundsatz für die einzelnen Gerätekategorien (und auch für die Schaffung von Tarifuntergruppen) sei nur vorgesehen, wenn hiefür eine sachliche Rechtfertigung bestehe.

    Die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Argumente seien zwar teilweise nachvollziehbar, sie änderten jedoch nichts an der kollektiven Verpflichtung der Systeme, für die Sammlung und Behandlung aller Arten von Geräten der jeweiligen Kategorie aufkommen zu müssen. Die Argumente seien daher nicht geeignet, die von § 16 Abs. 2a Z. 1 EAG-VO geforderte sachliche Rechtfertigung zu erbringen.

    Aus dem Gleichbehandlungsgebot aller Systemteilnehmer (§ 16 Abs. 2a Z. 1 letzter Satzteil EAG-VO) eines Sammel- und Verwertungssystems ergebe sich, dass eine gewichtsabhängige (je nach Gewicht der in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte) Unterscheidung der Kostenüberwälzung als nicht zulässig zu erachten sei, bzw. aus diesen Kostenfaktoren kein sachlicher Rechtfertigungsgrund für unterschiedliche Tarife innerhalb einer Sammel- und Behandlungskategorie abgeleitet werden könne.

    Auch der Anteil an schweren und leichten Geräten sei je Hersteller höchst unterschiedlich (um ein Beispiel zu nennen: ein Hersteller von Notebooks sei in den seltensten Fällen auch Hersteller von Plasmabildschirmen) und damit hätten Hersteller von schweren Geräten einen massiven Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Anbietern, weil Sie nicht die tatsächlichen Kosten der Sammlung und Verwertung ihrer Geräte zu tragen hätten.

    Das bedeute in der Praxis auch, dass, je weniger Gewichtskategorien gebildet würden, die möglichen Abweichungen umso eklatanter seien, woraus auch der Schluss des Expertengremiums gemäß § 33 AWG 2002 in den bisher fertig gestellten Gutachten gemäß § 35 AWG 2002 anlässlich der Änderung der Tarife für die Jahre 2005/2006 resultiere, dass bei nur zwei Gewichtskategorien auf Basis von Durchschnitts-Stückgewichten die größten Abweichungen möglich seien, wohingegen bei letztendlich einer nahezu unendlichen Anzahl von Unterkategoriegewichtsgruppen (die dann schon den jeweiligen Realgewichten entsprechen könnten) die Abweichungen desto geringer würden.

    Die per 1. Juli 2007 wirksame Tarifänderung beseitige abermals die Tarifuntergruppen nicht, sondern ändere den Tarif in der Kategorie Gasentladungslampen.

    Seither habe die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde in zahlreichen Kontakten mit der beschwerdeführenden Partei auf eine mit der Rechtslage in Einklang stehende Tarifstruktur hingewirkt. Zum Beispiel habe am 24. Oktober 2007 bei der belangten Behörde eine Sitzung mit Vertretern aller Elektroaltgeräte- Sammel- und Verwertungssysteme zum Thema Tarifgestaltung stattgefunden, wobei auch die Notwendigkeit der Beseitigung von Tarifuntergruppen wegen mangelnder sachlicher Rechtfertigung besprochen worden sei. Der zuständige Bundesminister habe sich zu einer Anfrage des Fachverbandes der Elektro- und Elektronikindustrie betreffend Tarifstruktur in seinem Antwortschreiben vom 16. August 2007 klar für einen fairen Wettbewerb und für eine Gleichbehandlung innerhalb der Systeme und der Sammel- und Behandlungskategorien ausgesprochen, wobei auf den Masseanteil abzustellen sei.

    Da bisher seitens der beschwerdeführenden Partei weder eine Anpassung der Tarifstruktur noch eine sachliche Rechtfertigung erfolgt sei, habe daher die Notwendigkeit bestanden, eine Systemaufsichtsmaßnahme zu setzen.

    Wie bereits dargelegt, hätten die Aufforderungen an die beschwerdeführende Partei, ihre Tarifstruktur zu ändern oder eine verordnungskonforme sachliche Rechtfertigung anzuführen, keinen Erfolg gebracht.

    Der Ausspruch bloßer formeller Empfehlungen gemäß § 31 Abs. 2 Z. 1 AWG 2002 sei daher als Aufsichtsmaßnahme nicht zielführend erschienen, sodass ein Auftrag gemäß § 31 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. zu ergehen habe, um einen rechtskonformen Zustand herzustellen.

    Da die Rechtslage seit 1. März 2007 bekannt sei (Tag der Kundmachung der EAG VO-Novelle im BGBl.) und da die beschwerdeführende Partei keinen Anlass gehabt habe, mit einem längeren Zuwarten der belangten Behörde für die Umsetzung über den 1. Jänner 2008 hinaus zu rechnen, sei der im Spruch festgesetzte Zeitpunkt zur Herstellung des verordnungskonformen Zustandes als gerechtfertigt zu erachten.

    Um der beschwerdeführenden Partei das Einhalten der im Spruch festgesetzten Frist zu erleichtern, werde von der Verpflichtung, diese Tarifankündigung spätestens 1 Monat vor Inkrafttreten der belangten Behörde bekannt zu geben, abgesehen. Die diesbezügliche Auflage des Genehmigungsbescheides gelte daher für diesen Fall nicht.

    Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im Schreiben vom 24. Mai 2007, die belangte Behörde habe die vorgelegten Tarifstrukturen genehmigt, werde darauf hingewiesen, dass die Tarifstruktur nur Teil der Antragsunterlagen gewesen sei und als Genehmigungsvoraussetzung zum 5. August 2005 ausgereicht habe. Wie dargelegt, habe sich jedoch mit 1. April 2007 die Rechtslage geändert. Da die Tarifstruktur nicht Teil des Spruches des Genehmigungsbescheides und der Auflagen sei, sei eine diesbezügliche Abänderung des Genehmigungsbescheides nicht zur Diskussion gestanden.

    Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Ferner beantragte die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof.

    Die beschwerdeführende Partei wendet u.a. ein, die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides resultiere in erster Linie aus der Unrichtigkeit des von der belangten Behörde herangezogenen Kernarguments, wonach die Aufteilung der Verpflichtungen unter den Sammel- und Verwertungssystemen nach Maßgabe des Masseanteils der Schaffung von Tarifuntergruppen im Verhältnis zwischen den Sammel- und Verwertungssystemen und deren Vertragspartnern entgegenstehe.

    Diesem Argument sei Folgendes entgegenzuhalten:

    Die Argumentation der belangten Behörde basiere nahezu ausschließlich auf den Regelungen in Anhang 5 zur EAG-VO, in welchem die Aufteilung der Verpflichtungen unter den am Markt teilnehmenden Sammel- und Verwertungssystemen auf Grundlage des sogenannten Masseanteils erfolge. Dieser ermittle sich je Sammel- und Behandlungskategorie aus der vom System gemeldeten Masse an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte, geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen gemeldeten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte in Prozent.

    Richtig sei, dass sich die Ermittlung dieses Masseanteils ausschließlich an der Masse der in Verkehr gesetzten und den Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Geräte orientiere und dass sich daraus die Verpflichtung aller Systeme ergeben könne, für die Sammlung und Behandlung aller Arten von Geräten der jeweiligen Kategorie aufzukommen. Die Verpflichtungen der Sammel- und Verwertungssysteme gegenüber der Koordinierungsstelle nach § 19 EAG-VO könnten daher (sehe man von der Möglichkeit der eigenen Sammelleistung ab) nicht auf eine bestimmte Gruppe von Geräten innerhalb einer Sammel- und Behandlungskategorie beschränkt werden.

    Aus dieser "kollektiven Verpflichtung der Systeme, für alle Arten von Geräten der jeweiligen Kategorie aufkommen zu müssen," könne jedoch nicht auf eine "kollektive Verpflichtung der Hersteller zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung ..., die sich ausschließlich an der Masse aller in Verkehr gesetzten Geräte einer bestimmten Sammel- und Behandlungskategorie orientiert" geschlossen werden - darin liege der zentrale Rechtsirrtum der belangten Behörde.

    Die Behörde lasse damit nämlich unbeachtet, dass die Bestimmungen des Anhangs 5 der EAG VO ausschließlich die Verpflichtungen der Sammel- und Verwertungssysteme gegenüber der Koordinierungsstelle, nicht aber die der Hersteller betreffen würden. Dementsprechend sei der erwähnte Masseanteil auch nicht ein Anteil aller überhaupt in Verkehr gesetzten Geräte einer Kategorie, sondern nur ein Anteil aller an die Systeme gemeldeten Geräte. Dies sei bereits aus der Überschrift des Anhangs 5 der EAG-VO ersichtlich. Diese laute: "Regeln für die Koordinierungsstelle gemäß § 19". Der genannte Anhang 5 regle daher das Vorgehen der Koordinierungsstelle und deren Verhältnis zu Sammel- und Verwertungssystemen, nicht jedoch das Rechtsverhältnis des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems zu seinen Vertragspartnern, das seien die von der EAG-VO betroffenen Hersteller.

    Die Verpflichtungen der Hersteller seien in der EAG-VO klar normiert. Sie bestünden in der Rücknahme von Elektro- und Elektronikgeräten. Die Hersteller könnten dieser Rücknahmeverpflichtung entweder durch individuelle Aussortierung der von ihnen in Verkehr gesetzten Geräte oder durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem entsprechen (vgl. § 7 Abs. 3 Z. 1 und 2 EAG-VO). Aus der davon getrennt zu beurteilenden Verpflichtung dieser Systeme, unterschiedslos alle Geräte einer bestimmten Kategorie anteilig zu sammeln und zu behandeln, könne somit nicht geschlossen werden, dass der einzelne Hersteller unabhängig von den Kosten, die die Sammlung und Behandlung der von ihm in Verkehr gesetzten Geräte verursachten, die Leistungen des Systems zu finanzieren habe.

    Der Hersteller habe vielmehr nur die Möglichkeit (nicht die Verpflichtung), sich für die Teilnahme an einem System zu entscheiden. Er könne diesfalls nach den Regeln des freien Wettbewerbs mit dem System kontrahieren, das die für ihn günstigsten Tarife biete. Diese Tarife hätten sich daher, in Entsprechung der Verpflichtung des Herstellers, an den Kosten zu orientieren, die mit der Sammlung und Behandlung der vom Hersteller in Verkehr gesetzten Geräte verbunden seien.

    Nichts anderes gehe aus der neuen Bestimmung des § 16 Abs. 2a EAG-VO hervor. Unter Z. 2 werde dort gefordert, die Tarife "aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation" so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten auf die Masse an Geräten, hinsichtlich derer eine Teilnahme am System erfolge, umgelegt würden.

    Ausdrücklich werde dabei gemäß Z. 1 dieser Bestimmung die Möglichkeit eröffnet, "soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, bezogen auf Gruppen von Elektro- und Elektronikgeräten, die hinsichtlich der Anforderungen an die Sammlung und Behandlung vergleichbar sind," innerhalb einer Sammel- und Behandlungskategorie eigene Gerätegruppen-Tarifkategorien vorzusehen.

    Der Verordnungsgeber habe damit ausdrücklich anerkannt, dass - eine sachliche Rechtfertigung vorausgesetzt - Tarifuntergruppen geschaffen werden könnten. Er habe sich jedoch nicht veranlasst gesehen, im Rahmen der EAG-VO-Novelle 2007 auch deren Anhang 5 dahingehend zu ändern, dass betreffend die Verpflichtungen der Sammel- und Verwertungssysteme gegenüber der Koordinierungsstelle ein eigener Masseanteil auch für derartige Tarifuntergruppen zu ermitteln sei.

    Daraus folge, dass ein System zwar gegenüber seinen Kunden (Hersteller im Sinne der EAG-VO) innerhalb einer Sammel- und Behandlungskategorie verschiedene Tarife vorsehen könne, gegenüber der Koordinierungsstelle der Masseanteil jedoch, dessen ungeachtet, nur bezogen auf die Sammel- und Behandlungskategorie, festgelegt werde und dementsprechend (nach der Argumentation der belangten Behörde) das System weiterhin zur Sammlung und Behandlung aller Geräte verpflichtet sei. Der Anhang 5 der EAG-VO enthalte nämlich keine allgemein gültigen Tarifbildungsbestimmungen. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass die im Anhang 5 zur EAG-VO normierten Regeln für die Koordinierungsstelle nur bestimmte Elektro- und Elektronikgeräte betreffen würden, nämlich solche für private Haushalte. Daneben gebe es aber auch Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke, die von den Regelungen des Anhangs 5 der EAG-VO überhaupt nicht erfasst seien, für die aber dennoch Tarife verlautbart werden müssten. Auch aus diesem Grund könnten aus Anhang 5 der EAG-VO keine allgemeinen Tarifgrundsätze eines Sammel- und Verwertungssystems abgeleitet werden.

    Damit sei der Rechtsansicht der belangten Behörde, die alleinige Maßgeblichkeit des Masseanteils für den Umfang der Pflichten eines Sammel- und Verwertungssystems verbiete eine differenzierte Tarifgestaltung gegenüber dessen Vertragspartnern, der Boden entzogen. Denn diese Interpretation der belangten Behörde nehme der in § 16 Abs. 2a EAG-VO vorgesehenen Schaffung von Gerätegruppen-Tarifkategorien jeden Anwendungsbereich. Mit welchen Argumenten auch immer ein Sammel- und Verwertungssystem eine Tarifuntergruppe schaffen wolle, es könnte ihm stets entgegengehalten werden, die Argumente seien zwar nachvollziehbar, änderten "jedoch nichts an der kollektiven Verpflichtung der Systeme, für die Sammlung und Behandlung aller Arten von Geräten der jeweiligen Kategorie aufkommen zu müssen, und sind daher nicht geeignet, die von § 16 Abs. 2a Z. 1 EAG-VO geforderte sachliche Rechtfertigung zu erbringen."

    Da dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden könne, eine der Umsetzung völlig unzugängliche Norm geschaffen zu haben, müsse die Rechtsansicht der belangten Behörde, eine Differenzierung des Tarifs der Sammel- und Verwertungssysteme nach dem Gewicht der in Verkehr gesetzten Geräte scheide wegen Anhang 5 zur EAG-VO schon a priori aus, unrichtig sein.

    Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei daher die Tarifgestaltung der Beschwerdeführerin, die innerhalb der Sammel- und Behandlungskategorien für Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirmgeräte und Elektrokleingeräte jeweils zwei vom Gewicht der Geräte abhängige Tarifuntergruppen beinhalte, nicht grundsätzlich unzulässig. Es sei vielmehr im Sinne der EAG-VO die Frage zu stellen, ob die Unterteilung des Tarifs anhand von Gewichtsgrenzen eine sachliche Rechtfertigung aufweise.

    Der Begriff der sachlichen Rechtfertigung werde in der EAG-VO nicht näher determiniert. Es sei ihm daher mit den zur Verfügung stehenden interpretativen Mitteln die richtige Bedeutung zu geben. Da die Bildung von Untergruppen von Elektro- und Elektronikgeräten im Zusammenhang mit der Tarifbildung durch die Sammel- und Verwertungssysteme in der EAG-VO ausdrücklich vorgesehen sei, sei im Rahmen einer systematischen Interpretation auf die allgemeinen Grundsätze der Tarifbildung Bedacht zu nehmen.

    Diese habe sich nach § 16 Abs. 2a Z. 2 EAG-VO unmittelbar an den Kosten, worunter die Kosten der Sammlung, Behandlung und Verwertung sowie den Aufwendungen für die Koordinierungsstelle zu verstehen seien, zu orientieren. Eine sachliche Rechtfertigung werde daher in erster Linie dann anzunehmen sein, wenn eine abgrenzbare Gruppe von Geräten, die hinsichtlich der Anforderungen an die Sammlung und Behandlung vergleichbar seien, hinsichtlich eines oder mehrerer der genannten Kostenfaktoren eine Eigenständigkeit gegenüber den übrigen in derselben Sammel- und Behandlungskategorie erfassten Geräten aufweise.

    Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht - und die belangte Behörde habe keine gegenteiligen Feststellungen getroffen und im angefochtenen Bescheid die Argumente der Beschwerdeführerin sogar als teilweise nachvollziehbar bezeichnet -, dass in den drei anfangs genannten Kategorien operative Kostenunterschiede bestünden, die aus gewichtsabhängig unterschiedlichen Behandlungskosten bzw. höheren Materialerlösen bei schweren Elektrokleingeräten resultierten. Das Gewicht der Geräte stelle ein objektives Merkmal dar, anhand dessen eine Tarifuntergruppe definiert werden könne. Die unterschiedlichen mit der Behandlung der Geräte verbundenen Kosten stellten wiederum eine objektive Eigenschaft dar, die die Bildung einer solchen Untergruppe rechtfertige, stellten die Behandlungskosten doch einen der in § 16 Abs. 2a Z. 2 EAG-VO ausdrücklich genannten Faktoren zur Tarifbildung dar.

    Im Übrigen spreche auch das von der belangten Behörde verfasste Schreiben vom 10. April 2007 dafür, eine Differenzierung des Tarifs innerhalb einer Sammel- und Behandlungskategorie auf Grundlage unterschiedlicher Sammel- und Behandlungskosten vorzunehmen. In diesem Schreiben der belangten Behörde vom 10. April 2007 sei unter Hinweis auf die geänderte Rechtslage, insbesondere auf § 16 Abs. 2a EAG-VO, Folgendes gefordert worden:

    "Es ergeht daher im Rahmen der Systemaufsicht gemäß § 31 AWG 2002 die Aufforderung, bis spätestens 31. Mai 2007 plausibel nachvollziehbar darzulegen, worin die Kostenunterschiede innerhalb der Sammel- und Behandlungskategorien bestehen, die eine Differenzierung der Gerätegruppen auf Basis bestimmter Gewichtsgrenzen erlauben."

    Erläuternd werde in diesem Schreiben noch ausgeführt:

    "Mit der nunmehr in Kraft befindlichen Bestimmung der Elektroaltgeräteverordnung ist allerdings ein sachlich gerechtfertigter Kostenunterschied in den Kostenfaktoren der Tarifkalkulation der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorie darzulegen, um innerhalb einer Sammel- und Behandlungskategorie bestimmte Gerätegruppen (nach Funktion oder nach Gewicht oder Größe, etc.) zu differenzieren."

    In diesem Schreiben habe die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der neuen Verordnungsbestimmung die Ansicht vertreten, dass Gerätegruppentarife innerhalb einer Sammel- und Behandlungskategorie zulässig seien und sogar selbst bestätigt, dass das Gewicht der Geräte durchaus ein Kriterium für die Bildung einer Gerätegruppe darstellen könne.

    Der in diesem Schreiben ausgesprochenen Aufforderung habe die Beschwerdeführerin entsprochen. Die belangte Behörde stelle jedenfalls nichts Gegenteiliges fest und bestätige im angefochtenen Bescheid, dass die vorgebrachten Argumente zu den unterschiedlichen Behandlungskosten für die betreffenden Gerätekategorien nachvollziehbar seien. Die im angefochtenen Bescheid letztlich vertretene Ansicht der belangten Behörde, dass "grundsätzlich nur ein nicht unterteilter (nicht gesplitteter) Tarif je Sammel- und Behandlungskategorie zulässig ist", widerspreche somit nicht nur dem Wortlaut des § 16 Abs. 2a Z. 1 EAG-VO, der die Zulässigkeit von Gerätegruppen-Tarifkategorien ausdrücklich vorsehe, sondern auch dem von der belangten Behörde bei Verfahrenseinleitung im Schreiben vom 10. April 2007 selbst eingenommenen Standpunkt.

    Das in § 16 Abs. 2a Z. 1 letzter Halbsatz EAG-VO normierte Gebot an die Sammel- und Verwertungssysteme, alle Vertragspartner nach gleichen Grundsätzen zu behandeln, stehe - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht - nicht im Widerspruch zu einer gewichtsabhängigen Tarifgestaltung.

    Zunächst sei zu beachten, dass die genannte Bestimmung nicht die bedingungslose Gleichbehandlung innerhalb einer Sammel- und Behandlungskategorie fordern könne; diesfalls wäre die Bildung von Tarifuntergruppen ja von vornherein ausgeschlossen. Eine solche Bedeutung könne daher nicht unterstellt werden.

    Kaum nachvollziehbar sei auch das Argument der belangten Behörde, die Hersteller schwerer Geräte hätten gegenüber anderen Anbietern einen massiven Wettbewerbsvorteil. Richtig sei, dass die derzeit geltenden Tarife pro Kilogramm für schwere Geräte günstiger seien als für leichte. Dies liege aber daran, dass - wie bereits ausgeführt - bei schwereren Geräten die Behandlungskosten je Kilogramm geringer seien. Es sei daher nicht verständlich, weshalb die Hersteller schwererer Geräte bei einem entsprechend niedrigeren Tarif "nicht die tatsächlichen Kosten der Sammlung und Verwertung ihrer Geräte zu tragen haben". Vielmehr wären diese Hersteller bei einem höheren Einheitstarif mit zusätzlichen Kosten belastet, die auf die teurere Behandlung der Produkte anderer Hersteller zurückzuführen seien.

    Die belangte Behörde versuche, ihre Ansicht mit zwei Aspekten näher zu begründen. Unter der Überschrift "Es ergeben sich daher zwei Aspekte:" bis zum Ende der Seite 11 des angefochtenen Bescheides argumentiere die belangte Behörde mit Divergenzen zwischen faktischen Gerätegewichten und angenommenen Durchschnittsgewichten und möglichen Abweichungen, die "auf Basis von Durchschnitts-Stückgewichten" auftreten könnten. Diese Argumente erklärten sich wie folgt:

    Die belangte Behörde habe offenbar gegenüber allen am österreichischen Markt derzeit agierenden Sammel- und Verwertungssystemen nach der EAG-VO inhaltlich gleichlautende Bescheide erlassen. Tatsächlich gebe es mit der Beschwerdeführerin konkurrenzierende Sammel- und Verwertungssysteme, die - anders als die Beschwerdeführerin - nicht strikt gewichtsabhängige Tarife, sondern auch Stücktarife gegenüber ihren Kunden berechneten. Die Ausführungen der belangten Behörde zu Abweichungen zwischen den faktischen Gerätegewichten von angenommenen Durchschnittsgewichten und den daraus sich ergebenden Konsequenzen seien daher zwar grundsätzlich plausibel und nachvollziehbar, hätten jedoch mit den Tarifen der Beschwerdeführerin nichts zu tun. Nach den Tarifen der Beschwerdeführerin hätten deren Kunden immer anhand der echten (faktischen) Gerätegewichte Entgelte zu entrichten. Divergenzen zwischen faktischen Gerätegewichten und angenommenen Durchschnittsgewichten - wie sie zwangsläufig bei Stücktarifen auftreten würden - könnten daher bei den Tarifen der Beschwerdeführerin nicht zustande kommen.

    Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides resultiere jedoch nicht nur aus der materiell unrichtigen Rechtsauffassung der belangten Behörde, sondern auch aus der Undeutlichkeit und Unbestimmtheit des Spruchs. In Spruchpunkt 2. werde der Beschwerdeführerin nämlich lediglich aufgetragen, "unverzüglich einen der Elektroaltgeräteverordnung entsprechenden Tarif mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2008 zu veröffentlichen".

    Der darin enthaltenen Aufforderung, dass der von der Beschwerdeführerin zu veröffentlichende Tarif der EAG-VO zu entsprechen habe, fehle jedoch gegenüber der EAG-VO jeder weitergehende normative Gehalt. Tatsächlich sei es eine Selbstverständlichkeit, dass der von der Beschwerdeführerin vorzusehende Tarif den verordneten Tarifbildungsvorschriften zu entsprechen habe. Diese Verpflichtung bestehe jedoch bereits aufgrund der EAG-VO selbst, ohne dass es hierzu eines Bescheides der belangten Behörde bedurft hätte.

    Der allein rechtliche Geltung erlangende Spruch des angefochtenen Bescheides schaffe daher keine die Verordnung näher determinierende Rechtslage. Es ergebe sich aus ihm weder, dass der aktuelle Tarif der Beschwerdeführerin im Widerspruch mit der EAG-VO stehe, noch welche inhaltlichen Anforderungen - über die selbstverständliche Verordnungskonformität hinaus - behördlicherseits an den per 1. April 2008 vorzusehenden Tarif gerichtet würden (insbesondere - die Unrichtigkeit der Rechtsauffassung der belangten Behörde illustrierend - gehe daraus nicht hervor, worin ihrer Ansicht nach eine sachliche Rechtfertigung im Sinne des § 16 Abs. 2a Z. 1 EAG-VO überhaupt gelegen sein könne).

    Dennoch stelle der angefochtene Bescheid auch betreffend die Frage, wie der Tarif der Beschwerdeführerin inhaltlich zu gestalten sei, kein rechtliches "Nullum" dar. Dies zeige sich daran, dass die Behörde, wie nicht zuletzt aus deren Schreiben vom 4. Dezember 2007 hervorgehe, diesem Bescheid eine normative Wirkung dahingehend zumesse, dass er verbindliche Vorgaben zur Tarifgestaltung der Beschwerdeführerin enthalte und ein von seiner Begründung abweichender Tarif schon aus diesem Grund nicht konform mit der EAG-VO sei.

    Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Nichtbeachtung eines Auftrages gemäß § 31 Abs. 2 Z. 2 AWG 2002 eine mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 2 Z. 9 AWG 2002 darstelle. Aufgrund der undeutlichen Fassung seines Spruches stelle der angefochtene Bescheid somit in unzulässiger Weise jede (auch nur der Ansicht der belangten Behörde nach gegebene) Abweichung des neu zu veröffentlichenden Tarifes von den Tarifbildungsbestimmungen der EAG-VO unmittelbar unter Strafe.

    Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sei daher nicht nur darin gelegen, dass der Beschwerdeführerin zu Unrecht das Zurückziehen des aktuellen Tarifes aufgetragen werde, sondern auch in der fehlenden bzw. fehlerhaften Determination der Anforderungen an einen neuen Tarif und der unzulässigen Ausweitung des Straftatbestandes des § 79 Abs. 2 Z. 9 AWG 2002. Dies begründe, unabhängig von der Geltung des aktuellen Tarifs, eine zusätzliche Beschwer der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid.

    Der angefochtene Bescheid leide auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere infolge Verletzung des Parteiengehörs. Wie die belangte Behörde sogar ausdrücklich zugestehe, sei ein formelles Parteiengehör i. S.d. § 45 Abs. 3 AVG nicht gewährt worden. Die für dieses Unterlassen von der belangten Behörde genannte Begründung sei jedoch unrichtig und führe zudem dazu, dass der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedürfe.

    Nach Ansicht der belangten Behörde habe sich die Notwendigkeit, Parteiengehör zu gewähren, erübrigt, weil Einigkeit darüber bestehe, dass die Beschwerdeführerin Tarifuntergruppen erlassen habe. Dies sei zwar richtig, doch könne die Tatsache, dass der Tarif der Beschwerdeführerin Untergruppen vorsehe, nicht die alleinige Grundlage zur Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage darstellen.

    Aufgrund der Bestimmung des § 16 Abs. 2a Z. 1 EAG-Verordnung sei völlig klar und wohl auch Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Bildung von Tarifuntergruppen nicht per se verordnungswidrig sein könne, sondern sogar ausdrücklich zugelassen werde. Die Behörde habe somit bei weitem nicht nur zu klären gehabt, ob die Bildung von Tarifuntergruppen überhaupt zulässig sei - dafür genüge nämlich bereits ein kurzer Blick in die geltende Fassung des § 16 Abs. 2a Z. 1 EAG-VO - , sondern ob die konkret von der Beschwerdeführerin gewählte Differenzierung sachlich gerechtfertigt sei.

    Als faktische Grundlage für diese Beurteilung reiche die Tatsache, dass Tarifuntergruppen bestünden, daher nicht aus. Vielmehr hätte sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen und klären müssen, ob - wie vorgebracht - objektiv nachvollziehbare operative Kostenunterschiede in der Behandlung von Altgeräten verschiedener Gewichtsklassen bestünden und worin diese begründet seien. Nur dadurch wäre die belangte Behörde imstande gewesen, die sachliche Rechtfertigung der am Gewicht der Altgeräte orientierten Gerätegruppenbildung zu überprüfen. Da die belangte Behörde jede Ermittlungstätigkeit zu dieser Frage unterlassen habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

    Diese Verletzung von Verfahrensvorschriften wiege umso schwerer, als seitens der belangten Behörde während des Verfahrens zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden sei, dass sie die gewichtsabhängigen Unterschiede in den Behandlungskosten offenbar für irrelevant erachte. Vielmehr habe sie eine Stellungnahme zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2007 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unterlassen und damit der Beschwerdeführerin jede Möglichkeit genommen, weiteres Vorbringen zur Darlegung der sachlichen Rechtfertigung des von ihr angewendeten Tarifes zu erstatten.

    Im Schreiben vom 10. April 2007 habe die belangte Behörde lediglich bemängelt, dass bis dahin "in den Kostenfaktoren, wie Sammlung, Sortierung, Logistik, Koordinierungsstelle oder Behandlung, der jeweiligen Sammel- und Behandlungskategorien keine unterschiedlichen Kosten für die jeweiligen Unterkategorien " dargelegt worden seien und dazu aufgefordert, "plausibel nachvollziehbar darzulegen, worin die Kostenunterschiede .. , bestehen, die eine Differenzierung der Gerätegruppen auf Basis bestimmter Gewichtsgrenzen erlauben".

    Ausgehend von dieser Aufforderung habe die Beschwerdeführerin der (richtigen) Ansicht sein müssen, dass die Darstellung unterschiedlicher Behandlungskosten bei unterschiedlichen Gerätegewichten eine sachliche Rechtfertigung darstellen könne und tatsächlich darstelle. Da die belangte Behörde trotz ausdrücklichen Ersuchens der Beschwerdeführerin nicht dargelegt habe, dass sie das im zitierten Schreiben selbst eingeforderte Vorbringen offenbar für nicht entscheidungswesentlich erachte, habe sie die Beschwerdeführerin praktisch von jedem weiteren Vorbringen zur Frage der sachlichen Rechtfertigung abgeschnitten.

    Die Verletzung des rechtlichen Gehörs werde dadurch noch weiter verschärft, dass die belangte Behörde während des gesamten Verwaltungsverfahrens und auch im angefochtenen Bescheid selbst nicht dartue, worin ihrer Ansicht nach eine sachliche Rechtfertigung für die Bildung von Gerätegruppen-Tarifkategorien gelegen sein könne. Indem die Beschwerdeführerin im Dunklen darüber gelassen worden sei, unter welchen Voraussetzungen die belangte Behörde die Bildung von Tarifuntergruppen für verordnungskonform erachte, sei ihr die Erstattung weiteren Vorbringens, aufgrund dessen die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, effektiv nicht möglich gewesen.

    Da sich selbst im angefochtenen Bescheid keine Hinweise darauf fänden, mache der dargestellte Verfahrensmangel, abgesehen von der Frage der Zulässigkeit des aktuellen Tarifs, es auch unmöglich, den in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides aufgetragenen Folgetarif im Einklang mit der Rechtsansicht der belangten Behörde zu gestalten, was angesichts der gleichzeitig geschaffenen "Strafbarkeit einer Abweichung von dieser Ansicht" zu einer untragbaren Situation und zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führe.

    Besonders gravierend wirke sich die Verletzung des Parteiengehörs auch deshalb aus, weil die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auch auf Beweismittel stütze, die der Beschwerdeführerin bis heute nicht bekannt und auch nicht zugänglich seien. So würden eine Anfrage des Fachverbandes der Elektro- und Elektronikindustrie und ein Antwortschreiben des zuständigen Bundesministers vom 16. August 2007 zitiert und als Begründung herangezogen werden. Beide Unterlagen seien der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahrensverlauf nicht zugänglich gemacht worden. Gemäß der Rechtsprechung des VwGH sei es jedoch mit den ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, die der Partei nicht zugänglich seien. Da die Beschwerdeführerin den Inhalt dieser beiden Urkunden bis heute nicht kenne, sei es auch nicht möglich, im Detail bekanntzugeben, welches Vorbringen in Erwiderung darauf erstattet worden wäre.

    Die Beschwerdeführerin habe - was im angefochtenen Bescheid ausdrücklich bestätigt werde - nachvollziehbare Kostenunterschiede bei den von ihr gebildeten Gerätegruppen dargestellt und davon ausgehen können, einen ausreichenden Nachweis für die in der EAG-VO geforderte sachliche Rechtfertigung erbracht zu haben. Von dem Umstand, dass sich die im Schreiben vom 10. April 2007 von der belangten Behörde vertretene Ansicht offenbar nachträglich geändert habe und Kostenunterschiede innerhalb der Sammel- und Behandlungskategorie doch keine Differenzierung auf Basis bestimmter Gewichtsgrenzen erlauben sollten, habe die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht informiert. Damit werde die Beschwerdeführerin bis heute im Ungewissen darüber gelassen, ob und wenn ja, nach welchen Kriterien die Bildung eines Gerätegruppentarifes nach Ansicht der belangten Behörde sachlich gerechtfertigt sei.

    Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

    Ferner legte die belangte Behörde nachträglich ein Gutachten zur Frage der Tarifgestaltung von Sammel- und Verwertungssysteme gemäß der EAG-VO vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:

§ 31 AWG 2002 lautet auszugsweise:

"(1) Genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Aufsicht bezieht sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen von Sammel- und Verwertungssystemen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide.

(2) Folgende Maßnahmen stehen zur Verfügung:

1. die Abgabe von Empfehlungen, mit denen Betreibern von Sammel- und Verwertungssystemen Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verbesserung der Erfüllung der Verpflichtungen des Sammel- und Verwertungssystems in formloser Weise nahe gelegt werden;

2. die Erteilung von Aufträgen, mit denen Maßnahmen im Sinne der Z 1 verbindlich vorgeschrieben werden, die innerhalb angemessener Frist zu setzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen sind;

....."

§ 7 Abs. 2 und 3 der EAG-VO, BGBl. II Nr. 121/2005, lauten:

"(2) Hersteller haben für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 im Verhältnis ihrer in Verkehr gesetzten Geräte zu den gesamt in Verkehr gesetzten Geräten durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 15 zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.

(3) Hersteller haben für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt werden, ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 entweder

1. individuell durch Aussortierung aller von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu erfüllen; diese Hersteller haben mit den Betreibern von allen Sammelstellen, bei denen ihre Geräte anfallen können, Verträge über die Aussortierung der von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte abzuschließen und ein Verfahren gemäß § 13a Abs. 3 AWG 2002 unter Nachweis der abgeschlossenen Verträge, einer Sicherstellung gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 oder 3 und der zur Erfüllung der Aussortierung nötigen technischen Voraussetzungen durch eine Anzeige beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzuleiten; oder

2. im Verhältnis ihrer in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräten durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 15 zu erfüllen.

Ein Wechsel zwischen der Rücknahme gemäß Z. 1 und Z. 2 oder zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig."

§ 16 Abs. 2a der EAG-VO i.d.F. der Novelle BGBL. II Nr. 48/2007 lautet:

"(2a) Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

1. Es sind allgemein gültige Tarife bezogen auf eine Sammel- und Behandlungskategorie oder, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, bezogen auf Gruppen von Elektro- und Elektronikgeräten, die hinsichtlich der Anforderungen an die Sammlung und Behandlung vergleichbar sind (Gerätegruppen-Tarifkategorien), vorzusehen; dabei sind alle Vertragspartner nach gleichen Grundsätzen zu behandeln.

2. Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten für die im Kalenderjahr gesammelten (erfassten) Elektro- und Elektronik-Altgeräte einer Sammel- und Behandlungskategorie oder Gerätegruppen einschließlich deren Verwertungskosten sowie der Aufwendungen für die Koordinierungsstelle auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr erwartete in Verkehr gebrachte Masse der entsprechenden Sammel- und Behandlungskategorie oder Gerätegruppen, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, umgelegt werden.

3. Sammel- und Verwertungssysteme haben eine angemessene Mitwirkung der systemteilnehmenden Hersteller im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung, insbesondere eine vollständige Meldung der insgesamt im Kalenderquartal in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgerätemassen je Sammel- und Behandlungskategorie, für die am jeweiligen System teilgenommen wird, inklusive einer Zuordnung zu den jeweiligen Tarifen, vertraglich sicherzustellen."

Nach § 16 Abs. 3 EAG-VO haben Sammel- und Verwertungssysteme für Hersteller pauschale Lösungen anzubieten, die repräsentativen Massenanteilen zu entsprechen haben.

Anhang 5 der EAG-VO enthält Regeln für die Koordinierungsstelle gemäß § 19 dieser Verordnung. Gemäß Pkt. 2 dieses Anhanges sind bei der Berechnung des Masseanteils von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten nur Geräte "derselben Sammlungs- und Behandlungskategorie" zu berücksichtigen.

Nach Pkt. 4.2. des Anhangs 5 der EAG-VO i.d.F. der Novelle BGBl. II Nr. 48/2007 ist der Verpflichtungsanteil für die Koordinierungsstelle die Grundlage für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem. Der Verpflichtungsanteil ist der Zahlenwert, der die Höhe der Verpflichtung eines Sammel- und Verwertungssystems zur Abholung von bereit gestellten Elektro- und Elektronik-Altgeräten einer Sammel- und Behandlungskategorie in den Sammelstellen gemäß § 3 Z. 13 darstellt. Der Verpflichtungsanteil entspricht am 1. April 2007 und in der Folge zu Beginn jedes Kalenderjahres dem jeweiligen Masseanteil.

Aus Anhang 3 dieser Verordnung ergeben sich folgende Sammel- und Behandlungskategorien: a) Großgeräte, b) Kühl- und Gefriergeräte, c) Bildschirmgeräte einschließlich Bildröhrengeräte, d) Elektrokleingeräte und

e) Gasentladungslampen. In einer Fußnote zu diesem Anhang wird ausgeführt, als "große Geräte" seien Geräte anzusehen, deren größte Kantenlänge größer oder gleich 50 cm sei, als "kleine Geräte" solche, deren größte Kantenlänge kleiner als 50 cm sei.

Die belangte Behörde leitet in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen aus Pkt. 2 (betreffend die Berechnung des Massenanteils) und aus Punkt 4.2. (betreffend die Berechnung des Verpflichtungsanteils der Sammel- und Verwertungssysteme) des Anhangs 5 der EAG-VO ab, dass eine kollektive Verpflichtung der Hersteller zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung normiert werde, die sich ausschließlich an der Masse aller in Verkehr gesetzten Geräte einer bestimmten Sammel- und Behandlungskategorie orientiere, und sich keinerlei Raum für einen Rechtsanspruch ableiten lasse, dass für bestimmte Geräte innerhalb einer Sammel- und Behandlungskategorie in weiterer Folge die Rücknahmeverpflichtung auf diese gleichartigen Geräte eingeschränkt werde und somit auch nur die Kosten der Sammlung und Behandlung für diese Geräte zu tragen seien.

Ferner vertritt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Auffassung, dass sämtliche Kostenpositionen (Infrastruktur, Logistik, Behandlung) der einzelnen Gerätegruppen einer Sammel- und Behandlungskategorie (allenfalls sogar unterschiedliche Sammel- und Behandlungskosten) zu einer Gesamtsumme je gesamter Sammel- und Behandlungskategorie zu addieren und durch die Gesamtmasse der in Verkehr gesetzten Geräte dieser Sammel- und Behandlungskategorie zu tragen seien (auf diese umgelegt würden).

Daraus resultiert nach Meinung der belangten Behörde ein Tarifanteil für die Kostenfaktoren (Infrastruktur, Logistik und Behandlung), bezogen auf die gesamte Masse einer Sammel- und Behandlungskategorie. Gleiches gelte auch für die Kostenfaktoren im Bereich der Koordinierungsstelle (Infrastruktur und Öffentlichkeitsarbeit). Daraus ergebe sich ferner, dass grundsätzlich nur ein nicht unterteilter (nicht gesplitteter) Tarif je Sammel- und Behandlungskategorie zulässig sei. Ein Abweichen von diesem Grundsatz für die einzelnen Gerätekategorien (und auch für die Schaffung von Tarifuntergruppen) sei nur vorgesehen, wenn hiefür eine sachliche Rechtfertigung bestehe.

Zutreffend verweist die beschwerdeführende Partei darauf, dass Anhang 5 der EAG-VO das Vorgehen der Koordinierungsstelle (gemäß § 19 dieser Verordnung) und deren Verhältnis zu den Sammel- und Verwertungssysteme, nicht jedoch das Rechtsverhältnis des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems zu dessen Vertragspartnern, nämlich den von der EAG-VO betroffenen Herstellern, regelt. Eine nähere Regelung betreffend die Tarifgestaltung der Sammel- und Verwertungssysteme kann jedoch diesem Anhang nicht entnommen werden.

Eine solche Regelung findet sich hingegen in § 16 Abs. 2a der EAG-VO i.d.F. der Novelle BGBl. II Nr. 48/2007. In Z. 1 dieser Bestimmung wird zunächst der Grundsatz festgelegt, die allgemein gültigen Tarife "bezogen auf eine Sammel- und Behandlungskategorie" vorzusehen. Gleichzeitig wird jedoch die Möglichkeit ("oder") eingeräumt, solche Tarife "soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, bezogen auf Gruppen von Elektro- und Elektronikgeräten, die hinsichtlich der Anforderungen an die Sammlung und Behandlung vergleichbar sind (Gerätegruppen-Tarifkategorien) vorzusehen." Schließlich wird angeordnet, dass dabei alle Vertragspartner nach gleichen Grundsätzen zu behandeln sind.

Welche Geräte unter die einzelnen Sammel- und Behandlungskategorien fallen, ergibt sich - wie bereits dargestellt - aus Anhang 3 der EAG-VO.

Die belangte Behörde räumt zwar selbst ein, dass die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 31. Mai 2007 unterschiedliche Behandlungskosten für die Gerätekategorien Kühlgeräte, Bildschirmgeräte und Elektrokleingeräte dargelegt habe, führt jedoch dazu u.a. näher aus, die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Argumente seien zwar teilweise nachvollziehbar, sie änderten jedoch nichts an der kollektiven Verpflichtung der Systeme, für die Sammlung und Behandlung aller Arten von Geräten der jeweiligen Kategorie aufkommen zu müssen. Diese Argumente seien daher nicht geeignet, die von § 16 Abs. 2a Z. 1 EAG-VO geforderte sachliche Rechtfertigung zu erbringen. Aus dem Gleichbehandlungsgebot aller Systemteilnehmer (§ 16 Abs. 2a Z. 1 letzter Satzteil EAG-VO) eines Sammel- und Verwertungssystems ergebe sich, dass eine gewichtsabhängige (je nach Gewicht der in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte) Unterscheidung der Kostenüberwälzung als nicht zulässig zu erachten sei, bzw. aus diesen Kostenfaktoren kein sachlicher Rechtfertigungsgrund für unterschiedliche Tarife innerhalb einer Sammel- und Behandlungskategorie abgeleitet werden könne.

Aus dem im letzten Teilsatz des § 16 Abs. 2a Z. 1 EAG-VO verankerten allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber "allen Vertragspartnern" ist - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung - nicht ableitbar, dass eine "gewichtsabhängige Unterscheidung" nicht zulässig wäre, zumal eine derartige Auslegung - wie die beschwerdeführende Partei zutreffend ausführt - die Bildung von Tarifuntergruppen entgegen der Ausnahmeermächtigung im ersten Satz dieser Bestimmung von vornherein ausschließen würde. Eine derartige Auslegung des letzten Teilsatzes der Z. 1 würde daher der aus dem ersten Satz dieser Bestimmung erkennbaren Absicht des Vorordnungsgebers, Tarifuntergruppen unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen, zuwiderlaufen. Vielmehr wäre von der Behörde zu prüfen gewesen, ob die von der beschwerdeführenden Partei eingewendete Notwendigkeit der Differenzierung nach zwei Gewichtsgruppen in den jeweiligen Kategorien tatsächlich wegen der behaupteten unterschiedlichen Behandlungskosten als "sachlich gerechtfertigt" im Sinne der Ausnahme des ersten Satzes der Z. 1 angesehen werden kann.

Weshalb eine Differenzierung nach Gewichtsgruppen nicht geeignet ist, "die von § 16 Abs. 2a Z. 1 EAG-VO geforderte sachliche Rechtfertigung zu erbringen", kann dem Wortlaut dieser Bestimmung, der lediglich auf eine sachliche Rechtfertigung für die Abweichung vom Grundsatz der einheitlichen Tarifgestaltung für eine gesamte Sammel- und Behandlungskategorie abstellt, nicht entnommen werden. Diese von der belangten Behörde vertretene Auffassung wird im angefochtenen Bescheid auch nicht näher begründet und ist in dieser Allgemeinheit für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar.

Die von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ins Zentrum ihrer Argumentation gerückte Behauptung, die Kostendegression werde von den Abfallbehandlern nicht an das System weitergegeben, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar; auf diese Argumentation kann daher nicht eigegangen werden.

Der angefochtene Bescheid enthält auch keine nachvollziehbare Begründung für die in der mündlichen Verhandlung von der belangten Behörde vertretene Auffassung, bei der Art der von der beschwerdeführenden Partei gewählten Tarifgestaltung könne es dazu kommen, dass es für schwere Geräte keinen Verantwortlichen mehr gebe und dass damit ein Verstoß gegen das "kollektive Veranwortungsprinzip", das der EAG-VO zugrunde liege, vorliege.

Die belangte Behörde verkannte daher mit der dargelegten Auslegung der EAG-VO die Rechtslage und belastete schon aus diesem Grund den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Es erübrigt sich daher auch, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 28. April 2011

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