VwGH 2007/07/0160

VwGH2007/07/016017.12.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde der Wassergenossenschaft Z II, vertreten durch Mag. Michael Trötzmüller, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Anzengruberstraße 51, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 25. Oktober 2007, Zl. 15-ALL-1274/8-2007, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: 1. Hermine S und 2. Viktor S, beide vertreten durch Dr. Lanker & Partner, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Waagplatz 6), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §297;
ABGB §353;
ABGB §6;
VwRallg;
WRG 1959 §126 Abs1;
WRG 1959 §22 Abs1;
WRG 1959 §22 Abs2;
WRG 1959 §22;
ABGB §297;
ABGB §353;
ABGB §6;
VwRallg;
WRG 1959 §126 Abs1;
WRG 1959 §22 Abs1;
WRG 1959 §22 Abs2;
WRG 1959 §22;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 1. September 1982 suchte Florian T (T.) um die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer privaten Wasserversorgungsanlage für die Parzelle 410/1 bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt (BH) an. Das Wasser für diese Wasserversorgungsanlage sollte aus einer Quelle auf der Parzelle 615/1 im Eigentum von Viktor und Hermine S, den mitbeteiligten Parteien, kommen. Das Nutzungsrecht des Florian T. für diese Quelle gründet in einer Vereinbarung zwischen den mitbeteiligten Parteien und Florian T. Das Wasser solle das bestehende und neue Siedlungsgebiet versorgen; Teil des Siedlungsgebietes ist die im Eigentum des Florian T. gestandene, der EZ. 143 KG Großkleinberg inneliegende Parzelle Nr. 410/1.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde Florian T. mit Bescheid der BH vom 14. Dezember 1983 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer WVA erteilt. Aus der Beschreibung des Vorhabens geht hervor, dass die Anlage aus der Quelle auf dem Grundstück 410/1 (richtig: 615/1; vgl. den diesbezüglichen Berichtigungsbescheid der BH vom 27. Dezember 1993), gespeist werden soll und durch diese WVA im Endausbau rund 50 Anschlüsse versorgt werden sollen. Das Bauvorhaben wurde mit "Wasserversorgungsanlage Z II" bezeichnet.

Auf Grund des Übergabsvertrags vom 26. Juli 1984 in Verbindung mit der aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 11. Februar 1985 vorgenommenen Grundbuchseintragung wurde das Eigentum (ua) an der Parzelle 410/1 des Florian T. auf seine Gattin Cäcilia T. übertragen.

Am 13. April 1988 fand eine Überprüfungsverhandlung der gegenständlichen WVA statt. Bereits in der damals ergangenen Niederschrift wurde festgehalten, dass eine Meldung über die Änderung des Rechtes in der Wassernutzung bei der BH nicht eingelangt sei. Florian T. war bei dieser Verhandlung nicht persönlich anwesend.

In einem Aktenvermerk der BH, datiert mit 18. Juli 1988, wurde festgehalten, dass Florian T. bekannt gegeben habe, zwischenzeitlich die WVA an seine Gattin Cäcilia T. übertragen zu haben. Er wurde daraufhin von der BH aufgefordert, die entsprechenden vertraglichen Nachweise vorzulegen, damit der Rechtsnachfolger im Wasserrechtsverfahren auch berücksichtigt werden könne.

Nach Durchführung einer weiteren Überprüfungsverhandlung am 5. Oktober 1988 wurde mit Bescheid der BH vom 11. Oktober 1988 festgestellt, dass die nunmehr im Besitz der Cäcilia T. stehende WVA im Wesentlichen bescheid- und projektsgemäß ausgeführt worden war. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Mit einem Kauf- und Miteigentumsvertrag vom 20. Mai 1989 wurde das "Eigentum an der Wasserversorgungsanlage auf Parzelle 410/1" an drei weitere Personen übertragen.

Mit Bescheid der BH vom 27. Dezember 1993 wurde der Bescheid der BH vom 14. Dezember 1983 insofern berichtigt, als das Wasservorkommen nicht auf Parzelle 410/1, sondern auf Parzelle 615/1 liegt.

Mit Bescheid der BH vom 24. Juni 1996 wurde die Wassergenossenschaft Z II, die beschwerdeführende Partei, gemäß § 74 WRG 1959 anerkannt.

In weiterer Folge kam es zu qualitativen Mängeln des Trinkwassers.

Im Rahmen eines Ortsaugenscheins vom 14. November 2005 wurde der beschwerdeführenden Partei, die als Wasserberechtigte angesehen wurde, gemäß § 21a WRG 1959 der Auftrag erteilt, die gegenständliche Wasserversorgungsanlage an den Stand der Technik anzupassen, um gesundheitliche Schäden hintan zu halten, und dafür ein geeignetes Projekt samt einem Antrag auf Neuerrichtung der Erschließung der genossenschaftlichen Quelle sowie ein Quellschutzgebiet mit einem entsprechenden Vorschlag bei der Wasserrechtsbehörde einzubringen.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 suchte die beschwerdeführende Partei bei der BH um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die "Neuerschließungsmaßnahmen Quellerschließung und Quellschutz" an. Sie verwies auf den Auftrag zur Instandsetzung in Form einer Neufassung der Quelle und eines neu festzusetzenden Quellschutzbereiches. Aus dem Projekt ergibt sich, dass die bestehende Quellfassung aufgelassen und durch zwei Quellneuerschließungen ersetzt werden sollte, weil die Altanlage infolge Verwurzelung und Altersermüdung qualitativ und quantitativ nicht mehr entspreche.

Im Verfahren verwiesen die mitbeteiligten Parteien darauf, allein Florian T. ein persönliches Dienstbarkeitsrecht zur Nutzung der auf ihrem Grundstück liegenden Quelle eingeräumt zu haben. Der beschwerdeführenden Partei und ihren Mitgliedern werde ein Betreten und Benützen ihres Grundstückes untersagt.

Mit Bescheid der BH vom 26. April 2007 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Neuerrichtung der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage und eines neu festzusetzenden Quellschutzgebietes mangels Zustimmung der mitbeteiligten Parteien als Grundeigentümer abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2007 teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei mit, dass nach Durchsicht der vorgelegten Unterlagen kein Nachweis für einen rechtmäßigen Übergang des Wasserbezugsrechts von Florian T. auf seine Gattin Cäcilia T. unter Zustimmung der mitbeteiligten Parteien nachgewiesen hätte werden können. Aus der vorliegenden Vereinbarung zwischen Florian T. und den mitbeteiligten Parteien würde unzweifelhaft hervorgehen, dass Florian T. ein höchstpersönliches Recht eingeräumt worden sei, das Wasser der Quelle auf der Parzelle 615/1 zu nützen und eine WVA zu errichten und zu erhalten. Die beschwerdeführende Partei werde aufgefordert, einen Nachweis darüber vorzulegen, dass auch der behauptete "Eigentumsübergang an der Wasserversorgungsanlage" von Florian T. auf seine Gattin Cäcilia T. unter Zustimmung der mitbeteiligten Parteien vorgenommen worden sei.

In einem weiteren Schreiben, datiert mit 25. Juli 2007, wurden die mitbeteiligten Parteien aufgefordert, ebenfalls entsprechende Nachweise vorzulegen bzw. auszuführen, warum sie bislang gegen die Übertragung des Nutzungsrechts keine Einwände vorgebracht hätten.

Die mitbeteiligten Parteien wiesen in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2007 unter Vorlage zahlreicher Unterlagen darauf hin, dass sie Florian T. ein höchstpersönliches Nutzungsrecht eingeräumt hätten und sich auch gegen die "Übertragung" an dessen Gattin ausgesprochen hätten. Sie hätten ihr aber die Bereitschaft mitgeteilt, grundsätzlich auch mit ihr eine (neue) Vereinbarung abzuschließen. Es seien auch intensive Gespräche mit Cäcilia T. geführt worden, die aber zu keinem Abschluss gelangt seien. Mit Schreiben ihres damaligen Anwaltes vom 12. November 1991 sei dies Cäcilia T. auch schriftlich mitgeteilt worden.

Die beschwerdeführende Partei erstattete am 6. September 2007 eine Stellungnahme, in der sie näher begründet die Ansicht vertraten, die mitbeteiligten Parteien hätten schlüssig der Übertragung der Wasserrechte an Cäcilia T. zugestimmt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. Oktober 2007 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.

Die belangte Behörde traf in ihrem Bescheid folgende Feststellungen:

"Festzuhalten ist, dass in der privatrechtlichen Vereinbarung aus dem Jahre 1982, abgeschlossen zwischen Florian T. und den (mitbeteiligten Parteien) unter Punkt II ausdrücklich und unzweifelhaft Florian T. das höchstpersönliche Recht eingeräumt worden war, auf der Parzelle 615/1 eine Quelle zu fassen, die dazugehörigen Anlagenteile zu errichten und zu erhalten. Weiters wurde ihm die Dienstbarkeit eingeräumt, eine dazugehörige entsprechende Wasserableitung über die Parzelle 615/1 zu legen.

Dass dieses Recht nur Florian T. alleine eingeräumt worden war, kann unzweifelhaft daraus abgeleitet werden, dass unter diesem Punkt II ausdrücklich nur Florian T. erwähnt worden war, im Gegensatz zum Punkt III des gegenständlichen Vertrages, wo ausdrücklich auch von den Rechtsnachfolgern sowohl des Florian T., als auch von den Rechtsnachfolgern der (mitbeteiligten Parteien) gesprochen wird. In diesem Punkt III. wird aber die Nutzung der Quelle auf der Parzelle 615/1 nicht erwähnt, sondern betrifft Punkt III. der Vereinbarung ausschließlich ein wechselseitiges Wegenutzungsrecht (Gehen und Fahren).

Mit wasserrechtlichem Bewilligungsbescheid der BH Klagenfurt vom 14. Dezember 1983 wurde Florian T. die wasserrechtliche Bewilligung erteilt , eine Wasserversorgungsanlage zu errichten und zu betreiben und zur Speisung dieser Anlage das auf der Parzelle 410/1 befindliche Wasservorkommen zur Gänze zu nutzen. Die Anführung der Parzelle 410/1, damaliger Eigentümer Florian T., wurde irrtümlich im Spruch dieses Bescheides verwendet und wurde dieser Fehler auch mit Bescheid vom 27. Dezember 1993 korrigiert. Heute ist die Parzelle 410/1 als "Einzelparzelle" nicht mehr vorhanden, da sie in kleinere Bauparzellen unterteilt und offenbar verkauft worden ist.

Faktum ist jedoch, dass klar und eindeutig aus den Projektsunterlagen, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides darstellten hervorgeht, dass die gegenständliche Quelle auf der Parzelle 615/1 liegt, welche im Eigentum (der mitbeteiligten Parteien) stand und steht.

Der von der (beschwerdeführenden Partei) vorgelegte "Übergabevertrag" vom 26.7.1984 betraf das Grundeigentum des Florian T. Da die gegenständliche Quelle - Parzelle 615/1 niemals im Eigentum des Florian T. stand, sondern immer im Eigentum (der mitbeteiligten Parteien) konnte durch diesen "Übergabevertrag" und die anschließende grundbücherliche Einverleibung dieses Vertrages auch niemals das Eigentum an der Quelle auf der Parzelle 615/1 auf Frau Cäcilia T. übergehen.

Weiters ist festzuhalten, dass im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 14. Dezember 1983 als gesetzliche Grundlage die § 9 Abs 2 iVm den §§ 12, 98 und 111 WRG angegeben wurden. Es wurde weiters ausgeführt, dass gemäß § 55 WRG festgestellt wird, dass das gegenständliche Vorhaben nicht im Widerspruch zu einer wasserrechtlichen Rahmenverfügung steht.

Auch in der Begründung dieses Bescheides wurden keine anderen Paragraphen angeführt.

Es war aber jedoch dem Wasserrechtsgesetz bereits damals der § 22 WRG immanent, wonach Wasserbenutzungsrechte entweder an die Person des Wasserberechtigten gebunden werden können, oder an die jeweiligen Eigentümer der Betriebsanlage oder der Liegenschaft.

Im hier gegenständlichen Bescheid vom 14. Dezember 1983 wurde der § 22 WRG nicht erwähnt, dh es wurde weder eine persönliche noch eine dingliche Bindung im Spruch des Bescheides wörtlich ausgesprochen."

Daran schloss die belangte Behörde folgende rechtliche Beurteilung an:

"Nach übereinstimmender Rechtsprechung von OGH und VwGH ist die Verbindung eines Wasserbenutzungsrechtes nach § 22 im Bewilligungsbescheid auszusprechen, dh von einer einschlägigen behördlichen Verfügung abhängig und kann weder nachgeholt noch nachträglich wieder aufgehoben werden.

Wird eine Verbindung mit einer Liegenschaft oder Anlage nicht ausgesprochen, dann bleibt das Wasserbenutzungsrecht ein nicht übertragbares persönliches Recht des Bescheidadressaten und erlischt mit dem Tod des Berechtigten (§ 27 Abs 1 lit c WRG), aber auch als Folge der Veräußerung (wegen Nichtausübung durch den Berechtigten oder Zweckänderung).

Eine fortgesetzte Wasserbenutzung durch den Erwerber wäre eine eigenmächtige Neuerung nach § 138 WRG.

Einem Ausspruch nach § 22 kommt also rechtsgestaltende Wirkung zu. Maßgeblich ist die bescheidmäßige Verfügung (oder Nichtverfügung) der Verbindung mit einer bestimmten Liegenschaft oder Betriebsanlage. Einem allenfalls anders lautenden Wasserbucheintrag kommt, mangels rechtsbegründender Wirkung des Wasserbuches, keine Bedeutung zu.

Wenn in der Praxis auf § 22 WRG manchmal ‚vergessen' wurde, hat dies die Unübertragbarkeit des Rechtes und das Erlöschen des Rechtes bei Tod des Berechtigten zur Folge. Auf die Notwendigkeit eines Bescheidausspruchs weisen u.a. explizit der OGH in seinem Urteil vom 19. Oktober 1993, 1OB43/92, sowie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 2. Juni 2005, 2004/07/0207, hin.

Damit ist klargestellt, dass die wasserrechtliche Bewilligung bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen bei Fehlen einer Verbindung im Sinne des § 22 WRG bloß ein persönliches, nicht übertragbares Recht des Bewilligungswerbers darstellt, ohne dass es auf die Sinnhaftigkeit einer solchen ankäme. Nachträgliches ‚Hineininterpretieren' einer Verbindung ist nicht möglich (vgl Oberleitner, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 1959, 2. Auflage, Wien 2007).

Aus dieser klaren und übereinstimmenden Rechtssprechung sowohl des Verwaltungsgerichtshofes als auch des Obersten Gerichtshofes geht für den hier gegenständlich vorliegenden Fall unzweifelhaft hervor, dass mit wasserrechtlichem Bewilligungsbescheid vom 14. Dezember 1983, ausschließlich Florian T. ein höchstpersönliches Wassernutzungsrecht eingeräumt worden war. Unabhängig aller übrigen Vereinbarungen und Bescheide konnte dieses Wasserrecht von ihm zu keiner Zeit auf irgendeinen Rechtsnachfolger übertragen werden.

Somit kam sowohl der behauptete Rechtsübergang am Wassernutzungsrecht auf seine Gattin Cäcilia T. nicht zustande, in weiterer Folge "übergab" Cäcilia T. mit dem "Kauf- und Miteigentumsvertrag" vom 30. Mai 1989 ein ihr nicht zustehendes Recht an Rosemarie A., Uta M. und Mag. Ludmilla G. und konnte schlussendlich auch die (beschwerdeführende Partei) niemals einen Rechtsanspruch auf die Nutzung des Quellwassers auf der Parzelle 615/1 erlangen.

Im hier gegenständlichen Fall hat aber auch die Vorlage etlicher Unterlagen und Schreiben durch die Rechtsvertreter der (mitbeteiligten Partei) sowie der (beschwerdeführenden Partei) auf privatrechtlicher Seite belegt, dass Florian T. unzweifelhaft nur ein höchstpersönliches Recht zur Nutzung dieser Quellspende auf der Parzelle 615/1 eingeräumt worden war.

An diesen Tatsachen vermag auch das Vorbringen der (beschwerdeführenden Partei) nichts zu ändern, wenn sie ausführt, dass die (mitbeteiligten Parteien) diverse Bescheide nicht beeinsprucht hätten. Auch die Tatsache, dass mit Bewilligungsbescheid vom 14. Dezember 1983 eine größere Wasserversorgungsanlage für Florian T. bewilligt worden war, ändert nichts an der Tatsache, dass nur ihm höchstpersönlich das Recht zur Errichtung und zur Erhaltung dieser auch größeren Wasserversorgungsanlage zusteht.

(...)

Wenn weiters (die beschwerdeführende Partei) vermeint, dass jedem Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung auch ein Antrag auf zwangsweise Einräumung dieses Wasserrechtes immanent sei, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass einem solchen Verfahren sehr strenge gesetzliche Regeln zugrunde liegen, die durch die Behörde einzuhalten wären. So wie sich der hier vorliegende Aktenverlauf präsentiert, wäre nach Sicht der belangten Behörde eine zwangsweise Einräumung eines Wasserbezugsrechtes aus der Quelle auf der Parzelle 615/1 nicht ohne weitere größere Erhebungen und Vorlage von Unterlagen von Seiten (der beschwerdeführenden Partei) möglich.

So wäre zum Beispiel von der (beschwerdeführenden Partei) nachzuweisen, dass die Wasserversorgung des Genossenschaftsbereiches ausschließlich durch die Quelle auf dem Grundstück Nr 615/1 möglich ist, dh dass keinerlei andere Alternativen (andere Quellen, Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde etc) dazu bestehen. Es wären vorweg ausführliche Variantenstudien diesbezüglich anzustellen und Berichte darüber der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

Des Weiteren müsste der Beweis erbracht werden, dass eine zwangsweise Einräumung im allgemeinen Interesse liegt, dh dass die Vorteile des Projekts die Nachteile der Belasteten überwiegen. Das Vorhaben selbst muss öffentlichen Interessen besonderen Nutzen bringen, der die Nachteile für eine zwangsweise Einräumung übertrifft.

Weitere Voraussetzung für eine zwangsweise Einräumung ist ein konkret vorliegender Bedarf, dh es darf wie bereits aufgeführt keine andere Möglichkeit zur Wasserversorgung des gegenständlichen Ortschaftsteiles vorliegen.

Es müssten weitere Einigungsversuche auf privatrechtlichem Wege unternommen werden. Sollten diese scheitern, wäre ein Sachverständiger mit der Erstellung eines entsprechenden Entschädigungsgutachtens für die betroffenen Grundstückeigentümer zu beauftragen, denn es darf eine zwangsweise Einräumung eines Wasserbezugsrechtes nur unter Leistung einer angemessenen Entschädigung erfolgen.

Im hier vorliegenden Fall wäre somit zu prüfen, ob nicht andere Quellen im gegenständlichen Bereich zur Nutzung für Trinkwasserzwecke vorliegen könnten, es wäre zu prüfen, ob nicht die betroffene Ortschaft durch eine Gemeindewasserversorgungsanlage mitversorgt werden könnte, es wären nochmals Verhandlungsgespräche mit den Eigentümern, das heißt mit (den mitbeteiligten Parteien) zu führen, es wäre ein komplettes Einreichprojekt samt Variantenstudie für die Neufassung der Wasserversorgungsanlage vorzulegen, welches auch die entsprechenden Schutzgebietsausweisungen beinhaltet, es wären entsprechende Verträge bzw Zustimmungserklärungen von anderen betroffenen Grundeigentümern beizubringen usw.

(...)

Die BH wird in weiterer Folge dafür Sorge zu tragen haben, dass der vorliegende Akt dahingehend berichtigt und bereinigt wird, dass einerseits der Wasserbuchsstand richtig gestellt wird und andererseits, dass auch zu klären sein wird, inwieweit Florian T. sein höchstpersönliches Recht noch ausübt.

Nach Rechtsansicht der Berufungsbehörde hat Florian T. die Ausübung dieses Rechtes bereits im Jahr 1984 aufgegeben, indem er vermeinte, sein Wasserbenutzungsrecht an seine Gattin Cäcilia T. weitergeben zu können.

Somit wird aber die gegenständliche Wasserversorgungsanlage seit über 20 Jahren konsenslos betrieben. Diese fortgesetzte Wasserbenutzung stellt somit eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG dar und ist dieser Missstand von der BH Klagenfurt aufzugreifen und zu lösen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, dass ihr die Möglichkeit nicht gegeben wurde, sich vom Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens in Kenntnis zu setzen bzw. dazu zu äußern und dass es die belangte Behörde unterlassen habe, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Einräumung von Zwangsrechten durchzuführen bzw. das Verfahren zur neuerlichen Behandlung an die erste Instanz zurück zu verweisen.

Des Weiteren sei der Vereinbarung keinesfalls die Einräumung eines höchstpersönlichen Rechtes zu entnehmen und es gelte durch die Inanspruchnahme der Parzelle 615/1, ohne dass Einwände erhoben worden wären, die kleine Dienstbarkeit gemäß § 111 Abs. 4 WRG als eingeräumt. Es liege daher keine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG vor.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahren vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligten Parteien haben sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die beschwerdeführende Partei geht davon aus, dass sie im Zuge diverser Rechtsübergänge "an der Wasserversorgungsanlage" Eigentümerin der Anlage und des darauf bezogenen Wasserrechtes geworden sei, und die Anlage daher nicht konsenslos betreibe.

§ 22 WRG 1959 lautet:

"§ 22. (1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.

(2) Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Einsichtlichmachung im Wasserbuch (§ 124) anzuzeigen."

Die sich auf Betriebsanlagen bzw. Liegenschaften beziehende Wortfolge "mit der diese Rechte verbunden sind" im § 22 Abs. 1 leg. cit. lässt von ihrem Wortlaut her offen, wie diese "Verbindung" zwischen Liegenschaften bzw. Betriebsanlagen und Wasserbenutzungsrecht erfolgt. Sie könnte bedeuten, dass eine dingliche Gebundenheit eines Wasserbenutzungsrechtes nur dann vorliegt, wenn die Verbindung unter Berufung auf § 22 WRG 1959 von der Wasserrechtsbehörde im Bewilligungsbescheid ausdrücklich ausgesprochen wurde. Sie könnte aber auch dahin gedeutet werden, dass § 22 Abs. 1 WRG 1959 an bestimmte faktische oder rechtliche Verhältnisse (etwa an einen bestimmten Zusammenhang zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft bzw. Betriebsanlage) anknüpft, bei deren Vorliegen die dingliche Gebundenheit - unabhängig von einem behördlichen Ausspruch - eintritt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 29. Mai 2008, 2007/07/0133, mit dieser Frage ausführlich befasst und zusammengefasst die Ansicht vertreten, dass allein der Umstand, dass im Bewilligungsbescheid keine ausdrückliche Verbindung zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft oder Betriebsanlage ausgesprochen wurde, noch nicht dazu führt, dass es sich um ein persönliches Wasserbenutzungsrecht handelt. Eine "Verbindung" im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG 1959 kann sich auch aus einer Interpretation des Bewilligungsbescheides ergeben. Nur dann, wenn kein vernünftiger Anhaltspunkt für die Zuordnung eines Wasserbenutzungsrechtes zu einer Liegenschaft oder Anlage gefunden werden kann, ist auch bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes auszugehen.

Es war daher zu prüfen, ob eine Interpretation des Bewilligungsbescheides eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit einer Betriebsanlage oder einer Liegenschaft ergibt. Denkbar wäre im vorliegenden Fall eine Verbindung mit der (Betriebsanlage) "Wasserversorgungsanlage", die sich ausgehend von der Quellfassung bis zu den Einzelanschlüssen erstreckt, oder eine Verbindung mit einem der betroffenen Grundstücke.

Eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit einer Betriebsanlage kommt nur bei sonderrechtsfähigen Bauwerken in Betracht (Bumberger/Hinterwirth, WRG (2008) § 22 K6), da § 22 Abs. 1 WRG 1959 keinen vom Zivilrecht abweichenden Eigentumsbegriff schafft, sondern am Eigentumsbegriff des Zivilrechtes anknüpft. Die Sonderrechtsfähigkeit einer Betriebsanlage würde daher den Fall eines Superädifikates oder eines Baurechtes voraussetzen, der nach Zivilrecht zu beurteilen ist; durch Parteienvereinbarung können zwingende Zivilrechtsnormen nicht ausgeschaltet werden (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG § 22 E3 und die dort angeführte hg. Rechtsprechung).

Das Vorliegen einer sonderrechtsfähigen Anlage wird weder von den Parteien behauptet, noch ergibt sich solches aus den vorgelegten Akten und Unterlagen.

Weder der Genehmigungsbescheid vom 14. Dezember 1983 noch der Endüberprüfungsbescheid vom 11. Oktober 1988 lassen in irgendeiner Weise eine Verbindung des eingeräumten Wasserrechtes zu einer Liegenschaft erkennen.

Das im ursprünglichen Bescheid einzig genannte Grundstück war das Grundstück Nr. 410/1, damit wurde irrtümlich das Quellgrundstück bezeichnet; diese Fehlbezeichnung wurde mit Bescheid vom 27. Dezember 1993 dahingehend berichtigt, dass die Wasserversorgungsanlage aus einer Quelle auf Parzelle 615/1 gespeist werden soll.

Als Zweck der Anlage wurde im Bewilligungsbescheid die Versorgung des "bestehenden und des neuen Siedlungsgebietes" angeführt; eine nähere Umschreibung dieses Siedlungsgebiets wurde im Bescheid nicht getroffen. Aus den Planunterlagen ergibt sich, dass mehrere Abzweigungen der Leitung zur Versorgung von Objekten vorgesehen waren, die keinesfalls nur auf dem Grundstück Nr. 410/1 lagen. Als Bauherr wurde Florian T., bezeichnet, von im Endausbau vorgesehenen 50 Anschlüssen war die Rede, wobei auch in diesem Zusammenhang im Bescheid keine nähere Darstellung der Grundstücke enthalten ist, auf denen sich diese Anschlüsse oder Objekte befinden sollten.

Aus dem Bescheid vom 14. Dezember 1983 kann daher auch nicht der Schluss gezogen werden, der Zweck der Wasserversorgungsanlage hätte sich allein auf die Wasserversorgung des Grundstückes 410/1 bezogen und das Wasserbenutzungsrecht sei daher diesem Grundstück zuzuordnen.

Auch aus den (rein deklarativen) Wasserbucheintragungen (in Akt erliegt eine Abschrift des Bescheides vom 11. April 1990 und ein WIS-Auszug vom 19. Juli 2007) ist nichts für den Standpunkt der beschwerdeführenden Partei zu gewinnen. Nach den im Akt erliegenden Auszügen scheint unter dem Begriff "Wasserrechts-Bindung" bzw "Bindung an Grundstück/Liegenschaft" das Quellgrundstück 615/1 auf, welches aber im Eigentum der mitbeteiligten Parteien steht. Eine Verbindung des Wasserrechts mit diesem Grundstück war aber nie beabsichtigt.

Im Bewilligungsbescheid vom 14. Dezember 1983 ist davon die Rede, dass das Wasserbenutzungsrecht Florian T. erteilt werde. Nur dieser (und nicht etwa auch seine Rechtsnachfolger) verfügte auch auf Grundlage eines Übereinkommens mit den mitbeteiligten Parteien über eine entsprechende zivilrechtliche Absicherung zur Nutzung des Wassers (vgl. die mit Punkt II der undatierten Vereinbarung zwischen Florian T. und den mitbeteiligten Parteien eingeräumte unentgeltliche Dienstbarkeit der Duldung, Errichtung und Erhaltung der Quellfassung samt Behälter, der Wasserentnahme und der Errichtung und Erhaltung der Wasserleitung über Grundstück Nr. 615/1). Auch dieser Umstand spricht für ein persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht.

Mangels eines vernünftigen Anhaltspunktes für die Zuordnung des Wasserbenutzungsrechtes zu einer Liegenschaft oder Betriebsanlage ist daher im vorliegenden Fall von einer persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes an Florian T. auszugehen. Daraus folgt aber, dass dieses Wasserbenutzungsrecht nicht auf die Rechtsnachfolger des Florian T. als Eigentümer des Grundstückes 410/1 oder auf die beschwerdeführende Wassergenossenschaft übergegangen ist.

Die beschwerdeführende Partei führt nun unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1997, 97/07/0082, aus, dass eine Vereinbarung zwischen Florian T. und dessen Rechtsnachfolgern, letztlich auch der beschwerdeführenden Partei, zweifelsfrei in Kenntnis und mit zumindest stillschweigender Zustimmung der mitbeteiligten Partei gegeben sei, und eine solche Vereinbarung bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 22 WRG 1959 die Übertragung von Wasserbenutzungsrechten bewirken könne. Diese Wirkung trete unabhängig von der Beurkundung der Vereinbarung ein und bedürfe auch keiner wasserrechtlichen Bewilligung.

Es ist zwar richtig, dass eine Vereinbarung die Übertragung eines Wasserbenutzungsrechtes unabhängig von der Beurkundung der Vereinbarung und einer wasserrechtlichen Bewilligung bewirken kann. Dies aber stets nur bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 WRG, also bei Vorliegen eines dinglichen Wasserbenutzungsrechtes und einer Übertragung von Liegenschaften oder Betriebsanlagen, mit denen diese Rechte im Sinne des § 22 WRG verbunden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, 97/07/0082).

Handelte es sich aber - wie dargestellt - um ein höchstpersönliches Recht, so bedeutet dies seine Nichtübertragbarkeit; eine rechtsgeschäftliche Übertragung dieses öffentlich-rechtlichen Wasserbenutzungsrecht von Florian T. an Cäcilia T. oder an Dritte kam daher nicht in Frage. Die Ausübung dieses Rechtes durch einen anderen, wie etwa die beschwerdeführende Wassergenossenschaft, stellt daher eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 dar, handelt es sich doch um die bewilligungslose Ausübung einer bewilligungspflichtigen Maßnahme. Die diesbezüglichen Begründungsausführungen der belangten Behörde stehen daher in Übereinstimmung mit der Rechtslage.

2. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrags, sondern um die Frage, ob die Abweisung des Antrags der beschwerdeführenden Partei diese in Rechten verletzte.

Dem hier verfahrenseinleitenden Antrag vom 13. Juni 2006 ging ein im Rahmen eines Ortsaugenscheins vom 14. November 2005 gemäß § 21a WRG 1959 ergangener Auftrag an die beschwerdeführende Partei voran, die gegenständliche Wasserversorgungsanlage an den Stand der Technik anzupassen, um gesundheitliche Schäden hintan zu halten, und dafür ein geeignetes Projekt samt einem Antrag auf Neuerrichtung der Erschließung der genossenschaftlichen Quelle sowie ein Quellschutzgebiet mit einem entsprechenden Vorschlag bei der Wasserrechtsbehörde zu beantragen.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 13. Juni 2006 lautete: "Ansuchen um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die geplante Neuerrichtungsmaßnahme Quellerschließung und Quellschutz". Im Schreiben wird weiters ausgeführt, dass der beschwerdeführenden Partei die Instandsetzung in Form einer Neufassung der Quelle und eines neu festzusetzenden Quellschutzbereiches aufgetragen worden sei.

Im Projekt wird zum einen auf die bestehende wasserrechtliche Bewilligung zum Bezug des Wassers verwiesen, zum anderen von einem Mehrbedarf an Wasser gesprochen, dem durch die Erweiterung der Fördermenge entsprochen werden sollte. Nach dem technischen Bericht ist die Erschließung des Wassers - im Gegensatz zur bestehenden wasserrechtlichen Bewilligung - nun durch zwei neue Quellfassungen vorgesehen. Die Antragstellerin plante somit unter Bezugnahme auf die bestehende wasserrechtliche Bewilligung eine Abänderung der vorhandenen Quellfassung und eine Erhöhung der Entnahmemenge, sodass auf der Grundlage von ihr angenommener bestehender Rechte, nicht aber um eine Bewilligung unter allfälliger Einräumung von Zwangsrechten, davon ausgegangen werden kann, dass sie um Abänderung bzw. Ergänzung der wasserrechtlichen Bewilligung vom 14. Dezember 1983 in dieser besonderen Fallkonstellation ansuchte. Dies wird auch aus der Passage in der Berufungsschrift deutlich, wonach es zu keiner Ausweitung der bisherigen bestehenden Rechte käme und es sich aus technischer Sicht bloß um eine Sanierung der bisherigen Quellfassung handle.

Zu einer wasserrechtlichen Bewilligung in Abänderung bzw Ergänzung der bestehenden wasserrechtlichen Bewilligung vom 14. Dezember 1983 konnte es über Antrag der beschwerdeführenden Partei aber schon deshalb nicht kommen, weil diese - wie dargestellt - nicht Trägerin des bestehenden Wasserrechts war.

Schon aus diesem Grund erübrigen sich bei diesem Antragsverständnis auch weitere Überlegungen dazu, ob die privatrechtliche Vereinbarung zwischen Florian T. und den mitbeteiligten Parteien auch die Rechtsnachfolger des Florian T. (im Eigentum des Grundstückes 410/1) umfassten oder ob es im Jahr 1983 im Zuge der wasserrechtlichen Bewilligung zur Begründung einer "kleinen Dienstbarkeit" nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 gekommen wäre.

3. Fraglich ist, ob der Antrag nicht durch den in der Berufung erfolgten Hinweis auf die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten dahingehend abgeändert wurde, dass mit ihm nun eine gänzlich neue Bewilligung der Wasserentnahme aus dem Grundstück Nr. 615/1 beantragt werden sollte.

§ 13 Abs. 8 AVG lautet:

"(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden."

Im vorliegenden Fall ist der Beurteilung der Wesensänderung der Antrag auf Abänderung (Ergänzung) des bestehenden Wasserbenutzungsrechtes durch Neuerrichtung der Quellfassungen einem abgeänderten Antrag auf Neuerteilung des Wasserbenutzungsrechtes samt Einräumung von Zwangsrechten gegenüber zu stellen.

Bei Vorliegen eines Antrages auf Neuerteilung des Wasserbenutzungsrechtes stehen einer Bewilligung aber nicht nur die Rechte der mitbeteiligten Parteien als Grundstückseigentümer des Quellgrundstückes, sondern offenbar auch die Rechte Dritter als Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich der Schacht und die Pumpstation befindet (im Akt finden sich diesbezüglich unterschiedliche Angaben; so liegen diese Anlagenteile entweder auf Grundstück 615/2 oder 603/2, jeweils im Eigentum Dritter), und das bestehende Wasserbenutzungsrecht des Florian T. entgegen.

Es liegt aber auf der Hand, dass diese Abänderung des Antrages das Wesen des Vorhabens maßgeblich verändern, die allenfalls in Betracht kommende Einräumung von Zwangsrechten bisherige Parteien anders als bisher berühren und zu einer Vergrößerung des Parteienkreises führen würde. Eine Abänderung des verfahrenseinleitenden Antrages wäre daher im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG nicht zulässig gewesen, weil sie die Sache ihrem Wesen nach verändert hätte.

4. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich schließlich bei der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt, weil sie nicht vom Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 20. August 2007 informiert worden sei. Sie bleibt aber eine Behauptung dafür schuldig, dass die Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte.

Es ist auch angesichts der oben dargestellten Rechtslage nicht davon auszugehen, dass die Kenntnis der beschwerdeführenden Partei von den seitens der mitbeteiligten Partei vorgelegten Unterlagen ein anderes Verfahrensergebnis nach sich gezogen hätte, ist doch aus diesen Unterlagen in Bezug auf die entscheidende Frage der Qualifizierung des Wasserrechts als dinglich oder als höchstpersönlich nichts zu gewinnen.

5. Aus dem Vorgesagten folgt, dass die beschwerdeführende Partei durch die Abweisung der Berufung in keinen Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II  333/2003.

Wien, am 17. Dezember 2008

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