VwGH 2007/07/0013

VwGH2007/07/001326.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde

1. des H R in K und 2. des Dr. C P in L, beide vertreten durch Dr. Wolfgang List, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Barmherzigengasse 17/6/31, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10. Jänner 2007, Zl. IIIa1-W- 60.174/7, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde K, vertreten durch Dr. Simon Brüggl und Dr. Günter Harasser, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II), zu Recht erkannt:

Normen

31975L0442 Abfallrahmen-RL;
AWG 2002 §3 Abs1 Z1 idF 2006/I/034;
EURallg;
UmweltrechtsanpassungsG 2005;
VwRallg;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §15 Abs1;
31975L0442 Abfallrahmen-RL;
AWG 2002 §3 Abs1 Z1 idF 2006/I/034;
EURallg;
UmweltrechtsanpassungsG 2005;
VwRallg;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §15 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K (kurz: BH) vom 18. Dezember 2006 wurde der mitbeteiligten Partei, der Gemeinde K., die wasserrechtliche Bewilligung für die beantragte Schneeeinbringung in die K. Ache an acht näher bezeichneten Einbringungsstellen nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen befristet bis zum 31. März 2010 erteilt. Mit Spruchpunkt II dieses Bescheides hat die BH das Maß und die Art der Wasserbenutzung mit der Einbringung von maximal 48 Stunden altem und nicht augenscheinlich verunreinigtem Räumschnee in die K. Ache bei einer maximalen Ausnützung des benetzten Fließquerschnittes sowie der Sohlbreite von maximal 50 % bestimmt. Die einzubringende Schneemenge hat die Erstbehörde im Spruchpunkt II mit maximal 11.000 m3 pro Wintersaison begrenzt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien als Fischereiberechtigte Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Jänner 2007 wurden die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, im Gegensatz zu den Trägern bestehender Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 habe der Fischereiberechtigte lediglich die rechtliche Möglichkeit, bei Vorliegen der im § 15 Abs. 1 WRG 1959 genannten Voraussetzungen Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Diesen sei Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert werde.

Von den in § 12 WRG 1959 genannten Rechten würden sich die im § 15 WRG 1959 verankerten Rechte der Fischereiberechtigten dadurch unterscheiden, dass sie nicht zur einer Versagung der Bewilligung, sondern nur zur Vorschreibung von Vorkehrungen und Zuerkennung von Entschädigungen führen könnten.

Die Fischereiberechtigten würden diesbezüglich vorbringen, ihnen komme jedenfalls dann ein subjektiver Anspruch auf Versagung der Genehmigung zu, wenn die erteilte Genehmigung dem WRG 1959 eindeutig widerspreche. Dies treffe ihrer Ansicht nach im gegenständlichen Fall zu. Die erteilte Genehmigung widerspreche nämlich § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959. Durch die Schneeeinbringung sei eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des betroffenen Gewässers zu besorgen. Die anders lautende Feststellung im erstinstanzlichen Bescheid ließe sich mit dem Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen nicht vereinbaren. Letzterer habe eindeutig ausgeführt, dass die Schneeeinbringung maßgebliche Einflüsse auf den Gewässerzustand habe. Damit bestätige er das Vorbringen der Fischereiberechtigten, wonach die Einbringung von Räumschnee die Fischlaichbereiche erheblich schädige.

In der zusammenfassenden Beurteilung des gewässerökologischen Amtssachverständigen Dr. C. S. heiße es:

"Schneeeinbringung in große Gewässer (z. B. in den Inn) wurden in der Vergangenheit - wohl begründet - auch aus gewässerökologischer Sicht für möglich erachtet.

Die Einbringung von großen Mengen von gepresstem Räumschnee aus Ballungsräumen wie K. in ein relativ kleines Gewässer, wie z. B. der K. Ache/Großache, stellt eine große stoffliche und mechanische Belastung dar, die zu negativen Auswirkungen insbesondere auf die fischökologischen Gegebenheiten führt. Die Komponente "Fische" ist ein wesentlicher Faktor des ökologischen Zustands gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie, die im österreichischen Wasserrechtsgesetz in der neuesten Fassung umgesetzt wurde. Durch die Maßnahmen der Räumschneeeinbringung, wie sie z.B. im Bereich K. und S. praktiziert wird, kann vor allem durch die Beeinträchtigung der Gewässersohle, der Einbringung von Straßensplitt und die Veränderung der Strömungsverhältnisse im aufgestauten Flussbett (bzw. durch die notwendige Entfernung dieser Aufstaue) das natürliche Fischaufkommen erheblich gestört werden.

Die Schneeeinbringung darf jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Eine wesentliche Belastung stellen auch die Emissionen aus der kommunalen Abwasserreinigungsanlage von K. dar. Durch die langjährigen Untersuchungen an der W.-Messstelle unterhalb von K. ist es belegt, dass hohe Belastungen bei gleichzeitig niedriger Vorflutleistung gerade während des Winters auftreten. Davon besonders betroffen sind wieder die Fische.

Es ist sehr erfreulich, dass die Gemeinde K. antragsgemäß 85 % des Räumschnees auf Deponien verbringt. Aus gewässerökologischer Sicht und auch im Hinblick auf das wasserrechtlich verbindliche Ziel 'guter ökologischer Zustand oder gutes ökologisches Potential des Wasserkörpers Nr. ...' erscheinen diese Maßnahmen geeignet, den Druck auf das Gewässer zu vermindern. Dem akuten Handlungsbedarf wird damit Rechnung getragen.

Vor dem Hintergrund der beträchtlichen negativen Wirkungen der Räumschneeeinbringungen insbesondere auf die Fischlebewelt wird es aus gewässerökologischer Sicht für notwendig erachtet, den 'Stand der Technik' bei der Entsorgung von Räumschnee im Sinne von 'best practice' zu definieren (Anlegen von geeigneten Deponien) und nicht die schlechteste Technik (direkte Entsorgung ins Gewässer) dabei anzuwenden.

Aufgrund der bestehenden Belastungssituation des betroffenen Wasserkörpers sind nicht zuletzt aufgrund der potentiell zu erwartenden weiteren Zuwächse bei den Emissionen mittelfristig, d. h. innerhalb von 5 Jahren, die direkten Schneeeinbringungen in die K. Ache einzustellen."

Der wörtlich wiedergegebenen Beurteilung sei nach Auffassung der belangten Behörde zu entnehmen, dass die in der Vergangenheit praktizierte Räumschneeeinbringung eine Beeinträchtigung der Gewässersohle sowie eine Veränderung der Strömungsverhältnisse im aufgestauten Flussbett hervorgerufen hätten. Damit sei eine erhebliche Störung des natürlichen Fischaufkommens verbunden gewesen. Außerdem sei es mit der Einbringung von Räumschnee auch zur Einbringung von Straßensplitt gekommen.

Gerade im Hinblick auf diese Ausführungen des gewässerökologischen Amtssachverständigen habe die Erstbehörde die Rahmenbedingungen für die Schneeeinbringung genau bestimmt. Dies ergebe sich insbesondere aus den Auflagen 1, 2 und 4 des Spruchpunktes I./A und Spruchpunktes II. Aus diesen Nebenbestimmungen gehe im Wesentlichen Folgendes hervor:

Die Schneeeinbringung dürfe nur in einem Zeitraum von maximal 48 Stunden nach dem Ende des letzten Schneefalls, der zu einer Neuschneehöhe von mindestens 10 cm geführt habe, eingebracht werden.

Der eingebrachte Schnee dürfe augenscheinlich nicht massiv mit Streusplitt oder Müll verunreinigt sein.

Der eingebrachte Schnee dürfe nur an der hiefür vorgesehenen Abladestelle eingebracht werden und dürfe den benetzten Fließquerschnitt bis max. 50 % und insgesamt die Sohlbreite bis max. 50 % reduzieren.

Die einzubringende Schneemenge werde mit maximal 11.000 m3 begrenzt.

Unter Berücksichtigung der zusammenfassenden Beurteilung des gewässerökologischen Amtssachverständigen seien die eben wiedergegebenen Rahmenbedingungen für die Räumschneeeinbringung geeignet, Beeinträchtigungen für das natürliche Fischaufkommen auf ein vertretbares Maß zu reduzieren.

Darüber hinaus habe die Erstbehörde die vom gewässerökologischen Amtssachverständigen geforderten Vorschreibungen in den Bescheid (vergleiche Spruchpunkt I./B) übernommen. Insbesondere sei damit die Bewilligungswerberin (= mitbeteiligte Partei) zu einer Dokumentation einer allfälligen stofflichen Belastung verpflichtet worden.

Die BH sei daher zurecht davon ausgegangen, dass das bewilligte Vorhaben keine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zur Folge habe.

Der Gesetzgeber habe § 3 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 geschaffen, um eine klare Abgrenzung zwischen den Geltungsbereichen des WRG 1959 und des AWG 2002 zu treffen. Ohne diese Abgrenzung würde etwa die Einleitung von Abwässern, welche jedenfalls als Abfall zu qualifizieren seien, dem dritten Abschnitt des AWG 2002 ("Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern") widersprechen. Erfolge eine Einbringung von "Stoffen" in Gewässer oder in eine Kanalisation im Einklang mit den Bestimmungen des WRG 1959, sei das AWG 2002 auf diese Einbringung nicht anzuwenden. Ein Widerspruch zum AWG 2002 sei folglich nicht gegeben.

Die Erstbehörde habe in ihrem Bescheid, insbesondere in den Auflagen 1, 2 und 4 des Spruchpunktes I./A und im Spruchpunkt II den Begriff Räumschnee umschrieben, der in die K. Ache eingebracht werden dürfe. Dieser Räumschnee sei als "Stoff" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 zu qualifizieren. Mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung habe die Wasserrechtsbehörde zum Ausdruck gebracht, dass die Einbringung des im angefochtenen Bescheid beschriebenen Räumschnees in die K. Ache dem WRG 1959 nicht widerspreche. Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 sei dieses Gesetz für die wasserrechtlich bewilligte Einbringung des Räumschnees in die K. Ache nicht anzuwenden. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien sei hinsichtlich des AWG 2002 nicht berechtigt.

Die Erstbehörde habe somit dem Vorbringen der Fischereiberechtigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2006 Rechnung getragen. § 15 Abs. 1 WRG 1959 räume den beiden Fischereiberechtigten weitergehende Rechte nicht ein. Der Wasserrechtsbehörde sei es verwehrt, aufgrund von Einwendungen des Fischereiberechtigten eine beantragte wasserrechtliche Bewilligung zu versagen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.

Die Beschwerdeführer bringen u.a. vor, der Räumschnee falle in der Gemeinde K. in Entledigungsabsicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 an, weil die Gemeinde diesen Schnee einer Beseitigung zuführen wolle. Räumschnee sei aufgrund seiner Schadstoffbelastung und des daraus resultierenden Gefährdungspotentials auch im objektiven Sinne Abfall gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002.

Die - eine Ausnahme vom Geltungsbereich des AWG 2002 festlegende - Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 laute in ihrer durch die Novelle 2005 (BGBl. I Nr. 34/2006) geänderten Fassung:

"Stoffe, die in Übereinstimmung mit den wasserrechtlichen Vorschriften in Gewässer oder in eine Kanalisation eingebracht werden".

Die Erläuternden Bemerkungen führten zum neugefassten § 3 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 aus:

"Die gewählte Formulierung soll klarstellen, dass alle Wässer, welche (gemäß WRG und der auf diesem Gesetz basierenden Verordnungen) zulässigerweise in Gewässer oder in eine Kanalisation eingeleitet werden, vom Geltungsbereich des AWG ausgenommen sind."

Dadurch werde eindeutig festgestellt, dass Stoffe im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 nur flüssige Stoffe sein sollten. Dies werde untermauert durch die Formulierung in Artikel 2 lit. b der Richtlinie über Abfälle (RL 75/442/EWG des Rates). Die Richtlinie verwende in der Aufzählung der Ausnahmen vom Geltungsbereich der Richtlinie den Begriff "Abwässer", wodurch ohne Zweifel vom Zustand der Flüssigkeit ausgegangen werden könne. Diese Richtlinie sei die wesentliche übergeordnete Grundlage des AWG 2002. Um diese These zu bekräftigen, könne man die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 i.d.g.F. zum Vergleich heranziehen.

Diese laute:

"Stoffe, die in Übereinstimmung mit den luftreinhalterechtlichen Vorschriften an die freie Luft abgegeben werden"

Nur dann, wenn für die Ableitung der Luftschadstoffe die nötigen Genehmigungen nach den in Betracht kommenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften vorlägen und diese auch eingehalten würden, unterliege die Abluft, die in die freie Atmosphäre abgegeben werde, nicht dem AWG 2002.

Gehe man nun richtigerweise davon aus, dass mit "Abluft" nur ein Stoff im Aggregatzustand "gasförmig" gemeint sein könne, müsse ebenso davon ausgegangen werden, dass § 3 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 i. d.g.F. nur flüssige Stoffe meine.

Damit sei klargestellt, dass es sich bei den einzubringenden Stoffen, die § 3 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 i.d.g.F. meine, nur um flüssige Stoffe handeln könne. Schnee sei gefrorenes kristallines Wasser, welcher jedoch nach der ersten Streuung ein Produkt menschlicher Mischveränderungen darstelle. Wenn Schneebrocken und Eis ins Wasser geworfen würden, würden diese erst im Wasser zu schmelzen beginnen, d. h. sie würden erst im Wasser ihren Aggregatzustand verändern, sodass in diesem Fall nicht von Stoffen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 i.d.g.F. gesprochen werden könne.

Der Räumschnee sei daher Abfall im Sinne des § 2 AWG 2002. Infolgedessen sei der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 nicht erfüllt; das AWG 2002 komme daher zur Anwendung. Der Gesetzgeber habe mit § 3 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 eine klare Abgrenzung zwischen den Geltungsbereichen des WRG 1959 und des AWG 2002 treffen wollen. Diese Abgrenzung beziehe sich jedoch nur auf die Qualifikation und rechtliche Einordnung von flüssigen Stoffen.

Aufgrund des § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 dürfe die Genehmigung nicht erteilt werden, wenn durch die Schneeeinbringung eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen sei. Die BH gehe jedoch zu Unrecht davon aus, dass das zu bewilligende Vorhaben keine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zur Folge habe.

Der Amtssachverständige für Gewässerökologie habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es durch die Schneeeinbringung zu einem beträchtlichen, massiven Einfluss auf den Gewässerzustand kommen werde. In seinem Gutachten schildere der Amtssachverständige ausführlich die erheblichen Schädigungen, die die Einbringung von Räumschnee, welcher mit Straßensplitt, Kies, Schwermetallen, Streusalz und Reifenabrieb verschmutzt sei, auf den Gewässerzustand habe. Die Einbringung von großen Mengen von gepresstem Räumschnee aus Ballungsräumen wie K. in ein relativ kleines Gewässer wie die K. Ache stelle eine große stoffliche und mechanische Belastung dar, die zu negativen Auswirkungen insbesondere auf die fischökologischen Gegebenheiten führe. Dass die geforderte "Wesentlichkeit" der Beeinträchtigung in offenkundiger Weise vorliege, sei für jedermann beim Studium des Gutachtens des gewässerökologischen Amtssachverständigen erkennbar.

Im Bescheid vom 18. Dezember 2006 führe die BH aus, dass der Begriff des ökologischen Zustandes eines Gewässers in § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 seit der Wasserrechtsgesetznovelle 2003 (BGBl. I Nr. 82/2003) synonym mit dem Begriff des ökologischen Zustandes im Sinne der in § 30a leg. cit. definierten Umweltziele für Oberflächenwässer verwendet werde, sodass die wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer laut § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 der Zustandsverschlechterung im Sinne des § 30a Abs. 1 WRG 1959 zumindest nahe kommen müsse.

Nach Meinung der Beschwerdeführer liege im gegenständlichen Falle jedoch nicht bloß eine Annäherung des Zustandes der wesentlichen Beeinträchtigung an die "Zustandsverschlechterung" vor, sondern sei tatsächlich eine Zustandsverschlechterung selbst gegeben, womit am Vorliegen des Kriteriums der "Wesentlichkeit" keinesfalls zu zweifeln sei. Die im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen könnten keinesfalls als ausreichend betrachtet werden, das Vorhaben bewilligungsfähig zu machen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei erstattete gleichfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 3 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 i.d.F. des Umweltrechtsanpassungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 34/2006, gilt dieses Bundesgesetz nicht für Stoffe, die in Übereinstimmung mit den wasserrechtlichen Vorschriften in Gewässer oder in eine Kanalisation eingebracht werden.

§ 15 Abs. 1 WRG 1959 lautet:

"Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117)."

Nach § 105 Abs. 1 lit. m kann im öffentlichen Interesse ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist.

In den Erläuterungen zur Neuformulierung des § 3 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 i.d.F. des Umweltrechtsanpassungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 34/2006, (RV, 1147 d. Beil. zu den Sten. Prot. des NR, XXII. GP., S. 14 f) wird Folgendes ausgeführt:

"Die derzeitige Formulierung der Ausnahme von Abwasserinhaltsstoffen aus dem Geltungsbereich des AWG 2002 hat im Vollzug teilweise Probleme aufgeworfen. So fallen verschiedene Wässer nicht unter die Definition 'Abwasser'. Die gewählte Formulierung stellt klar, dass alle Wässer, welche (gemäß WRG 1959 und der auf diesem Gesetz basierenden Verordnungen) zulässigerweise in Gewässer oder in eine Kanalisation eingebracht werden, vom Geltungsbereich des AWG 2002 ausgenommen sind. Werden Grenzwerte betreffend Abwasseremissionen überschritten, hat grundsätzlich die Wasserrechtsbehörde bzw. jene Behörde, welche die Kontrolle einer Anlage konzentriert wahrzunehmen hat, einzuschreiten."

Der Begriff "Stoffe" im § 3 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 umfasst jedenfalls von seinem Wortlaut her auch Schnee. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ergibt sich aus den erläuternden Bemerkungen zum Umweltrechtsänderungsgesetz 2005 (vgl. die RV, 1147 der Beilagen zu den Sten. Prot. des NR, XXII. GP, Erl. S. 14 f) nichts Gegenteiliges. Wenn dort davon die Rede ist, dass alle Wässer erfasst werden sollen, dann besagt das nur, dass umfassend alles was als Wasser anzusehen ist von dieser Bestimmung erfasst wird, es besagt aber nichts darüber aus, dass nicht auch andere Stoffe erfasst sind. Die Beschwerdeführer argumentieren auch mit der Abfallrichtlinie und meinen es müsse § 3 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 richtlinienkonform dahingehend interpretiert werden, dass nur flüssige Stoffe darunter fallen. Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob nicht Schnee aufgrund des fließenden Überganges seiner Aggregatzustände ohnehin den flüssigen Stoffen zugeordnet werden kann, stellt sich die Frage einer richtlinienkonformen Interpretation schon deswegen nicht, weil Schnee nicht unter die Abfallrichtlinie fällt (vgl. die RV zur AWG-Novelle 2007, 89 der Beilagen zu den Sten. Prot. des NR, XXIII. GP, Erl. S. 13, wo eine diesbezügliche Rechtsauffassung der europäischen Kommission wiedergegeben wird).

Fischereirechte haben zwar im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 15 WRG 1959 Berücksichtigung zu finden, sie stehen jedoch der Bewilligung grundsätzlich nicht entgegen. Der Fischereiberechtigte kann somit nicht verlangen, dass eine nachgesuchte Wasserbenutzung überhaupt nicht stattfindet und anstelle der projektierten eine völlig andere Anlage errichtet werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. April 1997, Zl. 95/07/0174 u.a., m.w.N.).

Mit den allgemeinen Ausführungen zum Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der K. Ache aufgrund der bewilligten Einbringung von Räumschnee machen die Beschwerdeführer öffentliche Interessen nach § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 geltend, zeigen jedoch keine konkrete Verletzung ihrer subjektiven Rechte als Fischereiberechtigte in Bezug auf die erteilte wasserrechtliche Bewilligung auf.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Wahrung der im § 105 WRG 1959 verankerten öffentlichen Interessen nämlich ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet. Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens können aus § 105 WRG 1959 hingegen keine subjektiven Rechte ableiten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zl. 2002/07/0122, m.w.N.).

Mit der allgemeinen Rüge der Verletzung des von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interesses nach § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 vermögen daher die Beschwerdeführer keine Verletzung von subjektiven Rechten, die ihnen als Fischereiberechtigte im Rahmen des § 15 WRG 1959 zustehen, aufzuzeigen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 26. März 2009

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