VwGH 2007/06/0339

VwGH2007/06/03391.4.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der Gemeinde B, vertreten durch Dr. Josef W. Aichlreiter, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 55/1, gegen die Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14. November 2007, Zl. 5/07- 39.481/13-2007, betreffend die Aufhebung einer Berufungsentscheidung in einer Bausache (mitbeteiligte Partei: Dr. F M), zu Recht erkannt:

Normen

BauPolG Slbg 1997 §10 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
BauPolG Slbg 1997 §10 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grundlage eines Bauplatzerklärungsbescheides des Bürgermeisters vom 29. Dezember 2000 wurde mit dem weiterem Bescheid des Bürgermeisters vom 15. Oktober 2002 die Bauanzeige einer bestimmten Bauwerberin zur Errichtung einer Wohnanlage mit einem Doppelwohnhaus und einem Einfamilienwohnhaus auf dem Bauplatz zur Kenntnis genommen und es wurde zugleich in der einen Bescheidbestand bildenden Niederschrift unter Bezugnahme auf § 10 Abs. 4 Baupolizeigesetz (BauPolG) festgestellt, dass weder um Ausnahmen von den baurechtlichen Vorschriften bzw. Bestimmungen angesucht worden sei noch subjektiv-öffentliche Rechte von Nachbarn durch das Vorhaben berührt würden. Der Mitbeteiligte ist Eigentümer eines angrenzenden Grundstückes, bezog gegen das zur Kenntnis genommene Vorhaben Stellung und machte insbesondere eine Verletzung der gesetzlichen Mindestabstände geltend.

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 17. März 2004 wurde den Anträgen des Mitbeteiligten nicht stattgegeben, wogegen er Berufung erhob.

Mit dem namens der Gemeindevertretung ergangenen Berufungsbescheid vom 18. August 2004 wurde der Berufung nicht stattgegeben. Ein Begehren auf Nichtigerklärung wurde zurückgewiesen, und soweit dem bekämpften Bescheid eine Entscheidung über einen Antrag auf Nichtigerklärung innewohnen sollte, ein solcher Abspruch ersatzlos behoben.

Über Vorstellung des Mitbeteiligten wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juli 2005 der Berufungsbescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurückverwiesen; tragender Aufhebungsgrund war, dass der Berufungsbescheid nicht durch einen Beschluss der Berufungsbehörde gedeckt gewesen sei.

In weiterer Folge kam es zu einer neuerlichen Entscheidung der Berufungsbehörde, mit Bescheid vom 1. Juni 2006 wurde der Berufungsbescheid vom 18. August 2004 wiederholt.

Der Mitbeteiligte erhob abermals Vorstellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Berufungsbescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeindevertretung verwiesen, was zusammengefasst damit begründet wurde (tragender Aufhebungsgrund), aus einem kotierten Geometerplan des DI M. vom 20. Juni 2003 ergebe sich die tatsächliche Traufenhöhe bei der Südostecke des Baukörpers mit 437,90 m aH (absolute Höhe), somit mit 7,50 m, woraus sich ein erforderlicher Mindestabstand von ca. 5,63 m zum Grundstück des Mitbeteiligten ergebe. Der Abstand betrage aber laut dem kotierten Geometerplan des DI M. vom 29. Dezember 2000 lediglich 5,04 m. Demnach erweise sich der Berufungsbescheid als inhaltlich rechtswidrig.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der geltend gemacht wird, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und im Übrigen auf den Inhalt der Vorstellungsakten verwiesen. Der Mitbeteiligte hat in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die wesentliche Annahme der belangten Behörde, im Geometerplan vom 20. Juni 2003 sei die Traufenhöhe mit 437,90 m (absolute Höhe) kotiert, sei unrichtig. Vielmehr ergebe sich aus diesem Plan, dass es sich dabei um die Firsthöhe handle (im Plan mit "Fh" bezeichnet). Aus demselben Geometerplan ergebe sich, dass die Traufenhöhe mit 434,40 m (absolute Höhe) kotiert sei. Auch die theoretische Bezugsebene, der gemäß die Traufenhöhe von 7,50 m errechnet worden sei, sei unzutreffend angenommen worden (wurde näher ausgeführt).

Es trifft zu, dass im Geometerplan vom 20. Juni 2003 die Kote von 437,90 m mit dem Beisatz "Fh" versehen ist, die weitere Kote von 434,40 m mit dem Beisatz "Th" (das Dach ist "gebogen", es wird in den Akten als "gekapptes Tonnendach" bezeichnet; in einem Schnitt in den Akten sind die Traufenhöhe mit 434,70 m, der höchste Punkt des Daches mit 437,90 m kotiert).

Damit erscheint eine wesentliche Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, die wiederum Grundlage für die Annahme der Abstandsunterschreitung war, nicht schlüssig begründet.

Die belangte Behörde belastete dadurch den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 1. April 2008

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