VwGH 2007/06/0271

VwGH2007/06/027128.4.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der UG in X, vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sporgasse 2, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt X vom 18. September 2007, Zl. 001935/2007/0008, betreffend Versagung der Baubewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

BauG Stmk 1995 §19 Z4;
BauG Stmk 1995 §20 Z3 litc;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z7;
ZustG §13 Abs2;
ZustG §13 Abs3;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §21;
BauG Stmk 1995 §19 Z4;
BauG Stmk 1995 §20 Z3 litc;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z7;
ZustG §13 Abs2;
ZustG §13 Abs3;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §21;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt X Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Ansuchen vom 24. Dezember 2006 (beim Magistrat X eingelangt am 15. Jänner 2007) die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für eine Lärmschutzwand auf dem Grundstück Nr. 986/3, KG S. (S-Straße Nr. 120). Bei dem Projekt handelt es sich um eine entlang der Straßenfluchtlinie geschlossen mit Holzlatten ausgeführte Wand, die im Bereich des Gebäudes eine Höhe von 1,20 m bzw. außerhalb davon von 2 m hat und teils rot und blau gestrichen ist. Die Länge dieser Lärmschutzwand bzw. Einfriedung beträgt ca. 29 m.

Die Behörde holte ein städtebaulich-raumplanerisches Gutachten des Stadtplanungsamtes (Dipl. Ing. G.S.) vom 30. April 2007 ein. In diesem wird im Befund festgestellt, dass sich der Bauplatz im Grüngürtel befinde und im Gebietsbereich Einfriedungen in Form von Rechteckgitter- und Maschendrahtzäunen zu sehen seien. Die Einfriedungen bestünden an der nördlichen Straßenseite durch den vorhandenen Geländeunterschied großteils aus einem gemauerten Sockel mit darauf montierten Maschendrahtzäunen. Wie aus den Fotos zu erkennen sei, träten die Einfriedungen entlang der S-Straße meist nur untergeordnet in Erscheinung und seien dahinter vielfach von verschiedensten Heckenbepflanzungen begleitet. Das Straßenbild werde somit von niederen Einfriedungen mit dahinter liegender Hecke geprägt. Blickdichte Einfriedungen seien im Gebietsbereich nicht vorzufinden.

Entlang des Bauplatzes sei der bereits errichtete, in dunklen Blau- und Rottönen gestrichene Holzzaun ("Lärmschutzwand") zu erkennen. Die beantragte Lärmschutzwand entspreche nach Ansicht des Amtssachverständigen nicht dem § 43 Abs. 2 Z. 7 bzw. § 11 Abs. 1 Stmk. Baugesetz und den Bestimmungen der "Gestaltungsrichtlinie für Lärmschutzwände" der Landeshauptstadt X. Sie werde daher seitens des Stadtplanungsamtes negativ beurteilt. Die beantragte Einfriedung werde dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht gerecht und widerspreche somit dem § 43 Abs. 2 Z. 7 Stmk. BauG.

Die Gestaltungsrichtlinie für Lärmschutzwände sei in der Sitzung des Gemeinderates der Landeshauptstadt X am 16. November 2006 gemäß § 45 Abs. 6 des Statutes der Landeshauptstadt X beschlossen worden und sei für das gesamte Gemeindegebiet gültig. Gemäß Punkt 3. dieser Richtlinie seien Lärmschutz- oder Sichtschutzwände aus gestalterischen Gründen vorzugsweise in Holz auszuführen. In Abhängigkeit von der Höhe und dem verwendeten Material sei am Bauplatz eine straßenseitige dichte Bepflanzung in einem durchgehenden Pflanzstreifen mit einer Breite entsprechend den folgend angeführten Richtwerten herzustellen. Die Bepflanzung sei dauerhaft zu erhalten (als Richtwert wird für eine straßenseitige Höhe der Wand bis 2 m in Holzausführung mindestens 30 cm Breite für den Pflanzstreifen angegeben).

Ziel der Gestaltungsrichtlinie sei es, zu einem geregelten Umgang mit Lärmschutzwänden entlang der Straßen im Stadtgebiet von X zu kommen. Die Richtlinie umfasse Lärmschutzwände im Bereich von Einfamilien- und Kleinwohnhäusern, kleineren Wohnanlagen udgl. Bei dem Antragsgegenstand handle es sich, wie man an Hand der Ausführung erkennen könne, um eine Einfriedung und nicht um eine Lärmschutzwand. Es werde darauf hingewiesen, dass Einfriedungen in geschlossener Form und in der vorliegenden Ausführung entlang der S-Straße unüblich seien. Das eingereichte und bereits konsenslos ausgeführte Projekt nehme weder in seinem Erscheinungsbild noch in der Höhenentwicklung auf die ortsüblichen Einfriedungen der Umgebung Rücksicht. Das Projekt stehe durch seine Form- und Farbgebung in einem starken Kontrast zur Umgebung und könne sich nicht in das gegebene Straßenbild einfügen. Nach den üblichen Festlegungen für Einfriedungen sei die Höhe mit 1,50 m zu begrenzen und die Einfriedung weder straßenseitig noch gegenüber der Nachbargrundstücke in geschlossener Form als Mauer oder Bretterzaun auszuführen.

Das angeführte Gutachten wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Der erste Zustellversuch erfolgte am 18. Mai 2007, die Verständigung über die Hinterlegung erfolgte nach dem Vermerk am Rückschein im Briefeinwurf, die Abholfrist begann danach am 21. Mai 2007. Dieses Schriftstück wurde von der Beschwerdeführerin nicht behoben.

Der Stadtsenat der Landeshauptstadt X wies das verfahrensgegenständliche Ansuchen mit Bescheid vom 28. Juni 2007 gemäß § 24 Abs. 2 und § 29 Stmk. BauG ab. Er führte dazu im Besonderen aus, vom Amtssachverständigen des Stadtplanungsamtes sei festgestellt worden, dass die eingereichte Lärmschutzwand mit einer Länge von ca. 29 m und einer Höhe von ca. 1,2 m bis 2,0 m mit der geplanten Situierung an der Straßenfluchtlinie der S-Straße in der Ausführung mit durchgehendem Betonsockel sowie U-Profilen und Holzbrettern mit Nut-Feder-Verbindung und farblicher Lasur den in der Sitzung des Gemeinderates der Stadt X vom 16. November 2006 beschlossenen Gestaltungsrichtlinien für Lärmschutzwände nicht entspreche und dem Straßen- und Ortsbild nicht gerecht werde.

Dies ergebe sich aus folgenden Gründen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall war das Stmk. Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG) in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, anzuwenden.

Gemäß § 43 Abs. 2 Z. 7 Stmk. BauG muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hiebei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen.

Gemäß § 19 Z. 4 Stmk. BauG sind Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils ab einer Höhe von mehr als 1,5 m, bewilligungspflichtig.

Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern bis zu einer Höhe von 1,5 m sind gemäß § 20 Z. 3 lit. c Stmk. BauG anzeigepflichtig.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr das in Frage stehende Gutachten nicht entsprechend dem Zustellgesetz zugestellt worden sei. Es sei kein zweiter Zustellvorgang erfolgt.

Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen ist. Von der Hinterlegung ist der Empfänger gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Danach hat kein zweiter Zustellversuch zu erfolgen. Eine Zustellung zu eigenen Handen, bei der gemäß § 21 ZustellG mit einem zweiten Zustellversuch vorzugehen war, lag nicht vor und war auch nicht geboten. Nach den im Akt ersichtlichen Vermerken auf dem Rückschein wurde die Beschwerdeführerin von der Hinterlegung im Briefeinwurf verständigt. Die Beschwerdeführerin tut keine Umstände dar, nach denen die Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG als nicht wirksam zu beurteilen wäre.

Abgesehen davon wurde der wesentliche Inhalt des in Frage stehenden Gutachtens bereits im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegeben und es hätte daher für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit bestanden, bereits in der Berufung dagegen entsprechende Einwände zu erheben. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin auch die allfällige Wesentlichkeit dieses geltend gemachten Verfahrensfehlers nicht dargetan.

Die Beschwerdeführerin macht gegen das herangezogene Gutachten in der Beschwerde geltend, dass sich beim Haus S-Straße 312 mit Förderung des Landes Steiermark eine blickdichte aus Betonsteinen bestehende Lärmschutz- und Sichtschutzmauer befinde, die unmittelbar entlang des Straßenrandes der S-Straße errichtet worden sei und bei der auch der von den Richtlinien geforderte straßenseitige Pflanzenstreifen fehle. Es bestehe daher der begründete Verdacht, dass die Behörde im Rahmen ihres Ermessensbereiches Sachverhalte unterschiedlich beurteile und auf dieser unterschiedlichen Beurteilung basierend ihre Entscheidungen fälle. Keinesfalls könne auch den Ausführungen des Sachverständigen dahingehend gefolgt werden, dass es sich nicht um eine Lärmschutzwand, sondern um eine Einfriedung handle. Entgegen der Annahme des Sachverständigen sei es im Hinblick auf das angeführte Grundstück S-Straße 312 üblich, dass geschlossene Einfriedungen in der S-Straße vorhanden seien. Es sei auch bedenklich, wenn der Sachverständige am Schluss ausführe, dass "eine Zustimmung zur Ausführung der vorliegenden Einfriedung (richtigerweise Lärmschutzwand) ... bedeuten" würde, "dass der gesamte Gebietsbereich für derartige Maßnahmen geöffnet wird und es dadurch zu einer Fortentwicklung für andere Gebiete kommen könnte, die aus städtebaulicher Sicht nicht vertretbar wäre. Es ist daher städtebaulich nicht vorstellbar, dass ein Straßenzug durch harte Gestaltungselemente geprägt wird und die Einbringung von naturräumlichen Gestaltungsmerkmalen verdrängt wird". Auch hier müsse dem Sachverständigen die Lärmschutzmauer des Hauses S-Straße 312 entgegengehalten werden.

Auch dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht zielführend. Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei dem Vorbringen betreffend die beim Haus S-Straße 312 befindliche Lärmschutzwand um ein neues Tatsachenvorbringen handelt, das im Hinblick auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot keine Berücksichtigung mehr finden kann. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich und wird dies von der Beschwerdeführerin auch nicht begründet, warum dieses ca. 80 Häuser vom verfahrensgegenständlichen Baugrundstück getrennt gelegene Grundstück in das um das Baugrundstück gelegene Beurteilungsgebiet mit einzubeziehen gewesen wäre. Dem maßgeblichen Kern des herangezogenen Gutachtens betreffend die übliche Gestaltung der Einfriedungen im Nahebereich des Baugrundstückes und dass die verfahrensgegenständliche Einfriedung bzw. Lärmschutzwand den abgeleiteten charakteristischen Merkmalen dieser bestehenden Einfriedungen nicht gerecht werde, wird damit nicht entgegengetreten. Auch wenn die apostrophierten Schlussüberlegungen des Sachverständigen über die von ihm zu beurteilende Frage, ob das Bauvorhaben dem vorhandenen Orts- bzw. Straßenbild im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 7 Stmk. BauG gerecht wird, hinausgehen, können diese Überlegungen die ansonsten schlüssigen Ausführungen des Gutachtens insbesondere im Zusammenhang mit der Frage, ob das Bauvorhaben dem Straßenbild gerecht werde, nicht erschüttern.

Hat sich die belangte Behörde aber zutreffend darauf gestützt, dass das Bauvorhaben dem vorhandenen Straßenbild nicht gerecht werde, bedarf es keines weiteren Eingehens mehr auf die zusätzlich ins Treffen geführte Nichteinhaltung der angeführten Gestaltungsrichtlinien für Lärmschutzwände.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 28. April 2009

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