VwGH 2007/05/0274

VwGH2007/05/027414.12.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Robert Steinmetz in Wien, vertreten durch Dr. Peter Stoff, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 3/4, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 27. September 2007, Zl. BOB-281/07, betreffend eine Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §66 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Miteigentümer der Liegenschaft EZ 2072, KG Ober Sankt Veit. Dabei handelt es sich um ein Kleingartenareal, wobei dem Beschwerdeführer die Parzelle Am Maisenbühel 14, Parzelle Nr. 27, zugewiesen ist.

Im Zuge von Bauarbeiten auf der Nachbarparzelle Nr. 29 sei es nach den Angaben des Beschwerdeführers zu massiven Geländeanschüttungen gekommen. Der Beschwerdeführer befürchtete Beeinträchtigungen bezüglich des Wasserabflusses und der Geländestabilität und erachtete sich auf Grund der Hangstufe und der dadurch entstehenden Tieflage in seinem Erholungswert und dadurch auch bezüglich des kommerziellen Wertes seines Liegenschaftsanteiles beeinträchtigt. Daher zeigte er, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H., gegenüber dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 (MA 37), in einem Schreiben vom 2. Oktober 2006 diese Anschüttungen an. Er gab darin an, da keine Baubewilligung für eine solche Anschüttung vorliege, widersprächen sie § 60 Abs. 1 lit. g BauO für Wien und § 16 Wiener Kleingartengesetz. Er beantragte in diesem Schreiben, dem Inhaber der Nachbarparzelle die Beseitigung der Aufschüttungen aufzutragen. Mit Schreiben vom 15. März 2007 urgierte der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten.

Auf diese Eingabe reagierte die MA 37 mit nachstehendem Schreiben an den früheren Rechtsvertreter des Beschwerdeführers:

"Sehr geehrter Herr Mag. H.!

Zu Ihrem Schreiben vom 15.03.2007 wird mitgeteilt, dass auf der oben angeführten Liegenschaft seit dem Antwortschreiben vom 12.10.2006, Zahl: 44319-01/2005 bis zum heutigen Tag keine weiteren Bauführungen bzw. Geländeveränderungen stattgefunden haben. Eine Stellungnahme der MA 42 an Ihre Rechtsanwaltskanzlei wird nicht erfolgen, da magistratsintern geklärt wurde, dass das Gebäude bzw. die Geländeveränderung keine Vorschriftswidrigkeit vom § 16 Abs. 2 Wiener Kleingartengesetz aufweist. Die Wiener Bauordnung und der § 60 Abs. 1 lit g BO kommt im Widmungsgebiet EKL-W nicht zur Anwendung.

Es besteht somit für die MA 42 und die MA 37 keine Vorschriftswidrigkeit und zur Folge keine weitere Veranlassung.

Diese Erkenntnis möge Ihrem Mandanten Herrn (Beschwerdeführer) zur Kenntnis gebracht werden, dass seitens der MA 37/13 und der MA 42 kein Handlungsbedarf besteht und die Problematik als abgeschlossen zu werten ist."

Dieses Schreiben wertete der Beschwerdeführer als Bescheid und erhob dagegen Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufung als unzulässig zurück. Die gegenständliche Erledigung sei nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet. Es sei ihr auch nicht zu entnehmen, dass die Behörde den Willen gehabt hätte, eine bindende Regelung zu erlassen. Auf Grund der sprachlichen Gestaltung ("wird mitgeteilt"), des Inhaltes sowie der Form der Mitteilung könne dieser ein normativer Charakter nicht zugesprochen werden. Der Vollständigkeit halber wies die belangte Behörde auch auf den Umstand hin, dass baupolizeiliche Aufträge lediglich von Amts wegen zu ergehen hätten und auf deren Erlassung niemandem ein Rechtsanspruch zustehe.

Mit seiner dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und "der Baubehörde die Einleitung eines Verfahrens und die neuerliche Entscheidung aufzutragen".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zum behaupteten Bescheidcharakter des Schreibens der MA 37 vom 26. April 2007 bringt der Beschwerdeführer vor, seine verfahrenseinleitende Eingabe vom 2. Oktober 2006 sei rechtlich relevant gewesen, um ein baubehördliches Verfahren in Gang zu bringen. Er werde nämlich in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Dazu verwies er auf die Bestimmungen des § 60 Abs. 1 lit. g der BauO für Wien und § 16 Abs. 2 des Wiener Kleingartengesetzes. Die vorgenommene Aufschüttung sei geeignet, Bauwerke auf eigenem oder fremden Grund zu beeinträchtigen. Wenn fest stehe, dass die Eingabe des Beschwerdeführers zur Wahrung seines subjektiv-öffentlichen Rechtes erfolgt sei, dann sei in einem weiteren Schritt seine Legitimation zu prüfen. Diese Legitimation ergebe sich daraus, dass er als Miteigentümer berechtigt sei, seine subjektiv-öffentlichen Rechte gegenüber jedermann geltend zu machen, also auch im Falle eines Bauvorhabens durch einen anderen Miteigentümer. Zu seinem rechtlich relevanten Antrag habe die MA 37 mit Schreiben vom 26. April 2007 Stellung genommen. Diese Ausführungen stellten zweifellos einen Bescheid dar, mit welchem über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden worden sei.

Da die MA 37 verpflichtet gewesen sei, über den Antrag des Beschwerdeführers zu entscheiden, habe die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid auch gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Sie habe keine Erhebungen durchgeführt und Feststellungen getroffen, inwieweit die gegenständliche Aufschüttung für die kleingärtnerische Nutzung der Parzelle Nr. 29 notwendig gewesen sein sollte. Somit sei eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers erfolgt, die ihn zur Einleitung eines Bauverfahrens bzw. zu einer Bauanzeige berechtigt habe; dieses Verfahren sei nicht dem Parteiengehör entsprechend abgewickelt und inhaltlich rechtswidrig entschieden worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen. Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, der gar nicht als Bescheid anzusehen ist (siehe die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1255). Ob die Berufung zu Recht zurückgewiesen wurde, hängt also davon ab, ob dem eingangs zitierten Schreiben der MA 37 Bescheidcharakter zukommt.

Der zu beurteilenden Erledigung fehlt die gemäß § 58 Abs. 1 AVG erforderliche ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat (siehe die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 58, Randzahl 6).

Hier wurde zwar auf einen Antrag (genauer gesagt, auf die Urgenz eines Antrages) Bezug genommen, durch die Worte "wird mitgeteilt" und "es besteht somit ... keine weitere Veranlassung" geht eindeutig der Wille hervor, keinen Bescheid zu erlassen (vgl. die Beispiele bei Hengstschläger/Leeb, aaO, Randzahl 8). Mit ihrem Schreiben brachte die Behörde unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie keinen Anlass zu einem amtswegigen Einschreiten im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens gegeben sah. Dass die Behörde normativ in Form einer Zurückweisung oder gar einer Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers vorgehen wollte, lässt sich aus dieser Mitteilung keinesfalls entnehmen. Der Umstand, dass keine Rechtsmittelbelehrung vorliegt, rundet das Bild noch ab.

Da somit kein Bescheid vorliegt, ist die belangte Behörde zu Recht mit einer Zurückweisung des dagegen erhobenen Rechtsmittels vorgegangen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die durch die zitierten Verweise klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Wien, am 14. Dezember 2007

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