Dokumentnummer
JWR_2007050231_20101221X01
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Der sich aus der Offizialmaxime ergebende Grundsatz der materiellen Wahrheit bedeutet, dass die Behörde die objektive Wahrheit, das heißt den wirklichen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt ohne Rücksicht auf allfällige gegenteilige Äußerungen der Beteiligten festzustellen hat (Hinweis E vom 25. Juni 1996, 95/05/0331).
JWR_2007050231_20101221X01
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