VwGH 2007/04/0195

VwGH2007/04/019527.5.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Ing. MMag. Dr. Gerhard Benda, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 17b, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30. August 2007, Zl. IIa-53.021/1-07, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1994 §13 Abs1 litb;
GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
GewO 1994 §87 Abs1;
GewO 1994 §13 Abs1 litb;
GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
GewO 1994 §87 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Ausübung der Gewerbe "Handelsgewerbe gemäß § 127 Zif. 10 Gewerbeordnung 1994, eingeschränkt auf den Handel mit Milch; Durchführung von Lohnarbeiten und Dienstleistungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Geräten die typischerweise auch in solchen Betrieben verwendet werden, bestehend aus Ausbringen von Jauche, Mist und Gülle, Häckselarbeiten, Mähdrescharbeiten, Erntearbeiten, Bodenbearbeitung; Schneeräumung und Aufbringung von Streugut und Erdbewegung beschränkt auf seichte Abgrabungen bis zu einer Tiefe von 1,20 Meter, sofern keine besonderen statischen Kenntnisse erforderlich sind" gemäß § 13 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, aus dem Strafregister des Bundesministerium für Inneres mit Stand 4. April 2007 ergäben sich folgende Eintragungen zum Beschwerdeführer:

"(Offenkundig zu ergänzen: Der Beschwerdeführer wurde)

1. mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Innsbruck vom

03.03.1995, ... rechtskräftig am 24.03.1995, wegen

Sachbeschädigung nach § 125 (Abs.) 1 StGB zu einer Geldstrafe von

25 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage),

2. mit Urteil des Bezirksgerichtes Zell am Ziller vom

15.12.1994, ... rechtskräftig am 28.03.1995, wegen

Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 40

Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage),

3. mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.03.1998,

... rechtskräftig am 24.06.1998, wegen Urkundenunterdrückung nach

§ 229 Abs. 1 StGB und wegen schweren Betrug nach §§ 146 und

147 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen

(Ersatzfreiheitsstrafe 3 Monate),

4. mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 07.02.2000,

... rechtskräftig am 11.02.2000, wegen fahrlässiger schwerer

Körperverletzung nach § 88 Abs. 4 erster Fall StGB zu einer

Geldstrafe von 90 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe 45 Tage) und

5. mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 07.02.2006,

... rechtskräftig am 13.04.2006, wegen Nötigung nach

§ 105 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von

240 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Tage)

(verurteilt.)"

Weiters fänden sich im Verwaltungsstrafregister der

Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zahlreiche

Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers nach dem Tiroler

Landpolizeigesetz, dem Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, dem

Wasserrechtsgesetz, dem Tiroler Naturschutzgesetz, dem

Kraftfahrgesetz, der Straßenverkehrsordnung und dem

Führerscheingesetz. Nach Wiedergabe der maßgebenden gesetzlichen

Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer

weise zwei Verurteilungen auf, in denen Geldstrafen von jeweils

240 Tagessätzen ausgesprochen worden seien. Zur Eigenart der

strafbaren Handlungen sei festzuhalten, dass es sich im

vorliegenden Fall zwar nicht um Delikte handle, die

notwendigerweise im Zusammenhang mit einer unternehmerischen

Tätigkeit stünden, deren Begehung in Ausübung einer selbständigen

Tätigkeit aber grundsätzlich ebenfalls möglich sei. Die vom

Beschwerdeführer ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten und die damit

verbundenen zahlreichen Kontakte zu Kunden und anderen Personen

böten in vielfacher Weise Gelegenheit zur Begehung von strafbaren

Handlungen gegen fremdes Vermögen und gegen die Zuverlässigkeit

von Urkunden und insoweit zur Begehung ähnlicher, gegen dieselben

Rechtsgüter gerichteter Delikte. Gerade die Verurteilung aus dem

Jahre 1998 wegen Urkundenunterdrückung und schweren Betrugs zeige

ungeachtet dessen, dass sie bereits einige Jahre zurückliege, eine

Sinnesart in der Person des Beschwerdeführers, die auf eine

manifeste rechtswidrige Neigung schließen lasse und auf einen Hang

zur Missachtung fremden Eigentums deute. Für die Beurteilung der

Persönlichkeit des Verurteilten gebe das sich aus der der

Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck vom 7. Februar 2006

zu Grunde liegenden Straftat (Vergehen der Nötigung)

manifestierende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers Anlass

zur Befürchtung, er werde, sollte er neuerlich in eine

vergleichbare Situation geraten, wiederum einen Ausweg in einer

ähnlichen Straftat suchen. Dafür spreche insbesondere der Umstand,

dass der Beschwerdeführer - dem strafgerichtlichen Urteil zufolge -

eine eingeschränkte Fähigkeit zur Impulskontrolle zeige. Auch der

Umstand, dass er in relativ kurzer Zeit wieder straffällig

geworden sei, lasse seine Bereitschaft zu entsprechendem

deliktischen Verhalten erkennen und widerlege seine Beteuerungen,

sein Persönlichkeitsbild habe sich gefestigt, sodass für die

belangte Behörde eine positive Prognoseentscheidung nicht

gerechtfertigt erscheine. Laut ständiger Judikatur des

Verwaltungsgerichtshofes komme der Behörde bei diesen

Entscheidungen kein Ermessen zu und dürften wirtschaftliche oder

existenzielle Überlegungen nicht zu Grunde gelegt werden. Es

hätten auch keine Indizien bzw. Gründe für eine Befristung der

gegenständlichen Entziehung gefunden werden können, insbesondere

weil aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers nicht der

Schluss gezogen werden könne, ein späteres einwandfreies Verhalten

sei nach einer bestimmten Zeit gesichert. Dafür sprechende Gründe

seien vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden. Es seien auch

keine Gründe dafür gesehen worden, nur Teile der

Gewerbeberechtigungen bzw. nur einzelne Gewerbeberechtigungen des

Beschwerdeführers zu entziehen. Die vorliegenden

Gewerbeausschließungsgründe bezögen sich auf sämtliche betroffenen

Gewerbe, weil insbesondere Wirtschafts- und Betrugsdelikte bei

Ausübung jedes Gewerbes begangen werden könnten, weshalb eine

teilweise Entziehung nicht in Betracht komme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 1 GewO sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn (Z 1) sie von einem Gericht (lit. b) wegen einer strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und (Z 2) die Verurteilung nicht getilgt ist.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 GewO ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbetreibenden die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlungen und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

Der Beschwerdeführer bestreitet keine der im gegenständlichen Fall genannten rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen. In der Beschwerde wird aber das Vorliegen des weiteren Tatbestandselementes des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994, nämlich die in der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes, bekämpft.

Dafür wird ins Treffen geführt, dass eine der Verurteilungen, die den Tatbestand des § 13 Abs. 1 lit. b leg. cit. verwirkliche, in das Jahr 1998 zurückreiche und zwischenzeitlich neun Jahre vergangen seien, sodass der Schluss, diese strafbare Handlung zeige die Sinnesart des Beschwerdeführers und dessen manifeste rechtswidrigen Neigungen, nicht mehr zulässig sei. Der Beschwerdeführer habe nach diesem Zeitpunkt seine Gewerbe ausgeübt, ohne dass ihm im Zusammenhang mit diesen Gewerbeausübungen wegen strafbarer Handlungen die Missachtung fremden Eigentums zum Vorwurf gemacht hätte werden können. Er habe seine Gewerbeberechtigungen erst nach der Verurteilung des Jahres 1998 erteilt erhalten, weshalb es unzulässig sei, eben diese Verurteilung Jahre später zur Entziehung der Gewerbeberechtigungen heranzuziehen. Bei der Verurteilung aus dem Jahr 2006 sei zu beachten, dass gerade die Eigenart dieser strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat nicht befürchten lasse. Sie resultiere nämlich aus dem Zusammentreffen zweier Besonderheiten, die mit den gewerblichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht in Verbindung zu bringen seien (wird näher ausgeführt). Eine vergleichbare Situation sei jedoch bei den gewerblichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht vorstellbar. Gerade aus der Eigenart dieser strafbaren Handlung könne demnach nicht auf die Wiederholung bei Ausübung der Gewerbe geschlossen werden.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Zunächst ist festzuhalten, dass die Behörde bei der Beurteilung der nach § 87 Abs. 1 Z 1 leg. cit. anzustellenden Zukunftsprognose auch auf Verurteilungen Bedacht zu nehmen hat, die vor Erteilung der nunmehr zu entziehenden Gewerbeberechtigung erfolgt sind. Auch solche Verurteilungen sind wesentliche Momente für die Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1997, Zl. 96/04/0287).

Der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 leg. cit. ist nicht nur gegeben, wenn die zu Grunde liegende Straftat bei Ausübung des zu entziehenden Gewerbes begangen wurde, weil § 13 Abs. 1 leg. cit. als Regelfall ein Sachverhalt zu Grunde liegt, in dem die von dieser Bestimmung erfasste gerichtliche Verurteilung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der Verurteilte noch nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung war (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2 (2003) S 739, Rz 5 zu § 87 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Bei der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z. 1 letzter Halbsatz leg. cit. kommt es nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat "kaum" zu befürchten ist. Für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierten) Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben (gar) nicht besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 2001, Zl. 2001/04/0072).

Vor diesem Hintergrund stößt die Wertung der belangten Behörde, aus dem durch das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers zum Ausdruck kommenden Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers lasse sich die Befürchtung ableiten, er werde bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen, auf keine Bedenken. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass auch die anderen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers - wenn sie auch für sich genommen keinen Ausschlussgrund iSd § 13 Abs. 1 lit. b leg. cit. darstellen - in die Prognoseentscheidung der belangten Behörde mit einzubeziehen waren. Was die Eigenart des nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 tatbestandsmäßigen strafbaren Verhaltens der festgestellten strafbaren Handlung betrifft, so ist es ebenfalls nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde sich diesbezüglich darauf stützte, die Ausübung der in Rede stehenden Gewerbe biete Gelegenheit für ein ähnliches deliktisches Verhalten.

Die sich als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 27. Mai 2009

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