Normen
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z3 idF 2006/I/023;
GütbefG 1995 §7 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z3 idF 2006/I/023;
GütbefG 1995 §7 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.171,20 (insgesamt also EUR 3.513,60) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den jeweils im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurden dem Beschwerdeführer Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes angelastet.
Über die gegen diese Bescheide erhobenen, zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde erwogen:
Die vorliegenden Beschwerdefälle gleichen in ihren wesentlichen Punkten den den hg Erkenntnissen vom 15. November 2007, Zlen 2006/03/0124, 2007/03/0127, zu Grunde liegenden Beschwerdefällen. Auf diese Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen.
Aus den in den zitierten Erkenntnissen dargelegten Gründen waren auch die hier angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 17. Dezember 2007
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