VwGH 2007/03/0082

VwGH2007/03/008229.10.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der L R in B, vertreten durch Dr. Konstantin Rhomberg, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1b/17, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. März 2007, Zl LF1-J- 104/063-2002, betreffend Feststellung und Abrundung von Jagdgebieten (mitbeteiligte Partei: Republik Österreich, Österreichische Bundesforste und Bundeswasserbauverwaltung, vertreten durch Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17-19),

Normen

AVG §8;
JagdG NÖ 1974 §12 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §12 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §12 Abs3 Z2;
JagdG NÖ 1974 §12 Abs4 lita;
JagdG NÖ 1974 §12 Abs4 litb;
JagdG NÖ 1974 §14 Abs3;
JagdG NÖ 1974 §14;
JagdG NÖ 1974 §15;
JagdRallg;
AVG §8;
JagdG NÖ 1974 §12 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §12 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §12 Abs3 Z2;
JagdG NÖ 1974 §12 Abs4 lita;
JagdG NÖ 1974 §12 Abs4 litb;
JagdG NÖ 1974 §14 Abs3;
JagdG NÖ 1974 §14;
JagdG NÖ 1974 §15;
JagdRallg;

 

Spruch:

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen;

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von Euro 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von Euro 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zlen 2002/03/0294 bis 0297, 0306, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis war der Bescheid der belangten Behörde vom 2. Oktober 2002, mit dem (unter anderem) der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (BH B) vom 16. Jänner 2002, mit dem hinsichtlich der Jagdperiode von 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2010 über die Feststellung von Eigen- und Genossenschaftsjagdgebieten in der KG P abgesprochen worden war, nicht Folge gegeben worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden.

In diesem Erkenntnis hatte der Verwaltungsgerichtshof (unter anderem) ausgeführt, dass die Frage, ob eine zur Feststellung als Eigenjagdgebiet beantragte Grundfläche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung im Sinne des § 6 Abs 1 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) aufweise, ausgehend von einer unter Beiziehung eines Sachverständigen vorzunehmenden Gesamtbeurteilung der Grundfläche zu beantworten sei; eine isolierte Betrachtung einzelner Grundstücke mit dem Ergebnis, diese Grundstücke nicht als Teil einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha als Eigenjagdgebiet festzustellen, komme nicht in Betracht. Die belangte Behörde habe es unterlassen, im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs 1 NÖ JG den maßgebenden Sachverhalt ausreichend zu erheben. Wenn auch die Jagdbehörde verpflichtet sei, gleichzeitig mit der Feststellung der Jagdgebiete auch - sei es über Antrag oder von Amts wegen - über Abrundungen abzusprechen, ändere dies nichts daran, dass zunächst auszusprechen sei, welche Grundstücke als Eigenjagdgebiet anerkannt werden, sodann auszusprechen sei, dass die verbleibenden Grundstücke das Genossenschaftsjagdgebiet bilden und erst in einem nächsten Schritt die Abrundung der festgestellten Jagdgebiete gemäß § 15 NÖ JG verfügt werden dürfe. Die Abrundung erfolge somit erst nach der Feststellung der Jagdgebiete, wobei immer nur die festgestellten Eigen- bzw Genossenschaftsjagdgebiete und nicht etwa die Anträge auf Feststellung der Eigenjagd die Grundlage für anschließende Jagdgebietsabrundungen bildeten.

2. Mit dem im fortgesetzten Verfahren erlassenen, nun angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Partei Folge und änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, dass nunmehr mit Spruchpunkt I. näher bezeichnete Grundstücke im Gesamtausmaß von 644 ha als Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei festgestellt wurden, dass die Absprüche über Abrundungen zugunsten der Eigenjagdgebiete A.T. (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführerin (Spruchpunkt III.) entfielen, und dass Spruchpunkt IV. laute: "Die restlichen, in der KG P liegenden Grundstücke, die nicht als Teil eines Eigenjagdgebietes festgestellt wurden, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet P".

2.1. In der Begründung stellte die belangte Behörde zunächst den Verfahrensgang des ersten Rechtgangs dar (Seiten 3 bis 8 des angefochtenen Bescheides) und gab daran anschließend das von ihr eingeholte Gutachten eines jagdfachlichen Amtssachverständigen (Seite 8 bis 20) sowie die dazu abgegebene Stellungnahme der mitbeteiligten Partei (Seite 20 bis 34) und die darauf erfolgte Replik des Amtssachverständigen (Seite 34 bis 36) wörtlich wieder.

2.2. Nach einer Darlegung der maßgebenden Bestimmungen des NÖ JG legte die belangte Behörde schließlich Folgendes dar:

"Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zlen. ..., das zum gegenständlichen Verfahren ergangen ist, festgehalten hat, ist bei der Jagdgebietsfeststellung in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen, um die beantragten Flächen gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974 als Eigenjagdgebiet festzustellen. Dabei ist im Zuge einer Gesamtbetrachtung die Eignung der beantragten Flächen für die zweckmäßige Ausübung der Jagd im Hinblick auf deren Gestaltung und insbesondere Breite zu prüfen. Dabei ist keine Rücksicht zu nehmen auf die Kulturgattung der beantragten Flächen und sind daher auch nicht-bejagdbare Grundstücke zu berücksichtigen. Laut dem oben zitierten Erkenntnis kommt daher eine isolierte Betrachtung einzelner Grundstücke (im konkreten Fall der Donau samt den dazu gehörenden Treppelwegen), mit dem Ergebnis, dass diese Grundstücke nicht als Teil einer zusammenhängenden Fläche von 115 ha als Teil des Eigenjagdgebietes festzustellen sind, nicht in Betracht. Wie sich aus dem neuerlich eingeholten Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen schlüssig ergibt, erfüllen die beantragten Flächen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 leg. cit. Sie sind zusammenhängend, über 115 ha groß und von ihrer Ausformung grundsätzlich für eine zweckmäßige Bejagung geeignet. Dass Teilbereiche, insbesondere jene Bereiche der Donau sowie der angrenzenden Treppelwege nicht sinnvoll bejagdbar sind, wie der Amtssachverständige zutreffend ausführt, hat daher im Lichte des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ausser Acht gelassen zu werden.

Auf die Frage der Bejagung in der Form einer 'Tratte' ist daher nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht mehr einzugehen, da eine Wertung der Aussagen dazu an der grundsätzlichen Feststellung als Eigenjagdgebiet nichts ändern würde.

Abschließend ist im Zuge der Feststellung von Eigenjagdgebieten über eventuelle Abrundungen abzusprechen. Im gegenständlichen Verfahren wurden keine Abrundungen beantragt. Bezüglich der vom befassten Amtssachverständigen vorgeschlagenen amtswegigen Abrundungen ist festzuhalten, dass diese nach Ansicht der Berufungsbehörde als durchaus sinnvoll erachtet werden. Jedoch ist den Berufungswerbern zuzustimmen, dass es sich bei den Donauflächen im konkreten Fall nicht um einen Anwendungsfall des § 9 Abs. 3 handelt und damit die Behörde nicht nach § 15 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz 1974 ohne Berücksichtigung der in § 15 Abs. 2 leg. cit. angeführten Grenzen von Amts wegen Abrundungen vornehmen kann. Zwar handelt es sich bei der Donau unzweifelhaft um ein 'natürliches Gewässer' im Sinne des § 9 Abs. 3 leg. cit., jedoch ist diese Bestimmung nur für den Fall anzuwenden, dass Wege, Straßen, Trifte, Eisenbahngrundstrecken, natürliche und künstliche Wasserläufe etc. im Fremdeigentum stehen und damit ansonsten zusammenhängende Eigengrundflächen durchschneiden, sodass kein Zusammenhang zwischen den Eigengrundflächen besteht. Die Bestimmung des § 9 Abs. 3 ist in einer systematischen Interpretation im Zusammenhang mit Abs. 1 leg. cit. zu sehen. Diese Bestimmung schreibt vor, wann ein (nach § 6 Abs. 1 notwendiger) Zusammenhang von Grundflächen, die zur Feststellung als Eigenjagd beantragt wurden vorliegt. In Abs. 3 leg. cit. sind jene Ausnahmen angeführt, unter denen, abweichend von der generellen Bestimmung des Abs. 1, trotz de facto Unterbrechung ein Zusammenhang kraft Gesetzes bestehen soll. Offenbar hält es der Gesetzgeber für unbillig, dass jemandem, durch dessen ansonsten zusammenhängende Grundflächen z.B. ein Fluss fließt, der im Eigentum von jemandem anderen steht, nicht die Eigenjagdberechtigung zuerkannt werden soll. Als logische Konsequenz dieser Ausnahme des § 9 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz 1974 sieht der Gesetzgeber in § 15 Abs. 3 leg. cit. vor, dass die Flächen gemäß § 9 Abs. 3, die ja an sich dem Genossenschaftsjagdgebiet zugehören, von Amts wegen abzurunden sind, um dem Eigenjagdberechtigten des umliegenden Eigenjagdgebietes eine reibungslose Jagd zu ermöglichen. Die Bestimmung des § 15 Abs. 3 ist ausschließlich auf die Fälle des § 9 Abs. 3 leg. cit. anzuwenden, wie sich aus einer Wortinterpretation dieser Bestimmung unzweifelhaft ergibt. Daher konnte den Vorschlägen des Amtssachverständigen und des Landesjagdbeirates nicht gefolgt werden."

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen Spruchpunkt I. und Spruchpunkt III. dieses Bescheides erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei, auf die seitens der Beschwerdeführerin repliziert wurde, erwogen:

1. Die maßgebenden Bestimmungen des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974, LGBl 6500-17 (NÖ JG), lauten - auszugsweise - wie folgt:

"§ 6

Eigenjagdgebiet

(1) Die Befugnis zur Eigenjagd steht in der Regel dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 Hektar zu, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt (Eigenjagdgebiet). Hiebei macht es keinen Unterschied, ob diese ganze Grundfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob der Eigentümer eine physische oder juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist; im letzteren Falle muß jedoch der Besitz räumlich ungeteilt sein.

...

§ 9

Zusammenhang von Grundflächen

(1) Als zusammenhängend ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke untereinander in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem Grundteil zum anderen, wenn auch mit Überwindung größerer Schwierigkeiten, gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen.

(2) Werden jedoch Teile einer Grundfläche durch den Längenzug von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die zwischen fremden Gründen liegen, verbunden, so wird dadurch der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn die die Verbindung bildenden Grundstücke oder Grundstücksteile infolge ihrer Breite und übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sind.

(3) Wege, Straßen, Triften, Eisenbahngrundstrecken, natürliche und künstliche Wasserläufe und ähnlich gestaltete stehende Gewässer, ferner Windschutzanlagen und Dämme, welche die Grundfläche durchschneiden, bilden keine Unterbrechung des Zusammenhanges und stellen mit ihrem durch fremde Grundstücke führenden Längenzuge den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her. Inseln sind als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten.

§ 10

Genossenschaftsjagdgebiet

(1) Die im Bereich einer Gemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet.

...

§ 12

Feststellung der Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebiete

(1) Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (§§ 6 und 7) für die kommende Jagdperiode binnen 6 Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode zu beantragen. Der Antrag hat die beanspruchten Vorpachtrechte und eventuelle Abrundungen zu enthalten. Dem Antrag sind beizulegen:

...

(3) Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde auszusprechen,

1. welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete anerkannt werden, welches Flächenausmaß die einzelnen Gebiete aufweisen und wem die Befugnis zur Eigenjagd darauf zusteht (Eigenjagdberechtigter),

2. daß die verbleibenden Grundstücke mit der ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche das Genossenschaftsjagdgebiet bilden.

...

§ 14

Vorpachtrechte

(1) Anläßlich der Feststellung der Jagdgebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch die auf Grund der folgenden Bestimmungen etwa wirksam werdenden Vorpachtrechte festzustellen.

(2) Der Eigenjagdberechtigte hat das recht, die Jagd auf einem Jagdeinschluß vor jedem anderen zu pachten.

(3) Ein Jagdeinschluß ist gegeben, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil eines dieses Ausmaß übersteigenden Genossenschaftsjagdgebietes entweder von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfange nach so umschlossen wird, daß die umschließenden Eigenjagdgebietsteile eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben, oder von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dieser Gestaltung teilweise eingeschlossen wird und im übrigen an die Landesgrenze angrenzt. Würde durch die Ausübung des Vorpachtrechtes das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha sinken, so kann das Vorpachtrecht nicht beansprucht werden.

(4) Das Vorpachtrecht kann auch vom Eigenjagdberechtigten, dessen Eigenjagdgebiet an ein 115 ha nicht ereichendes Genossenschaftsjagdgebiet angrenzt, hinsichtlich dieses Genossenschaftsjagdgebietes in Anspruch genommen werden, wenn nicht die Vereinigung dieses Genossenschaftsjagdgebietes mit einem oder mehreren benachbarten Genossenschaftsjagdgebieten auf Grund des § 13 Abs. 1 erfolgt.

(5) Werden Vorpachtrechte im Sinne der vorstehenden Abs. 3 und 4 von mehreren Eigenjagdberechtigten beansprucht, so steht dieses Recht zunächst jenem Jagdberechtigten zu, dessen Jagdgebiet in längster Ausdehnung angrenzt.

(6) Würde durch gleichzeitige Ausübung mehrerer Vorpachtrechte auf Jagdeinschlüssen (Abs. 3) das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha sinken, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, welchem Eigenjagdberechtigten im Interesse eines tunlichst geordneten Jagdbetriebes die Ausübung von Vorpachtrechten einzuräumen ist.

(7) Zur Feststellung der in den Abs. 3 und 4 umschriebenen Vorpachtrechte haben die Grundeigentümer gleichzeitig mit dem Antrag auf Anerkennung der Eigenjagdbefugnis ihre etwaigen Ansprüche auf Vorpachtrechte geltend zu machen.

...

§ 15

Abrundung von Jagdgebieten

(1) Den Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete steht es frei, im Einvernehmen mit den beteiligten Jagdausschüssen oder Eigenjagdberechtigten auf die Dauer der Jagdrechtsausübung wirksame Vereinbarungen über die Bereinigung der Jagdgebietsgrenzen zu treffen, wenn dadurch eine für die Ausübung der Jagd zweckmäßigere Gestaltung des Jagdgebietes erreicht werden kann. Über derartige Vereinbarungen sind die Grundeigentümer der betroffenen Flächen nachweislich zu verständigen.

(2) Wenn jedoch die Grenzen anstoßender Jagdgebiete so ungünstig verlaufen, daß sich daraus unter Bedachtnahme auf die vorkommenden Wildarten eine wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Beeinträchtigung des Jagdbetriebes ergibt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Jagdgenossenschaften oder der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen die Abrundung der Jagdgebiete verfügen. Zu diesem Zweck hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe vorhandener Möglichkeiten zunächst Grundflächen der aneinandergrenzenden Jagdgebiete auszutauschen. Sind solche Möglichkeiten nicht gegeben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde Grundflächen von einem Jagdgebiet abzutrennen und einem anderen anzugliedern. Hiedurch darf jedoch das Flächenausmaß keines der betroffenen Jagdgebiete unter 115 ha sinken. Einseitig verfügte Abrundungen dürfen nicht mehr als 3 v.H., in keinem Fall jedoch mehr als 20 ha des Jagdgebietes, von dem diese Abrundung erfolgt, umfassen. Bei Abrundungen durch Flächenaustausch ist nur die Differenz der Tauschflächen zu berücksichtigen.

(3) Grundflächen gemäß § 9 Abs. 3, die ein Eigenjagdgebiet durchschneiden, zwischen Eigenjagdgebieten oder zwischen Eigenjagdgebieten und der Landesgrenze liegen, sind von Amts wegen nach jagdfachlicher Zweckmäßigkeit zugunsten der Eigenjagdgebiete abzurunden. Solche Grundflächen sind bei der Berechnung gemäß Abs. 2 nicht zu berücksichtigen."

2. Die Beschwerdeführerin sieht sich (so ihre Ausführungen unter der Überschrift "Beschwerdepunkte") in ihrem "Recht - auf amtswegige Abrundung gemäß § 15 Abs 2 Niederösterreichisches Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) der Treppelwegparzelle 1094/5 und des rechtsufrigen Teils der Donauparzelle 876/3 bis Donaumitte, jeweils entlang der Grenze zu meiner Eigenjagd M, - allenfalls, auf Einräumung von Vorpachtrechten gemäß § 14 NÖ JG an diesen Teil der Treppelwegparzelle 1094/5 und der Donauparzelle 876/3, und - auf Einhaltung von Verfahrensvorschriften, insbesondere der Feststellung des Sachverhalts, der für die Beurteilung des Zusammenhangs gemäß § 9 Abs 1 NÖ JG der Treppelwegparzelle 1094/5 mit den nördlich der Donau gelegenen weiteren Grundflächen des Bunds maßgeblich ist, verletzt."

3. Einleitend ist zunächst klarzustellen, dass Kern des Rechtsstreits die jagdliche Zuordnung von Teilen der "Donauparzelle" (Grundstück Nr 876/3) sowie rechtsufriger, also im Süden liegender Treppelwege (Grundstücke Nr 876/2 und 1094/5), die jeweils im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehen, bildet.

Die BH B hatte entgegen dem Feststellungsantrag der mitbeteiligten Partei die betreffenden Flächen nicht als Eigenjagdgebiet festgestellt, sondern sie jeweils zugunsten der anschließenden Eigenjagdgebiete abgerundet, sodass die Jagdgrenze in der Mitte des Donaustroms zu liegen kam. Während die belangte Behörde im ersten Rechtsgang diesen Bescheid bestätigt hatte, erfolgte mit dem nun angefochtenen Bescheid eine Änderung dahin, dass das Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei wie beantragt festgestellt wurde, also unter Einbeziehung der "Donauparzelle" und der südlich liegenden Treppelwege; eine Abrundung der in Rede stehenden Flächen zugunsten der Beschwerdeführerin erfolgte nicht mehr.

Die Beschwerdeführerin, Eigenjagdberechtigte des an das festgestellte Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei im Süden angrenzenden Jagdgebietes "M", wendet sich sowohl gegen die Feststellung der in Rede stehenden Flächen als Teil des Eigenjagdgebietes der mitbeteiligten Partei wie auch gegen die Unterlassung einer Abrundung zu ihren Gunsten.

Hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen diesen beiden Spruchpunkten ist zunächst auf die Ausführungen im zitierten Vorerkenntnis vom 1. Juli 2005 zu verweisen: Danach ist zuerst gemäß § 12 Abs 3 Z 1 NÖ JG auszusprechen, welche Grundstücke als Eigenjagdgebiet anerkannt werden, dann gemäß § 12 Abs 3 Z 2 leg. cit auszusprechen, dass die verbleibenden Grundstücke das Genossenschaftsjagdgebiet bilden und erst in einem nächsten Schritt (erforderlichenfalls) die Abrundung - der festgestellten Jagdgebiete - gemäß § 15 NÖ JG zu verfügen.

Im Verfahren zur Feststellung der Jagdgebiete haben jedenfalls Grundeigentümer, die die Befugnis zur Eigenjagd beanspruchen, sowie die betroffene Jagdgenossenschaft (der letztlich alle nicht zu einem Eigenjagdgebiet zählenden Grundflächen gemäß § 12 Abs 3 Z 2 NÖ JG zufallen), Parteistellung. Es handelt sich somit um ein Mehrparteienverfahren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede der vom Bescheid in den einzelnen Punkten betroffenen Parteien auch in den übrigen Punkten, in denen ihr rechtliches Interesse nicht unmittelbar berührt wird, Parteistellung hat. Ein Recht des Eigenjagdberechtigten, gegen die Anerkennung gleichartiger Jagdbefugnisse benachbarter Grundeigentümer mit Einwendungen aufzutreten, ist aus dem NÖ JG nicht ersichtlich. Vielmehr kommt die Parteistellung im Verfahren zur Anerkennung von Eigenjagdbefugnissen nur demjenigen zu, der am Feststellungsverfahren der Bezirksverwaltungsbehörde kraft der damit zu treffenden Zuteilung der Grundflächen an Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiete unmittelbar beteiligt ist; das sind - neben den Jagdgenossenschaften - nur die eine Eigenjagd für sich beanspruchenden Personen (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl 93/03/0092, mwN).

Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, dass der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend die Feststellung des Eigenjagdgebietes der mitbeteiligten Partei (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) keine Parteistellung und damit auch keine Beschwerdelegitimation zukommt.

Die Beschwerde war daher in diesem Umfang - in dem gemäß § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.

4.1. Im Beschwerdefall ist nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Abrundung der in Rede stehenden Flächen nicht gestellt hat.

Da ein subjektives Recht auf amtswegige Abrundung nach § 15 NÖ JG aber nicht besteht (vgl das hg Erkenntnis vom 5. März 1986, Zl 84/03/0197), wurde die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid, mit dem eine amtswegige Abrundung nicht verfügt wurde, insoweit nicht in Rechten verletzt.

4.2. Die Beschwerdeführerin sieht sich auch im Recht auf Einräumung von Vorpachtrechten an den in Rede stehenden Flächen verletzt.

Diesbezüglich hatte sie zwar in ihrem Antrag vom 7. August 2001 die Einräumung von Vorpachtrechten beantragt, doch ist auch dieses Vorbringen im Ergebnis nicht zielführend.

Vorpachtrechte gemäß § 14 NÖ JG beziehen sich auf Jagdeinschlüsse, die nach § 14 Abs 3 NÖ JG dann gegeben sind, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht ereichender Teil eines dieses Ausmaß übersteigenden Genossenschaftsjagdgebietes entweder von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten den ganzen Umfang nach so umschlossen wird, dass die umschließenden Eigenjagdgebietesteile eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben, oder von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dieser Gestaltung teilweise eingeschlossen wird und im Übrigen an die Landesgrenze angrenzt.

Vorpachtrechte können nach dem NÖ JG daher nur auf Teilen des Genossenschaftsjagdgebietes eingeräumt werden, nicht aber auf Grundstücken, die - wie im Beschwerdefall - Teil einer festgestellten Eigenjagd sind.

Die Beschwerdeführerin konnte daher auch durch die Unterlassung der beantragten Einräumung von Vorpachtrechten nicht in Rechten verletzt werden.

5. Die Beschwerde war daher, soweit sie nicht bereits als unzulässig zurückzuweisen war, gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 29. Oktober 2009

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