VwGH 2007/03/0036

VwGH2007/03/003623.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des E S in U, vertreten durch Mag. Martin Meier, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 15, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg vom 20. Dezember 2006, Zl 8.0-9/2005, betreffend Verpachtung einer Gemeindejagd (mitbeteiligte Parteien:

1. Jagdgesellschaft D, vertreten durch DI F P, U, 2. Gemeinde H, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §825;
JagdG Stmk 1986 §15;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs3;
JagdRallg;
LWKG Slbg 1970 §4 Abs1 lita;
LWKG Slbg 1970 §4 Abs1 litb;
ABGB §825;
JagdG Stmk 1986 §15;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs3;
JagdRallg;
LWKG Slbg 1970 §4 Abs1 lita;
LWKG Slbg 1970 §4 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalls wird auf das hg Erkenntnis vom 25. Jänner 2006, Zl 2005/03/0187, verwiesen. Mit diesem war der Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juli 2005, mit dem der Gemeinderatsbeschluss der zweitmitbeteiligten Partei vom 10. Februar 2005 über die freihändige Verpachtung des Gemeindejagdgebietes "KG D-U" an die erstmitbeteiligte Partei für die Jagdpachtzeit vom 1. April 2007 bis 31. März 2016 gemäß § 24 Abs 3 und 6 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl Nr 23/1986 (Stmk JG), genehmigt worden war, und Regelungen über die Erbringung einer Kaution, die Bestellung von Jagdschutzpersonal sowie eine Kostenentscheidung erfolgten, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden.

In diesem Erkenntnis wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, das Vorliegen der gemäß § 24 Abs 3 Stmk JG notwendigen Personenmehrheit (der kammerzugehörigen Grundbesitzer, die Eigentümer von im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen sind) festzustellen. Bei Ermittlung der notwendigen Mehrheiten werde zu beachten sein, dass kammerzugehörige ideelle Miteigentümer als Miteigentümergemeinschaft im Sinne der §§ 825 ff ABGB (nur) als eine Person zu zählen sind, wenn sie einen Pächtervorschlag einbringen. Die Berücksichtigung eines solchen Pächtervorschlages als für die Miteigentümergemeinschaft wirksam setze im Übrigen voraus, dass er zumindest von der Mehrheit der Miteigentümer eingebracht werde. Im Fall des Bestehens von Hälfteeigentum reiche also die Unterschrift bloß eines der Miteigentümer nicht, es sei denn, er wäre von dem anderen dazu bevollmächtigt worden. Mangels der Statuierung vom allgemeinen Zivilrecht abweichender Regeln im Stmk JG gelte für die Vollmachtserteilung grundsätzlich Formfreiheit, sodass eine schriftliche Vollmachtsurkunde nicht nötig sei. Vielmehr könne die Vollmacht des zweiten Hälfteeigentümers an den die Unterschrift leistenden anderen Hälfteeigentümer auch mündlich oder konkludent im Sinne des § 863 ABGB erteilt werden. Der Vertreter müsse allerdings schon im Zeitpunkt seines Handelns zumindest schlüssig zu erkennen geben, dass er als Vertreter für eine bestimmte Person tätig werde.

2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid wurde (im zweiten Rechtsgang) mit Spruchpunkt I. der oben angeführte Gemeinderatsbeschluss der zweitmitbeteiligten Partei neuerlich gemäß § 24 Abs 3 und 6 Stmk JG genehmigt. Mit den Spruchpunkten II, III und IV erfolgten (wiederum) Regelungen über die Erbringung einer Kaution und die Bestellung von Jagdschutzpersonal durch den Pächter sowie eine Kostenentscheidung.

Begründend führte die belangte Behörde, nach einer Darstellung des Verfahrensgangs und der anzuwendenden Rechtsvorschriften, Folgendes aus:

Die Marktgemeinde H, die über die notwendigen Informationen verfüge, um die kammerzugehörigen Flächen und die Anzahl der kammerzugehörigen Grundeigentümer festzustellen, sei ersucht worden, die notwendigen Erhebungen im Wege der Amtshilfe durchzuführen. Sie habe mit Schreiben vom 31. Juli 2006 das Ermittlungsergebnis wie folgt vorgelegt:

"Prüfbericht - Kammerzugehörigkeit Jagdgesellschaft D

KG. U

Gesamtfläche der KG U

375,9464 ha

Kammerzugehörige Fläche der KG. U

322,01683 ha

Kammerzugehörige Fläche dessen Grundeigentümer eine Unterschrift geleistet haben:

287,74919 ha

Anzahl der kammerzugehörigen Grundeigentümer der KG U gesamt:

113

Anzahl der kammerzugehörigen Grundeigentümer die eine Unterschrift geleistet haben:

91

Anteil der kammerzugehörigen Grundeigentümer die eine Unterschrift geleistet haben:

80,53 %

Anteil in Prozent der kammerzugehörigen Fläche für die eine Unterschrift geleistet wurde

87,50%

KG. D

 

Gesamtfläche der KG D

642,0985 ha

Kammerzugehörige Fläche der KG D

557,56256 ha

Kammerzugehörige Fläche dessen Grundeigentümer eine Unterschrift geleistet haben:

512,61874 ha

Anzahl der kammerzugehörigen Grundeigentümer der KG D gesamt:

111

Anzahl der kammerzugehörigen Grundeigentümer die eine Unterschrift geleistet haben:

88

Anteil der kammerzugehörigen Grundeigentümer die eine Unterschrift geleistet haben:

79,28%

Anteil in Prozent der kammerzugehörigen Fläche für die eine Unterschrift geleistet wurde:

91,94%"

In der Folge legte die belangte Behörde im Einzelnen, gegliedert nach den beiden Katastralgemeinden (U, D) unter Anführung von Namen, Wohnort und Ausmaß der Grundfläche dar, welche kammerzugehörigen Grundeigentümer auf dem in Rede stehenden Pächtervorschlag unterschrieben hätten (Seiten 7 bis 16 des angefochtenen Bescheids).

Die belangte Behörde führte weiter aus, dass zwecks Verifizierung der durch die Marktgemeinde H vorgenommenen Erhebungen am 9. August 2006 eine Befragung des überprüfenden Organs der Marktgemeinde H stattgefunden habe, wobei dieses die Vorgangsweise bei der Vornahme der Prüfung wie folgt dargelegt habe: Basis für die zu prüfende Kammerzugehörigkeit sei die Grundstücksdatenbank der Gemeinde gewesen, welche zum Zeitpunkt der Jagdvergabe aktuell war. Die Anzahl der kammerzugehörigen Grundeigentümer sei dadurch festgestellt worden, dass einerseits jene Personen, die über landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von mehr als 1 ha in der Gemeinde verfügten, dem erhebenden Organ durch seine Tätigkeit als Gemeindebediensteter persönlich bekannt sein. Hinsichtlich jener Personen, die weniger als 1 ha landwirtschaftliche Grundfläche im Jagdgebiet besäßen, seien Erhebungen über andere Gemeinden vorgenommen worden, in denen sonst noch landwirtschaftliche Grundstücke vorhanden seien. Bei Vorhandensein von Miteigentum sei pro Grundstück nur eine Person gezählt worden. "Bezüglich der Regelmäßigkeit und Richtigkeit der Unterschriften" seien dem erhebenden Organ (Gemeindesekretär mit 14-jähriger Erfahrung) keine Unrichtigkeiten bei der Leistung der Unterschriften auf dem Pächtervorschlag aufgefallen. Ihm seien etwa 90 % der Personen, die unterschrieben hätten, persönlich bekannt. Bei den wenigen Personen, bei denen die Kammerzugehörigkeit nicht von vornherein festgestellt habe werden können, seien Erhebung in den anderen Gemeinden durchgeführt worden.

Sowohl der Prüfbericht der Marktgemeinde H vom 31. Juli 2006, als auch die Niederschrift vom 9. August 2006 über die Befragung des Gemeindesekretärs und der Aktenvermerk vom 14. August 2006 seien dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit der Einladung zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt worden.

Der Beschwerdeführer habe mit Schriftsatz vom 27. September 2006 vorgebracht, dass der Beschluss des Gemeinderates über die Verpachtung im vorletzten Jagdjahr der laufenden Jagdpachtperiode zu fassen sei (§ 24 Abs 2 Stmk JG), im Beschwerdefall daher bis längstens 31. März 2006 zu fassen gewesen wäre. Sei bis dahin ein rechtswirksamer Gemeinderatsbeschluss nicht gefasst worden, was nach Auffassung des Beschwerdeführers der Fall sei, sei die Gemeindejagd zu versteigern.

Die belangte Behörde führte weiters aus, dass im Sinne des Vorerkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes Zl 2005/03/0187 zu prüfen gewesen sei, ob bei Bestehen von Miteigentum und Unterfertigung des Pächtervorschlags nur durch einen der Miteigentümer der unterfertigende Miteigentümer eine Vollmacht des weiteren Miteigentümers besessen habe. Um diesem Erfordernis nachzukommen, seien die betreffenden Personen am 30. und 31. Oktober 2006 über das Bestehen der Vollmacht, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Unterschriftsleistung, telefonisch befragt worden. Die belangte Behörde legte das Ergebnis dieser Überprüfung (im Wesentlichen: Vollmachten vorhanden, abgesehen von einem Fall, hinsichtlich dessen ein Abzug erfolgte) unter Anführung von Namen und Adressen der betreffenden Grundeigentümer auf den Seiten 18 und 19 des angefochtenen Bescheides im Einzelnen dar.

Der Beschwerdeführer habe dazu mit Schriftsatz vom 16. November 2006 folgende Stellungnahme erstattet: Der Verwaltungsgerichtshof habe im zitierten Erkenntnis dargelegt, dass die betreffende Vollmacht auch mündlich oder konkludent erteilt werden könne, aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vertreter schon im Zeitpunkt seines Handelns zumindest schlüssig erkennen geben müsse, dass er als Vertreter für eine bestimmte Person tätig werde. Dies bedeute nach Auffassung des Beschwerdeführers, dass eine nachträgliche Überprüfung, ob im Zeitpunkt die Abgabe der Erklärung eine mündliche oder konkludente Vollmacht vorgelegen sei, de facto nicht möglich sei, weil das "Zu-Erkennen-Geben" im Zeitpunkt des Handelns vorgelegen haben müsse. Die vorgenommene telefonische Überprüfung, ob eine Vollmacht vorhanden gewesen sei, sei daher nach Auffassung des Beschwerdeführers "obsolet". Zu Auffälligkeiten bei Unterschriften sei es dem Betroffenen nicht möglich, nur irgendwelche Erklärungen abzugeben.

Die belangte Behörde legte weiters dar, dass der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsgerichtshofbeschwerde im vorigen Rechtsgang unter anderem ausgeführt habe, dass verschiedene Unterschriften vom selben Schriftbild geprägt seien. Der Beschwerdeführer sei dazu im Rahmen des Parteiengehörs ersucht worden, jene Personen namhaft zu machen, bei denen er Mängel bei der Abgabe bzw Leistung der Unterschrift vermute, um zielgerechte amtswegige Erhebungen einleiten zu können. Eine diesbezügliche Äußerung sei aber unterblieben, weshalb - um bei der Auswahl der zu überprüfenden Unterschriften eine Objektivierung sicherzustellen - mit Hilfe von zwei weiteren Amtspersonen die Unterschriftslisten durchgesehen und eine Überprüfung bei im Einzelnen genannten Personen eingeleitet worden sei. Auf den Seiten 20 bis 22 des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde das Ergebnis der "Überprüfung der Unterschriften wegen auffälligem Schriftbild" unter Auflistung von Namen und Adressen der betroffenen Grundeigentümer samt Ergebnis der telefonischen Überprüfung dar. Das Ergebnis der Überprüfung wurde dabei im Einzelnen dargelegt (etwa: Unterfertigung in Vollmachtsnamen für einen weiteren Miteigentümer, Vertauschung von Zeilen im Formular, zufällige Ähnlichkeit des Schriftbildes, Mehrheitseigentum des unterfertigenden Miteigentümers). Von zwei Grundeigentümern sei keine Auskunft erteilt worden, einmal sei mitgeteilt worden, dass der Neffe, allerdings ohne Bevollmächtigung, unterschrieben habe, in einem anderen Fall, dass der Gatte, unterschrieben habe, ohne eine entsprechende Vollmacht (hinsichtlich dieser Unterschriften erfolgte in der späteren Berechnung ein Abzug).

Im Folgenden legte die belangte Behörde ihre "Würdigung der Ermittlung der notwendigen Personen- und Flächenmehrheit" wie folgt dar:

"Basis:

Kammerzugehörige Fläche der KG. U:

322,01683 ha

Kammerzugehörige Fläche der KG. D:

557,56256 ha

Kammerzugehörige Fläche im Jagdgebiet:

897,57939 ha

  

Unterschrieben KG. U:

281,74919 ha

Unterschrieben KG D:

512,61874 ha

Unterschrieben, Jagdgebiet:

749,36793 ha

  

Personenzahl, KG. U, gesamt:

113

Personenzahl, KG. D, gesamt:

111

Jagdgebiet:

224

  

Unterschrieben, KG. U

91

Unterschrieben, KG. D

88

Jagdgebiet

179"

Von der festgestellten Personenzahl (224 als Summe der Eigentümer in der KG U und der KG D) seien (zwecks Vermeidung einer Doppelzählung) jene Personen bzw Personengemeinschaften (jeweils einmal) abzuziehen, die über Eigentum in beiden Katastralgemeinden verfügten (auf den Seiten 23 und 24 des angefochtenen Bescheides im Einzelnen dargestellt).

Hinzuzurechnen sei eine Person, weil die als Miteigentümergemeinschaft geführten und daher nur als eine Person gerechneten Ehegatten Pr tatsächlich nicht Miteigentümer, sondern jeweils Alleineigentümer seien.

Vom Pächtervorschlag in Abzug zu bringen seien jene Personen sowie die ihnen gehörenden Flächen, hinsichtlich derer die Unterschriftenüberprüfung ergeben habe, dass tatsächlich keine Vollmacht des Unterfertigenden vorgelegen habe bzw hinsichtlich derer bei der vorgenommenen Unterschriftenüberprüfung wegen auffälligem Schriftbild keine Auskunft erteilt wurde (auf Seite 25 des angefochtenen Bescheides im Einzelnen dargestellt).

Unter Zugrundelegung der von der Marktgemeinde H ermittelten Flächen und Personen und unter Berücksichtigung der dargestellten Korrekturen habe sich Folgendes ergeben:

"Kammerzugehörige Fläche im Jagdgebiet lt Gemeinde:

879,57939 ha

Fläche der den Pächtervorschlag unterstützenden Kammerzugehörigen Grundeigentümer (794,36793-6,7379)

787,6301 ha

Zustimmung:

89,55 %

  

Anzahl der kammerzugehörigen Grundeigentümer laut Gemeinde:

224

Abzüglich der Doppelzählungen

-17

Kammerzugehörige Grundeigentümer

207

  

Anzahl der den Pächtervorschlag unterstützenden kammerzugehörigen Grundeigentümer

179

Abzüglich der Doppelzählungen

-17

Abzüglich ungültiger Erklärungen

- 4

Zuzüglich (Pr)

1

Anzahl der den Pächtervorschlag unterstützenden kammerzugehörigen Grundeigentümer tatsächlich

158

Zustimmung:

76,33 %"

In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde abschließend aus, dass der zu prüfende Pächtervorschlag die von § 24 Abs 3 Stmk JG geforderte doppelte Mehrheit auf sich vereinen habe können.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, es seien die Unterschriften eines weiteren Pächtervorschlags, der ein Jagdgebiet in der Katastralgemeinde U vorgesehen habe, vom gegenständlichen Pächtervorschlag in Abzug zu bringen, sei entgegen zu halten, dass sich dieser Pächtervorschlag auf ein letztlich nicht festgesetztes Jagdgebiet bezogen habe. Vielmehr sei mit dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg vom 27. Dezember 2004 das einheitliche Jagdgebiet "KG D-U" festgestellt worden, nicht aber die KG U für sich allein.

Die Jagdbehörde sei verpflichtet, bei Zweifeln hinsichtlich der den Pächtervorschlag unterstützenden Personen und Personengemeinschaften die maßgeblichen Umstände zu ermitteln. Bei den telefonischen und persönlichen Befragungen bezüglich notwendiger Vollmachten seien die Befragten dezidiert darauf hingewiesen worden, dass der Zeitpunkt der Leistung der Unterschrift der entscheidende sei. Bezüglich des Erfordernisses des Zuerkennengebens der Vollmacht genüge es, wenn der Gemeinderat, an den die Unterstützungserklärungen gerichtet waren, erkennen könne, dass auch für den Miteigentümer unterschrieben wurde. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der unterfertigende Miteigentümer das Handeln in Vollmachtsnamen durch die Art der Unterfertigung des Pächtervorschlags (Unterschrift jeweils über mehrere Zeilen, also auch auf der für den anderen Miteigentümer vorgesehenen) schlüssig angezeigt hätte.

Dass Vollmachten vorgelegen seien, zeige sich ferner auch daran, dass keine Einwendungen vertretener Personen eingebracht worden seien.

Die im Ermittlungsverfahren durchgeführten Erhebungen hätten, abgesehen von jenen Personen, deren Zustimmung in Abzug gebracht worden sei, überhaupt keine Zweifel über das Bestehen entsprechender (Duldungs-)Vollmachten ergeben. Ganz im Gegenteil sei "größtenteils sogar gefragt worden, welche Gründe gegen die Leistung der Unterschrift für den im jeweiligen Fall Vertretenen bestehen würden".

Da also die gesetzlichen Erfordernisse des § 24 Stmk JG erfüllt waren, sei der Beschluss über die Verpachtung zu genehmigen gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die zweitmitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die maßgebenden Bestimmungen des Stmk Jagdgesetzes 1986, LGBl Nr 23/1986 (Stmk JG), lauten auszugsweise:

"Gemeindejagdgebiet

§ 8. (1) Die im Bereich einer Gemeinde bzw. Katastralgemeinde liegenden Grundstücke, hinsichtlich welcher die Befugnis zur Eigenjagd überhaupt nicht besteht, oder nicht nach § 10 in Anspruch genommen wird, bilden, je nachdem die Jagdausübung einheitlich in der ganzen Gemeinde oder getrennt nach Katastralgemeinden stattfindet, das Gemeindejagdgebiet.

...

Freihändige Verpachtung

§ 24. (1) Eine Gemeindejagd kann durch Beschluss des Gemeinderates auch unter Abstandnahme von der Verpachtung mittels öffentlichen Aufrufes (§ 16) im Wege des freien Übereinkommens (freihändig) an eine Person oder an eine Jagdgesellschaft, die nicht gemäß § 15 von der Pachtung ausgeschlossen sind, dann verpachtet werden, wenn eine derartige Verpachtung im Interesse der vertretenen Grundbesitzer (§ 13 Abs. 1) gelegen ist.

...

(3) Wird von mehr als der Hälfte der im Sinne des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 14/1970, in der jeweiligen Fassung, kammerzugehörigen Grundbesitzer vor Beginn des vorletzten Jagdjahres der laufenden Pachtperiode unter Verwendung der für das Einspruchsverfahren vorgesehenen Formblätter (Abs. 2) ein Pächtervorschlag für die freihändige Vergabe eingebracht, so hat der Gemeinderat diesem Vorschlag binnen 4 Wochen zu entsprechen, wenn diese Grundbesitzer gleichzeitig Eigentümer von mehr als der Hälfte der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundfläche der kammerzugehörigen Grundeigentümer sind. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 sinngemäß. Der Vorschlag hat außer dem Namen des Pächters die Verpachtungsbedingungen und die Einverständniserklärung des vorgeschlagenen Pächters zu enthalten. Über den dem Pächtervorschlag entsprechenden Gemeinderatsbeschluss ist kein Einspruchsverfahren durchzuführen.

...

(6) Der Bürgermeister hat den Gemeinderatsbeschluss samt Begründung und allfälligen Einwendungen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die dem Gemeinderatsbeschluss die Genehmigung zu versagen hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Art der Jagdverpachtung nicht gegeben sind oder die geltendgemachten Gründe nicht dem Interesse der vertretenen Grundbesitzer (§ 13 Abs. 1) entsprechen. Liegt ein Beschluss im Sinne des Abs. 4 vor, kann die Genehmigung nur aus den Gründen des § 15 versagt werden.

...

(8) Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ist eine Berufung unzulässig."

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Vorerkenntnis vom 25. Jänner 2006 im Einzelnen klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Pächtervorschlag § 24 Abs 3 Stmk JG entspricht; auf die Ausführungen dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen.

3.1. Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren - als Grundlage für die Ermittlung der geforderten Mehrheiten - die Anzahl der kammerzugehörigen Grundeigentümer und das Gesamtausmaß deren im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundfläche ausgehend von der zum Zeitpunkt der Jagdvergabe aktuellen Grundstücksdatenbank der Gemeinde H und Prüfung der Kammerzugehörigkeit durch den Gemeindesekretär K festgestellt.

Entgegen den Beschwerdebehauptungen hat sie also nicht etwa "festgehalten, dass einerseits die Kammerzugehörigkeit der einzelnen Grundbesitzer, sowie andererseits die Feststellung der kammerzugehörigen Grundfläche nicht möglich" sei; vielmehr wurden die geforderten absoluten Größen eindeutig festgestellt.

3.2. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass "die Durchsicht der von der Jagdgesellschaft D vorgelegten Pächtervorschlagsformulare" zeige, dass in vielen Fällen Miteigentumsverhältnisse vorhanden seien, jedoch nicht beide Miteigentümer, sondern nur ein Miteigentümer den Pächtervorschlag unterfertigt habe. Er führt weiter aus, von einer gemäß § 24 Abs 3 Stmk JG gültigen Unterschriftsleistung könne nur dann ausgegangen werden, wenn "nachweislich beide Miteigentümer gemeinsam übereingekommen" seien, den Pächtervorschlag durch eigenhändige Unterschriftsleistung zu unterstützen. Im Falle, dass nur ein Hälfteeigentümer durch Unterschrift seine Unterstützung erklärt habe, sei betreffend die Gesamtfläche des Miteigentumsverhältnisses von einer ungültigen Unterstützungserklärung auszugehen.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer zunächst auf die Ausführungen im zitierten Vorerkenntnis vom 25. Jänner 2006 zu verweisen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Unterschriftsleistung bloß durch einen Hälfteeigentümer also nicht etwa "automatisch" ungültig; vielmehr kann eine für die Miteigentümergemeinschaft wirksame Erklärung auch durch einen bloßen Hälfteeigentümer - im Vollmachtsnamen - abgegeben werden.

Die belangte Behörde hat in den Fällen, in denen der Unterfertigende nicht Alleineigentümer der Liegenschaft war, das Bestehen der notwendigen Vollmacht im Zeitpunkt der Leistung der Unterschrift geprüft (Seiten 18 und 19 des angefochtenen Bescheids). Der Beschwerdeführer setzt dem nichts Konkretes entgegen.

Gleiches gilt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten, "vom selben Schriftbild geprägten" Unterschriften. Auch diesbezüglich erfolgte seitens der belangten Behörde eine Überprüfung mit dem auf den Seiten 20 bis 21 des angefochtenen Bescheids dargestellten Ergebnis, dem der Beschwerdeführer nicht mehr konkret entgegen tritt.

3.3. Der Beschwerdeführer macht zwar - allgemein gehalten - geltend, es sei "trotz der umfangreichen Telefonate der belangten Behörde von keinem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren auszugehen", weil die belangte Behörde "alleine in Form von internen Aktenvermerken, internen Besprechungen sowie Telefonaten mit mutmaßlichen Zeugen tätig geworden (sei), ohne den Beschwerdeführer bzw. Dritte einzubeziehen".

Mit diesem Vorbringen wird ein relevanter Verfahrensmangel nicht aufgezeigt: Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer nicht nur den Prüfbericht der Marktgemeinde H vom 31. Juli 2006, sondern auch die Niederschrift vom 9. August 2006 und den Aktenvermerk vom 14. August 2006 mit der Einladung zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Sie hat auch die Ergebnisse der Überprüfung der Vollmachten und der "Unterschriften wegen auffälligem Schriftbild" dem Beschwerdeführer übermittelt, der dazu auch Stellung genommen hat, dabei allerdings sich darauf beschränkt hat, Allgemeines zur Wirksamkeit einer in Vollmachtsnamen abgegebenen Erklärung vorzubringen, ohne konkret auf einzelne Punkte des Beschwerdefalles einzugehen. Dies unterlässt er auch in der nunmehrigen Beschwerde. Ein relevanter Verfahrensmangel wird damit also nicht aufgezeigt.

3.4.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe es unterlassen, die "zuletzt abgegebenen Unterstützungserklärungen der im Jagdgebiet U gelegenen Grundstückseigentümer" abzuziehen. Während seitens der Jagdgesellschaft D die Unterstützungserklärungen im Zeitraum vom 30. September 2004 bis 27. Oktober 2004 eingeholt worden seien und die Einreichung des Pächtervorschlags am 27. Oktober 2004 erfolgt sei, seien die Unterschriftsleistungen für den Jagdverein U im Zeitraum vom 28. Oktober 2004 bis 3. November 2004 erfolgt. Da eine Unterschriftenrückziehung bzw die Leistung einer neuen Unterschrift solange möglich sei, als der Gemeinderat noch keinen Beschluss betreffend die Jagdvergabe gefasst habe, hätten jene Unterschriften, die sowohl die Verpachtung an die Jagdgesellschaft D als auch die an den Jagdverein U unterstützt hätten, vom Pächtervorschlag D abgezogen werden müssen. Es hätte daher "die Gesamtfläche von 230,40 ha, welche der Jagdverein U auf sich vereinigen konnte", sowie "sämtliche kammerzugehörige Grundstückseigentümer" von der festgestellten Fläche der Jagdgesellschaft D in Abzug gebracht werden müssen.

3.4.2. Die Beschwerde bringt insofern zutreffend vor, dass Unterstützungserklärungen für einen Pächtervorschlag bis zur Beschlussfassung des Gemeinderates zurückgezogen werden können (vgl das hg Erkenntnis vom 11. Juli 2001, Zl 99/03/0321, mwN). Wird vor der Beschlussfassung des Gemeinderats eine Unterschriftenerklärung für einen weiteren (späteren) Pächtervorschlag abgegeben, kann dies regelmäßig als Zurückziehung der früheren Unterstützungserklärung gewertet werden.

3.4.3. Die belangte Behörde hat den Umstand, dass mit Eingabe vom 3. November 2004, also nach Abgabe des Pächtervorschlags für die Jagdgesellschaft D, aber vor Beschlussfassung des Gemeinderats, ein weiterer Pächtervorschlag (zugunsten des Jagdvereins U) abgegeben worden war, deshalb nicht berücksichtigt und die diesbezüglichen Unterstützungserklärungen nicht bei dem Pächtervorschlag D in Abzug gebracht, weil sich diese späteren Unterstützungserklärungen auf ein letztlich nicht festgestelltes Jagdgebiet bezogen haben.

Damit hat sie aber verkannt, dass eine Unterstützungserklärung auch zurückgezogen werden kann, ohne dass gleichzeitig eine wirksame andere Unterstützungserklärung abgegeben wird.

3.4.4. Dem unter Hinweis darauf geltend gemachten Verfahrensmangel - die belangte Behörde hat sich mit diesem Pächtervorschlag nicht auseinandergesetzt (er liegt auch nicht in den vorgelegten Verwaltungsakten) - kommt allerdings keine Relevanz zu:

Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der mit der Berücksichtigung des Pächtervorschlags "Jagdgesellschaft U" einhergehenden Flächenänderung vor, es hätte die Gesamtfläche von 230,40 ha, die der Jagdverein U auf sich vereinigen konnte, in Abzug gebracht werden müssen. Ausgehend von der Summe der kammerzugehörigen Fläche im Jagdgebiet (879,57939 ha) und der festgestellten Gesamtfläche der den Pächtervorschlag unterstützenden kammerzugehörigen Grundeigentümer von 787,6301 ha würde sich bei Abzug weiterer 230,40 ha aber immer noch eine (deutliche) Mehrheit von 63,35 % der Fläche ergeben. Insoweit ist ausgeschlossen, dass dem geltendgemachten Verfahrensmangel Relevanz zukommt.

Was die notwendige Personenmehrheit anlangt, bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, es hätten "sämtliche kammerzugehörigen Grundstückseigentümer" in Abzug gebracht werden müssen, ohne aber konkrete Zahlen vorzubringen. Eine Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels kann daher schon deshalb nicht festgestellt werden.

3.5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es hätten gemäß § 4 des Landwirtschaftskammergesetzes für Steiermark sämtliche Grundflächen unter 1 ha Ausmaß mangels Erfüllung der Kammerzugehörigkeit nicht berücksichtigt werden dürfen, es sei denn, dass die Kammerzugehörigkeit durch andere Gründstücke gegeben sei.

Diesbezüglich kann zunächst auf das zitierte Vorerkenntnis vom 25. Jänner 2006 verwiesen werden: Hinsichtlich der Kammerzugehörigkeit ist nicht erforderlich, dass die im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen schon für sich die Zugehörigkeit ihrer Eigentümer zur Kammer begründen, vielmehr reicht es, dass der Eigentümer solcher Flächen kammerzugehörig ist, auch wenn etwa das Eigentum an den im Gemeindejagdgebiet gelegenen Flächen allein, etwa wegen eines 1 ha nicht übersteigenden Ausmaßes, die Kammerzugehörigkeit nicht begründen würde. Der damit gebotenen Vorgangsweise (Überprüfung der Kammerzugehörigkeit unter Einbeziehung von in anderen Gemeinden gelegenen Flächen) ist die belangte Behörde gefolgt.

3.6. Der Beschwerdeführer macht schließlich geltend, selbst wenn man davon ausginge, der angefochtene Bescheid sei nunmehr nachvollziehbar, bleibe die Frage offen, ob die Jagdvergabe dem Interesse der vertretenen Grundbesitzer entspricht. Er verweist dazu auf die Höhe des Pachtschillings in Höhe von EUR 2.233,-- jährlich, der "wohl mehr als fragwürdig" erscheine.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings bereits im zitierten Erkenntnis vom 11. Juli 2001, Zl 99/03/0321, klargestellt, dass sich in Fällen eines nach § 24 Abs 3 Stmk JG qualifizierten Pächtervorschlages die Prüfung der Behörde auf die Einhaltung des § 15 Stmk JG zu beschränken hat, ohne dass darüber hinaus auf Interessen der vertretenen Grundbesitzer Bedacht zu nehmen wäre.

Die Höhe des Pachtzinses ist daher im Beschwerdefall nicht von Bedeutung.

4. Die Beschwerde erweist sich daher als insgesamt unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

Eine Kostenentscheidung hatte mangels Kostenbegehrens der belangten Behörde zu entfallen.

Wien, am 23. September 2009

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