Normen
JagdG Stmk 1986 §10;
JagdG Stmk 1986 §12 Abs2;
JagdG Stmk 1986 §12;
JagdG Stmk 1986 §6 Abs3;
JagdG Stmk 1986 §8 Abs1;
JagdRallg;
JagdG Stmk 1986 §10;
JagdG Stmk 1986 §12 Abs2;
JagdG Stmk 1986 §12;
JagdG Stmk 1986 §6 Abs3;
JagdG Stmk 1986 §8 Abs1;
JagdRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 24. März 2006 stellte die Bezirkshauptmannschaft Graz - Umgebung mit Spruchpunkt I das Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführerin fest, mit Spruchpunkt II wurde dieser das Vorpachtrecht in der Katastralgemeinde K im Ausmaß von 3,1019 ha eingeräumt, mit Spruchpunkt III wies die genannte Bezirkshauptmannschaft den Antrag auf Einräumung von Vorpachtrechten in der Katastralgemeinde S und der Katastralgemeinde K im Ausmaß von ca 136 ha gemäß § 12 Abs 2 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl Nr 23 idgF (im Folgenden: "JG"), ab.
1.2. Der lediglich gegen Spruchpunkt III dieses Bescheids erhobenen Berufung der beschwerdeführenden Partei wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben und der genannte Spruchpunkt bestätigt.
Begründend wurde insbesondere Folgendes ausgeführt: Im von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren habe der jagdliche Amtssachverständige folgende fachliche Stellungnahme vom 18. Mai 2006 abgegeben:
"Gemäß dem Ersuchen um Prüfung des gegenständlichen Berufungsaktes wird nach Durchsicht der vorhandenen Planunterlagen, der Grundstücksnummern laut Liste und Besprechung mit do. Fachabteilung am 17. Mai 2006 aus jagdfachlicher Sicht wie folgt ausgeführt:
Im Übersichtsplan des Vermessungsbüros DI M B, in G vom September 2005 wird das Eigenjagdgebiet der R Privatstiftung im Ausmaß von 122,1716 ha grün und der im Süden und Osten anschließende, als Vorpachtfläche beantragte Revierteil des Gemeindejagdgebietes D orange dargestellt. Dessen Flächenausmaß wurde von Vermessungsbüro DI. M P, in G, für die Marktgemeinde D, mit 139,44 ha ermittelt. Durch den Längenzug Gst. Nr. 819/3 KG K ergibt sich für das nordwestlich anliegende Gst. Nr. 819,1 ein gesondertes Vorpachtrecht von 3,1019 ha und eine stehende Vorpachtfläche von ca. 136 ha.
Die Gemeindegrenze verläuft zunächst als rote Linie in Murmitte Richtung Süden und auf Höhe des Fmuseums, im Ebachgraben, Richtung Westen. Im Bereich des Murflusses schließen parallel zur Gemeindegrenze der halbe Murfluss, die Landesstraße sowie die Eisenbahn zum Eigenjagdgebiet hin an. Die Teilfläche Wand des Gst. Nr. 1198/1 KG K, Eigentümer ÖBB, bilden zwei dreiecksförmige Einschnitte in das Eigenjagdgebiet. Die östlichen Grundstücksgrenzen der Gst. Nr. 637/2, 639/4, 639/7, 642/1 und 798, je KG K, reichen bis an das Eisenbahn- und Landesstraßengrundstück heran; mit Gst. Nr. 636, ebenfalls KG K, herrscht Punktberührung, ohne an das Gemeindegebiet der anderen Gemeinde anzugrenzen. Der Volleinschluss wurde mit dem Kauf des Gst. Nr. 15 KG F, Gemeinde P, geltend gemacht. In diesem Bereich wird das Eigenjagdgebiet von der Landesstraße, der Eisenbahn und dem Murfluss durchschnitten.
Die Größe der Vorpachtfläche ergibt sich aus dem Gesamtflächenausmaß des Revierteiles; Grundstücke, auf denen die Jagd ruht, sind zuzuzählen und bleibt auf diesen Flächen das Aneignungsrecht der Jagdberechtigten gewahrt; In Abzug zu bringende landwirtschaftliche Wildtierhaltungen sind nicht bekannt. Im Antrag um Zuerkennung des Vorpachtrechtes vom 15. November 2005 sind jene Grundstücke unter Heranziehung der Grundstücksnummer detailliert bezeichnet, bezüglich welcher die Abrundung (Anmerkung: sollte richtig lauten: das Vorpachtrecht) begehrt wird. In dieser Auflistung ist die Landesstraße Gst. Nr. 1182/1 sowie die Eisenbahn, Teilfläche Gst. Nr. 1198/1, jedoch nicht der Murfluss, Teilflächen von Gst. Nr. 1197/1 und 301/1 als öffentliches Wassergute angeführt. Die Grundstücke Nr. 810/2, 816/2 und 823/3 wurden im Antrag jeweils zweimal genannt.
Die im Antrag genannten Grundstücke erreichen eine Fläche von 128,77 ha; zuzüglich der im Antrag nicht angegebenen Teilflächen von Gst. Nr. 1197/1 (jedoch im Plan erfasst), Murfluss, von zusammen ca. 7,9 ha, beträgt das Gesamtausmaß des als Vorpachtfläche beantragten Revierteiles des Gemeindejagdgebietes D ca. 136,67 ha und übersteigt demnach die Obergrenze < 115 ha für einen Jagdeinschluss."
In ihrer Stellungnahme hiezu vom 30. Mai 2006 habe die beschwerdeführende Partei zusammengefasst ausgeführt, der Amtsachverständige hätte es unterlassen, weitere Berechnungen dahin gehend anzustellen, dass nach Abzug der Jagdverbotszonen iSd § 55 Abs 2 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 eine Fläche von unter 115 ha verbleiben würde.
Die Beschwerdeführerin habe bei der besagten Bezirkshauptmannschaft am 14. November 2005 unter anderem den Antrag gestellt, ihr das Vorpachtrecht für die in einer beigelegten Liste angeführten Grundstücke in der Katastralgemeinde K zuzuerkennen. Dem Antrag sei eine planliche Darstellung eines näher genannten Vermessungsbüros vom September 2005 angeschlossen gewesen.
Bei der beantragten Fläche handle es sich unbestrittenermaßen um Gemeindejagdgebiet. Gemäß § 8 Abs 1 JG würden die im Bereich einer Gemeinde bzw Katastralgemeinde liegenden Grundstücke, hinsichtlich welche die Befugnis zur Eigenjagd überhaupt nicht bestehe oder nicht nach § 10 leg cit in Anspruch genommen werde, je nach dem die Jagdausübung einheitlich in der ganzen Gemeinde oder getrennt nach Katastralgemeinden stattfinde, das Gemeindejagdgebiet darstellen. Da im vorliegenden Fall das Gemeindejagdgebiet nicht nach Katastralgemeinden aufgeteilt sei, stelle diese Fläche ein von der übrigen Gemeindejagdgebietsfläche abgegrenztes Gemeindejagdgebiet dar. Im Ermittlungsverfahren der Bezirksverwaltungsbehörde sowie der belangten Behörde sei die Fläche des zur Vorpachtung beantragten Gemeindejagdgebiets erhoben und eine Größe von ca 136 ha festgestellt worden. Auch die Ermittlung des jagdlichen Amtssachverständigen habe eine Gesamtvorpachtfläche von 136,67 ha ergeben, wobei unterschiedliche Angaben der beschwerdeführenden Partei in der Auflistung der Grundstücke und der planlichen Darstellung festgestellt worden seien.
Aus den Feststellungen sowie aus dem Antrag der Beschwerdeführerin sei unzweifelhaft erkennbar, dass das umstrittene gegenständliche Gemeindejagdgebiet das Ausmaß von 115 ha übersteige. Ein Rechtsanspruch auf Vorpachtrecht an einem Jagdeinschluss liege nach § 12 JG jedoch nur vor, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil des Gemeindejagdgebiets entweder von einem oder mehreren Jagdgebieten im ganzen Umfang nach umschlossen werde und außer einem Eigenjagdgebiet oder mehreren Eigenjagdgebieten nur an das Gemeindegebiet einer oder mehrerer anderer Gemeinden oder an ein fremdes Staatsgebiet angrenze. Im § 12 Abs 2 JG werde im Unterschied zu anderen jagdgesetzlichen Bestimmungen wie zB § 11 JG (worin ausdrücklich eine jagdlich nutzbare Fläche angeführt sei) auf das Ausmaß von einem 115 ha nicht erreichenden Teil eines Gemeindejagdgebiets abgestellt. Die jagdliche Nutzbarkeit sei somit für die Feststellung und Einräumung von Vorpachtrechten an Enklaven nicht maßgeblich. Im § 2 Abs 3 JG sei weiters normiert, dass lediglich Grundstücke, die zum Zweck der Wildtierhaltung (nach dem Tierschutzgesetz) umzäunt seien, nicht Teil des Jagdgebietes seien. Diese Flächen seien von einem Eigen- bzw Gemeindejagdgebiet in Abzug zu bringen. Eine Tierhaltung nach dem Tierschutzgesetz sei auf gegenständlicher Antragsfläche jedoch nicht bekannt.
Zum wiederholten Hinweis der Beschwerdeführerin, dass Grundstücke wie Eisenbahnstrecken auf Grund des § 55 Abs 2 JG nicht bejagt werden dürften, sei festzuhalten, dass dort, wenn auch die Jagdausübung eingeschränkt sei (weil Wild gemäß der genannten Norm weder aufgesucht noch getrieben noch erlegt werden dürfe), jedoch das Aneignungsrecht des Jagdberechtigten aufrecht bleibe. So dürfe sich der Jagdberechtigte auch Fallwild auf öffentlichen Straßen aneignen. Die Auslegung der beschwerdeführenden Partei würde zur Folge haben, dass große Teile von öffentlichen Flächen nicht Teil eines Jagdgebiets wären. Aus der Fassung des § 2 Abs 3 JG sei jedoch eindeutig zu entnehmen, dass der Gesetzgeber lediglich Flächen, die zur Wildtierhaltung nach dem Tierschutzgesetz eingezäunt seien, gemäß § 2 Abs 2 und 3 JG von Jagdgebietsflächen ausgenommen habe. Flächen in nächster Umgebung von Ortschaften oder einzelnen Häusern seien zwar gemäß § 55 Abs 1 JG von einer Einschränkung der Jagdausübung erfasst, seien aber dennoch zweifellos Teil des Jagdgebietes.
1.3. Gegen diesen Bescheid vom 29. Juni 2006 erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 144 Abs 3 B-VG zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 27. November 2006, Zl B 1473/06- 3).
In der Begründung dieses Beschlusses wurde ua Folgendes festgehalten:
"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird (§§ 6 und 8 Steiermärkischen Jagdgesetz 1986 - Stmk JagdG 1986), lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Bei der Regelung des Vorpachtrechtes an Gemeindejagdgebieten handelt es sich um Vorschriften im allgemeinen Interesse der Jagdwirtschaft und der Jagdpolizei (vgl. VfSlg. 9121/1981). Deren nähere Ausgestaltung liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Es ist nicht erkennbar, dass dieser Spielraum hier überschritten worden und die Regelung unverhältnismäßig wäre. Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (zB VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003)."
1.4. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren begehrte die beschwerdeführende Partei die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in der Ausübung ihres Vorpachtrechts iSd § 12 JG verletzt, dies auf Grund einer falschen Gesetzesauslegung betreffend die Berechnung des Gemeindejagdgebiets iSd § 8 JG.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten, Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde, einer Äußerung hiezu sowie weiterer Schriftsätze seitens der beschwerdeführenden Partei, erwogen:
2.1. Der mit "Gemeindejagdgebiet" überschriebene § 8 JG lautet auszugsweise wir folgt:
"(1) Die im Bereich einer Gemeinde bzw. Katastralgemeinde liegenden Grundstücke, hinsichtlich welcher die Befugnis zur Eigenjagd überhaupt nicht besteht oder nicht nach § 10 in Anspruch genommen wird, bilden, je nachdem die Jagdausübung einheitlich in der ganzen Gemeinde oder getrennt nach Katastralgemeinden stattfindet, das Gemeindejagdgebiet.
(2) Ein Jagdeinschluß oder ein Dreivierteleinschluß (soweit es sich bei letzterem um einen Teil eines Gemeindejagdgebietes handelt), hinsichtlich welcher ein Vorpachtrecht ausgeübt wurde (§ 12), gehören gleichwohl zum Gemeindejagdgebiet."
§ 12 mit der Überschrift "Vorpachtrechte auf Jagdeinschlüsse; Jagdgebietsabrundung" lautet - soweit vorliegend maßgeblich - wie folgt:
"(1) Der von der Pachtung einer Gemeindejagd nicht im Sinne des § 15 ausgeschlossene Besitzer einer gemäß § 3 bestehenden Eigenjagd hat das Recht, die Jagd auf einem von seinem Eigenjagdgebiet umschlossenen Teil des Gemeindejagdgebietes, dem Jagdeinschluß (Enklave), für die festgesetzte Pachtzeit vor jedem anderen zu pachten. Erfüllt der Eigenjagdberechtigte die Erfordernisse des § 15 Abs.1 und 2 nicht selbst, so kann er das Vorpachtrecht ausüben, wenn für die Dauer des Vorpachtverhältnisses ein Jagdverwalter namhaft gemacht wird.
(2) Ein solcher Jagdeinschluß (Enklave) liegt vor, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil des Gemeindejagdgebietes
a) von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfange nach umschlossen wird oder
b) außer an ein oder mehrere Eigenjagdgebiete nur an das Gemeindegebiet einer oder mehrerer anderer Gemeinden oder an ein fremdes Staatsgebiet angrenzt."
2.2. Das JG definiert den Begriff "Gemeindejagdgebiet", auf dem (ebenso wie auf einem Eigenjagdgebiet) die Jagd iSd § 1 JG ausgeübt werden darf, im § 8 Abs 1 leg cit derart, dass die im Bereich einer Gemeinde bzw. Katastralgemeinde liegenden Grundstücke, hinsichtlich welcher die Befugnis zur Eigenjagd überhaupt nicht besteht oder nicht nach § 10 leg cit ("Anmeldung des Anspruches auf Eigenjagd") in Anspruch genommen wird, je nach dem die Jagdausübung einheitlich in der ganzen Gemeinde (wie unstrittig im Beschwerdefall) oder getrennt nach Katastralgemeinden stattfindet, das Gemeindejagdgebiet bilden. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass es für den Begriff des Gemeindejagdgebiets bedeutungslos ist, ob auf einer Fläche die Ausübung der Jagd nur beschränkt möglich oder überhaupt verboten ist (vgl das zum JG ergangene hg Erkenntnis vom 27. September 1989, Zl 89/03/0162, Slg Nr 13013/A, unter Rückgriff auf das hg Erkenntnis vom 11. September 1978, Zl 967/77). Nach dem zuletzt genannten Erkenntnis entbehrt es jeder gesetzlichen Grundlage, vom "Gemeindejagdgebiet" alle Grundflächen, auf denen die Jagd auf Grund besonderer Bestimmungen des JG zu ruhen hat, in Abzug zu bringen. (Lediglich Grundstücke, die im Sinn des § 2 Abs 3 JG zum Zweck der Wildtierhaltung umzäunt sind, stellen keinen Teil eines Jagdgebiets - und damit auch keines Gemeindejagdgebiets - dar, diese Regelung ist im Beschwerdefall auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allerdings nicht relevant.)
Der von der Beschwerde bezüglich § 12 Abs 2 JG geltend gemachte Verstoß dieser Regelung gegen den Gleichheitssatz, weil (zusammengefasst) bei der Anwendung des § 12 Abs 2 JG auch jagdlich nicht nutzbare Teile des Gemeindejagdgebiets in Anschlag gebracht werden, gibt keinen Anlass, von der besagten Rechtsprechung abzuweichen. Beim Verfassungsgerichtshof haben sich anlässlich der vorliegenden Beschwerde verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der Regelungen über das Gemeindejagdgebiet sowie über das Vorpachtrecht am Gemeindejagdgebiet nicht ergeben. Vor dem Hintergrund der dabei angestellten Überlegungen (vgl oben 1.3.) vermag auch der Verwaltungsgerichtshof den von der Beschwerdeführerin relevierten Verstoß nicht zu erkennen. Damit besteht auch für die von ihren verfassungsrechtlichen Überlegungen getragene Annahme der beschwerdeführenden Partei kein Raum, in § 12 Abs 2 JG bestünde eine gesetzliche Lücke dahingehend, dass die Jagdverbotszonen iSd § 55 Abs 2 JG bei der Berechnung des Ausmaßes von 115 ha nicht berücksichtigt werden dürften.
Vor diesem Hintergrund ist die vorliegend bedeutsame Wortfolge "Teil des Gemeindejagdgebietes" in § 12 Abs 2 JG so auszulegen, dass zum Gemeindejagdgebiet - entgegen dem eingehenden Vorbringen der beschwerdeführenden Partei - auch die Flächen zählen, auf denen die Ausübung der Jagd nur beschränkt möglich oder überhaupt verboten ist. Damit war es für die Behörde auch nicht erforderlich, die fachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen mit Blick auf eine Teilung der beantragten Vorpachtflächen nach der jagdlichen Nutzbarkeit ergänzen zu lassen.
2.3. Dem Vorbringen, die belangte Behörde hätte eine Teilung der beantragten Vorpachtflächen in zwei Teile durchführen müssen, weil lediglich ein Längenzug die beiden Gebiete nördlich und südwestlich des Grundstücks 798 nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht verbinde, ist entgegenzuhalten, dass die Regelung, wonach Längenzüge, die räumlich auseinanderliegende Grundflächen verbinden, den für die Ausübung der Jagd erforderlichen Zusammenhang nur unter bestimmten Voraussetzungen herstellen, nach dem Abs 3 des mit "Eigenjagdgebiet" überschriebenen § 6 JG nur für Eigenjagdgebiete - und daher nicht für (wie vorliegend) ein Gemeindejagdgebiet - maßgeblich ist.
2.4. Mit dem Hinweis, die belangte Behörde habe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihre Gegenschrift nach einer neuerlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen erstattet, ohne ihr dazu Gehör zu geben, vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.
2.5. Da die von der beschwerdeführenden Partei beantragte Vorpachtfläche das Ausmaß von 115 ha unstrittig übersteigt und - wie dargestellt - von dieser Fläche weder die jagdlich nicht nutzbaren Teile abzuziehen noch eine Aufteilung der beantragten Fläche in zwei Teile (in Anbetracht eines Längenzugs) vorzunehmen ist, erfolgte die Beurteilung der belangten Behörde, dass angesichts der Überschreitung des Ausmaßes von 115 ha dem Antrag nicht stattzugeben war, zu Recht. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 25. Juni 2008
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