VwGH 2007/03/0014

VwGH2007/03/001417.12.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerden des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Georg Willenig, Mag. Ingomar Arnez und Mag. Klaus R. Nagele, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Bahnhofplatz 4/I, gegen die Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie 1. vom 21. Juli 2006, Zl BMVIT- 630.331/0018-III/PT2/20 06 (protokolliert zur hg Zl 2007/03/0014),

2. vom 21. Juli 2006, Zl BMVIT-630.331/0019-III/PT2/20 06 (protokolliert zur hg Zl 2007/03/0015), 3. vom 2. August 2006, Zl BMVIT-630.331/0011-III/PT2/20 06 (protokolliert zur hg Zl 2007/03/0016), 4. vom 19. Juli 2006, Zl BMVIT-630.331/0013- III/PT2/20 06 (protokolliert zur hg Zl 2007/03/0017), und 5. vom 2. August 2006, Zl BMVIT-630.331/0021-III/PT2/20 06 (protokolliert zur hg Zl 2007/03/0018), jeweils betreffend Gebühren nach der Telekommunikationsgebührenverordnung, zu Recht erkannt:

Normen

TKGV 1998 Abschn2 idF 2006/II/190;
VwGG §42 Abs2 Z1;
TKGV 1998 Abschn2 idF 2006/II/190;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.171,20 (insgesamt also EUR 5.856,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurden der beschwerdeführenden Partei jeweils Gebühren nach der Telekommunikationsgebührenverordnung vorgeschrieben.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diese Bescheide zunächst an ihn gerichteten Beschwerden abgelehnt und sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Beschwerden, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt wurden, nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die vorliegenden Beschwerdefälle gleichen in allen wesentlichen Sach- und Rechtsfragen jenen, die den hg Erkenntnissen vom 15. November 2007, Zlen 2007/03/0010, 0011, 0013 und 2007/03/0012, auf deren Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, zu Grunde lagen.

Aus den in den zitierten Erkenntnissen dargelegten Gründen waren daher auch die hier angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.

Wien, am 17. Dezember 2007

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte