VwGH 2007/03/0012

VwGH2007/03/001215.11.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Georg Willenig, Mag. Ingomar Arnez und Mag. Klaus R. Nagele, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Bahnhofplatz 4/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 2. August 2006, Zl. BMVIT- 630.331/0020-III/PT2/20 06, betreffend Gebühren nach der Telekommunikationsgebührenverordnung, zu Recht erkannt:

Normen

BetriebsfunkV 2004 Anl1;
TKG 2003 §82 Abs2 idF 2004/I/178;
TKGV 1998 Abschn2 litE Z7 idF 2006/II/190;
VwGG §42 Abs2 Z1;
BetriebsfunkV 2004 Anl1;
TKG 2003 §82 Abs2 idF 2004/I/178;
TKGV 1998 Abschn2 litE Z7 idF 2006/II/190;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der gegenüber der beschwerdeführenden Partei erlassene Bescheid des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten vom 14. März 2006, Zl K 102175-JD/05, enthält folgenden Spruch:

"Auf Antrag wird gemäß § 84 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 70/2003 (TKG 2003) die mit Bescheid vom 08.07.93, GZ K 302617-3/92, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen in der nach der

9. Änderung, GZ K 101838-JD/05, geltenden Fassung dahingehend geändert, wie dies aus dem mitfolgenden Verzeichnis der technischen Anlageblätter hervorgeht. Für diese Bewilligung ist gemäß § 82 des TKG 2003, in Verbindung mit § 1 und lit. B der Telekommunikationsgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 29/1998, in der jeweils geltenden Fassung die einmalige Gebühr von EUR 686,77 zu entrichten. Dieser Bescheid ist dem zitierten Erstbescheid anzuschließen. Die technischen Anlageblätter sind gemäß den Anlagen im Verzeichnis zu ordnen."

Dem Bescheid angeschlossen sind "technische Anlageblätter", in denen die näheren Daten der Funkstellen sowie die Sende- und Empfangsfrequenzen festgelegt sind.

Über Berufung der beschwerdeführenden Partei, welche sich nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid lediglich gegen die Gebührenvorschreibung richtete (die Berufung wurde mit den Verwaltungsakten nicht vorgelegt), erging der angefochtene Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) in Verbindung mit § 82 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 133/2005, (TKG 2003) sowie § 1 und Lit. B und E der Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), BGBl. II Nr. 29/1998 idF BGBl. II Nr. 190/2006, stattgegeben und der Spruch des in Rede stehenden Bescheides so abgeändert, dass der zweite Satz lautet:

'Für diese Bewilligung ist gemäß § 82 des TKG 2003, in Verbindung mit § 1 und Lit. E der Telekommunikationsgebührenverordnung, BGBl. II N. 29/1998 in der jeweils geltenden Fassung die einmalige Gebühr von EUR 49,05 zu entrichten.'"

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit dem erstinstanzlichen Bescheid für eine in Völkermarkt befindliche Funkanlage der beschwerdeführenden Partei eine Frequenz zugeteilt worden sei. Bei zwei Funkanlagen sei eine Änderung der Antennenparameter vorgenommen worden. Darüber hinaus seien Standortverlegungen und der Austausch einer Gerätetype zur Kenntnis genommen worden.

Die beschwerdeführende Partei habe vorgebracht, dass sie als Organisation, die mit Rettungsaufgaben betraut sei, von der Errichtung sämtlicher Gebühren befreit sei.

Die beschwerdeführende Partei sei eine Körperschaft öffentlichen Rechts, der nach dem Kärntner Feuerwehrgesetz u. a. die Durchführung von Maßnahmen obliege, die der Einsatzbereitschaft und der Leistungsfähigkeit der verbandsangehörigen Feuerwehren dienten.

Gemäß § 1 TKGV hätten die Parteien für jede in ihrem Interesse liegende auf Grund des Telekommunikationsgesetzes verliehene Berechtigung oder vorgenommene Amtshandlung die im zweiten Abschnitt festgesetzten Gebühren zu entrichten.

Für Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen seien gemäß § 82 TKG 2003 und lit A TKGV regelmäßig Nutzungsgebühren zu entrichten. Allerdings sei mit der ersten Novelle zum TKG 2003 eine Ausnahme von diesem Grundsatz normiert worden, indem § 82 Abs 2 TKG 2003 ein weiterer Satz angefügt worden sei, wonach für Dienste der Behörden und Organisationen, die mit Rettungsaufgaben oder mit der Aufgabe der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit betraut seien, für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt seien, keine Gebühren zu entrichten seien.

Diese Gebührenbefreiung beziehe sich auf "Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen". Die hinsichtlich der einzelnen Arten von Funkanlagen festgelegten Gebührentatbestände seien in der TKGV zu lit A ("Frequenznutzungsgebühren") zusammengefasst. Die erstinstanzliche Behörde habe dementsprechend keine Gebühren gemäß lit A der TKGV vorgeschrieben.

Der von der beschwerdeführenden Partei bekämpfte Gebührenausspruch beziehe sich ausschließlich auf die Vorschreibung von Frequenzzuteilungsgebühren. Diese seien in der TKGV unter lit B ("Einmalige Frequenzzuteilungsgebühren") zusammengefasst. Sie seien nicht für die Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb, sondern vielmehr für die Zuteilung einer Frequenz zu entrichten.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei habe sich auf Frequenzen bezogen, die in dem von der beschwerdeführenden Partei betriebenen Funknetz bereits zugeteilt gewesen seien. Nunmehr solle lediglich eine weitere Funkanlage dieses bereits bestehenden und betriebenen Funknetzes auch auf diesen Frequenzen benutzt werden können.

Da im gegenständlichen Fall sohin keine (Neu)Zuteilung einer Frequenz stattfinde, sondern es sich lediglich um Änderungen in einem bereits bestehenden Funknetz handle, komme eine Vergebührung gemäß lit B Z I 1 TKGV nicht in Betracht. Es sei jedoch zu prüfen, ob der Bescheid allenfalls nach einer anderen Bestimmung der TKGV zu vergebühren sei. Als Grundlage der Vergebührung komme der in lit E Z 7 TKGV normierte Auffangtatbestand in Betracht. Dieser sehe die Vergebührung von Bescheiden und sonstigen Amtshandlungen vor, die im Wesentlichen im Privatinteresse der Partei gelegen seien und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 6. Dezember 2006, Zl B 1594/06 ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt die beschwerdeführende Partei die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahren vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Rechtsfrage nach der Reichweite der Gebührenbefreiung gemäß § 82 Abs 2 letzter Satz TKG 2003 jenen Beschwerdefällen, die dem hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen 2007/03/0010, 0011 und 0013, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, zu Grunde lagen.

Abweichend von diesen Beschwerdefällen wurde im vorliegenden Fall die Gebührenvorschreibung im angefochtenen Bescheid jedoch nicht mit einer Frequenzzuteilung begründet, sondern mit dem "Auffangtatbestand" nach lit E Z 7 des zweiten Abschnitts der Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV). Diese Bestimmung lautet:

"Für die Erteilung einer Bewilligung oder für eine sonstige Amtshandlung nach dem Telekommunikationsgesetz 2003, die im wesentlichen im Privatinteresse der Partei liegt und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr einmalig ... 49,05 Euro"

Wie sich aus dem oben zitierten Spruch des erstinstanzlichen Bescheides (der nur hinsichtlich des Gebührenausspruchs durch den angefochtenen Bescheid abgeändert wurde) ergibt, handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Bewilligung um die Änderung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen; aus dem Verwaltungsakt ergibt sich auch, dass der dieser Bewilligung zu Grunde liegende Antrag als "Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen" auf dem dafür in Anlage 1 zur Betriebsfunkverordnung vorgesehenen Formblatt eingebracht wurde (wobei "Änderungsantrag" angekreuzt wurde).

Auch im vorliegenden Beschwerdefall kommt daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde aus den im schon zitierten Erkenntnis vom heutigen Tag näher dargelegten Gründen die in § 82 Abs 2 letzter Satz TKG 2003 vorgesehene Gebührenbefreiung für Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen zum Tragen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 15. November 2007

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