VwGH 2007/01/0858

VwGH2007/01/085821.10.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde des I Z (geboren 1978) in W, vertreten durch Mag. Dr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 7/2, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Juni 2007, Zl. 309.504-1/5E-IV/44/07, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),

Normen

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

<spruch

I. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 nach "Serbien, unter internationaler Verwaltung stehende frühere autonome Provinz Kosovo," ausgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien, stammt aus dem Kosovo und gehört der albanischen Volksgruppe an. Er stellte am 12. Dezember 2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den diesen Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Juli 2005 abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien, unter internationaler Verwaltung stehende frühere autonome Provinz Kosovo," zulässig sei, und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, unter internationaler Verwaltung stehende frühere autonome Provinz Kosovo," ausgewiesen.

Zur Begründung der Ausweisung des Beschwerdeführers verwies die belangte Behörde zunächst allgemein auf die zugrunde liegenden Gesetzesbestimmungen sowie einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verwaltungsgerichtshofes. Fallbezogen führte sie aus, der Beschwerdeführer sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet; er lebe mit ihr im gemeinsamen Haushalt und habe aus der seit Juli 2005 bestehenden Lebensgemeinschaft Bindungen "von gewisser Intensität". Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit Dezember 2004 sei "nicht lange"; er werde durch die bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber relativiert. Die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin bestehe weniger als zwei Jahre und sei kinderlos. Zwar sei der Beschwerdeführer einige Zeit (legal) berufstätig gewesen; seit etwa sieben Monaten sei er nicht mehr beschäftigt. Dass er durch das Erwerbseinkommen der Ehegattin über einen gesicherten Unterhalt verfüge und nicht straffällig geworden sei, bewirke keine relevante Verstärkung seiner persönlichen Interessen. Mit Rechtskraft des vorliegenden (angefochtenen) Bescheides verliere er seine Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber; im Inland habe er keine Möglichkeit, seinen Aufenthalt zu legalisieren. Die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet seien zwar nicht unbeachtlich, sie würden aber gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Einreise und Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen in den Hintergrund treten. Die Ausweisung sei im vorliegenden Fall geboten und auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den Beschwerdeführer keine Hindernisse bestünden, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen. Auf Grund seiner Asylantragstellung sei er nicht günstiger zu behandeln als illegal eingereiste Fremde, die eine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen haben.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift, in der die kostenpflichtige

Abweisung der Beschwerde beantragt wurde, erwogen:

Zu I.:

Der vorliegende Fall gleicht insoweit, als der angefochtene Bescheid keine Prüfung der näheren Umstände der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers enthält, demjenigen, der mit dem hg. Erkenntnis vom 15. März 2010, Zl. 2007/01/0537, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Der allgemein gehaltene Hinweis im angefochtenen Bescheid, dem Beschwerdeführer sei es möglich, seinen Aufenthalt in Österreich vom Ausland aus (im Wege einer Auslandsantragstellung) zu legalisieren, stellt keine ausreichende Begründung bezüglich der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens des Beschwerdeführers dar.

Der angefochtene Bescheid war daher in dem im Spruch angeführten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die begehrte Umsatzsteuer im zuerkannten Pauschalbetrag bereits enthalten ist.

Zu II.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Bestätigung der Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers sowie die Refoulemententscheidung im angefochtenen Bescheid bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde in diesem Umfang abzulehnen.

Wien, am 21. Oktober 2010

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