Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Die Beschwerdeführerin ist ihrem Vorbringen zufolge Staatsangehörige der Elfenbeinküste (Cote d'Ivoire) und brachte am 2. Dezember 2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein.
Diesen Antrag begründete sie im Wesentlichen damit, sie sei mit zehn Jahren nach Mali entführt worden und habe bei einem Mann namens M gelebt. Nach zwölf Jahren habe sich die Beschwerdeführerin befreien und in die Elfenbeinküste zurückkehren können, habe dort aber ihre Familie nicht mehr finden können und daher ihren Herkunftsstaat verlassen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 17. November 2006 wurde dieser Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 BGBl. I Nr. 101 (AsylG), abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Elfenbeinküste gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Elfenbeinküste ausgewiesen.
Begründend führte das BAA zu § 7 AsylG im Wesentlichen aus, die Herkunft und die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin seien unglaubwürdig. So habe die Beschwerdeführerin vor ihrer Antragstellung in Österreich bereits in Deutschland unter einer anderen Identität einen Asylantrag gestellt. Zudem habe die vom BAA beauftragte Sprachanalyse unter Berücksichtigung der landeskundlichen Kenntnisse der Beschwerdeführerin ergeben, dass deren Fluchtgeschichte frei erfunden sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 Berufung. Diese bestand aus einem in deutscher Sprache abgefassten Deckblatt und einem achtseitigen, in französischer Sprache abgefassten Vorbringen bestehend aus 64 in Randzahlen gegliederten Absätzen.
4. Mit Schreiben vom 16. Jänner 2007 erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG den Verbesserungsauftrag, die Berufung in deutscher Sprache einzubringen. Dies begründete die belangte Behörde damit, dass die Regelung des § 24 Abs. 2 AsylG im Asylgesetz 2005 nicht mehr enthalten sei und daher eine Rechtsgrundlage für eine amtswegige Übersetzung der Berufung fehle.
5. Mit Schreiben eingelangt bei der belangten Behörde am 7. Februar 2007 verwies die Beschwerdeführerin auf § 24 Abs. 2 AsylG und übermittelte eine eineinhalbseitige zusammenfassende Übersetzung ihrer Berufung in deutscher Sprache.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den genannten Bescheid des BAA vom 17. November 2006 gemäß § 7 AsylG abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin "nach" Elfenbeinküste gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach" Elfenbeinküste ausgewiesen.
Begründend verwies die belangte Behörde auf den Bescheid des BAA und führte sodann aus, die Beschwerdeführerin habe gegen diesen Bescheid fristgerecht berufen und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass sie als alleinstehende Frau im Falle ihrer Rückkehr in die Elfenbeinküste gefährdet wäre. Die belangte Behörde schließe sich vollinhaltlich den Ausführungen des BAA an, wonach die Beschwerdeführerin versuche, ihre Identität und Herkunft zu verschleiern. Es liege daher ein krasser Fall von Asylmissbrauch vor.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter anderem vorgebracht wird, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne überhaupt die (in Französisch verfasste) Berufung der Beschwerdeführerin gelesen und verstanden zu haben, obwohl sie gemäß § 24 Abs. 2 AsylG zur amtswegigen Übersetzung der Berufung verpflichtet gewesen wäre.
Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin verweist die Beschwerde auf näher bezeichnete und der Beschwerde beigelegte Berichte von Amnesty International, denen zufolge immer wieder über schwere Menschenrechtsverletzungen an Frauen und Mädchen in der Elfenbeinküste berichtet wird.
8. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift aber Abstand.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 in der (noch) maßgeblichen Stammfassung BGBl. I Nr. 100 (AsylG 2005) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG zu Ende zu führen. § 44 AsylG gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG können Anträge nach diesem Bundesgesetz schriftlich auch in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen gestellt werden. Soweit solche Anbringen nicht in deutscher Sprache gestellt werden, sind sie von Amts wegen zu übersetzen.
Berufungen nach dem AsylG, die nicht in deutscher Sprache eingebracht werden, sind daher gemäß § 24 Abs. 2 zweiter Satz AsylG von Amts wegen zu übersetzen (vgl. das zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 24 Abs. 2 dritter Satz AsylG in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 ergangene hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2003/01/0447, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).
2. Im vorliegenden Fall war das Verfahren gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach den Bestimmungen des AsylG durchzuführen und erging auch der angefochtene Bescheid auf Grundlage des AsylG.
Die belangte Behörde hat verkannt, dass die von der Beschwerdeführerin (zum Großteil) nicht in deutscher Sprache eingebrachte Berufung gemäß § 24 Abs. 2 zweiter Satz AsylG von Amts wegen zu übersetzen war. Sie hat dagegen zu Unrecht einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG erteilt und den angefochtenen Bescheid alleine auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegte zusammenfassende Übersetzung ihrer Berufung gestützt, sich aber nicht mit der Berufung selbst beschäftigt.
3. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 28. Oktober 2009
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