VwGH 2007/01/0745

VwGH2007/01/074515.3.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des V D in Wien, geboren am 5. Januar 1969, vertreten durch Dr. Josef Unterweger, Mag. Robert Bitsche und Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. Juli 2007, Zl. 312.862- 1/2E-XV/54/07, betreffend §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),

Normen

AsylG 2005 §10 Abs1 Z2;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1;
AVG §58 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AsylG 2005 §10 Abs1 Z2;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1;
AVG §58 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

I. zu Recht erkannt:

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers nach Serbien) wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und stellte am 4. Mai 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den diesen Antrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Mai 2007 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde traf zur Person des Beschwerdeführers - soweit hier von Relevanz - folgende Feststellungen (Fehler hier und im Folgenden im Original):

"Der Berufungswerber trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger von Serbien.

Der Berufungswerber wurde am 5.1.1969 in Pozarevac (Serbien) geboren. Eigenen Angaben nach reiste dieser am 1.8.1994 legal über Ungarn in Österreich ein. Der Fremdenakt des Berufungswerbers zeigt folgende Eintragungen auf:

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