Spruch:
I. zu Recht erkannt:
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers nach Serbien) wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien, gehört der Volksgruppe der Roma an und stellte am 15. April 2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den diesen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 8. August 2006 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 (Abs. 1) AsylG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien, ausgenommen Kosovo, zulässig ist (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, ausgenommen Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich seit seinem vierten Lebensjahr im Bundesgebiet aufgehalten, seine Eltern seien mittlerweile österreichische Staatsbürger. Im Bundesgebiet hielten sich auch die Lebensgefährtin und seine zwei minderjährigen Kinder auf, welche kroatische Staatsbürger seien und über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet verfügten. Mit Urteil vom 2. August 1999 (rechtskräftig seit 24. Jänner 2001) sei der Beschwerdeführer gemäß den §§ 15, 142 Abs. 1, 143, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z. 1 StGB zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. In der Folge sei über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot verhängt worden, das seit 24. Jänner 2001 rechtskräftig sei. Im Juni 2002 sei der Beschwerdeführer bedingt aus der Haft entlassen worden und scheine danach melderechtlich im Bundesgebiet nicht mehr auf, bis er am 13. August 2004 in die Justizanstalt K überstellt worden sei. Mit Urteil vom 24. Jänner 2005 sei der Beschwerdeführer gemäß den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Abs. 1, 130 vierter Fall, 12 dritter Fall, 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe sei mit diesem Urteil widerrufen worden, der Beschwerdeführer befinde sich derzeit noch in Haft.
Zur Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III.) verwies die belangte Behörde zunächst auf die Ausführungen des BAA im erstinstanzlichen Bescheid. Dort hatte das BAA fallbezogen auf das Aufenthaltsverbot aus 2000 und auf die neuerliche strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers aus 2005 hingewiesen und berücksichtigte trotz starker persönlicher Bindungen und Beziehungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet den Umstand, dass er bereits zweimal rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sei und die letztmalige Verurteilung erst im Vorjahr erfolgt sei, zu Lasten des Beschwerdeführers. Aus seinem gravierenden Fehlverhalten sei eine Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen abzuleiten (Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit). Ausschlaggebend sei auch, dass der Beschwerdeführer trotz seiner intensiven familiären Bindungen nicht bereit sei, sein Verhalten zu ändern, was insbesondere aus der neuerlichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu erkennen sei. Die mehrfachen rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen würden auf den gleichen schädlichen Neigungen basieren und eine positive Zukunftsprognose unmöglich machen. Daher würde die Interessenabwägung zu Gunsten der öffentlichen Interessen ausfallen. Die belangte Behörde führte zur Ausweisung ergänzend aus, auf Grund der nunmehr bereits mehrfachen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Verbrechen zu mehrjährigen Haftstrafen müsse die Interessenabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers erfolgen und sei eine Ausweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Auch wenn die für einen Verbleib des Beschwerdeführers sprechenden persönlichen Interessen beträchtlich seien, komme diesen jedenfalls kein größeres Gewicht zu als dem durch sein Fehlverhalten nachhaltig gefährdeten Allgemeininteresse. Der Beschwerdeführer habe nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wiederum ein Verbrechen begangen, obwohl ihm schon bewusst sein musste, dass er mit der neuerlichen Begehung eines Verbrechens mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen werde rechnen müssen. Dennoch habe er sich von der Begehung eines neuerlichen Verbrechens nicht abhalten lassen. Daher sei die Ausweisung geboten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, die Ausweisung verstoße ungeachtet der strafrechtlichen Delikte des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK, da enge private und familiäre Beziehungen zu Österreich bestünden. Der Beschwerdeführer sei in Österreich aufgewachsen, spreche deutsch, habe hier Schule und Berufsausbildung absolviert sowie eine Lebensgefährtin und zwei Kinder, die aufenthaltsberechtigt seien.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu I.:
Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall für die Frage der Ausweisung des Beschwerdeführers entsprechende Feststellungen getroffen und auf dieser Basis eine Interessenabwägung durchgeführt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur asylrechtlichen Ausweisung (vgl. aus dieser mit Verweis auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) das hg. Erkenntnis vom 23. September 2009, Zlen. 2006/01/0954 bis 0956, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Diese individuelle Abwägung erweist sich jedoch aus folgenden Erwägungen als nicht ausreichend, die Ausweisung des Beschwerdeführers tragen zu können:
Der Beschwerdeführer war - den Feststellungen der belangten Behörde zufolge - seit seinem vierten Lebensjahr in Österreich, ist hier aufgewachsen und hat sich über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.
Damit ist aber die Rechtsprechung des EGMR (Große Kammer) im Urteil vom 23. Juni 2008, Maslov gegen Österreich, Beschwerde Nr. 1638/03, einschlägig, nach der bei der besonderen Situation von Fremden, die ihre gesamte oder den größten Teil ihrer Kindheit und Jugend rechtmäßig im Vertragsstaat verbracht haben, nur sehr gewichtige Gründe ("very serious reasons") eine Ausweisung begründen können (vgl. Randnrn. 74 und 75 dieses Urteils). In diesem Zusammenhang sind daher Feststellungen zur Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte unumgänglich (vgl. hiezu Randnr. 85 des Urteils "Maslov"), die im angefochtenen Bescheid fehlen.
Darüber hinaus fehlt im angefochtenen Bescheid im Hinblick auf das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin und seinen zwei Kindern eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Fortsetzung dieses Familienlebens in seinem Herkunftsstaat möglich und zumutbar ist (vgl. zu diesem Kriterium und insgesamt zu den nach Art. 8 EMRK bei der individuellen Abwägung zu berücksichtigenden Kritieren jüngst die Urteile des EGMR vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 41, sowie vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47.486/06, Randnr. 39ff, beide mwH auf die maßgebliche Rechtsprechung des EGMR). Fallbezogen wäre auch die Möglichkeit der Fortsetzung dieses Familienlebens im Herkunftsstaat der Lebensgefährtin und der Kinder des Beschwerdeführers zu prüfen.
Aus diesen Gründen hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf seinen Spruchpunkt III. mit Begründungsmängeln behaftet, sodass er in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Zu II.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerde sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde in diesem Umfang abzulehnen.
Wien, am 21. Jänner 2010
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