VwGH 2006/21/0037

VwGH2006/21/003717.7.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache des T, vertreten durch Mag. Claus Schmidt-Gentner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/2/33, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29. November 2005, Zl. III- 1197132/FrB/05, betreffend Anordnung der Schubhaft, den Beschluss gefasst:

Normen

FrG 1997 §61 Abs1;
FrPolG 2005 §125 Abs2;
FrPolG 2005 §76 Abs7;
FrPolG 2005 §76;
FrPolG 2005 §82 Abs1 Z3;
FrPolG 2005 §82;
FrPolG 2005 §9 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
FrG 1997 §61 Abs1;
FrPolG 2005 §125 Abs2;
FrPolG 2005 §76 Abs7;
FrPolG 2005 §76;
FrPolG 2005 §82 Abs1 Z3;
FrPolG 2005 §82;
FrPolG 2005 §9 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde am 4. November 2005 auf Grund eines vom Landesgericht für Strafsachen Wien ausgestellten Haftbefehles wegen Verdachts der Körperverletzung und Nötigung festgenommen und in weiterer Folge in Untersuchungshaft angehalten.

Mit Bescheid vom 29. November 2005 ordnete die belangte Behörde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie seiner Abschiebung an, wobei unter einem ausgesprochen wurde, dass die Rechtsfolgen nach Entlassung aus der Gerichtshaft einzutreten haben. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2005 zugestellt.

Am 3. März 2006 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft, in der er mittlerweile auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung angehalten worden war, entlassen und die über ihn angeordnete Schubhaft vollzogen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 6. März 2006 von der belangten Behörde einvernommen und nach Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes noch am selben Tag enthaftet.

Gegen jenen Bescheid, womit gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde, richtet sich die vorliegende, am 1. März 2006 eingebrachte Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Nach § 125 Abs. 2 des am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) gelten Schubhaftbescheide nach dem Fremdengesetz 1997 ab 1. Jänner 2006 als nach dem FPG erlassen.

Gemäß § 76 Abs. 7 FPG kann die Anordnung der Schubhaft mit Beschwerde gemäß § 82 FPG angefochten werden. Nach § 82 Abs. 1 FPG hat ein Fremder das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach dem FPG festgenommen worden ist (Z 1), unter Berufung auf das FPG oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde (Z 3).

§ 76 FPG wird in der Regierungsvorlage (952 BlgNR 22. GP 104, auszugsweise) folgendermaßen erläutert:

"Die Verhängung der Schubhaft kann ausschließlich mit Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat bekämpft werden. Vorstellung oder Berufung gegen einen Schubhaftbescheid sind unzulässig (§ 9 Abs. 3), sodass die verfassungsgesetzliche Voraussetzung, für das Einschreiten des unabhängigen Verwaltungssenat, die Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, vorliegt.

Nach Erlassung der Schubhaft - auch wenn sie noch nicht vollzogen wird - richtet sich die Beschwerdemöglichkeit nach § 82. Es spricht immer der zuständige unabhängige Verwaltungssenat über die - allenfalls weitere - Zulässigkeit der Schubhaft ab."

Dementsprechend ordnet - wie bereits oben wiedergegeben - § 82 Abs. 1 Z 3 FPG an, ein Fremder habe u.a. das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

Aus der Zulässigkeit einer Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat folgt das Fehlen einer Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation an den Verwaltungsgerichtshof, nämlich die Erschöpfung des Instanzenzuges (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/21/0083). An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der angefochtene Bescheid am 12. Dezember 2005 nach den Vorschriften des Fremdengesetzes 1997 erlassen wurde, weil einerseits dieser Bescheid ab 1. Jänner 2006 gemäß § 125 Abs. 2 FPG als nach dem FPG erlassen galt, andererseits nichts darauf hin deutet, dass auf solche Bescheide § 76 Abs. 7 und § 82 Abs. 1 Z 3 FPG nicht anwendbar wären.

Somit war die am 1. März 2006 eingebrachte Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 17. Juli 2008

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte