VwGH 2006/20/0198

VwGH2006/20/019831.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde 1. der T, 2. des B, und 3. der T, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Mai 2006, Zl. 244.372/0-XIII/65/03 betreffend §§ 7, 8 Asylgesetz 1997 (ad 1.), Zl. 251.389/0- XIII/65/04 betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (ad 2.), und Zl. 251.390/0-XIII/65/04 betreffend §§ 10, 11 Asylgesetz 1997 (ad 3.), (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),

Normen

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
EMRK Art8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
EMRK Art8;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

I. zu Recht erkannt:

Spruchpunkt III. des zweitangefochtenen Bescheides (Ausweisung des Zweitbeschwerdeführers) wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind mongolische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Zweitbeschwerdeführers;

diese sind die Eltern der Drittbeschwerdeführerin.

Die Erstbeschwerdeführerin beantragte am 7. März 2003 Asyl.

Sie werde von einer Sekte in der Mongolei verfolgt.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde

wurde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gegen den - ihren Asylantrag abweisenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Oktober 2003 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin in die Mongolei gemäß § 8 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II.).

Am 9. April 2004 beantragte der Zweitbeschwerdeführer für sich Asyl und für die Drittbeschwerdeführerin die Erstreckung des ihm zu gewährenden Asyls. Nach der Ausreise der Erstbeschwerdeführerin sei der Zweitbeschwerdeführer von der Sekte bedroht und geschlagen worden, zuletzt sei die Drittbeschwerdeführerin von der Sekte entführt worden.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Zweitbeschwerdeführers gegen den - seinen Asylantrag abweisenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Juni 2004 gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Zweitbeschwerdeführers in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt II.), und wies den Zweitbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG dorthin aus (Spruchpunkt III.). Mit dem drittangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Drittbeschwerdeführerin gegen den - ihren Antrag auf Asylerstreckung abweisenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Juni 2004 gemäß §§ 10, 11 AsylG ab.

Begründend führte die belangte Behörde zur Ausweisung des Zweitbeschwerdeführers im Wesentlichen aus, es lägen keine Hinweise auf ein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK in Österreich vor. Die Berufung der Ehefrau des Zweitbeschwerdeführers sei von der Berufungsbehörde ebenfalls abgewiesen worden. Der Zweitbeschwerdeführer habe in der Berufung zwar einen Eingriff in sein Privatleben behauptet, habe aber im gesamten Verfahren keine Umstände dargelegt, aus denen ein derartiger Eingriff geschlossen werden könnte, und die einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK entgegen stehen würden.

Über die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

zu I.:

Bei der mit Spruchpunkt III. des zweitangefochtenen Bescheides verfügten Ausweisung des Zweitbeschwerdeführers hat die belangte Behörde verkannt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der Zweitbeschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau und seine minderjährige Tochter zu verlassen hat, einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Zweitbeschwerdeführers mit seiner Ehefrau und seiner Tochter darstellt, welcher einer Rechtfertigung bedürfte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2008, Zl. 2007/19/0851, sowie zuletzt das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zlen. 2006/01/0865 bis 0869).

Der zweitangefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff

VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

zu II.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die erst- und drittangefochtenen Bescheide sowie auf die Spruchpunkte I. und II. des zweitangefochtenen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im oben angeführten Umfang abzulehnen.

Wien, am 31. März 2009

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