VwGH 2006/01/0865

VwGH2006/01/086519.2.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien 1. M N (geboren 1964), 2. S N (geboren 1970), 3. mj. B N (geboren 1994),

4. mj. F N (geboren 1997), 5. mj. E N (geboren 1998), alle in B, alle vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1.) 13. November 2006, Zl. 227.357/2- IX/27/06, 2.) 13. November 2006, Zl. 234.303/1-IX/27/06,

  1. 3.) 13.November2006, Zl.234.308/1-IX/27/06,
  2. 4.) 13.November2006, Zl.234.306/1-IX/27/06,
  3. 5.) 13.November2006, Zl.234.305/1-IX/27/06, betreffend §§7, 8 Abs.1 und 2 (1.) bzw. §§10, 11 Asylgesetz 1997 (2. bis 4.; weitere Partei: Bundesminister für Inneres),

Normen

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
EMRK Art8;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
EMRK Art8;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

I. zu Recht erkannt:

Der erstangefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2. Oktober 2006 (Ausweisung des Erstbeschwerdeführers) bestätigt wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

I.

1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Serbien, stammen aus Südserbien und gehören der albanischen Volksgruppe an. Der Erstbeschwerdeführer reiste am 31. August 2001 nach Österreich ein und stellte zu diesem Zeitpunkt den verfahrengegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und stellte am 10. Oktober 2002 für sich und ihre mit dem Erstbeschwerdeführer gemeinsamen Kinder, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer, nach § 10 Asylgesetz 1997 (AsylG) einen Antrag auf Erstreckung des dem Erstbeschwerdeführer zu gewährenden Asyl.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 2. Oktober 2006 wurde der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien (ohne Kosovo) gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Erstbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien (ohne Kosovo) ausgewiesen.

Mit Bescheiden des BAA vom 2. Oktober 2006 wurden die Erstreckungsanträge der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer jeweils abgewiesen.

3. Mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid vom 13. November 2006 wies die belangte Behörde die Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen den erstangeführten Bescheid des BAA gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG ab.

Begründend führte die belangte Behörde zur Ausweisung des Erstbeschwerdeführers im Wesentlichen aus, dem BAA sei beizupflichten, dass sich keine Anhaltspunkte ergeben hätten, dass seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde. Festgehalten werde, dass die Berufungen der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer gegen die Abweisung ihrer Asylerstreckungsanträge gemäß §§ 10, 11 AsylG ebenfalls mit Bescheiden der belangten Behörde vom selben Tage abgewiesen würden.

Mit den im Instanzenzug ergangenen zweit- bis fünftangefochtenen Bescheiden jeweils vom 13. November 2006 wies die belangte Behörde jeweils die Berufung der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer gegen die Abweisung ihrer Erstreckungsanträge gemäß §§ 10, 11 AsylG ab.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2

VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu I.:

Bei der Bestätigung der mit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides verfügten Ausweisung des Erstbeschwerdeführers hat die belangte Behörde verkannt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden (ausgewiesen wird nur der Asylwerber, nicht dagegen die Erstreckungswerber; sog. "partielle Ausweisung"), der es möglich erscheinen lässt, dass der Asylwerber auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Ehegattin und seine minderjährigen Kinder (die Erstreckungswerber) zu verlassen hat, einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Asylwerbers mit seiner Ehegattin und seinen minderjährigen Kindern darstellt, welcher einer Rechtfertigung bedürfte (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 2009, Zl. 2006/01/0612 bis 0615, mwN).

Somit war der erstangefochtene Bescheid in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff

VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Zu II.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides durch den erstangefochtenen Bescheid und die zweit- bis fünftangefochtenen Bescheide bezieht - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im oben angeführten Umfang abzulehnen.

Wien, am 19. Februar 2009

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