VwGH 2006/19/0302

VwGH2006/19/030230.11.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. Gertraude Carli, Rechtsanwältin in 8230 Hartberg, Raimund-Obendrauf-Straße 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. August 2003, Zl. 240.395/0-VII/43/03, betreffend § 10 und 11 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §10 Abs2;
AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11 ;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AsylG 1997 §10 Abs2;
AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11 ;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung der mit ihrer Mutter, der zu der hg. Zl. 2006/19/0301 beschwerdeführenden Partei, nach Österreich eingereisten Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Juli 2003, mit dem ihr Asylerstreckungsantrag gemäß §§ 10, 11 Asylgesetz 1997 i.d.F. vor der AsylG-Novelle 2003 (AsylG) abgewiesen worden war, mit der Begründung, keinem der in § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen der Beschwerdeführerin sei Asyl gewährt worden, abgewiesen.

Das die Mutter der Beschwerdeführerin betreffende Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/19/0301, mit dem die letztinstanzliche Abweisung ihres Asylantrages aufgehoben wurde, entzieht der Entscheidung der belangten Behörde über den Erstreckungsantrag der Beschwerdeführerin daher die rechtliche Grundlage, weshalb der hier angefochtene Bescheid - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 2006, Zl. 2006/19/0072).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 30. November 2006

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