Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 23. November 2006 hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2006 auf neuerliche Zustellung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) vom 10. Juni 2006, mit dem der Beschwerdeführer ausgewiesen worden war, zurückgewiesen.
Der Ausweisungsbescheid der Erstbehörde sei an den Beschwerdeführer per Adresse W, Sgasse 16-22/2/16, zugestellt worden. Nach dem Rückschein sei anlässlich des ersten Zustellversuchs am 13. Juni 2006 die Ankündigung eines weiteren Zustellversuchs in das Hausbrieffach eingelegt worden. Am Tag nach dem zweiten, ebenfalls erfolglosen Zustellversuch sei die Sendung beim Postamt hinterlegt worden.
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, tatsächlich an der Adresse Wien, Sgasse 18/20, wohnhaft und gemeldet zu sein, weshalb die Hinterlegung an der Adresse Sgasse 16-22/2/16 zu Unrecht erfolgt wäre.
Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anträge auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen als Wohnsitz immer wieder die Adresse Sgasse 16-22/2/16 angegeben. Diese Meldung ergebe sich auch aus einem Auszug aus dem zentralen Melderegister. Der Beschwerdeführer sei im Oktober 2003 unter dieser Adresse geladen worden und sei der Ladung auch nachgekommen. Nach einer Mitteilung des Magistrats der Stadt Wien sei der Beschwerdeführer am 10. Jänner 2006 von dieser Adresse amtlich abgemeldet worden. Nach der Meldeauskunft vom 31. März 2006 habe sich der Beschwerdeführer am 28. März 2006 wieder in Wien, Sgasse, mit Hauptwohnsitz angemeldet. Im Melderegister sei als konkrete Adresse Sgasse 18/16 verzeichnet und nicht, wie der Beschwerdeführer behaupte, Sgasse 18/20. Es sei somit offensichtlich, dass sich weder die Hausnummer noch die Türnummer des Beschwerdeführers geändert habe und es sich um dieselbe Wohnung handle, an der er schon seit Jahren mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Die Adresse Sgasse 16-22 enthalte auch die Hausnummer 18; die Türnummer habe sich nicht geändert. Die Erstbehörde habe den Antrag auf neuerliche Zustellung des Ausweisungsbescheides daher zutreffend zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer war unstrittig bis zur amtlichen Abmeldung am 10. Jänner 2006 jahrelang (laut Aktenlage seit 2. September 2003) an der Adresse Wien, Sgasse 16-22/2/16, gemeldet. Nach der bei den Verwaltungsakten erliegenden Meldeauskunft vom 31. März 2006 ist er seit 28. März 2006 an der Adresse Wien, Sgasse 18/16, gemeldet. Hinzugefügt sei, dass ein bei den Verwaltungsakten erliegender, nach Erlassung des angefochtenen Bescheides am 4. Dezember 2006 erstellter Auszug aus dem zentralen Melderegister den Beschwerdeführer nach wie vor seit 28. März 2006 an der Adresse Sgasse 18/16 als gemeldet ausweist.
2. Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf neuerliche Zustellung des Ausweisungsbescheides der Erstbehörde u. a. damit begründet, dass er tatsächlich an der Adresse Sgasse 18/20 gemeldet und wohnhaft sei und daher die Zustellung an der Adresse Sgasse 16-22/2/16 nicht wirksam sei.
Dazu hat die Erstbehörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen, an der Adresse Sgasse 18/20 wohnhaft und gemeldet zu sein, in keiner Weise nachgewiesen habe. Eine Überprüfung durch die Behörde habe ergeben, dass der Beschwerdeführer über keine Meldung für die Türnummer 20 verfüge. Die Adresse Sgasse 18/16, an der der Beschwerdeführer gemeldet sei, sei ident mit der Adresse, an die der Ausweisungsbescheid zugestellt worden sei, weil die Hausnummer 18 von den Hausnummern 16-22 umfasst sei.
3. Die Berufung enthält dazu - ebenso wie die Beschwerde - den Hinweis, dass sich die Meldung des Beschwerdeführers an der Adresse Sgasse 18/20 auch aus dem Ausweisungsbescheid ergebe, und im Übrigen nur eine Wiederholung des Antragsvorbringens. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes Vorbringen erstattet, wonach die von ihm nunmehr bewohnte Wohnung von der früher bewohnten verschieden sei. Er hat auch keinen Nachweis für seine Meldung oder seinen Aufenthalt an der Adresse Sgasse 18/20 erbracht.
Aus dem bei den Verwaltungsakten erliegenden Original des Ausweisungsbescheides ergibt sich, dass dieser Bescheid entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Hinweis auf die Adresse Sgasse 18/20 enthält, sondern vielmehr festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer seit 28. März 2006 an der Adresse Sgasse 18/16 gemeldet sei.
4. Da die Behauptung des Beschwerdeführers, an der Adresse Sgasse 18/20 gemeldet und wohnhaft zu sein, somit mit der Aktenlage nicht im Einklang steht und vom Beschwerdeführer in keiner Weise untermauert worden ist, hat die Behörde in unbedenklicher Weise keine derartige Feststellung getroffen.
Dass die Adressen Sgasse 16-22/2/16 und Sgasse 18/16 ident sind, wird in der Beschwerde nicht bestritten.
5. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass es mit dem Zustellorgan "immer wieder Probleme" gebe, weil "die richtige Adresse an sich lautet Sgasse 16-20, wobei zwar die Hausnummer 22 als vorhanden geführt wird, tatsächlich aber nicht vorhanden ist". Vor allem vertretungsweise tätige Zustellorgane würden Zustellungen deshalb öfter nicht ordnungsgemäß vornehmen.
Diesem Vorbringen kann eine konkrete Behauptung eines Zustellmangels nicht entnommen werden.
6. Aus den dargestellten Gründen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass der Ausweisungsbescheid wirksam an die Adresse Wien, Sgasse 16-22/2/16, zugestellt wurde, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Dadurch dass die belangte Behörde den von ihr inhaltlich behandelten Antrag in Bestätigung des Bescheides der Erstbehörde zurück- und nicht abgewiesen hat, wurde der Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzt.
7. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. Februar 2008
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