Normen
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §55 Abs3 Z1;
FrPolG 2005 §55 Abs3 Z2;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §62;
FrPolG 2005 §63 Abs2;
FrPolG 2005 §63;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §67 Abs1;
SMG 1997;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §55 Abs3 Z1;
FrPolG 2005 §55 Abs3 Z2;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §62;
FrPolG 2005 §63 Abs2;
FrPolG 2005 §63;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §67 Abs1;
SMG 1997;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 21. August 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen liberianischen Staatsangehörigen, gemäß § 62 Abs. 1 und 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 1 und § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei dem Akteninhalt zufolge am 3. Oktober 2003 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe noch am selben Tag einen Asylantrag gestellt, über den bisher noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Er sei mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Juni 2006 wegen des Vergehens und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Handels mit einer großen Menge Suchtgift (teilweise auch nur als Beteiligter iSd § 12 zweiter Fall StGB) gemäß den § 28 Abs. 1, Abs. 2 (zweiter, dritter und vierter Fall), Abs. 3 (erster Fall) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Diesem Urteil sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer in Wien und in Purkersdorf einen anderen zur Ein- und Ausfuhr einer großen Menge Suchtgift (u.a. 812 g Heroin (netto)) nach Österreich bestimmt habe, Suchtgift in einer großen Menge in der Zeit von Juli 2004 bis zum 20. September 2004 und von September 2005 bis 5. Februar 2006 gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt habe, in der Zeit von Mai/Juni 2005 bis 5. Februar 2006 eine nicht mehr genau feststellbare Menge Suchtgift (zumindest 100 g Heroin und 300 g Kokain) einem anderen verkauft habe, und Suchtgift in einer großen Menge mit dem Vorsatz, es in Verkehr zu setzen, erworben und besessen habe.
In der fristgerechten Berufung habe der Beschwerdeführer den angelasteten Sachverhalt nicht bestritten und im Wesentlichen jene Gründe wiederholt, die ihn seinerzeit angeblich um Asylgewährung hätten ansuchen lassen. Er würde seine Tat bereuen und versprechen, nie mehr straffällig zu werden.
Nach der Aktenlage komme dem Beschwerdeführer (noch immer) der Status eines Asylwerbers zu. Ausgehend von der nach § 62 und § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG gegebenen Rechtslage könne überhaupt kein Zweifel daran bestehen, dass im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen zur Erlassung eines Rückkehrverbotes vorliegen würden. Zum einen sei auf Grund der erwähnten Verurteilung der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt. Das dieser Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten lasse zum anderen auch die Annahme als gerechtfertigt erscheinen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde und überdies anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, nämlich insbesondere dem Schutz der Volksgesundheit, der Verteidigung der Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zuwiderlaufe.
Der Beschwerdeführer sei ledig, ohne Sorgepflicht und besitze keine beruflichen Bindungen im Bundesgebiet. Selbst wenn man auf Grund des noch anhängigen Asylverfahrens und seines fast dreijährigen Aufenthalts im Bundesgebiet von einem mit dem Rückkehrverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ausgehe, sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grund des § 66 FPG zu bejahen. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität sei die Erlassung des Rückkehrverbots zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit) als dringend geboten zu erachten. Das geschilderte und über einen monatelangen Zeitraum verteilte Fehlverhalten des Beschwerdeführers verdeutliche augenfällig seine Gefährlichkeit für die Gesundheit im Bundesgebiet aufhältiger Menschen und das Unvermögen und den Unwillen, die Rechtsvorschriften des Gastlandes einzuhalten, in welchem er angeblich Schutz vor Verfolgung finden wolle. Hinzu trete, dass Suchtgiftdelikten eine besondere Wiederholungsgefahr nahezu immanent sei. Eine positive Verhaltensprognose sei für den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Gewerbsmäßigkeit und große Menge des besessenen und gehandelten Suchtgifts, womit ein überaus erheblicher Unrechtsgehalt verbunden sei, unter keinen Umständen möglich.
Hinsichtlich der nach § 66 Abs. 2 FPG erforderlichen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass einer allfälligen aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbaren Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt werde. Von daher gesehen hätten die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber dem genannten hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse in den Hintergrund zu treten gehabt. Darüber hinaus sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbots oder eines Rückkehrverbots im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten auch bei ansonsten voller sozialer Integration eines Fremden nicht rechtswidrig. Angesichts des dargestellten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers, der Art und der besonderen Schwere und Bedeutung der ihm zur Last liegenden Straftaten sowie des Fehlens von besonders berücksichtigungswürdigen Umständen habe von der Erlassung des Rückkehrverbots auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.
Das Rückkehrverbot sei unbefristet auszusprechen, weil der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten wiederholt habe, womit die Volksgesundheit nachhaltig gefährdet worden sei, und er dadurch deutlich gezeigt habe, dass er maßgebliche zum Rechtsgüterschutz aufgestellte Vorschriften überaus gering schätze. Deshalb könne nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Rückkehrverbots maßgebliche Grund, nämlich die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weggefallen sein werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Im Hinblick auf die unstrittig feststehende Verurteilung des Beschwerdeführers ist die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 62 Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG verwirklicht sei, nicht als rechtsirrig zu erkennen.
1.2. In Anbetracht des der besagten Verurteilung unbestritten zu Grunde liegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers besteht auch gegen die weitere Auffassung der belangten Behörde, dass die Annahme gemäß § 62 Abs. 1 FPG gerechtfertigt sei, kein Einwand. Dem Beschwerdeführer - dem insbesondere gewerbsmäßiger Suchtgifthandel zur Last liegt - hat das dieser Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten mit Beziehung auf ein Suchtgift begangen, das eine "große Menge" iSd § 28 Abs. 6 SMG ausgemacht hat. Nach dieser Bestimmung ist eine "große Menge" eine solche, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Der Beschwerdeführer hat durch dieses Fehlverhalten gravierend gegen das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, bei der es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt, verstoßen. Die Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß innewohnende Wiederholungsgefahr hat sich beim Beschwerdeführer schon dadurch manifestiert, dass er dieses Fehlverhalten über längere Zeiträume hindurch und gewerbsmäßig begangen hat. Auch das Vorbringen, das Rückkehrverbot würde (auch bei sofortigem Vollzug im Sinn der Auferlegung einer Gebietsbeschränkung iSd § 62 Abs. 5 FPG) nicht zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Bezug auf die Verhinderung der Drogenkriminalität beitragen, weil Dealer jederzeit ersetzbar seien und die Weiterverbreitung problematischer Drogenabhängigkeit nicht in erster Linie dem Erzeuger und dem Händler der Drogen, sondern der unzureichenden Prävention an den Schulen und der zur sozialen Reintegration ehemaliger oder aktuell problematischer Drogenkonsumenten in die Gemeinschaft unwilligen Gesellschaft zuzurechnen sei, verfängt nicht. Die Notwendigkeit der Sorge um (potenzielle) Suchtgiftkonsumenten vermag nämlich das große öffentliche Interesse an der Verhinderung des Suchtgiftverkaufs in jeder Form nicht zu schmälern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zl. 2006/18/0082). Der seit dem wiederholten Fehlverhalten des Beschwerdeführers vergangene Zeitraum ist zudem viel zu kurz, um einen Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr annehmen zu können.
2. Gegen die - nicht konkret bekämpfte - für den Fall des Vorliegens eines mit dem Rückkehrverbot verbundenen Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers vertretene Auffassung der belangten Behörde, diese Maßnahme sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit) dringend geboten (§ 66 Abs. 1 FPG), und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 leg. cit.), bestehen aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides keine Bedenken.
3. Auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers im Sinn von § 55 Abs. 3 Z. 1 FPG würde eine Abstandnahme von der Erlassung des Rückkehrverbots im Rahmen des der Behörde gemäß § 62 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessens offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes erfolgen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. März 2006, Zl. 2006/18/0066).
4.1. Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Strafhaft spätestens am 4. Februar 2008 ende und sich bis zu seinem Strafende noch wesentliche Umstände in seinem Leben ändern könnten (etwa durch eine Heirat), sodass ein Rückkehrverbot z. B. in Ansehung des § 66 FPG unzulässig würde. Denkbar wäre es auch, dass auf Grund seiner (guten) Führung in Haft die Behörde zu einem späteren Zeitpunkt eine positive Verhaltensprognose treffen und kein Rückkehrverbot mehr verhängen würde, was die Behörde zum jetzigen Zeitpunkt naturgemäß noch nicht wissen könne.
4.2. Gemäß § 63 Abs. 2 (letzter Satz) FPG beginnt die festgesetzte Gültigkeitsdauer eines Rückkehrverbots (oder eines Aufenthaltsverbots) mit dem Eintritt seiner Durchsetzbarkeit zu laufen.
Nach § 67 Abs. 1 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzugs aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Diese Regelung gilt - neben den in dieser Bestimmung angesprochenen fremdenpolizeilichen Maßnahme der Ausweisung und des Aufenthaltsverbots - auch für ein Rückkehrverbot, zumal nach § 63 FPG für die Gültigkeitsdauer eines Rückkehrverbots dieselben Bestimmungen gelten wie für die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbots und die Gültigkeitsdauer mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen beginnt.
Demnach ist für die Frage, ob im Grund des FPG ein Rückkehrverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit - das ist vorliegend des Ende der Strafhaft auf Grund der eingangs genannten gerichtlichen Verurteilung - abzustellen. Dadurch, dass die belangte Behörde ihre Beurteilung (insbesondere bezüglich der Annahme nach § 62 Abs. 1 FPG sowie der Zulässigkeit des Rückkehrverbots nach § 66 FPG) nicht auf diesen Zeitpunkt abgestellt hat, ist für den Beschwerdeführer aber nichts zu gewinnen, weil im Hinblick auf sein in Rede stehendes gravierendes Fehlverhalten nicht zu erkennen ist, dass eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit des vorliegenden Rückkehrverbots abgestellte Beurteilung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wien, am 8. November 2006
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