Normen
AsylG 1997;
AsylG 2005 §75 Abs1;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
VwRallg;
AsylG 1997;
AsylG 2005 §75 Abs1;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 15. Mai 2006 wurde der von der Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2005 an den Landeshauptmann von Tirol (die Erstbehörde) gestellte Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Zweck "Angehöriger" gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin habe unter dem Namen "Bidi auch Bidii Mfumu Mateso, geb. 05.07.1977" einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt. Sie sei im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz. Das mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretene NAG finde gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 dieses Gesetzes auf die Beschwerdeführerin keine Anwendung. Auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Vorläuferbestimmung des § 28 Abs. 5 Fremdengesetz 1997 werde verwiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 NAG gilt dieses Gesetz nicht für Fremde, die nach dem Asylgesetz 2005 und nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind, soweit das NAG nichts anderes bestimmt.
2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe in Österreich einen Asylantrag gestellt. Das Verfahren sei derzeit vor dem unabhängigen Bundesasylsenat anhängig. Anfang des Jahres 2004 habe sie den Österreicher Anton F. kennen und lieben gelernt und ihn am 15. Oktober 2005 geheiratet. Sie habe am 22. Dezember 2005 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit Österreichern gestellt. Im Niederlassungsbewilligungsverfahren hätte der Ausgang des anhängigen Asylverfahrens abgewartet werden müssen, weil dies "für das Niederlassungsbewilligungsverfahren eine Vorfrage gemäß § 38 AVG" darstelle. Überdies hätte die belangte Behörde die Berufung nicht abweisen dürfen, denn wenn das NAG auf die Beschwerdeführerin gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 NAG nicht anwendbar sei, dann hätte bereits die Erstbehörde den Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung als unzuständige Behörde zurückweisen und nicht abweisen müssen. Die belangte Behörde hätte daher der Berufung Folge geben, den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid beheben und den Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung zurückweisen müssen.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Da der am 27. Dezember 2005 gestellte Erstantrag, über den im bekämpften Bescheid abgesprochen wurde, am 1. Jänner 2006 mit dem Inkrafttreten des NAG noch nicht entschieden war, war gemäß § 81 Abs. 1 NAG das diesbezügliche Verwaltungsverfahren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende zu führen.
Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem (damals geltenden) Asylgesetz 1997 verfügt und ihr Asylverfahren (nach § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 ist dieses nach dem Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen) noch nicht beendet ist. Angesichts dieser Berechtigung zum Aufenthalt nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen ist das NAG nach dem klaren Wortlaut seines § 1 Abs. 2 Z. 1 im vorliegenden Fall nicht anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/18/0123).
Von daher konnte die Beschwerdeführerin nicht den von ihr beantragten Erstaufenthaltstitel nach dem NAG erlangen. Durch die Abweisung ihres Antrags wurde sie nicht in ihren Rechten verletzt.
3. Da bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 8. November 2006
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