Normen
ABGB §179a Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z10;
ABGB §179a Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z10;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 22. März 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen kroatischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z. 10 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Wien) die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt, nachdem er von einem österreichischen Staatsbürger (F., Adoptionsvertrag vom 28. Dezember 2001) adoptiert worden sei. Dem diesbezüglichen Adoptionsbeschluss des Bezirksgerichtes Hernals (vom 29. Jänner 2003) sei zugrundelegen, dass sich zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Adoptivvater F. seit deren Kennenlernen im Jahr 1999 im Prater eine enge Freundschaft und ein intensives persönliches Naheverhältnis entwickelt hätte und Motiv für die Adoption gewesen wäre, das de facto bereits bestehende Eltern-Kind-Verhältnis zu legalisieren und auch eine Verbesserung der künftigen Berufsaussichten des Beschwerdeführers herbeizuführen sowie seinen Verbleib in Österreich sicherzustellen. Diesem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (nach Ausweis der Verwaltungsakten: Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" vom 12. Februar 2003) sei auch ein "Engagementvertrag" eines Variete-Unternehmens beigelegen, wonach der Adoptivvater seit 1. Jänner 1999 "für eine Gage von EUR 1.000,-
- plus 20 Prozent Mehrwertsteuer monatlich" als kaufmännischer Vertreter beschäftigt wäre. Dem genannten Adoptionsbeschluss hingegen sei zugrundegelegen, dass der Adoptivvater den Beruf des Tischlers ausübte.
Laut der von der Erstbehörde am 17. März 2003 aufgenommenen Niederschrift habe der Adoptivvater angegeben, in einem Wohnwagen in Niederösterreich auf dem Gelände des genannten Variete-Unternehmens zu wohnen. Die in einem vorgelegten Meldezettel aufscheinende Wohnadresse in Wien 21. (die im Übrigen im Zentralen Melderegister nicht aufscheine) wäre ein Gartenhaus, wo er sehr selten aufhältig wäre. Nachdem er den Beschwerdeführer kennen gelernt hätte, wäre in weiterer Folge "der Plan ausgeheckt" worden, eine Adoption durchzuführen. Die Aufnahme einer Wohngemeinschaft mit ihm wäre nicht geplant gewesen. Er könnte keine dauernde, sondern nur eine gelegentliche finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers zusagen. Er hätte die Adoption aus Freundschaft zum Beschwerdeführer durchgeführt, damit dieser in Österreich bleiben und in weiterer Folge hier legal einer Beschäftigung nachgehen könnte.
Am 26. März 2003 sei der Beschwerdeführer niederschriftlich vernommen worden. Er wäre derzeit bereits aufrecht beschäftigt und bestritte seinen Lebensunterhalt aus seinem Lohn. Sein Adoptivvater wäre nicht in der finanziellen Lage, ihn zu unterstützen.
In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung hingegen mache der Beschwerdeführer geltend, dass sein Wahlvater für seinen Unterhalt aufkäme. Die Voraussetzung zur Adoption hätte das Bezirksgericht festzustellen, und es käme der Fremdenpolizeibehörde diesbezüglich keine Zuständigkeit zu. Ein gemeinsamer Wohnsitz wäre nicht zwingende Voraussetzung für ein gemeinsames Familienleben. Nachgereicht sei eine Unterhaltserklärung des Adoptivvaters vom 26. März 2003 worden, in der dieser erklärt habe, dem Beschwerdeführer Unterhalt zu gewähren, wozu er auf Grund seines Einkommens in der Lage wäre. Als Bestätigung sei erneut ein "Engagement-Vertrag" des genannten Variete-Unternehmens vorgelegt worden, wonach der Adoptivvater seit 1. Jänner 2003 "für eine Gage von EUR 2.000,-- plus 20 Prozent Mehrwertsteuer plus Kost und Logis" nunmehr als künstlerischer Bühnengestalter beschäftigt wäre.
Aktenkundig sei jedoch, dass der Adoptivvater in den der Behörde zur Verfügung stehenden Sozialversicherungsunterlagen nicht aufscheine.
Am 25. September 2003 sei der Adoptivvater vernommen worden und habe angegeben, die genannte Meldeanschrift in Wien 21. wäre bloß ein Weinkeller gewesen, wo er gemeldet gewesen wäre, als er an einer Tankstelle in der Nähe gearbeitet hätte. Er wäre weitschichtig mit dem Besitzer des Variete-Unternehmens verwandt und machte die Bühnen- und Zeltaufbauten, Tontechnik sowie alles, was so anfiele. Er würde pauschal bezahlt. Er habe jedoch zugegeben, weder Einkommensteuer- noch Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Er wüsste, dass das eigentlich Schwarzarbeit wäre. Die Adoption wäre von ihm ausgegangen. Er wüsste, dass der Beschwerdeführer aus O. (Kroatien) stammte, und wäre einmal mit ihm bei dessen Mutter gewesen. Er könnte dies mangels Einreise- oder Ausreisestempels in seinem Pass jedoch nicht nachweisen und auch den Zeitpunkt der Reise nicht genau (zwei oder drei oder zweieinhalb Jahre) nennen. Er wüsste, dass der Beschwerdeführer einen Bruder hätte, wüsste jedoch weder dessen Namen, noch, wo dieser in Slowenien lebte oder ob er eine eigene Familie hätte. Der Beschwerdeführer lebte in Wien 16. gemeinsam mit seiner Freundin, deren Namen er ebenfalls nicht wüsste, und arbeitete in einer Autowerkstatt. Er (F.) wüsste jedoch nicht, wie viel er dort verdiente, jedoch genug, dass er sich sein Leben finanzieren könnte. Ob und was dessen Freundin arbeitete, wüsste er nicht. Über Vorhalt, es mutete eigenartig an, wenn er als Adoptivvater über die Lebensumstände seines nunmehrigen Sohnes so wenig Bescheid wüsste, habe er angegeben, dass dies seine Sache wäre, es ihn nichts anginge und er sich jugoslawische Namen nicht merkte. Auch hätte er keine Telefonnummer des Beschwerdeführers. Wenn dieser etwas wollte, riefe er ihn an. Ausdrücklich befragt habe er (F.) angegeben, nichts zum Unterhalt des Beschwerdeführers beizusteuern. Er würde zwar etwas zahlen, wenn dieser etwas bräuchte, dieser bräuchte jedoch nichts.
In weiterer Folge habe erhoben werden können, dass der Arbeitgeber des Adoptivvaters und Besitzer des Variete-Unternehmens (und auch andere Personen) festgenommen worden seien. Dieser Arbeitgeber habe angegeben, gegen Geld für auswanderungswillige türkische Staatsangehörige beim Arbeitsamt Einzelsicherungsbescheinigungen für sein Variete-Unternehmen beantragt zu haben, worauf sie Aufenthaltstitel erlangt hätten und in Europa einreisen hätten können, obwohl eine Beschäftigung als Künstler nie geplant gewesen wäre. Wegen des Vergehens der Schlepperei sei der Arbeitgeber deshalb zwischenzeitig rechtskräftig verurteilt worden.
Über Ersuchen der belangten Behörde sei der Variete-Besitzer von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg niederschriftlich vernommen worden. Dieser habe angegeben, dass es sich bei der Adoption des Beschwerdeführers um eine Scheinadoption gehandelt hätte. Der Adoptivvater (F.), ein entfernter Verwandter von ihm, hätte dafür ATS 500,-- von ihm bekommen. Er wiederum hätte das Geld von einem Mitarbeiter einer Rechtsanwaltskanzlei, die Adoptionen von Ausländern vermittelt hätte, bekommen. Er selbst wäre auch für vier Adoptionen von Jugoslawen verwendet worden, hätte Anträge für die Gerichtsverfahren bezüglich der Adoptionen unterschrieben und dafür pro Antrag ATS 3.000,-- erhalten. Beim Gerichtstermin hätte er jeweils weitere ATS 3.000,-- und nach Rechtskraft der Adoption die letzten ATS 3.000,-- bekommen sollen. Dies hätte sich mittlerweile verändert, nunmehr bekäme man die letzten ATS 3.000,--, nachdem die Niederlassungsbewilligung erteilt worden wäre. So hätte er auch den Adoptivvater des Beschwerdeführers an die genannte Rechtsanwaltskanzlei vermittelt, dafür selbst jedoch nichts bekommen, der Adoptivvater jedoch - wie gesagt - ATS 500,--. Der Beschwerdeführer und sein Adoptivvater würden sich mittlerweile an sich ganz gut kennen, um ein Vater-Sohn-Verhältnis handelte es sich dabei allerdings nicht. Auch die vom Adoptivvater vorgelegten "Engagement-Verträge" hätte er aus Gefälligkeit ausgestellt, damit dieser ein Einkommen nachweisen könnte. Er hätte schon für ihn gearbeitet, aber Gelder, die er an ihn ausbezahlt hätte, hätte er normalerweise immer bar auf die Hand ohne Beleg bekommen. Er wäre auch nicht offiziell beschäftigt gewesen, das heiße, ohne Sozialversicherung und ohne Lohnsteuer zu zahlen.
Der Beschwerdeführer habe in der dazu ergangenen Stellungnahme geltend gemacht, dass der Variete-Besitzer offensichtlich nicht als Zeuge unter Wahrheitspflicht vernommen worden wäre, weil der Niederschrift keine entsprechende Belehrung zu entnehmen wäre. Weiters wäre dieser zur generellen Praxis von - angeblichen - Scheinadoptionen befragt worden, die für den vorliegenden Fall keine Relevanz hätten. Er habe auf die Angaben seines Adoptivvaters und die vom Gericht getroffenen Feststellungen verwiesen.
Auf Grund des Beweisverfahrens sei die belangte Behörde zu dem Schluss gelangt, dass sich der Beschwerdeführer durch Vortäuschen eines beabsichtigten Familienlebens mit dem Adoptivvater habe adoptieren lassen, um Niederlassungsfreiheit im Sinn des Fremdengesetzes 1997 - FrG zu erlangen und seinen (nach Ablauf der sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer unrechtmäßigen) Aufenthalt im Bundesgebiet solcherart zu legalisieren. Dafür spreche nicht nur, dass der Adoptivvater über die privaten und familiären Lebensumstände des Beschwerdeführers kaum nennenswert Bescheid gewusst habe. Ein solches Wissen könne nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei der Annahme einer Person an Kindes statt zur Begründung eines Familienlebens bzw. zur Vertiefung eines angeblich bereits bestehenden Vater-Kind-Verhältnisses wohl erwartet werden. Vielmehr habe auch der genannte Variete-Besitzer und Arbeitgeber des Adoptivvaters ausdrücklich erklärt, dass es sich hiebei um eine Scheinadoption gehandelt hätte, und sehr genau, detailliert und nachvollziehbar die Umstände dieser Scheinadoption dargelegt. Demnach habe der Adoptivvater für das Eingehen dieser Scheinadoption sogar ATS 500,-- - so wie er selbst in anderen Fällen - erhalten. Es sei dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass aus dieser Niederschrift nicht hervorgehe, dass diese mit dem Genannten als Zeugen unter Wahrheitspflicht aufgenommen worden sei, dies hindere die belangte Behörde jedoch nicht, diese durchaus glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen als Beweismittel heranzuziehen. Dass diese niederschriftlichen Angaben nicht der Wahrheit entsprächen, sei vom Beschwerdeführer nicht einmal geltend gemacht worden. Für die belangte Behörde sei auch kein Grund ersichtlich, warum der Variete-Besitzer den Adoptivvater und letztlich auch den Beschwerdeführer wahrheitswidrig hätte belasten sollen. Dazu komme weiters, dass der Adoptivvater des Beschwerdeführers im Verfahren bei der belangten Behörde keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen habe. Nicht nur, dass er offenbar eine Scheinmeldung abgegeben habe (ein Weinkeller könne wohl keine Wohnung im Sinne des Meldegesetzes darstellen), zugegebenermaßen der Schwarzarbeit nachgehe und Gefälligkeitsbestätigungen hierüber vorgelegt habe, habe er auf Grund der mit ihm vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift und des damit verbundenen persönlichen Eindruckes, den er bei der belangten Behörde hinterlassen habe, keinesfalls überzeugend darlegen können, dass seine Beziehung zum Beschwerdeführer auch nur ansatzweise über den Grad des Bekanntseins hinausgehe, obwohl zum damaligen Zeitpunkt bereits ein Jahr und neun Monate seit Schließung des Adoptionsvertrages vergangen gewesen seien. Er habe über wesentliche private Lebensumstände des Beschwerdeführers ebenso wenig Auskunft geben können, wie er dessen Telefonnummer nicht gewusst habe. Sein Versuch der Rechtfertigung, dass ihn dies nichts anginge, könne nicht nur nicht überzeugen, sondern bestätige vielmehr, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis des Adoptivvaters mit dem Beschwerdeführer, das dem Adoptionsbeschluss zugrunde gelegen sei, weder jemals vorgelegen sei, noch zu vertiefen beabsichtigt gewesen sei. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass der Adoptivvater - wie in der Berufung geltend gemacht worden sei - noch kurz vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (vom 28. April 2004) an der damaligen Wohnanschrift des Beschwerdeführers und anschließend an dessen aktuellen Wohnanschrift als gemeldet aufscheine. Vielmehr sei aktenkundig, dass dieser dort amtlich abgemeldet worden sei. Unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass dieser bereits zuvor ein Scheinmeldung in Bezug auf einen Weinkeller abgegeben habe, sei insgesamt davon auszugehen gewesen, dass es sich hiebei ebenfalls um eine Scheinmeldung gehandelt habe, um ein Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer glaubhaft erscheinen zu lassen. Wenn der Beschwerdeführer geltend mache, es wäre nicht richtig, dass er sich in dem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die erfolgte Adoption berufen hätte, obwohl die Herstellung einer Eltern-Kind-Beziehung nie geplant wäre, und die erfolgte Adoption nur zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile durchgeführt worden wäre, und wenn er auf den Adoptionsbeschluss verweise, aus dem eindeutig hervorginge, dass die Adoption deshalb erfolgt wäre, dass die zwischen seinem Wahlvater und ihm bestehende Freundschaft und persönliche Beziehung gepflegt und intensiviert werden könnte, so sei darauf hinzuweisen, dass das Motiv für die Adoption laut dem diesem Adoptionsbeschluss zugrundegelegten Antrag darin bestanden hätte, das de facto bestehende Eltern-Kind-Verhältnis zu legalisieren, eine Verbesserung der künftigen Berufsaussichten des Wahlsohnes herbeizuführen und seinen Verbleib in Österreich sicherzustellen.
Insgesamt sei die belangte Behörde auf Grund der Aktenlage zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer seine Adoption lediglich zu dem Zweck geschlossen habe, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, und zu diesem Zweck das Bestehen einer Vater-Kind-Beziehung vorgetäuscht habe, um den Adoptionsbeschluss zu erwirken. Solcherart sei jedoch der in § 60 Abs. 2 Z. 10 FPG normierte Tatbestand verwirklicht, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der §§ 61 und 66 leg. cit. - im Grunde des § 60 Abs. 1 leg. cit. gegeben gewesen seien.
Der Beschwerdeführer sei nicht begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG, weil er nicht Verwandter eines Österreichers, der sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe, sei. Auch § 87 FPG sei auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden, weil er (auf Grund seines Alters) nicht Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 12 leg. cit. sei.
Der Beschwerdeführer sei nach der Aktenlage ledig und habe keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen bestünden (in Österreich), abgesehen vom Adoptivvater, nicht. Der Beschwerdeführer gehe laut seinen Angaben vom 12. März 2003 einer regelmäßigen Beschäftigung nach. Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen gewesen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße gravierend, wer, wie der Beschwerdeführer, sichtvermerksfrei eingereist sei und unter Vortäuschung einer Vater-Kind-Beziehung seine Adoption bewirke, um solcherart seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren und damit auch den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erwirken. Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung sei von solchem Gewicht, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als dringend geboten und sohin im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG als zulässig erscheine.
Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen. Diese wiege jedoch nicht besonders schwer, stütze sich der bisherige Aufenthalt doch zum weitaus überwiegenden Teil auf das oben dargestellte Fehlverhalten. Auch angesichts des Mangels sonstiger bestehender familiärer Bindungen in Österreich (außer zum Scheinadoptivvater) sei das dem Beschwerdeführer insgesamt zu unterstellende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet nicht besonders ausgeprägt. Dem stehe das große öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als das in seinem Fehlverhalten gegründete große öffentliche Interesse an seinem Verlassen des Bundesgebietes. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.
Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe keine Veranlassung bestanden, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des der belangten Behörde zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so sei dieses mit nunmehr zehn Jahren zu befristen gewesen. Die Vornahme einer Scheinadoption zur Umgehung strenger Einwanderungsvorschriften stelle - wie das Phänomen der "Scheinehe" - einen eklatanten Rechtsmissbrauch dar. Angesichts des dargestellten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne auch unter Bedachtnahme auf seine aktenkundige Lebenssituation nicht erwartet werden, dass vor Ablauf der nunmehr festgesetzten Frist die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und 2 dieser Bestimmung umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.
Gemäß § 60 Abs. 2 Z. 10 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder an Kindes statt angenommen wurde und die Erlangung oder Beibehaltung der Aufenthaltsberechtigung ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
Gemäß § 30 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, dürfen sich an Kindes statt angenommene Fremde bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und Beibehaltung des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende Grund für die Annahme an Kindes statt war.
2.1. Die Beschwerde wendet sich unter dem Blickwinkel des § 60 Abs. 2 Z. 10 FPG gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt vor, dass sich zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Adoptivvater seit deren Kennenlernen im Jahr 1999 eine enge Freundschaft und ein intensives persönliches Naheverhältnis entwickelt habe und Motiv für die Adoption gewesen sei, das de facto bereits bestehende Eltern-Kind-Verhältnis zu legalisieren, damit eine Verbesserung der künftigen Berufsaussichten des Beschwerdeführers in Österreich herbeizuführen und dessen Verbleib sicherzustellen. Dies sei auch dem diesbezüglichen Adoptionsbeschluss des Bezirksgerichtes Hernals auf Grund des dort abgeführten Beweisverfahrens zugrunde gelegen. Im Übrigen sei es nicht erforderlich, dass erwachsene Kinder mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Wenn der Adoptivvater bei seinen Vernehmungen am 17. März 2003 und 25. September 2003 unterschiedliche Aussagen getätigt habe, so werde darauf hingewiesen, dass sich zwischen März 2003 und September 2003 die Arbeitssituation des Adoptivvaters durchaus verändert haben könne. Auch sei die Aussage des Adoptivvaters, wenn dieser über die Lebensumstände seines Sohnes befragt angegeben habe, dass dies die Sache des Sohnes wäre und ihn nichts anginge sowie er sich auch keine jugoslawischen Namen merkte, durchaus lebensnah und nicht untypisch, gebe es doch auch in Österreich viele Familien (gemeint: Eltern), die wenig oder nichts über ihre erwachsenen Kinder wüssten bzw. auch nicht in der Lage seien, den Namen des Unternehmens, in dem die Kinder arbeiteten, zu nennen. Die belangte Behörde habe sich ausschließlich auf die Angaben des Variete-Besitzers gestützt, ohne zu erheben, ob vielleicht der Variete-Besitzer und Arbeitgeber des Adoptivvaters "spezielle" Gründe oder Motive für seine Behauptungen gehabt habe. Dieser sei offensichtlich ein Verwandter des Adoptivvaters, sodass sich daraus möglicherweise Motive für eine falsche Belastung ableiten ließen. Die belangte Behörde lasse eine Begründung dafür vermissen, weshalb gerade die Angaben des Variete-Besitzers glaubwürdig und nachvollziehbar seien. Es wäre daher Aufgabe der belangten Behörde gewesen, ein entsprechendes Beweisverfahren abzuführen. Ferner hätte die belangte Behörde den Akt des Bezirksgerichtes Hernals beischaffen müssen, um den Wahlvater und den Variete-Besitzer sowie den Beschwerdeführer mit den dort getätigten Aussagen zu konfrontieren und zu allfälligen Widersprüchen zu befragen. Da dies die belangte Behörde unterlassen habe, sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft und "die Parteien" auch in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der belangten Behörde keine Kenntnis davon gehabt, welche finanziellen Zuwendungen der Adoptivvater erhalten habe und welche Absicht dieser mit der Adoption verfolgt habe.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Aus der Begründung des in den Verwaltungsakten enthaltenen Beschlusses des Bezirksgerichtes Hernals vom 29. Jänner 2003, mit dem die Annahme des Beschwerdeführers als Wahlsohn durch F. als Wahlvater auf Grund des Adoptionsvertrages vom 28. Dezember 2001 gerichtlich genehmigt wurde, geht hervor, dass sich dieses Gericht neben den vorgelegten Standesurkunden auf die Angaben des Beschwerdeführers und des Wahlvaters vom 14. Jänner 2003 gestützt hat. Davon, dass - wie die Beschwerde ins Treffen führt - das Bezirksgericht Hernals eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und F. angenommen hat, ist die belangte Behörde ohnedies ausgegangen, zumal die Verwirklichung des Tatbestandes gemäß § 60 Abs. 2 Z. 10 FPG voraussetzt, dass das Gericht über das wahre Verhältnis zu einem Wahlelternteil getäuscht wurde. Welche weiteren Feststellungen auf Grund einer Einsichtnahme in den Akt des Bezirksgerichtes Hernals von der belangten Behörde zu treffen gewesen wären, wird in der Beschwerde nicht im Einzelnen dargelegt. Im Hinblick darauf zeigt die Beschwerde mit dem Vorbringen, dass die belangte Behörde diesen Akt hätte beischaffen müssen, keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf.
Im Übrigen hat die belangte Behörde nachvollziehbar und plausibel dargelegt, aus welchen Gründen sie unter Zugrundelegung der Aussagen des F. und dessen Arbeitgebers zu den im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsannahmen gelangt ist. Wenn die Beschwerde diesbezüglich vorbringt, dass sich daraus, dass der Arbeitgeber offensichtlich auch ein Verwandter des Adoptivvaters F. sei, "möglicherweise Motive für eine falsche Belastung ableiten ließen", weshalb ein "entsprechendes Beweisverfahren" abzuführen gewesen wäre, so vermögen diese nicht weiter substanziierten Beschwerdebehauptungen nicht, die von der belangten Behörde getroffene schlüssige Beweiswürdigung zu erschüttern. Diese begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.
2.3. Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen, sohin unbedenklichen Feststellungen begegnet auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 10 FPG erfüllt sei, keinem Einwand.
3. Durch dieses Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer gegen das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/18/0789), verstoßen. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer, was die Beschwerde nicht in Abrede stellt, jedenfalls nach Ablauf der sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
In Anbetracht dieses Gesamtfehlverhaltens kann daher auch die Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht als rechtswidrig beanstandet werden.
4. In Bezug auf die Interessenabwägung nach § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG, die im Beschwerdepunkt angesprochen wird, enthält die Beschwerde keine näheren begründenden Ausführungen. Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen erscheint auch die vorgenommene Interessenabwägung als unbedenklich, sodass es genügt, auf die insoweit zutreffenden Bescheidausführungen der belangten Behörde zu verweisen.
5. Ferner zeigt die Beschwerde mit ihrem Vorbringen hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Gemäß § 63 Abs. 1 FPG darf ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 leg. cit. unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach der hg. Judikatur ist ein Aufenthaltsverbot, das nicht unbefristet erlassen werden kann, für jenen Zeitraum zu verhängen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2008, Zl. 2006/18/0470, mwN).
In Anbetracht des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne, und es zeigt die Beschwerde keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass der Wegfall dieser Gründe vor dem Ablauf dieser Gültigkeitsdauer zu erwarten sei.
6. Auch kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, ergeben sich doch keine besonderen Umstände, die eine Ermessensübung nach § 60 Abs. 1 FPG zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.
7. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 19. März 2009
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