VwGH 2006/18/0085

VwGH2006/18/008519.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des X L in W, vertreten durch Dr. Mario Schiavon, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. November 2005, Zl. SD 1814/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
FrG 1997 §39 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
FrG 1997 §39 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 7. November 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen chinesischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer, dessen Identität mangels Dokumente nicht geklärt sei, sei am 11. Dezember 2002 unter Zuhilfenahme eines Schleppers illegal nach Österreich gelangt und habe (erst) am 2. Mai 2003 einen Asylantrag gestellt, der erstinstanzlich abgewiesen worden sei. Das diesbezügliche Berufungsverfahren sei anhängig.

Am 14. April 2005 sei der Beschwerdeführer von Beamten des Zollamtes Wien in einem Lokal in Wien in der Küche beim Zubereiten von Salat angetroffen worden, ohne dass er über eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG verfügt habe. Solcherart sei der in § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG normierte Tatbestand verwirklicht, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - im Grunde des § 36 Abs. 1 leg. cit. gegeben gewesen seien. Die Tatsache - so die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, die von der belangten Behörde auch für den angefochtenen Bescheid als maßgebend erachtet wurde -, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer Arbeitstätigkeit von einem in § 36 Abs. 2 Z. 8 leg. cit. genannten Organ betreten worden sei, die er nach dem AuslBG ohne eine entsprechende Bewilligung nicht hätte ausüben dürfen ("Schwarzarbeit"), rechtfertige die Annahme, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden könnte. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei zum Schutz des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, sohin zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten.

Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten, familiäre Bindungen im Bundesgebiet bestünden nicht.

In weiterer Hinsicht erachtete die belangte Behörde die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG als zulässig und sah keine Veranlassung, von dieser Maßnahme im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe - so die belangte Behörde weiter begründend -, erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung als gerechtfertigt. Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers könne auch unter Bedachtnahme auf seine aktenkundige Lebenssituation vor Ablauf dieser Frist nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und 2 dieser Bestimmung näher umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.

Gemäß § 36 Abs. 2 Z. 8 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem Organ der Zollbehörde, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen.

2.1. Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer kein Geld für seine aushilfsweise Tätigkeit bekommen habe, sondern lediglich Essen und Trinken sowie eine Schlafmöglichkeit zur Verfügung gestellt worden seien, was von der belangten Behörde nicht entsprechend berücksichtigt worden sei. Eine Beschäftigung im Sinne des AuslBG liege nur dann vor, wenn es sich um eine entgeltliche Tätigkeit handle. Unentgeltliche Tätigkeiten oder Tätigkeiten, die aus reiner Gefälligkeit erbracht worden seien, fielen nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keinerlei Entgelt für seine aushilfsweise Tätigkeit erhalte, hätte die belangte Behörde richtigerweise zum Schluss kommen müssen, dass eine Beschäftigung im Sinne des AuslBG nicht vorliege und demnach die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht möglich sei.

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren auf den Vorhalt der Erstbehörde mit Schreiben vom 18. Juli 2005, dass er am 14. April 2005 in Wien in einem näher genannten China-Restaurant von Beamten des Zollamtes Wien in der Küche beim Zubereiten eines Salates betreten worden sei, P. angegeben habe, dass der Beschwerdeführer seit dem 12. April 2005 in dem Restaurant als Hilfskoch beschäftigt wäre, und es sich bei dieser Tätigkeit um eine illegale Beschäftigung handle, die Stellungnahme vom 3. August 2005 abgegeben und darin diesen Vorhalt nicht als unrichtig bestritten. In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hat er insoweit lediglich vorgebracht, es sei unrichtig, dass "Schwarzarbeit vorliegen würde", ohne jedoch dieses Vorbringen durch Tatsachenbehauptungen näher zu substanziieren.

Die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, dass der Beschwerdeführer nur eine aushilfsweise Tätigkeit ausgeübt habe, für die er kein Entgelt, sondern "lediglich Essen und Trinken sowie eine Schlafmöglichkeit" erhalten habe, verstößt daher gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) und ist unbeachtlich.

Abgesehen davon wurden auch keine spezifischen Bindungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betreiber des Restaurants behauptet, sodass nach der hg. Judikatur (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 3. September 2002, Zl. 99/09/0083, und vom 15. Dezember 2004, Zl. 2003/09/0078, mwN) kein Grund vorgelegen wäre, einen Gefälligkeitsdienst des Beschwerdeführers anzunehmen.

2.3. Die Ansicht der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG erfüllt sei, begegnet daher keinen Bedenken.

2.4. Im Hinblick auf das gegen das AuslBG verstoßende Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist auch die weitere Auffassung der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 36 Abs. 1 FrG gegeben gewesen seien, nicht zu beanstanden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen war die belangte Behörde auch nicht gehalten, im Spruch des angefochtenen Bescheides anzuführen, welche der beiden in § 36 Abs. 1 leg. cit. umschriebenen Annahmen gerechtfertigt sei.

3. Ferner bestehen auch gegen die festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes keine Bedenken.

Nach der hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 3. Juli 2008, Zl. 2005/18/0186, mwN) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Die Annahme der belangten Behörde, dass dies im Beschwerdefall erst nach Ablauf von fünf Jahren der Fall sein werde, begegnet im Hinblick auf die durch das genannte Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkte maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Schwarzarbeit keinem Einwand. Auch zeigt die Beschwerde keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass der Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe vor Ablauf dieses Zeitraumes erwartet werden könne.

4. Schließlich ist auch der Beschwerdevorwurf, dass der angefochtene Bescheid im Sinne des § 60 AVG nur mangelhaft begründet sei, nicht berechtigt.

5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 19. März 2009

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