VwGH 2006/18/0049

VwGH2006/18/004920.4.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des W, geboren 1964, vertreten durch Dr. Joachim Rathbauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Weißenwolffstraße 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 20. Oktober 2005, Zl. St-171/05, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages nach § 75 Fremdengesetz 1997, den Beschluss gefasst:

Normen

FrG 1997 §75 Abs1;
FrG 1997 §75 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
FrG 1997 §75 Abs1;
FrG 1997 §75 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 20. Oktober 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen des Iran, vom 14. April 2005 auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Iran gemäß § 75 Abs. 1 und Abs. 2 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid, mit dem "inhaltlich festgestellt wurde, dass meine Abschiebung in den Iran zulässig sei," zur Gänze angefochten werde.

Unter der Überschrift "Beschwerdepunkte" enthält die Beschwerde folgende Ausführungen:

"Mit meinen Anträgen vom 14.4.05 habe ich die Feststellung begehrt, dass gem. § 57 Abs. 2 FRG eine Zurückweisung/Zurückschiebung oder Ausweisung meiner Person aus Österreich in den Iran als unzulässig erklärt wird. Dazu habe ich mich auf meine Parteieneinvernahme nach § 57 Abs. 3 FRG berufen und explizit ausgeführt, dass ich eine Parteieneinvernahme unter Beisein eines Dolmetschers beantrage. Mit den angefochtenen Bescheiden der Vorinstanzen wurde nach § 75 FRG (unter späterer Bezugnahme auf § 68 Abs. 1 AVG) mein Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ausgeführt, dass bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 9.3.05 festgestellt worden sei, dass keine stichhaltigen Gründen für die Annahme bestehen, dass ich im Iran bedroht sei. Diese Feststellung der belangten Behörde ist jedoch unzutreffend, wie die Ausführungen zu den Beschwerdegründen zeigen.

Gem. § 57 Abs. 1 und Abs. 2 FRG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Mir wurde zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit gegeben, im Wege einer Parteieneinvernahme die diesbezüglichen Gründe dezidiert darzulegen. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde leidet an Verfahrensmängeln sowie an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes."

3. Da aus diesen Ausführungen nicht erkennbar ist, in welchem bestimmt bezeichneten Recht der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), wurde dem Beschwerdeführer am 10. März 2006 der Auftrag erteilt, binnen zwei Wochen das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen.

Im rechtzeitig eingebrachten Schriftsatz vom 21. März 2006 führte der Beschwerdeführer aus, "in dem Recht auf Feststellung, dass gem. § 57 Abs. 1 und Abs. 2 festgestellt werde, dass eine Zurückweisung/Zurückschiebung oder Ausweisung seiner Person aus Österreich in den Iran als unzulässig erklärt wird, verletzt worden" zu sein. Weiters verwies er auf die oben 2. wörtlich wiedergegebene Passage der Beschwerde.

II.

1. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 6. November 2001, Zl. 2000/18/0067).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Iran zurückgewiesen. Es liegt demnach ein ausschließlich verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem (nur) die Entscheidung in der Sache, d.h. in der Angelegenheit, die den Inhalt des Antrages bildet, verweigert wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag, nicht aber die Verletzung in dem den Inhalt des Antrags bildenden Recht in Betracht. In dem im Beschwerdepunkt (nach Verbesserung) erkennbar bezeichneten Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Iran, welches den Inhalt des zurückgewiesenen Antrages darstellt, konnte der Beschwerdeführer somit durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt sein (vgl. auch dazu den hg. Beschluss Zl. 2000/18/0067).

3. Nach dem Gesagten war die Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 leg. cit. wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. April 2006

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