Normen
32002L0083 Lebensversicherung-RL Art20 Abs1;
VAG 1978 §104 Abs1;
VAG 1978 §104 Abs2 Z2;
VAG 1978 §18;
VAG 1978 §20;
VAG HöchstzinssatzV 1994 §2 idF 2005/II/227;
VAG HöchstzinssatzV 1994 §5 Abs1;
VAG HöchstzinssatzV 1994 §5 Abs2;
VAG HöchstzinssatzV 1994;
32002L0083 Lebensversicherung-RL Art20 Abs1;
VAG 1978 §104 Abs1;
VAG 1978 §104 Abs2 Z2;
VAG 1978 §18;
VAG 1978 §20;
VAG HöchstzinssatzV 1994 §2 idF 2005/II/227;
VAG HöchstzinssatzV 1994 §5 Abs1;
VAG HöchstzinssatzV 1994 §5 Abs2;
VAG HöchstzinssatzV 1994;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin - eine Versicherungsgesellschaft - übermittelte der belangten Behörde die versicherungsmathematischen Grundlagen des Tarifs 104/06, Garantiepolizze/Erlebensversicherung mit Prämienrückgewähr im Ablebensfall.
Mit Schreiben vom 28. März 2006 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass nach den versicherungsmathematischen Grundlagen (Garantiepolizze/Erlebensversicherung mit Prämienrückgewähr im Ablebensfall) für den Tarif 104/06 keine Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer vorgesehen sei. Vielmehr sei dieser Tarif mit einem Rechnungszins von 4 % kalkuliert. Nach telefonischer Auskunft des verantwortlichen Aktuars der Beschwerdeführerin werde dieses Produkt aber nicht mit speziellen Vermögenswerten unterlegt, die eine Verzinsung in der Höhe von 4 % garantieren würden. Daher werde die Beschwerdeführerin aufgefordert, zu erläutern, wie sie den garantierten Rechnungszins in der Höhe von 4 % für die gesamte Laufzeit erwirtschaften könne.
In ihrem Antwortschreiben vom 11. April 2006 führte die Beschwerdeführerin aus, der genannte Tarif werde vom 1. März bis 30. November 2006 angeboten. Die Bestandsprämie aus der genannten Polizze werde mit lediglich 1,6 % des Gesamtvolumens prognostiziert. Aus dem veranlagten Vermögen (Abteilung Leben) würden derzeit mehr als 4 % an Erträgen erwirtschaftet. Die Beschwerdeführerin verfüge weiters über EUR 200 Mio an stillen Reserven, sodass die Erwirtschaftung des Rechnungszinses gewährleistet sei. Im Bewusstsein des Zinsrisikos habe sie für künftige aus diesem Tarif resultierende Veranlagungen bereits Vorsorge getroffen. Die Rendite zehnjähriger österreichischer Bundesanleihen liege derzeit bereits bei 3,9 % und diese Benchmark werde nach allen Prognosen weiter zulegen, sodass auch wieder Vermögenswerte angeboten würden, die die Erwirtschaftung des Garantiezinses von 4 % gewährleisteten. Schon jetzt werde vom Unternehmen (für die überschussberechtigten Versicherungsnehmer) neben dem garantierten Rechnungszins von 2,25 % eine Gewinnbeteiligung bis 30. Juni 2007 in gleicher Höhe gutgeschrieben, sodass die Gesamtverzinsung aktuell 4,5 % betrage. Da (für den Tarif 104/06) erst 500 Verträge abgeschlossen worden seien, bestehe keine Notwendigkeit, spezielle Vermögenswerte ausschließlich für dieses Produkt anzuschaffen.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2006 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, das Veranlagungsrisiko des genannten Tarifs sei wegen der höheren Gesamtverzinsung höher als jenes der restlichen Verträge in der Deckungsstockabteilung der klassischen Lebensversicherung. Insbesondere ginge bei sinkenden Renditen die Garantieverzinsung auf zum Teil weit in der Zukunft liegende Prämienzahlungen zu Lasten der Versichertengemeinschaft, deren Versicherungsverträge in der Deckungsstockabteilung der klassischen Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 VAG bedeckt seien. Es sei daher nicht sichergestellt, dass die Prämien des Tarifs 104/06 gemäß § 18 Abs. 3 VAG ausreichend seien, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten bzw. dass diese Erfüllbarkeit ohne Begünstigung der im genannten Tarif Versicherten durch das Leistungsversprechen iSd § 104 Abs. 3 Z 2 VAG gegeben wäre. Daher werde die Beschwerdeführerin aufgefordert, den Vertrieb dieses Tarifs zu unterlassen und der belangten Behörde bis zum 7. Juni 2006 mitzuteilen, bis wann dessen Verkauf eingestellt werde. Andernfalls werde die Einstellung des Verkaufs des Tarifs 104/06 mit Bescheid angeordnet werden.
In ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2006 führte die Beschwerdeführerin aus, sie erwarte bis zum Ende des Aktionszeitraumes noch etwa 1.800 Verträge. Zur Sicherstellung der Garantieverzinsung von 4 % sei in Form von Investments in Immobilien mit langfristigen Mietverträgen und mit dem Erwerb von Pfandbriefen Vorsorge getroffen worden. Die Erfüllbarkeit der Verträge sei gegeben. Eine Benachteiligung der Versichertengemeinschaft werde nicht stattfinden. Man werde weiterhin 85 % des Überschusses der Gewinnbeteiligung zuführen. Sollten geringfügige Differenzbeträge zum garantierten Zins von 4 % auftreten, werde man den Tarif zu Lasten des Ergebnisses der Beschwerdeführerin dotieren. Über die bisher beauftragten Werbemaßnahmen hinaus werde die Beschwerdeführerin keine Aktivitäten zur Forcierung des Tarifs 104/06 setzen und den Verkauf wie geplant per 30. November 2006 einstellen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 104 Abs. 1 VAG aufgetragen, den Vertrieb des Tarifs 104/06 (Garantiepolizze/Erlebensversicherung mit Prämienrückgewähr im Ablebensfall) ab 15. Juli 2006 zu unterlassen und ab diesem Zeitpunkt keine Neuverträge zu diesem Tarif mehr abzuschließen.
Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens ausgeführt, laut Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2005 betrage die Rendite der Kapitalanlagen für das Jahr 2004 5,5 % und für das Jahr 2005 5,7 %. Weiters ist diesem Bescheid zu entnehmen:
"1. Gemäß § 104 Abs. 1 VAG hat die FMA zur Wahrung der Interessen der Versicherten alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb mit den für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und den anerkannten Grundsätzen des ordnungsmäßen Geschäftsbetriebes von Versicherungsunternehmen in Einklang zu halten. In § 104 Abs. 2 VAG werden zwei Beispiele für die Verletzung dieser anerkannten Grundsätze genannt; insbesondere können die anerkannten Grundsätze eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes dadurch verletzt werden, dass Versicherte durch das Leistungsversprechen des Versicherers oder das vereinbarte Versicherungsentgelt ohne sachlichen Grund begünstigt werden (§ 104 Abs. 2 Z 2 VAG).
2. Aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 104 Abs. 1 und 2 VAG hat die FMA somit, sollten Versicherte durch das Leistungsversprechen des Versicherers ohne sachlichen Grund begünstigt werden, zur Wahrung der Interessen der Versicherten alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb mit den anerkannten Grundsätzen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes von Versicherungsunternehmen in Einklang zu halten.
3. Gemäß § 2 Abs. 1 der Höchstzinssatzverordnung darf der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung höchstens 2,25% betragen. Die von der X-AG für den Tarif 104/06 kalkulierte Rechnungszins von 4% weist daher eine weit höhere Verzinsung auf als die restlichen Verträge in der Deckungsstockabteilung der klassischen Lebensversicherung.
Dabei ist zu beachten, dass die Sekundärmarktrendite von 2004 auf 2005 weiter gefallen ist, von 3,41 % (Bund) bzw 3,43 % (inländische Emittenten) auf 2,97% bzw 2,99% (vgl http://www.oenb.at/isaweb/report.do?report=2.11 ). Dies ist insofern interessant, als sich die FMA bei der Festlegung des Höchstzinssatzes an den Durchschnittswerten der SMR der letzten 10 Jahre orientiert
(http://www.fma.gv.at/de/fma/service/nuetzlic/versiche/hoechstz.htm , dh rd. 40 % unter diesem Durchschnitt liegt) und die SMR und ihre Entwicklung daher auch eine Richtschnur für das Verständnis des § 18 Abs 3 VAG gibt, wonach die Prämien für neu abgeschlossene Versicherungsverträge nach versicherungsmathematisch begründeten Annahmen ausreichen müssen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, insbesondere die Bildung angemessener versicherungsmathematischer Rückstellungen zu ermöglichen. Es ist nicht ersichtlich, wie sicher gestellt ist, dass ein Tarif mit einer deutlich über der SMR liegenden Garantieverzinsung sich - wie von § 18 Abs 3 VAG verlangt - selbst trägt.
4. Das Vorbringen der X-AG, wonach für die Sicherstellung der Garantieverzinsung durch Investments in Immobilien mit langfristigen Mietverträgen und durch den Erwerb von Pfandbriefen Vorsorge getroffen wurde, geht insoweit ins Leere, als in der Deckungsstockabteilung der klassischen Lebensversicherung keine Zuordnung von Vermögenswerten zu einzelnen Verträgen möglich ist. Dh das Versicherungsunternehmen kann den Tarif nicht mit bestimmten Kapitalanlagewerten unterlegen. Die von der X-AG angegebenen Maßnahmen zur Sicherung der Garantieverzinsung von 4% können eine Begünstigung der im Tarif 104/06 Versicherten und zugleich eine Benachteiligung der übrigen Versicherten in der Deckungsstockabteilung für die klassische Lebensversicherung für die Zukunft nicht ausschließen. Vielmehr trägt das Leistungsversprechen eine potentielle Benachteiligung der anderen Versicherten mit klassischer Lebensversicherung in sich, sodass deren Interessen beeinträchtigt sind.
5. Hinzu kommt, dass für den Tarif 104/06 eine laufende Prämienzahlung vorgesehen ist. Die Verzinsung der künftigen Veranlagung ist aber derzeit nicht absehbar. Auch dies ist im Hinblick auf die Interessen der übrigen Versichertengemeinschaft problematisch. Wie bereits dargelegt, gibt es in der Deckungsstockabteilung der klassischen Lebensversicherung keine Zuordnung von Vermögenswerten zu einzelnen Verträgen.
Bei Produkten mit Einmalprämie besteht zum Zeitpunkt der Prämienzahlung wenigstens die Möglichkeit, geeignete Werte, die eine entsprechende Garantie über die Laufzeit rechtfertigen, anzuschaffen (wobei auch hier darauf zu achten ist, dass keine unangemessene Benachteiligung der Versichertengemeinschaft eintritt). Vor diesem Hintergrund ist die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs 2 Höchstzinssatzverordnung zu sehen: Wenn die Höchstzinssatzverordnung nicht anzuwenden ist, wie im vorliegenden Fall (vgl § 5 Abs. 1 Z 3 der VO), muss der verwendete Zinssatz um einen angemessenen Wert niedriger sein als die durchschnittliche Nettorendite der Kapitalanlagen in der Lebensversicherung. Bei einem Einmalerlag könnte nun argumentiert werden, dass in Anbetracht der letzten durchschnittlichen Renditen der Kapitalanlagen des Versicherungsunternehmens von 5,5% (2004) und 5,7% (2005) mit den Einmalprämien geeignete Werte angeschafft werden könnten, die es rechtfertigen, bei einer Garantieverzinsung von 4% - selbst in Anbetracht des Höchstzinssatzes von 2,25% - von einem "angemessen Wert niedriger" (§ 5 Abs 2 der VO) auszugehen. Hier kann nun dahin gestellt bleiben, ob darin nicht eine ungerechtfertigte Begünstigung iVm den anderen klassisch Lebensversicherten liegen würde.
Denn bei laufenden Prämien kann - weil die zukünftige Kapitalmarktsituation nicht abgeschätzt werden kann - gar nicht damit gerechnet werden, dass über die Laufzeit für jede eingezahlte Prämie Vermögenswerte, die eine höhere Garantieverzinsung rechtfertigen, angeschafft werden können. Wenn aber die Selbsttragung des Tarifs in Frage steht, kann auch kein angemessener Abschlag iSd § 5 Abs 2 der VO angenommen werden.
6. Weiters ist Folgendes zu bedenken: Sollte die X-AG während der Laufzeit des Tarifs 104/06 weniger als 4% erwirtschaften, müsste diese Garantieverzinsung durch andere Versicherungsnehmer in der Deckungsstockabteilung der klassischen Lebensversicherung finanziert werden, was eine Schmälerung der Gewinnbeteiligung dieser Versicherungsnehmer zur Folge hätte. Eine solche Quersubventionierung wäre aber eine Benachteiligung der anderen Versicherten. Da diese aus dem Leistungsversprechen des Tarifs 104/06 resultiert und diesem Nachteil der anderen Versicherten kein rechtfertigender Vorteil gegenüber steht, liegt ein unzulässiger Begünstigungsvertrag iSd § 104 Abs 2 Z 2 VAG vor.
Auf der einen Seite liegt die Garantieverzinsung von 4% deutlich über dem Höchstzinssatz von 2,25%, auf der anderen Seite ist es nicht einmal gewiss, ob die Gesamtverzinsung für die anderen Versicherten (dh Garantieverzinsung zuzüglich Gewinnbeteiligung) beständig deutlich über 4% liegen wird; die letzten Jahre war sie (noch) 4,5%.
Da die Benachteilung der anderen Versicherungsnehmer während ihres laufenden Vertrages erfolgt, haben diese Versicherungsnehmer nur die Möglichkeit der Kündigung, sollten sie mit dieser Benachteiligung nicht einverstanden sein. Gerade das ist aber in der Lebensversicherung für den Versicherungsnehmer wirtschaftlich nachteilig, weil aufgrund der im Allgemeinen vorgenommenen einmaligen Verrechnung der Abschlusskosten die Rückkaufswerte - vor allem am Anfang der Vertragslaufzeit - sogar deutlich unter der Summe der einbezahlten Prämien liegen können. Somit verlangt ein effektives Wahren der Interessen der Versicherten, wie es Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist, dass die FMA hier den sonstigen bereits bei der X-AG Versicherten der klassischen Lebensversicherung zur Seite steht. Denn sie können nicht mit adäquaten Marktmitteln auf die Begünstigung des Tarifs 104/06 reagieren.
7. Die von der X-AG in Aussicht gestellte Dotation zulasten des Ergebnisses der Gesellschaft ist kein adäquates Mittel zum Schutz der Versichertengemeinschaft, da die einzelnen Versicherten keinen Rechtsanspruch auf die in Aussicht gestellte Nachfinanzierung haben. Zudem weist die X-AG darauf hin, dass nur geringfügige Differenzbeträge ausgeglichen würden.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Garantieverzinsung von 4% für den Tarif 104/06 die Versicherten dieses Tarifes zu Lasten der Versichertengemeinschaft, deren Versicherungsverträge in der klassischen Deckungsstockabteilung gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 VAG bedeckt sind, ohne sachlichen Grund begünstigt. Zudem sieht die FMA keine ausreichend begründeten Annahmen, dass die Prämien des Tarifs 104/06 die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus diesem Tarif gewährleisten.
9. Gemäß § 104 Abs. 1 VAG hat die FMA die X-Aktiengesellschaft damit zu beauftragen, den Verkauf des Tarifs 104/06 zu unterlassen und keine Neuverträge zu diesem Tarif mehr abzuschließen. Indem dieses Unterlassungsgebot erst ab 15. Juli 2006 verbindlich sein soll, wird dem Versicherungsunternehmen eine angemessene Frist eingeräumt, in seinem Vertrieb entsprechende Maßnahmen zu setzen. Damit soll dem Verhältnismäßigkeitsgebot des § 104 Abs 1 VAG entsprochen werden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend macht.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Bei dem von der Beschwerdeführerin angebotenen Tarif 104/06 handelt es sich um eine Lebensversicherung ohne Gewinnbeteiligung (garantierter Zinssatz 4 %) gegen Zahlung einer laufenden Prämie (Laufzeit sechs, acht oder zehn Jahre).
§ 18 Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG, BGBl. Nr. 569/1978,
lautet:
"Zweites Hauptstück
VERSICHERUNGEN, FÜR DIE EINE DECKUNGSRÜCKSTELLUNG ZU BILDEN IST
Lebensversicherung
§ 18. (1) Vor Erteilung der Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) sind vom Unternehmen die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen. (...).
(1a) (...)
(2) Die Versicherungsunternehmen haben der FMA jede Änderung oder Ergänzung der in Abs. 1 und 1a angeführten Grundlagen vor ihrer Anwendung mitzuteilen.
(3) Die Prämien für neu abgeschlossene Versicherungsverträge müssen nach versicherungsmathematisch begründeten Annahmen ausreichen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, insbesondere die Bildung angemessener versicherungstechnischer Rückstellungen zu ermöglichen.
(4) Bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung muss den Versicherten ein angemessener Teil des Überschusses zugute kommen. Die FMA kann, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlich ist, unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse mit Verordnung näher regeln, wie die Höhe der Gewinnbeteiligung unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Bemessungsgrundlagen anzusetzen ist. Insbesondere kann die FMA einen Nachweis über die Finanzierbarkeit der Gewinnbeteiligung verlangen und nähere Bestimmungen für diesen Nachweis festlegen.
(5) Die der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Mit Genehmigung der FMA dürfen jedoch noch nicht erklärte Beträge in Ausnahmefällen zur Deckung von Verlusten verwendet werden, um im Interesse der Versicherten einen Notstand abzuwenden.
(...)"
§ 20 VAG idF BGBl. I Nr. 93/2005 lautet:
"Deckungsstock
§ 20. (1) In der Höhe des Deckungserfordernisses mit Ausnahme des in Rückversicherung übernommenen Geschäfts ist ein Deckungsstock zu bilden, der gesondert vom übrigen Vermögen zu verwalten ist.
(2) Je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks, auf die die Bestimmungen über den Deckungsstock gesondert anzuwenden sind, ist einzurichten
1. für die Lebensversicherung, soweit sie nicht unter Z 2 bis 5 fällt,
- 2. für die betriebliche Kollektivversicherung (§ 18f),
- 3. für die fondsgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,
4. für die indexgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,
5. für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988, soweit sie nicht einer anderen Deckungsstockabteilung zuzuordnen ist,
- 6. für die Krankenversicherung,
- 7. für die übrigen Versicherungszweige, für die eine Deckungsrückstellung zu bilden ist.
(2a) Die Einrichtung und die Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks sind der FMA unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Versicherungsunternehmen haben dafür zu sorgen, daß das Deckungserfordernis durch die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte stets voll erfüllt ist. Sie haben, sobald dies erforderlich ist, dem Deckungsstock Vermögenswerte auch während des Jahres zuzuführen und der FMA auf Verlangen nachzuweisen, daß sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind. Außer für das Ende des Geschäftsjahres ist eine bloße Schätzung des Deckungserfordernisses zulässig."
§ 104 VAG idF BGBl. I Nr. 70/2004 lautet:
"Anordnungen der FMA
§ 104. (1) Die FMA hat zur Wahrung der Interessen der Versicherten alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb mit den für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und den anerkannten Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes von Versicherungsunternehmen in Einklang zu halten.
(2) Anerkannte Grundsätze eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im Sinn des Abs. 1 können insbesondere dadurch verletzt werden, dass
- 1. (…),
- 2. Versicherte durch das Leistungsversprechen des Versicherers oder das vereinbarte Versicherungsentgelt ohne sachlichen Grund begünstigt werden.
(3) (…)"
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird (im folgenden: HöchstzinssatzVO), BGBl. Nr. 70/1995 (§ 2 und § 5 idF BGBl. II Nr. 227/2005), lautet:
"§ 1. Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung muss nach dem Grundsatz der Vorsicht festgelegt werden. Dies bedeutet insbesondere, dass es nicht in jedem Fall zulässig ist, den höchsten nach dieser Verordnung zulässigen Zinssatz anzusetzen.
§ 2. (1) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf für Lebensversicherungsverträge höchstens 2,25 vH betragen. (...)
(...)
§ 3. Die Versicherungsunternehmen haben eine Rückstellung für die gegenüber dem Versicherten bestehenden Zinsverpflichtungen zu bilden, soweit die derzeitigen oder zu erwartenden Erträge aus der Finanzgebarung nicht zur Deckung dieser Verpflichtungen ausreichen.
§ 4. Die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung unterliegt dem Grundsatz der Stetigkeit und muss die Beteiligung der Versicherungsnehmer und der Versicherten am Überschuss in angemessener Weise über die gesamte Laufzeit des Versicherungsvertrages berücksichtigen.
§ 5. (1) § 2 gilt nicht für
(...)
3. Verträge ohne Gewinnbeteiligung.
(2) Der verwendete Zinssatz muß in den Fällen des Abs. 1 um einen angemessenen Wert niedriger sein als die durchschnittliche Nettorendite der Kapitalanlagen in der Lebensversicherung.
(...)"
Wenn die Beschwerdeführerin sich zunächst gegen die Anwendbarkeit der HöchstzinssatzVO wendet, so ist sie darauf hinzuweisen, dass deren § 5 Abs. 1 für Verträge ohne Gewinnbeteiligung lediglich die Anwendbarkeit des § 2 leg. cit., d. h. des Höchstzinssatzes von 2,25 %, ausschließt. Daraus ergibt sich aber, dass die übrigen Bestimmungen der HöchstzinssatzVO zur Anwendung gelangen, insbesondere deren § 5 Abs. 2, welcher ausdrücklich u. a. für Verträge ohne Gewinnbeteiligung einen Zinssatz vorsieht, der "um einen angemessenen Wert niedriger" sein muss "als die durchschnittliche Nettorendite der Kapitalanlagen in der Lebensversicherung". In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, wonach die belangte Behörde die Ausnahmeregel des § 5 Abs. 2 Höchstzinssatz VO auf Versicherungen gegen Einmalerlag beschränkt habe.
Mit der HöchstzinssatzVO wurde Art. 20 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen umgesetzt. Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG verlangt die Bildung von ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen für die gesamte Tätigkeit von Versicherungsunternehmen. Diese sind im Bereich der Lebensversicherung nach einem ausreichend vorsichtigen prospektiven versicherungsmathematischen Verfahren zu berechnen, das allen künftigen Verpflichtungen entsprechend den für jede bestehende "Police" festgelegten Bedingungen Rechnung trägt (Teil A Z i). Der Grundsatz der Vorsicht gilt nicht nur für die Methode zur Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen an sich, sondern auch für die Methode zur Bewertung der zur Deckung dieser Rückstellungen herangezogenen Aktiva (Teil A Z iv). Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen für jeden Vertrag getrennt berechnet werden, wobei der Grundsatz der Einzelberechnung der Bildung zusätzlicher Rückstellungen für allgemeine Risken, die nicht individualisiert werden, nicht entgegen steht (Teil A Z v). Damit regelt diese Bestimmung auch die Höhe des im Rahmen der Rückstellungsberechnung zu verwendenden Zinssatzes. Die Wahl des Zinssatzes hat nämlich einen wesentlichen Einfluss auf die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen (Deckungsrückstellung), die zur Sicherheit der Erfüllung der Verpflichtungen aus den Lebensversicherungsverträgen gebildet werden müssen. Art. 20 Abs. 1 Teil B der Richtlinie 2002/83/EG sieht daher vor, dass der verwendete Zinssatz vorsichtig angesetzt werden muss. Nach Art. 20 Abs. 1 Teil B lit. c leg. cit. muss der verwendete Zinssatz bei Verträgen ohne Gewinnbeteiligung um einen angemessenen Wert niedriger sein als die gemäß den Rechnungslegungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats berechneten Erträge der Vermögenswerte.
Die belangte Behörde begründet den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass vor dem Hintergrund der sinkenden Sekundärmarktrenditen der letzten zehn Jahre auch bei Vorliegen einer von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2004 und 2005 erzielten Rendite von 5,5 % bzw. 5,7 % nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass der garantierte Rechnungszins von 4 % auch tatsächlich erwirtschaftet werde.
Dem tritt die Beschwerdeführerin nicht konkret entgegen. Insbesondere unterlässt sie es darzulegen, welche Maßnahmen sie im Einzelnen getroffen hat, um in den nächsten zehn Jahren (das ist die maximale Laufzeit des Tarifs 104/06) die Erwirtschaftung dieses Zinssatzes durch Vermögenswerte der maßgeblichen Deckungsstockabteilung (§ 20 Abs. 2 Z 1 VAG) sicherzustellen.
Wenn aber die Beschwerdeführerin meint, wegen des eng begrenzten Verkaufszeitraumes (1. März bis 31. November 2006) wären etwa 5.000 Verträge zu erwarten gewesen, was nur 1,6 % des "gesamten Prämienvolumens" (bzw. 1,5 % der gesamten Verträge) ausgemacht hätte, und daraus schließt, dass eine von der belangten Behörde befürchtete Unterdeckung durch fehlende Zinserträge von "untergeordneter Größenordnung" gewesen wäre, so ist ihr Vorbringen schon deshalb nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der Vorgehens der behördlichen Maßnahme darzutun, weil es zur Quantifizierung der Auswirkungen von allfälligen Verlusten im Tarif 104/06 nicht auf das Verhältnis der Prämien dieses Tarifs 104/06 zum "gesamten Prämienvolumen" ankommen kann, sondern nur darauf, dass der garantierte Rechnungszins auch tatsächlich erwirtschaftet wird.
Der belangten Behörde ist auch nicht entgegenzutreten, wenn sie durch den Vertrieb bzw. den Abschluss des Tarifs 104/06 den Tatbestand des § 104 Abs. 2 Z 2 VAG (Verletzung der anerkannten Grundsätze eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes von Versicherungsunternehmen durch Begünstigung von Versicherten durch das Leistungsversprechen des Versicherers) als verwirklicht erachtet hat.
Es wäre nämlich Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, darzulegen, welche Maßnahme sie getroffen hat, um die überschussberechtigten Versicherungsnehmer vor einer allfälligen Verlustanlastung, verursacht durch den Tarif 104/06, zu schützen. Derartiges stellt die bloße Absichtserklärung, den garantierten Zinssatz von 4 % des Tarifs 104/06 allenfalls zu Lasten ihres eigenen Gewinns zu dotieren - selbst unter der Annahme, dass auch in Zukunft Gewinne erwirtschaftet werden -, nicht dar, verschafft sie doch dem überschussberechtigten Versicherungsnehmer keinen gesicherten Anspruch auf diese Vorgangsweise. Dies wird in der Beschwerde auch zugestanden. Wenn aber in der Beschwerde in dieser Erklärung "eine gegenüber der FMA abgegebene Zusicherung" gesehen wird, so wird von der Beschwerdeführerin gar nicht behauptet, es gebe eine rechtliche Handhabe zu deren Durchsetzung.
Auf dem Boden des Beschwerdevorbringens kann auch die behördliche Annahme, dass - im Hinblick auf das Gebot der Tarifselbsttragung sowie des angemessenen Rechnungszinssatzes nach § 5 Abs. 2 HöchstzinssatzVO - ein Einschreiten im Grunde des § 104 Abs. 1 VAG erforderlich sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Wenn aber die Beschwerdeführerin die Verhältnismäßigkeit des Einschreitens nach § 104 Abs. 1 VAG damit bestreitet, die Aufsichtsbehörde hätte statt des Vertriebsverbots die Entwicklung des Veranlagungserfolges überwachen und "erst dann, wenn die von der belangten Behörde für möglich gehaltene Situation eintritt, dies zum Anlass einer Anordnung nach § 104 VAG" nehmen sollen, so ist nicht ersichtlich, welche Maßnahme sie im Auge hat und wie durch eine solche die Interessen der Versicherten im Sinne dieser Gesetzesstelle - vor dem Hintergrund, dass die Verträge dann bereits abgeschlossen sind - wirksam geschützt werden könnten. Diesbezüglich wird in der Beschwerde auch nichts Näheres ausgeführt.
Indem aber die belangte Behörde nicht die Rückabwicklung bereits abgeschlossener Verträge verlangt und auch nicht den Vertrieb des Tarifs 104/06 mit sofortiger Wirkung untersagt hat, sondern eine Frist von zwei Wochen zur Vertriebsumstellung gewährt hat, wurde die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 6. September 1978, Zlen. 1902, 1903/78).
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 26. September 2006
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