VwGH 2006/17/0005

VwGH2006/17/000527.4.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der H-Gesellschaft mbH in E, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 4, gegen den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Guntramsdorf wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. der Rückzahlung von Säumniszuschlägen gemäß § 42 Abs. 4 erster Satz VwGG zu Recht erkannt:

Normen

LAO NÖ 1977 §187;
LAO NÖ 1977 §187;

 

Spruch:

Der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Guntramsdorf vom 12. Juli 2000, Zl. OS.B/Ka, wird hinsichtlich der Rückzahlung von Säumniszuschlägen stattgegeben.

Spruchpunkt 1.) des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde Guntramsdorf vom 12. Juli 2000, Zl. OS.B/Ka, wird - soweit er die Beschwerdeführerin betrifft - dahingehend geändert, als er wie folgt zu lauten hat:

"Dem Antrag der H-Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Schottengasse 4, vom 24.05.2000 auf Rückzahlung entrichteter Abgaben wird gemäß § 187 NÖ-LAO, LGBL 3400-6, hinsichtlich der Säumniszuschläge im Ausmaß von EUR 196,09 (S 2.698,21) stattgegeben."

Die Marktgemeinde Guntramsdorf hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bezüglich des Sachverhaltes des Beschwerdefalles wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom 12. August 2002, Zl. 2001/17/0104, und vom 23. Jänner 2003, Zl. 2001/16/0271, sowie auf das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2003/16/0506, verwiesen.

Wie diesen Erkenntnissen zu entnehmen ist, haben Dr. Manfred Z und die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Mai 2000 den Antrag auf Rückzahlung von im Juni 1998 für näher bezeichnete Grundstücke zu Unrecht entrichteten Abgaben, darunter Säumniszuschläge, Kanal- und Müllgebühren, hilfsweise auf Nachsicht derselben, gestellt.

Mit Bescheid vom 12. Juli 2000 wies der Bürgermeister der Marktgemeinde Guntramsdorf den Antrag auf Rückzahlung bzw. Nachsicht ab. Sein Spruch lautete wie folgt:

"1.) Der Bürgermeister der Marktgemeinde Guntramsdorf als Abgabenbehörde I. Instanz weist den Antrag der Antragsteller

1. Dr. Manfred Z (...), und 2. (Beschwerdeführerin), beide vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt, 1010 Wien, vom 24.05.2000, mit welchem die Antragsteller die Rückzahlung einer nach deren Ansicht zu Unrecht entrichtenden (richtig: entrichteten) Abgabe in der Höhe von S 207.924,76 gemäß § 187 NÖ-LAO beantragen, gemäß § 187 NÖ-LAO, LGBL 3400-7, ab.

2.) Der Bürgermeister der Marktgemeinde Guntramsdorf als Abgabenbehörde I. Instanz weist weiters den Antrag der zu Punkt 1. genannten Antragsteller vom 24.05.2000, mit welchem diese hilfsweise die Rückzahlung von nachzusehenden Abgaben nach § 183 Abs. 2 NÖ-LAO in Verbindung mit § 183 Abs. 1 NÖ-LAO in der Höhe von S 207.924,76 stellen, gemäß § 183 NÖ-LAO, LGBL 3400-7 ab."

Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Guntramsdorf wies mit Bescheid vom 18. September 2000 die von beiden Antragstellern dagegen erhobene Berufung "zur Gänze" als unbegründet ab.

Mit Bescheid vom 27. März 2001 wies die Niederösterreichische Landesregierung die von beiden Antragstellern dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet ab.

Mit dem hg. Erkenntnis vom 12. August 2002, Zl. 2001/17/0104, hob der Verwaltungsgerichtshof diese Vorstellungsentscheidung hinsichtlich der Beschwerdeführerin betreffend entrichteter Säumniszuschläge sowie Nachsicht wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf. Hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühren und Müllgebühren wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis Folgendes aus:

"Die Zweitbeschwerdeführerin war nicht Schuldnerin dieser Säumniszuschläge und hat daher diese zu Unrecht entrichtet. Insofern bestand der Rückforderungsanspruch der Zweitbeschwerdeführerin zu Recht. Die Abgabenbehörde versagte somit rechtswidrig die nach § 187 NÖ AO beantragte Zurückzahlung dieser Säumniszuschläge, die nach dem Inhalt der vorgelegten Akten nicht konkret bestimmten Kanalbenützungsgebühren und Müllgebühren bzw. der Grundsteuer zuordenbar, sohin untrennbar sind."

Mit dem hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2003, Zl. 2001/16/0271, hob der Verwaltungsgerichtshof diese Vorstellungsentscheidung betreffend entrichteter Grundsteuer wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf.

Im fortgesetzten Verfahren wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24. März 2003 der Vorstellung der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die genannten hg. Erkenntnisse Folge gegeben, der mit Vorstellung bekämpfte Bescheid vom 18. September 2000 hinsichtlich der Beschwerdeführerin zur Gänze behoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde Guntramsdorf verwiesen.

Mit vorliegender, am 5. Dezember 2003 überreichter Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Guntramsdorf mit der Begründung geltend, dass dieser mehr als sechs Monate über die Berufung (gegen die Abweisung ihres Rückzahlungsantrages) nicht entschieden habe. Sie stellte den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle "in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen, der Berufung der Beschwerdeführerin vom 18. 9. 2000 Folge geben und gem. § 213 nö. LAO den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Guntramsdorf dahin abändern, dass dem Rückzahlungsantrag gem. § 186 nö. LAO hinsichtlich der zu Unrecht bezahlten Grundsteuer und Säumniszuschläge in Höhe von S 173.483,89 (EUR 12.607,54) stattgegeben werde und die Marktgemeinde Guntramsdorf verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin die zu Unrecht entrichteten Abgaben in dieser Höhe an die Beschwerdeführerin zu bezahlen".

Der Verwaltungsgerichtshof geht somit davon aus, dass Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur die Rückzahlung der Säumniszuschläge ist.

Mit hg. Verfügung vom 19. Dezember 2003 wurde die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgefordert, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Die belangte Behörde hat weder einen Bescheid noch die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Beschwerdeführerin den Schriftverkehr des dem Säumnisbeschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Rückzahlungsverfahrens in Kopie vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. August 2002, Zl. 2001/17/0104, wurde hinsichtlich des vorliegenden Rückzahlungsantrages bereits ua. ausgesprochen, dass die Abgabenbehörde rechtswidrig die nach § 187 NÖ AO beantragte Rückzahlung der Säumniszuschläge versagt hat. Keine Aussage wurde hingegen über die Höhe des Rückzahlungsanspruches getroffen. Diese Feststellung war daher bescheidmäßig nachzuholen.

Nach dem - unwidersprochen gebliebenen - Vorbringen der Beschwerdeführerin hat sie im Juni 1998 die verfahrensgegenständlichen Säumniszuschläge in Höhe von S 2.698,21 entrichtet.

Der am 24. Mai 2000 erhobene Rückzahlungsantrag erweist sich somit als zeitgerecht.

Dem Berufungsantrag der Beschwerdeführerin, in welchem sie die Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend, dass ihrem Rückzahlungsantrag stattgegeben werde, in eventu die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrte, war somit hinsichtlich der Rückzahlung der zu Unrecht entrichteten Säumniszuschläge stattzugeben.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. April 2006

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