Normen
62001CJ0147 Weber's Wine World VORAB;
AbgVG Vlbg 1984 §106a Abs1;
62001CJ0147 Weber's Wine World VORAB;
AbgVG Vlbg 1984 §106a Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die auf Grund von Devolutionsanträgen gemäß § 129 Abs. 2 V-AbgVG zuständige gewordene Abgabenkommission der mitbeteiligten Stadtgemeinde gab mit Bescheiden jeweils vom 20. Oktober 2005 den Anträgen der beschwerdeführenden Partei auf Rückerstattung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für die Jahre 1996 bis 1998 mit der Maßgabe statt, dass die entrichtete Getränkesteuer auf alkoholische Getränke in der Höhe von 7,5 %, das sind für das Jahr 1996 EUR 1.948,39, für das Jahr 1997 EUR 2.212,29 und für das Jahr 1998 EUR 2.110,40, rückerstattet werde. In der Begründung dieser Bescheide führte die Abgabenkommission im Wesentlichen gleichlautend aus, die Filialen der beschwerdeführenden Partei seien vom Geschäftsführer in dem mit Vorhalt vom 12. August 2004 an ihn versandten Fragebogen den großen Billiganbietern zugeordnet worden. Es handle sich um zwei Einzelhandel-Filialbetriebe, die ihrer Größe nach mit den Filialbetrieben großer Handelsketten (wie Spar und Adeg) verglichen werden könnten. Die Zuordnung als großer Billiganbieter (wie z.B. Lidl oder Hofer) sei nicht richtig. Zwar habe die beschwerdeführende Partei ihr sonstiges Sortiment für die Einzelhandelsfilialen von den Lieferanten Spar und Adeg bezogen, jedoch müsse der Einkauf der alkoholischen Getränke getrennt davon gesehen werden. Es sei festgestellt worden, dass die beschwerdeführende Partei die alkoholischen Getränke von zweierlei Quellen bezogen habe. Einerseits sei Bier fast ausschließlich durch Direkteinkäufe von den im Bescheid näher genannten Getränkeherstellern und andererseits seien die restlichen alkoholischen Getränke von den Handelsketten Spar und Adeg bezogen worden. Die Abgabenkommission teile daher den Betrieb im Zusammenhang mit der Veräußerung von alkoholischen Getränken zu 70 % dem kleinen Einzelhandel und zu 30 % den Handelsketten (Kettenfilialbetrieben) zu. Diesen dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebrachten Ausführungen sei in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2005 nicht entgegengetreten worden.
In der Folge wurden zur Überwälzung der Getränkesteuer auf die Konsumenten in der Bescheidbegründung "theoretische Überlegungen" angestellt. Weiter heißt es dann fallbezogen, kleine und unabhängige Einzelhandelsgeschäfte (wie die beschwerdeführende Partei zu 70 %) befänden sich eher in einer Situation monopolistischer Konkurrenz. Weil subjektive und räumliche Präferenzen der Nachfrage und damit eine enge Kundenbindung existiere, sei der Wettbewerb zwischen den kleinen Einzelhandelsgeschäften nicht so intensiv wie im Fall der vollständigen Konkurrenz, sodass daraus keine großen Einschränkungen bezüglich der Preissetzungsspielräume resultierten. Somit liege ein Indiz für die Überwälzung der Getränkesteuer vor.
Für große Handelsketten (wie die beschwerdeführende Partei zu 30 %) gelte, dass sie auf Grund der Marktmacht in der Lage seien, eine Getränkesteuer auch auf die Erzeuger der alkoholischen Getränke abzuwälzen. Somit liege ein weiteres Indiz für die Überwälzung der Getränkesteuer vor.
Was die Lieferscheine der Handelsketten an die beschwerdeführende Partei betreffe, würden dort die Preise für alkoholische Getränke Brutto inklusive aller Steuern ausgewiesen. Es handle sich dabei um Bruttorichtpreise inklusive aller Steuern (also auch der Getränkesteuer). Es sei von der beschwerdeführenden Partei auch nicht vorgebracht worden, dass die Bruttorichtpreise nicht übernommen worden seien. Somit liege ein weiteres Indiz für die Überwälzung der Getränkesteuer vor.
Für Handelsketten, also auch für den kleinen Anbieter mit Mischsortiment könne eine weitgehende Überwälzung angenommen werden. Auf Grund des "Wifo Gutachtens von 2003" ("Kriterien zur Überwälzung der Getränkesteuer von Schratzenstaller) sei die Wahrscheinlichkeit der Überwälzung nach Anbietertypen bei den Großanbietern (Handelsketten) als auch bei den Kleinanbietern in Verbindung mit einer geringen Nachfrageelastizität als hoch einzustufen. Auch daraus ergebe sich ein weiteres Indiz für die Überwälzung der Getränkesteuer.
Die Gewinnerzielung habe unter bestimmten Umständen auch Beweiskraft dafür, dass die Überwälzung gelungen sei. Sei doch bei Gewinnen davon auszugehen, dass die Getränkesteuer in der Kalkulation bzw. in der Kostenrechnung berücksichtigt worden sei. Die beschwerdeführende Partei weise über den gesamten Rechtsbehelfszeitraum Gewinne in den Bilanzen aus und daher ergebe sich ein weiteres Indiz für die Überwälzung der Getränkesteuer.
Den bisherigen Ausführungen sei in der Entgegnung des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei vom 3. Oktober 2005 nicht entgegengetreten worden.
Nach den durchschnittlichen gewichteten Bruttorohaufschlägen sei von einer Überwälzung der Getränkesteuer bei Handelsketten bei einem Bruttorohaufschlag von 45 % auszugehen. Bei Einzelhandelsbetrieben liege der Bruttorohaufschlag als Indiz für die erfolgreiche Überwälzung zwischen 45 bis 50 %. Die durchschnittlichen, gewichteten Bruttorohaufschlagswerte seien von einer Arbeitsgruppe im Bundesministerium für Finanzen auf Grund von repräsentativen Stichproben der Betriebsprüfer und Abgabenprüfer ermittelt worden. In der Vergleichstabelle der Rohaufschläge der beschwerdeführenden Partei für die in Frage stehenden Jahre seien die Daten für den Einstandspreis, Nettoverkaufspreis, Netto-Rohaufschlag in Prozenten, Nettoverkaufspreis inklusive Getränkesteuer, Bruttoverkaufspreis inklusive aller Steuern und Bruttorohaufschlag in Prozenten errechnet worden. Die Bierdirekteinkäufe seien den vorgelegten monatlichen Getränkesteuerberechnungen entnommen worden. Dabei seien die beiden Filialen zusammengefasst worden. Der Einstandspreis ergebe sich auf Grund der Buchungen auf den Biereingangskonten. Allfällige Rabatte seien dabei berücksichtigt worden. Es seien sämtliche alkoholische Artikel für die Berechnungen der Bruttorohaufschläge herangezogen worden. Es habe festgestellt werden können, dass die monatlich ermittelten individuellen betriebsspezifischen Bruttorohaufschläge durchwegs über den durchschnittlich gewichteten Bruttorohaufschlägen lägen. Auch der jährlich ermittelte individuelle betriebsspezifische Rohaufschlag sei über 45 % gelegen. Zwar könnte es den Anschein erwecken, dass durch das teilweise Unterschreiten der durchschnittlich gewichteten Bruttorohaufschläge durch die monatlich ermittelten individuellen betrieblichen Bruttorohaufschläge in einigen Monaten eine vollständige Überwälzung der Getränkesteuer nicht gelungen sei, jedoch dürfe nicht außer Ansatz bleiben, dass gerade im Einzelhandel durch Marketingmaßnahmen (Aktionen, Lockartikel Alkohol usw.) es zu Senkungen des Rohaufschlages kommen könne. Diese Senkungen unter den durchschnittlichen gewichteten Bruttorohaufschlag seien jedoch durch Schräg- bzw. Querkalkulationen abgefangen worden. Diese Feststellungen gälten für alle Direkteinkäufe als auch für die Einkäufe der alkoholischen Getränke bei den Handelsketten. Auf Grund des Vergleichs der festgestellten individuellen betrieblichen Rohaufschläge mit den durchschnittlich gewichteten Rohaufschlägen sei ein weiteres gewichtiges Argument für die Überwälzung der Getränkesteuer gegeben.
Im Zusammenhang mit dem Parteiengehör habe der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei vorgebracht, dass aus den der mitbeteiligten Stadtgemeinde vorgelegten Unterlagen eindeutig hervorgehe, dass die Getränkesteuer von der beschwerdeführenden Partei selbst getragen worden sei und nicht auf die Kunden habe überwälzt werden können. Weiters werde vorgebracht, dass insbesondere eine Bilanzanalyse und eine damit zusammenhängende Kostenrechnung eindeutig zu diesem Ergebnis führe.
Diesem Vorbringen könne die Abgabenkommission nicht folgen. In den vorgelegten Unterlagen seien eben keine Indizien oder auch zwingende Beweise ersichtlich, aus denen sich ergebe, dass die Getränkesteuer durch die beschwerdeführende Partei selbst getragen worden sei. Wie ausgeführt worden sei, ergebe sich eben das gegenteilige Bild, nämlich eine Indizienkette, die den Schluss zulasse, dass die Getränkesteuer auf die Konsumenten überwälzt worden sei. Was die Behauptung betreffe, dass eine Bilanzanalyse samt einer damit zusammenhängenden Kostenrechnung die Nichtüberwälzung beweisen würde, widerspreche sich die beschwerdeführende Partei in ihrer Argumentation. Die beschwerdeführende Partei behaupte nämlich im selben Schreiben, dass sie alle angeforderten Unterlagen vorgelegt habe. Bei den vorgelegten Unterlagen befänden sich jedenfalls keine Bilanzanalyse und keine damit zusammenhängende Kostenrechnung. Diese müssten aber nach den Ausführungen des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei vorhanden sein, sonst könne sie nicht behaupten, dass eine Bilanzanalyse samt Kostenrechnung eine Nichtüberwälzung eindeutig belegen würde. Somit seien der Behörde trotz mehrmaliger Urgenz wesentliche Unterlagen für die Feststellung einer Überwälzung vorenthalten worden und die beschwerdeführende Partei sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die Behörde habe daher auf Grund der vorgelegten Unterlagen selbst eine Kalkulation erstellt, die durchwegs Gewinne (Nettorohaufschläge) ausweise. Auch seien die Bilanzen soweit möglich (in den Bilanzen seien die Getränkesteuererlöse für alkoholische Getränke im Gegensatz zu den Wareneinsätzen nicht getrennt ersichtlich) einer Analyse unterzogen worden. Die Bilanzen zeigten eine positive Entwicklung (durchwegs Gewinne in dem in Rede stehenden Zeitraum) des Betriebes der beschwerdeführenden Partei. Es seien keine Hinweise für eine Nichtüberwälzung der Getränkesteuer aus den Bilanzen zu entnehmen. Somit handle es sich bei der Entgegnung der beschwerdeführenden Partei um eine bloße Behauptung, die auf Grund der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollzogen werden könne.
Die Eingangsrechnungen bezüglich der Direkteinkäufe seien von der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum Dezember 1996 bis November 1997 zur Analyse übergeben worden. Auf diesen Eingangsrechnungen finde sich bei jedem einzelnen alkoholischen Artikel eine Berechnung. Es werde der Bruttoverkaufspreis durch 1,2 (USt 20 %) und durch 1,1 (Getränkesteuer 10 %) dividiert. Aus dieser retrograden Berechnung ergebe sich die Basis für die Zahlung der Getränkesteuer. Diese Basis sei auch im Buchungstext der Wareneingangskonten vermerkt worden. Aus der Differenz der Basis für Getränkesteuer und den verbuchten Einstandspreisen ergäben sich die Netto-Rohaufschläge. Aus dieser Vorgangsweise gehe aber klar hervor, dass die den Kunden verrechneten Verkaufspreise die Getränkesteuer neben der Umsatzsteuer enthalten hätten. Auf Anfrage sei bestätigt worden, dass diese Vorgangsweise über den gesamten Rechtsbehelfszeitraum durchgeführt worden sei. Somit habe die beschwerdeführende Partei die Getränkesteuer wie die USt in den Verkaufspreisen berücksichtigt, als Durchlaufposten behandelt und vollständig auf die Konsumenten überwälzt. Sei die Getränkesteuer nachweislich wie ein Durchlaufposten behandelt worden, dann sei von einer vollständigen Überwälzung auszugehen.
Was die alkoholischen Getränke betreffe, welche die beschwerdeführende Partei von den Handelsketten bezogen habe, sei nochmals auf das Schreiben vom 19. September 2005 einzugehen. In diesem Schreiben der beschwerdeführenden Partei werde bezüglich des Nachweises der Verkaufspreise der von den Handelsketten bezogenen alkoholischen Getränke ausgeführt, dass der Nachweis der effektiven Verkaufspreise der alkoholischen Getränke die Eingangsrechnungen bzw. die Statistiken von Adeg und Spar seien. In diesen Rechnungen und Statistiken seien die Verkaufspreise inklusive aller Steuern (also auch der Getränkesteuer) ausgewiesen. Es ergebe sich also, dass die Nachweise für die effektiven Verkaufspreise der von den Handelsketten bezogenen alkoholischen Getränke inklusive aller Steuern und somit auch der Getränkesteuer den Konsumenten verrechnet worden seien. Auf Grund der vorherigen Feststellung als auch mangels anderer vorgelegter Unterlagen sei davon auszugehen, dass die Getränkesteuer auch bezüglich der von den Handelsketten bezogenen alkoholischen Getränke voll überwälzt worden sei. Schlussendlich sei davon auszugehen, dass alle Bruttoverkaufspreise bezüglich der durch die beschwerdeführende Partei verkauften alkoholischen Getränke die Getränkesteuer als Durchlaufposten beinhaltet hätten. Die Abgabenkommission der mitbeteiligten Stadtgemeinde werde weiter durch die Nichtvorlage der Eingangsrechnungen der Direkteinkäufe für die Zeiträume 1. Jänner 1995 bis 30. November 1996 bzw. vom 1. Dezember 1997 bis 30. November 1999, durch die Vermerke auf der Übernahmeinventur vom 30. November 1999 und aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei im Zuge des Parteiengehörs nichts zu den Vorhaltungen im Zusammenhang mit der Getränkesteuer als Durchlaufposten vorgebracht habe, in der Annahme der durchgehenden Behandlung der Getränkesteuer als Durchlaufposten bestärkt. Selbst wenn auf Grund der gesammelten Indizien nicht von einer Überwälzung der Getränkesteuer auf die Konsumenten geschlossen werden könnte, sei von einer vollständigen Überwälzung der Getränkesteuer auf die Konsumenten durch Berücksichtigung der Getränkesteuer als Durchlaufposten auszugehen. Daraus ergebe sich für die Abgabenkommission, dass die Getränkesteuer vollständig überwälzt worden und durch die Konsumenten getragen worden sei. Somit komme die Rückzahlungssperre des § 106a V-AbgVG zur Anwendung.
Die Verkaufspreise bezüglich des Bezugs der alkoholischen Getränke von den Handelsketten seien als Richtpreise vorgeschlagen worden. Aus den makro- und mikroökonomischen Analysen ergebe sich, dass in diesen Richtpreisen die Getränkesteuer einkalkuliert sei. Was die Inklusivpreise und Schlüsselzahlen betreffe, sei davon auszugehen, dass sie kein taugliches Indiz für eine Überwälzung darstellten. Zu Preissenkungen sei es im Anschluss an das Urteil des EuGH (Indiz für eine bestehende Preisgestaltungsmöglichkeit) nicht gekommen. Dabei werde übersehen, dass zum Zeitpunkt als das Urteil des EuGH ergangen sei, die Filialen bereits über drei Monate nicht mehr durch die beschwerdeführende Partei betrieben worden sei. Es sei daher nicht möglich, festzustellen, ob die beschwerdeführende Partei die Preise gesenkt hätte und daher ein Indiz für oder gegen eine Überwälzung vorgelegen wäre.
Die weiteren Ausführungen im Bescheid der Abgabenkommission der mitbeteiligten Stadtgemeinde betreffen die wirtschaftlichen Nachteile durch die Überwälzung der Getränkesteuer. Hier kommt die Abgabenkommission zu dem Ergebnis, dass die beschwerdeführende Partei einen Anspruch auf 7,5 % der entrichteten Getränkesteuer auf alkoholische Getränke habe.
Zur Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Partei führte die Abgabenkommission weiter aus, dass diese nicht so verstanden werden dürfe, dass es diesbezüglich zu einer Beweislastumkehr zu Lasten der beschwerdeführenden Partei kommen dürfe. Jedoch seien die notwendigen (vorhandenen) Unterlagen jedenfalls zur Verfügung zu stellen. Dies sei bezüglich der Eingangsrechnungen der Direkteinkäufe, der Eingangsrechnungen der Bezüge über die Handelsketten, der Vorlage der Verkaufspreislisten der alkoholischen Getränke gesamt und auch bezüglich sonstiger Nachweise der Verkaufspreise nicht erfolgt. Aufgrund des Hinweises der beschwerdeführenden Partei in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2005, dass für sie die geforderte Mitwirkungspflicht erfüllt sei, sei auf die persönliche Einvernahme verzichtet worden.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung brachte die beschwerdeführende Partei vor, die Aufteilung nach dem Einkauf entbehre jeder Grundlage, weshalb auf die Richtigkeit der Einteilung gar nicht eingegangen werden müsse. Es sei unverständlich, dass ein und dasselbe Geschäft sowohl ein kleines Einzelhandelsgeschäft als auch eine Handelskette sein solle. Es widerspreche den tatsächlichen Gegebenheiten des Marktes, dass eine enge Kundenbindung im Einzelhandelsbereich bestehe. Die Vermutung einer Überwälzung allein deswegen anzunehmen, weil der den Verbrauchern in Rechnung gestellte Preis die Abgabe umfasse, würde die Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruches übermäßig erschweren und deshalb sei sie unzulässig. Auch auf die Aussagen des Wifo Gutachtens sei nicht näher einzugehen, weil es auf die tatsächliche (völlige oder teilweise) Überwälzung ankomme und selbst dann noch nicht zwingend die ungerechtfertigte Bereicherung nachgewiesen sei.
Die beschwerdeführende Partei weise über den gesamten Zeitraum Gewinne in den Bilanzen aus. Auch dieses Argument sei nicht schlüssig. Eine Analyse der Gewinne nach der Verursachung sei komplett unterblieben. Es werde nicht dargelegt, ob die Gewinne zumindest anteilig aus der Veräußerung von alkoholischen Getränken stammten und völlig außer Acht gelassen werde, dass in den Gewinnen auch das Ergebnis einer selbständig betriebenen Bäckerei enthalten sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sowohl der EuGH als auch der VwGH ausdrücklich davon ausgegangen seien, dass die Behörde unter Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei einen Nachweis bzw. den Beweis der Überwälzung oder ungerechtfertigten Bereicherung erbringen müsse, weshalb auf die "Indizien" nicht weiter einzugehen sei. "Dass den Indizien im Zuge des Parteiengehörs nicht entgegengetreten (worden sei, sei) obsolet".
Eine Kalkulation liege im Betrieb der beschwerdeführenden Partei nicht vor und eine solche sei auch von der Behörde nicht zu erstellen. Allerdings seien die im Verfahren relevanten Beweismittel zu erheben und zu würdigen. Allein durch den Umstand der retrograden Getränkesteuerberechnung könne nicht der lapidare Schluss gezogen werden, dass die Getränkesteuer nachweislich als Durchlaufposten behandelt worden sei. Dies wäre einzig dann zulässig, wenn eine Kalkulation stattgefunden hätte, bei der über den Einkaufspreis, Gemeinkostenzuschlag, Gewinnaufschlag, die Getränkesteuer und Umsatzsteuer der Verkaufspreis ermittelt worden wäre. Dem zuständigen Sachbearbeiter seien umfangreiche und, wie auf Grund der durchgeführten Kalkulationen ersichtlich, ausreichende Unterlagen zur Verfügung gestellt worden; genügend um Rohaufschlagsberechnungen für alle relevanten Jahre durchzuführen, wie dies auch aus den Bescheiden hervorgehe.
Es sei dem Abgabengläubiger nicht verwehrt, auf makroökonomische Analysen zu verweisen, dennoch sei die Frage der Überwälzung vorrangig anhand der persönlichen Umstände des Abgabepflichtigen zu lösen. Dies wäre auch ohne weiteres auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen möglich gewesen.
In der Folge wird in dieser Vorstellung für die Wirtschaftsjahre 1996 bis 1998 eine Tabelle mit den Einstandspreisen, Verkaufspreisen, dem Rohaufschlag und Rohaufschlag in % wiedergegeben. Danach wird weiter ausgeführt, diese Aufschläge hätten neben den Gemeinkosten auch die Getränkesteuer abzugelten, wenn diese, so wie seitens der Behörde festgestellt worden sei, ein Durchlaufposten sei. Auf Grund der detaillierten Buchhaltung und der recht tiefen Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung der beschwerdeführenden Partei ließen sich "die den Märkten direkt zurechenbaren Kosten einfach ermitteln, die allgemeinen Kosten über kalkulatorische Größen zuordnen".
Wie aus der in der Vorstellung zahlenmäßig näher ausgeführten Darstellung ersichtlich sei, betrage der Wareneinsatz bezogen auf den Umsatz für das gesamte Warensortiment lt. Gewinn- und Verlustrechnung der Jahre 1996 bis 1998 ziemlich exakt 77 % des Umsatzes bzw. der Nettorohaufschlag ca. 23 %. Nach Abzug der Gemeinkosten (ohne Getränkesteuer) verbleibe von diesen im Jahr 1996 ein Rest von 1,25 %, im Jahre 1997 von 1,88 % und im Jahr 1998 von 1,74 %. Dabei seien nach bestem Wissen außerordentliche Positionen bereinigt worden und nicht direkt zuordenbare Aufwendungen aufgeteilt worden. Dies bedeute, die so ermittelten Gemeinkosten (ohne Getränkesteuer) betrügen im Jahr 1996 22,30 %, im Jahr 1997 21,16 % und im Jahr 1998 21,29 %. Von den in den Bescheiden errechneten Rohaufschlägen für alkoholische Getränke inklusive Getränkesteuer von 22,24 % für das Jahr 1996, 21,33 % für das Jahr 1997 und 20,91 % für das Jahr 1998 verblieben nach Abzug der Gemeinkosten ohne Getränkesteuer demnach 0,06 % im Jahr 1996, 0,28 % im Jahr 1997 und -0,38 % im Jahr 1998. Hinsichtlich der Authentizität der genannten Zahlen sei auf eine Statistik der Adeg zu verweisen, derzufolge der Wareneinsatz im Normalfall mit 77 % bzw. der Aufschlag mit 23 % anzusetzen sei. Der übrige Aufwand ohne Unternehmerlohn betrage regelmäßig 20,40 %, d.h. die vorstehend genannten Zahlen der beschwerdeführenden Partei deckten sich fast zu 100 % mit den Durchschnittswerten. Damit dürfte hinreichend erwiesen sein, dass die Getränkesteuer nicht überwälzt worden sei, wenn der errechnete Rohaufschlag auf alkoholische Getränke gerade ausreiche, die Gemeinkosten ohne Getränkesteuer zu decken.
Auf die Ausführungen bezüglich des Schadens durch eine Überwälzung auf die Konsumenten brauche demnach nicht näher eingegangen zu werden.
Was die mehrfach enthaltenen Anmerkungen zur Mitwirkungspflicht betreffe, so falle darunter sicher nicht die Verpflichtung, zu einem im Entwurf übermittelten Bescheid bzw. den darin angeführtren Argumenten Stellung zu nehmen. Deshalb seien auch die mehrfachen Hinweise darauf, dass dem nicht entgegengetreten worden sei, entbehrlich. Auch erscheine die Beibringung weiterer Unterlagen absolut überflüssig, nachdem seitens der Behörde der Bescheidentwurf samt Kalkulationen zur Stellungnahme übermittelt worden sei. Daraus sei erkennbar, dass ausreichende Unterlagen für die Berechnungen zur Verfügung gestellt worden seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung ab. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, die von der Abgabenbehörde durchgeführten, auf das gesamte Warenangebot an alkoholischen Getränken bezogenen Rohaufschlagsberechnungen seien schlüssig und nachvollziehbar. Die Behörde habe zu Recht davon ausgehen können, dass die Werte der herangezogenen Analyse des Bundesministeriums für Finanzen für alle Anfechtungsjahre Gültigkeit besitze und habe diese mit den errechneten betrieblichen Rohaufschlägen in Vergleich ziehen können. Die Behörde habe anhand der betrieblichen Unterlagen (Eingangsrechnungen mit handschriftlichen Aufzeichnungen aus dem Jahre 1996 und 1997 und darüber hinaus für 1999), den dazu ergangenen Stellungnahmen des Gesellschafters und der Buchhaltung eine Kalkulation zur Getränkesteuerermittlung hinsichtlich der Direkteinkäufe sowie die tatsächliche Verwendung empfohlener Bruttorichtpreise der Handelsketten durch die beschwerdeführende Partei nachweisen können.
Nach Ansicht der belangten Behörde habe die Abgabenbehörde insbesondere anhand der nachgewiesenen betriebsspezifischen Kalkulation sowie der Verwendung der empfohlenen Verkaufspreise (inklusive aller Steuern) der Bezugshandelsketten beim Weiterverkauf in Gesamtschau mit den erhobenen betrieblichen Vergleichswerten (Rohaufschläge, Gewinnerzielung), dem erfolgten Rohaufschlagsvergleich und der Würdigung dieser Ermittlungsergebnisse und der insgesamt vorgelegten betrieblichen Unterlagen, der Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei sowie letztlich unter Bedachtnahme auf die Erfahrung des täglichen Lebens, wonach ein Inhaber eines gewinnorientierten Betriebs danach trachte, die laufend anfallenden Steuern mit dem Verkaufspreis auf die Konsumenten zu überwälzen, den maßgebenden Sachverhalt ausreichend ermittelt und schlüssig und nachvollziehbar den Nachweis erbringen können, dass im Betrieb der beschwerdeführenden Partei eine tatsächliche Überwälzung der Getränkesteuer auf die Kunden zur Gänze stattgefunden habe.
Die Entgegnung der beschwerdeführenden Partei habe an diesem Ergebnis keinen Zweifel aufkommen lassen. Der vom Steuerberater der beschwerdeführenden Partei aus seinen Rohaufschlagsberechnungen gezogene Schluss, dass auf Grund der niedrigen Rohaufschläge die Getränkesteuer keine Deckung gefunden und somit keine Überwälzung stattgefunden habe, habe die belangte Behörde auf Grund der nicht korrekten Ansätze (gesamtes Warenangebot inklusive Backartikel) und der daraus resultierenden Unvergleichbarkeit nicht überzeugen können. Vielmehr sei die belangte Behörde in ihrem Urteil, dass die Steuer tatsächlich überwälzt worden sei, dadurch bestärkt worden, dass die beschwerdeführende Partei die Vorgehensweise hinsichtlich der von der Abgabenbehörde nachgewiesenen und als Beweis herangezogenen Kalkulation bestätigt habe und der Qualifikation der Getränkesteuer als Durchlaufposten nicht inhaltlich in der Art entgegengetreten sei, dass das Vorbringen die Schlüssigkeit der Feststellungen der Abgabenbehörde in Frage gestellt hätte.
In einem zweiten Verfahrensschritt sei die Abgabenbehörde richtig auf die Auswirkungen der Getränkesteuer auf den Gewinn und die Umsatzerzielung eingegangen. Sie habe unter Zuhilfenahme der Wifo-Studie 2003 nach den dort angeführten Kriterien nachvollziehbar und nach Einschätzung des Sachverständigen entgegenkommend einen Schaden in der Höhe von 7,5 % berechnet, der im angefochtenen Bescheid als Rückerstattungsanspruch berücksichtigt worden sei. Laut der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme sei dabei die Zuordnung des Betriebs der beschwerdeführenden Partei "zu verschiedenen Märkten nach Einkauf" entgegen der Meinung der beschwerdeführenden Partei zulässig und nachvollziehbar. Darüber hinaus spiele die erfolgte doppelte Zuordnung innerhalb des Anbietertyps "Getränkeeinzelhandel" insofern keine Rolle, weil sowohl für den kleinen Anbieter mit Mischsortiment als auch für den großen Qualitätsanbieter die Wahrscheinlichkeitsangaben bezüglich Nachfrageelastizität Überwälzung und Gewinneinbußen ident seien.
Nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei sei auf die Ausführungen bezüglich des Schadens durch eine Überwälzung nicht näher einzugehen. Dabei verkenne sie, dass die beschwerdeführende Partei als diejenige, die einen Antrag auf Rückerstattung der eingehobenen Getränkesteuer stelle, verpflichtet gewesen wäre, den Eintritt des Schadens nachzuweisen. Dabei wären ihrerseits konkret die Tatsachen darzulegen gewesen, aus denen bezogen auf ihren Betrieb auf einen durch die Erhebung der Getränkesteuer verursachten Schaden in einem bestimmten Ausmaß geschlossen hätte werden können.
Hinsichtlich der Mitwirkungspflicht teile die belangte Behörde die Ansicht der beschwerdeführenden Partei insofern, als sie diese in Bezug darauf ausreichend erfüllt habe, dass es der Abgabenbehörde nachvollziehbar gelungen sei, aus den Unterlagen Zahlen für eine Rohaufschlagsberechnung zu gewinnen, damit einen Vergleich mit Durchschnittsrohaufschlagswerten vergleichbarer Betriebe gültig für den gesamten Anfechtungszeitraum zu ziehen, die persönlichen Umstände ausreichend im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einzubeziehen und insbesondere eine betriebsspezifische Kalkulation nachzuweisen, wodurch letztlich die Behandlung der Getränkesteuer als Durchlaufposten schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt werden könne. Die Verweigerung der Vorlage noch fehlender vorhandener Unterlagen, welche das von der Abgabenbehörde ermittelte Ergebnis allenfalls noch bestärken hätte können, sowie die Ablehnung einer inhaltlichen Stellungnahme zu gewissen Vorhalten habe mit Recht in die Beweiswürdigung einfließen können und führten zu keiner Rechtsverletzung der beschwerdeführenden Partei. Sie sei daher in ihren Rechten nicht verletzt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich ihrem Recht auf Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Abgaben verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wenn eine auf Grund eines rechtswidrigen Abgabengesetzes erlassene Abgabenvorschreibung aufgehoben und abgeändert wird oder eine auf Grund eines rechtswidrigen Abgabengesetzes selbstbemessene Abgabe mit Bescheid festgesetzt wird, hat die Behörde gemäß § 106a Abs. 1 V-AbgVG auszusprechen, dass ein dadurch entstehendes Guthaben dem Abgabepflichtigen insoweit nicht zurückgezahlt wird, als die Abgabe wirtschaftlich von einem anderen getragen worden ist.
Die Abgabenbehörde darf die Rückzahlung der Abgabe nach § 106a Abs. 1 V-AbgVG verweigern, wenn von ihr unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH nachgewiesen wird, dass die Abgabenlast von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde und die Rückzahlung an den Abgabepflichtigen zu dessen ungerechtfertigter Bereicherung führte. Unter welchen Voraussetzungen die gänzliche oder teilweise Rückzahlung der Getränkesteuer nach Ergehen des Urteils des EuGH vom 2. Oktober 2003, Weber's Wine World Handels-GmbH, Rs C- 147/01 , unterbleiben darf, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. Dezember 2003, Zl. 2003/16/0148, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, näher dargestellt.
Die Beweislast der Überwälzung der Getränkesteuer auf die Konsumenten trifft somit die Abgabenbehörde. Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Abgabenbehörde den Nachweis der Überwälzung der Getränkesteuer auf die Konsumenten erbracht hat.
In der Frage der Beweiswürdigung ist die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in der Richtung eingeschränkt, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hierbei angestellten Erwägungen schlüssig sind, weshalb es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2003, Zl. 2001/16/0477). Schlüssig sind Erwägungen dann, wenn sie den Denkgesetzen, sowie auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, Zl. 93/16/0191).
Die Beschwerde tritt den Feststellungen der belangten Behörde mit der Behauptung entgegen, diese habe die erfolgte Überwälzung aus dem Umstand geschlossen, dass die durchschnittlichen Bruttorohaufschläge auf alkoholische Getränke in den betreffenden Jahren über 45 % gelegen seien. Damit seien "Gewinne aus Alkoholverkäufen schlüssig nachgewiesen". Der "schlüssige Nachweis" bestehe allein darin, dass zunächst in unterschiedlichen Stufen Bruttorohaufschläge für die wesentlichen alkoholischen Getränkesparten und sodann ein durchschnittlicher Rohaufschlag ermittelt worden sei. Daraus, dass dieser über einem Durchschnittsrohaufschlag vergleichbarer Betriebe liege, werde der Schluss gezogen, dass die Alkoholverkäufe Gewinne abgeworfen hätten und folglich die Getränkesteuer überwälzt worden sei.
Die belangte Behörde hat die Beweisaufnahmen der Abgabenkommission einer Überprüfung unterzogen und ist aus der Gesamtbetrachtung der Beweisergebnisse zu ihrer Beurteilung gelangt, die Getränkesteuer sei auf die Konsumenten überwälzt worden. Dabei hat sie die stattgefundene Überwälzung den Feststellungen des Bescheides der Abgabenkommission folgend nicht bloß anhand des Vergleichs der betrieblichen mit den durchschnittlichen Bruttorohaufschlägen festgestellt, sondern u. a. auch miteinbezogen, dass der Betrieb der beschwerdeführenden Partei in den die Rückzahlungsanträge betreffenden Jahren Gewinne erzielt habe und während dieser Zeit der Verkauf bzw. der Bezug der alkoholischen Getränke an den von den Handelsketten vorgeschlagenen Richtpreisen orientiert war. Somit hat die belangte Behörde entgegen der Behauptung in der Beschwerde ihre Entscheidung nicht nur auf einen Vergleich der Bruttoaufschläge gestützt. Schon aus diesem Grund ist auch der in der Beschwerde erhobene weitere Vorwurf, die Entscheidung sei nicht anhand "der persönlichen Umstände des Abgabepflichtigen" erfolgt, nicht begründet.
Die beschwerdeführende Partei bringt in ihrer Beschwerde nichts gegen die Feststellung der belangten Behörde vor, dass der Verkauf der Getränke zu den empfohlenen Bruttorichtpreisen der Handelsketten erfolgte.
Die belangte Behörde konnte im Fall des Verkaufs der Getränke zu den vor den Handelsketten vorgegebenen Richtpreisen davon ausgehen, dass in diesen von den Anbietern verwendeten Preisen jedenfalls ihre Aufwendungen einschließlich der Steuern abgedeckt sind. Es entspricht nämlich nicht der Lebenserfahrung, dass in diesem Bereich des Geschäftsverkehrs Handelsketten auf Dauer Preise vorgeben können, welche die Aufwendungen der Einzelhändler nicht abdecken und Einzelhändler solche Richtpreise auch einhalten können, wenn sie auf Dauer damit nicht einmal die mit dem Verkauf der Getränke im Zusammenhang stehenden Abgaben, wie z.B. die Getränkesteuer, bestreiten könnten. Wurden daher die Getränke von der beschwerdeführenden Partei zu den von den Handelsketten vorgegebenen Richtpreisen verkauft, die auch für die anderen Verkaufsstellen und damit Konkurrenten vorgegeben waren, dann konnte die belangte Behörde von einer Überwälzung der Getränkesteuer auf die Konsumenten ausgehen, wenn nicht darüber hinaus im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die eine teilweise oder gänzliche Überwälzung ausschließen. Die beschwerdeführende Partei hätte allerdings solche Umstände behaupten müssen.
Die beschwerdeführende Partei hält in ihrer Beschwerde dem ihrer Ansicht nach allein durch den Vergleich der Bruttorohaufschläge nicht erbrachten "schlüssigen Nachweis" der Überwälzung entgegen, "dass die betriebswirtschaftliche Größe 'Gewinn' klar eine Restgröße abzüglich aller Kosten, d.h. auch der fixen und variablen Gemeinkosten" darstelle und ohne die "Fortführung der Kalkulation durch Einbeziehung der Gemeinkosten
... der Nachweis eines Gewinnes nicht möglich (sei)".
Damit tritt aber die beschwerdeführende Partei der Feststellung der belangten Behörde, sie habe in den die Rückzahlungsanträge betreffenden Jahren Gewinne erzielt, nicht entgegen. Daher war es auch nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde die Tatsache der Erzielung von Gewinnen als eines von vielen Indizien für die Überwälzung der Getränkesteuer heranzog.
In der Beschwerde wird weiter behauptet, die Gemeinkosten seien auf Grund der Gewinn- und Verlustrechnungen ermittelt worden, aus welchen jene Erträge und Aufwendungen ausgeschieden worden seien, welche nicht den "Betrieben" zuzurechnen gewesen seien, in denen die alkoholischen Getränke verkauft worden seien. Die "Gemeinkostensätze" seien den von den Behören der mitbeteiligten Stadtgemeinde "ermittelten Rohaufschlägen" für alkoholische Getränke (einschließlich Getränkesteuer) gegenübergestellt und dargelegt worden, dass "letztere somit nicht einmal die Gemeinkosten ohne Getränkesteuer" deckten.
Nach den Sachverhaltsfeststellungen des Bescheides der Abgabenkommission betreibt die beschwerdeführende Partei zwei Filialen, die nach ihrer Größe mit den Filialen großer Handelsketten verglichen werden können. Es ist zunächst nicht nachvollziehbar, von welchen "Betrieben" in der Beschwerde die Rede ist. Sollte damit behauptet werden, dass in einer der Filialen keine alkoholischen Getränke verkauft wurden, dann handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung. Es ist aus dem Beschwerdevorbringen auch nicht weiter nachvollziehbar, welche "Gemeinkosten" tatsächlich aus der Berechnung ausgeschieden werden müssten und was der Vergleich von unterschiedlichen Ansätzen wie "Gemeinkostensätze" und "Rohaufschläge" für alkoholische Getränke beweisen könnte. Jedenfalls ist die beschwerdeführende Partei auch damit den Feststellungen in den Bescheiden, sie habe in dem in Rede stehenden Zeitraum "Gewinne" erwirtschaftet, nicht konkret entgegengetreten.
Die Erzielung eines Gewinnes ist, wie bereits dargestellt, ein Indiz für die gelungene Überwälzung der Getränkesteuer. Dass die Gewinne nur im Zusammenhang mit der Veräußerung anderer Waren als alkoholischer Getränke erzielt worden sind, wurde weder in der Vorstellung noch in der Beschwerde behauptet.
In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, Ziel der von der beschwerdeführenden Partei angestellten Berechnungen sei es gewesen, zu widerlegen, dass die Getränkesteuer ein "Durchlaufposten" gewesen sei.
Die retrograde Berechnung der Getränkesteuer allein ist noch kein ausreichender Hinweis für die Feststellung, diese sei lediglich ein "Durchlaufposten" gewesen. Auch dann, wenn diese eine Feststellung des angefochtenen Bescheides einer Schlüssigkeitsprüfung nicht Stand hält, erweist sich die Beweiswürdigung insgesamt als schlüssig und nachvollziehbar.
Auf Grund der Feststellungen des angefochtenen Bescheides insbesondere auch über die Anwendung der von den Handelsketten vorgegebenen Richtpreise konnte die belangte Behörde aus der Gesamtbetrachtung mit Recht von einer Überwälzung der Getränkesteuer auf die Konsumenten ausgehen. Die beschwerdeführende Partei behauptet weiter gar nicht, dass im Fall der Erstattung der Abgabe keine ungerechtfertigte Bereicherung eintreten würde. Die Argumente der beschwerdeführenden Partei vermochten eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Ergebnis nicht aufzuzeigen.
In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, die vorstehenden Argumente belegten auch, dass die Ausführungen betreffend des Schadens aus der Überwälzung auf Grund der festgestellten Nachfrageelastizitäten nicht einzugehen sei, weil eine solche eben nicht erfolgt sei.
Wenn die belangte Behörde trotz der festgestellten Überwälzung der Getränkesteuer auf die Konsumenten von einem Schadenseintritt ausgegangen ist ohne dass ein solcher von der beschwerdeführenden Partei nachgewiesen worden ist, dann ist die beschwerdeführende Partei nicht in ihren Rechten verletzt worden.
Als Verfahrensrüge bringt die beschwerdeführende Partei vor, die belangte Behörde stütze sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf ein von ihr eingeholtes Gutachten, dem nicht zu entnehmen sei, in welcher Funktion der Gutachter überhaupt tätig geworden sei und wie überhaupt seine Frage - bzw. Aufgabenstellung - gelautet habe, ohne sich wirklich inhaltlich mit der vorgelegten Darstellung der Gemeinkosten zu befassen. Der "Gutachter" widme diesem Teil gerade einmal drei knappe Sätze, die noch dazu den Schluss zuließen, dass er nicht wirklich verstanden habe, worum es bei der Berechnung gehe. Es handle sich nicht um Rohaufschlagsberechnungen, sondern um eine Analyse der Gemeinkosten der Geschäftsfilialen, welche aus den Gewinn- und Verlustrechnungen ermittelt worden seien. Auch sei die Frist von zwei Wochen, die von der belangten Behörde zur Stellungnahme gesetzt worden sei, zu kurz, um darauf in entsprechender Weise entgegnen zu können.
Auch damit zeigt die beschwerdeführende Partei keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die "gutachterliche Stellungnahme" bei der Frage der Höhe des anzuerkennenden Schadens Bezug genommen. Insofern wäre es aber Sache der beschwerdeführenden Partei gewesen, den Nachweis eines Schadens zu erbringen. Da ein solcher von der beschwerdeführenden Partei aber nicht erbracht wurde, kann sie in ihren Rechten gar nicht verletzt worden sein, wenn die belangte Behörde ohne einen solchen Nachweis durch die beschwerdeführenden Partei überhaupt einen eingetretenen Schaden angenommen hat.
Die Einräumung einer zu kurzen Frist zur Stellungnahme wurde in der Vorstellung nicht gerügt. In der Beschwerde wird bloß die Behauptung aufgestellt, die Frist sei zu kurz gewesen, ohne die Wesentlichkeit dieses behaupteten Verfahrensmangels darzutun. Im Übrigen hätte die beschwerdeführende Partei im Abgabenverfahren einen sachlich begründeten Fristerstreckungsantrag stellen können. Somit wird in der Beschwerde auch kein wesentlicher Verfahrensmangel aufgezeigt.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. November 2007
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