VwGH 2006/16/0107

VwGH2006/16/010716.12.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der AR in S, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Feldkirch) vom 7. November 2005, GZ. RV/0142-F/05, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §282 Abs1;
BAO §284 Abs1;
BAO §303 Abs1 litb;
ErbStG §3 Abs1 Z2;
ErbStG §33;
EMRK Art6;
BAO §282 Abs1;
BAO §284 Abs1;
BAO §303 Abs1 litb;
ErbStG §3 Abs1 Z2;
ErbStG §33;
EMRK Art6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit "Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag" vom 30. Mai 2001 verkaufte der Ehemann der Beschwerdeführerin dieser 171/426 Anteile an einer näher genannten Liegenschaft in Schruns um ATS 382.500,--.

Mit Bescheiden vom 17. Juni 2002 schrieb das Finanzamt Feldkirch der Beschwerdeführerin für diesen als gemischte Schenkung gewerteten Erwerbsvorgang Grunderwerbsteuer in Höhe von EUR 555,95 sowie Schenkungssteuer in Höhe von EUR 7.543,28 vor.

Am 23. Juli 2002 legte die Beschwerdeführerin einen zwischen ihr und ihrem Ehemann abgeschlossenen "Aufhebungsvertrag" vor, mit dem der Kaufvertrag vom 30. Mai 2001 samt Zusatzvereinbarung vom 20. März 2002 einvernehmlich aufgehoben worden sei. Im Begleitschreiben vom 22. Juli 2002 ersuchte die Beschwerdeführerin, den Schenkungssteuerbescheid sowie den Grunderwerbsteuerbescheid aufzuheben und die Vorschreibungen rückgängig zu machen.

Mit Bescheid vom 31. Juli 2002 setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer gemäß § 17 GrEStG mit EUR 0,-- fest.

Mit Bescheid ebenfalls vom 31. Juli 2002 wies das Finanzamt das Ansuchen auf Rückerstattung der Schenkungssteuer mit der Begründung ab, dass eine solche gemäß § 33 ErbStG nur bei einem Widerruf der Schenkung iSd §§ 947 ff ABGB in Frage komme.

In ihrem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO vom 6. Oktober 2003 führte die Beschwerdeführerin begründend aus, der gegenständliche Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag sei kein Schenkungsvertrag gewesen. Es habe weder Schenkungsabsicht bestanden noch sei es zu einer Übergabe und Übernahme gekommen. Es sei unbillig, Schenkungssteuer für einen Vorgang einzuheben, der nie stattgefunden habe.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2003 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme mit der Begründung abgewiesen, dass die in § 303 BAO geforderten Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorlägen.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, es seien Tatsachen bzw. Beweismittel neu hervorgekommen, die im Abgabenverfahren nicht geltend gemacht worden seien. Hätte das Finanzamt richtigerweise erkannt, dass im vorliegenden Fall mangels Schenkungsabsicht und Schenkungsannahme gar keine Schenkung vorgelegen sei, hätte es anders entschieden und von der Erhebung von Schenkungssteuer Abstand genommen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Mai 2005 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.

Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29. Juni 2005 einen Vorlageantrag gestellt hatte, beantragte sie mit Schreiben vom 12. September 2005, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und dazu die Beschwerdeführerin sowie ihren Ehemann zu laden.

Mit Telefax vom 14. September 2005 teilte die belangte Behörde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin u. a. mit, dass dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entsprochen werde, weil dieser nicht fristgerecht gestellt worden sei.

Am 4. Oktober 2005 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters vernommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 30. Mai 2001 habe der Ehemann der Beschwerdeführerin dieser 171/426 Anteile an der gegenständlichen Liegenschaft um einen Kaufpreis von ATS 382.500,-- verkauft. Aus Punkt VI. dieses Vertrages gehe klar hervor, dass die tatsächliche Übergabe bereits vor Vertragsunterfertigung stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin habe auch ab dem Jahr 2001 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dieser Liegenschaft erklärt. Zudem hafte sie für die hypothekarisch sichergestellten Kredite. Die Behauptung, die Liegenschaft sei nicht übergeben worden und es sei daher eine Tatsache neu hervorgekommen, die zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen müsse, sei daher nicht nachvollziehbar. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe 117/207 Anteile an dieser Liegenschaft laut Kauf- und Übergabevertrag vom 5. November 1998 um ATS 3,2 Mio erworben gehabt. Laut Grundbuchsauszug vom 28. Juli 2005 sei die Liegenschaft mit Höchstbetragshypotheken in Höhe von EUR 1,2 Mio belastet. Der gemeine Wert der Liegenschaft liege daher deutlich über deren dreifachen Einheitswert. Dies sei dem Ehemann bekannt gewesen. Der niedrige Verkaufspreis an die Beschwerdeführerin sei nur damit zu erklären, dass es sich bei der Käuferin um die Ehefrau gehandelt habe. Dies werde auch durch die Angabe der Eheleute bei der Parteieneinvernahme am 4. Oktober 2005 bestätigt, wonach der Rechtsanwalt und der Steuerberater den Kaufpreis bestimmt hätten. Bei einem offensichtlichen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung sei der Bereicherungswille bei Rechtsgeschäften unter nahen Angehörigen zu vermuten. Für die Annahme einer freigiebigen Zuwendung iSd § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG genüge das Vorliegen des Bereicherungswillens beim Zuwendenden. Das Finanzamt habe daher zutreffend das Vorliegen einer gemischten Schenkung angenommen und die Schenkungssteuer in der richtigen Höhe berechnet. Die Behauptung, dass keine Schenkungsabsicht vorliege und daher eine Tatsache neu hervorgekommen sei, die zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen müsse, sei daher nicht nachvollziehbar.

Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet, sie hätte die Liegenschaftsanteile gegen ihren Willen herausgeben müssen, was nach § 33 ErbStG Voraussetzung zur Erstattung der Schenkungssteuer wäre. Sie habe vielmehr angeführt, der Schenkungsvertrag sei einvernehmlich rückgängig gemacht worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 6. Juni 2006, B 3637/05, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene - Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie erachtet sich u.a. in ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Die Beschwerdeführerin erachtet die belangte Behörde als unzuständig, weil ein Einzelmitglied und nicht ein Senat über ihre Berufung entschieden hat.

Nach § 282 Abs. 1 BAO obliegt die Entscheidung über Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten (§ 270 Abs. 3), außer in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung wird die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt (Z 1) oder der Referent verlangt, dass der gesamte Berufungssenat zu entscheiden hat.

Die belangte Behörde weist in ihrer Gegenschrift darauf hin, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Entscheidung durch den Berufungssenat nicht gestellt hat. Solches wird in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, dass weder die Berufung noch der Vorlageantrag einen solchen Antrag enthalten. Es kann somit nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn im Beschwerdefall der für die Erledigung der Berufung bestellte Referent namens des Berufungssenates über die Berufung entschieden hat.

Die Beschwerdeführerin rügt weiters das Unterbleiben einer mündlichen Berufungsverhandlung.

Auch damit zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit auf, weil nach § 284 Abs. 1 BAO nur dann eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat, wenn es in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird oder wenn es der Referent für erforderlich hält. Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag aber unstrittig erst in ihrem Schriftsatz vom 12. September 2005, somit nach dem Vorlageantrag vom 29. Juni 2005 und damit verspätet, gestellt. Auch der Hinweis auf Art. 6 MRK vermag der Beschwerdeführerin nicht zu einem Erfolg zu verhelfen, zählen doch Abgabensachen nicht zu den "civil rights" (vgl. beispielsweise Mayer, B-VG4, 664).

Die Beschwerdeführerin rügt in weiterer Folge die Begründung des angefochtenen Bescheides als mangelhaft, ohne aber dazu ein konkretes Vorbringen zu erstatten. Im Hinblick auf die ausführliche und schlüssige Auseinandersetzung des angefochtenen Bescheides mit der Behauptung der Beschwerdeführerin betreffend neu hervorgekommene Tatsachen (fehlende Schenkungsabsicht und Unterbleiben der Übergabe der Liegenschaftsanteile) vermag aber auch der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 16. Dezember 2008

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