Normen
GebG 1957 §17 Abs4;
GebG 1957 §33 TP5 Abs3;
GebG 1957 §17 Abs4;
GebG 1957 §33 TP5 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin als Bestandnehmerin schloss am 18./25. Juli 2003 mit einer Bestandgeberin einen Bestandvertrag, der in seinen Punkten 9. und 10. auszugsweise lautet wie folgt:
"9. DAUER
9.1. Das Pachtverhältnis wird auf die Dauer von
10 BESTANDJAHREN abgeschlossen, beginnend mit dem Tag, an dem der BESTANDNEHMER den BESTANDGEGENSTAND zum GESCHÄFTSBETRIEB eröffnet. ZINSZAHLUNGSBEGINN ist in jedem Fall der 8.9.2003.
...
10. SPEZIELLE ABREDEN
10.1. Die VEREINBARUNG kann durch den BESTANDNEHMER
einmalig mit Ablauf des zweiten BESTANDJAHRES unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung ist spätestens 6 Monate vor Ablauf des zweiten BESTANDJAHRES durch den BESTANDNEHMER bei sonstiger Verfristung, unter Einhaltung der Erfordernisse in Punkt 15. des PACHTVERTRAGES auszusprechen.
..."
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (im folgenden kurz: Finanzamt) schrieb dafür mit vorläufigem Bescheid vom 8. September 2003 gem. § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG Rechtsgebühr ausgehend von einer Vertragsdauer von 120 Monaten, also 10 Jahren, vor.
Dagegen berief die Beschwerdeführerin allein mit dem Argument, es liege wegen des Vertragspunktes 10. ein Vertrag auf unbestimmte Zeit vor.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Oktober 2003 als unbegründet ab, wobei es darauf hinwies, dass angesichts des in Rede stehenden Vertragspunktes (nämlich dem einmaligen Recht der Bestandnehmerin, das Bestandverhältnis mit Ablauf des zweiten Bestandjahres zu kündigen) nicht von einem schrankenlosen Kündigungsrecht der Bestandnehmerin gesprochen werden könne.
Dagegen stellte die Beschwerdeführerin, ohne ein neues Argument zu bringen, fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie vertrat dazu (gestützt auf § 17 Abs. 4 GebG) die Auffassung, die im Vertrag enthaltene einmalige Kündigungsmöglichkeit durch die Beschwerdeführerin zum Ende des zweiten Bestandjahres stelle eine gebührenrechtlich unmaßgebliche auflösende Bedingung dar, die nichts an der Vertragsdauer von zehn Jahren zu ändern vermöge, weil auch im Falle der Nichtausübung des Kündigungsrechtes die Vertragsdauer von zehn Jahren bestehen bliebe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, dass nicht eine Vertragsdauer von zehn Jahren angenommen werden darf.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 33 TP 5 Abs. 3 GebG lautet auszugsweise:
"(3) Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem Achtzehnfachen des Jahreswertes. Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht. ..."
Gem. § 17 Abs. 4 leg. cit. ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.
Die Beschwerdeführerin räumt selbst ausdrücklich ein, sie habe sich im Wege der ihr zustehenden Kündigungsklausel des Punktes 10. des Bestandvertrages "als ökonomisch denkende Unternehmerin die Möglichkeit offen gehalten ... den ständig ändernden ökonomischen Verhältnissen Rechnung tragen zu können und so die Möglichkeit zu haben, aus dem Bestandvertrag auszusteigen".
Da sich die in Rede stehende Vertragsbestimmung aber in einer mit Ablauf des zweiten Bestandjahres eintretenden einmaligen Kündigungsmöglichkeit erschöpft, kann von einem schrankenlosen Kündigungsrecht der Beschwerdeführerin keine Rede sein. Nur in letzterem Fall hat jedoch der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung auch bei Verträgen, die verbal auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurden, der schrankenlosen Kündigungsmöglichkeit die Bedeutung beigemessen, dass dadurch im Ergebnis eine unbestimmte Vertragsdauer vereinbart wurde (vgl. dazu die bei Fellner, MGA Stempel- und Rechtsgebühren8 unter E 209 zu § 33 TP5 GebG referierte hg. Judikatur).
Im vorliegenden Fall wurde dagegen durch die vereinbarte, der Beschwerdeführerin einmalig zur Verfügung stehende Kündigungsklausel eine auflösende Potestativbedingung geschaffen, die - was die belangte Behörde zutreffend erkannte - gemäß § 17 Abs. 4 GebG (siehe zur Anwendung der zitierten Bestimmung im Bereich des § 33 TP 5 GebG das hg. Erkenntnis vom 7. August 2003, Zl. 2000/16/0322) aber auch nach der Spezialbestimmung des § 33 TP 5 Abs. 3 Satz 2 leg. cit. (siehe dazu die bei Fellner a.a.O. unter E 225 referierte hg. Rechtsprechung) unbeachtlich zu bleiben hat.
Insoweit die Beschwerde jetzt erstmals behauptet, im Wege eines Punktes "7.3." des Vertrages seien auch für die Bestandgeberin zahlreiche Kündigungsmöglichkeiten vereinbart worden, bezieht sie sich nicht auf den Vertragstext des Pachtvertrages, der Sache des Verwaltungsverfahrens war (und der in seinem Punkt 7. "Wichtige Finanzkennzahlen", darunter in seinem Punkt 7.3. eine "spezifizierte Umsatzzahl" behandelt), sondern auf eine Anlage 1. des Vertrages, "Pachtbedingungen", auf die sich die Beschwerdeführerin weder im Verfahren erster Instanz noch in ihrer Berufung noch in ihrem Vorlageantrag berufen hat. Die darauf gestützten Argumente der Beschwerde verstoßen somit gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG), weshalb darauf nicht weiter eingegangen zu werden braucht. Im Übrigen sei diesbezüglich auf die ständige hg. Judikatur verwiesen, dass auch die Vereinbarung, wonach ein Vertragsteil den Bestandvertrag aus einigen im Vertrag bestimmten Gründen aufkündigen kann, der Beurteilung des Vertrages als auf bestimmte Zeit geschlossen nicht entgegensteht (siehe dazu die bei Fellner a.a.O. unter E 213 referierte hg. Rechtsprechung).
Da sich der angefochtene Bescheid sohin insgesamt als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Entscheidung konnte mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II 333/2003.
Wien, am 15. Dezember 2008
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