VwGH 2006/13/0182

VwGH2006/13/01821.10.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, in der Beschwerdesache der I GmbH in W, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1080 Wien, Alserstraße 21, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 10. Oktober 2006, Zl. RV/1269- W/04, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuerfestsetzung für Mai 2003 und Umsatzsteuerfestsetzung für Mai 2003, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §303 Abs4;
UStG 1994 §21;
VwGG §33 Abs1;
BAO §303 Abs4;
UStG 1994 §21;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid nahm die belangte Behörde das Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuerfestsetzung für den Monat Mai 2003 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und setzte die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für diesen Monat neu fest.

Nach Einleitung des Vorverfahrens legte die belangte Behörde den Umsatzsteuerjahresbescheid 2003 des Finanzamtes vom 2. Mai 2008 vor.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele etwa den hg. Beschluss vom 28. Februar 2007, 2003/13/0103) ist ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Kalendermonate zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides, der den gleichen Zeitraum (mit-)umfasst, außer Kraft gesetzt wird, sodass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann. Das muss auch für den Bescheidausspruch über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuerfestsetzung gelten. Da mithin infolge des oben erwähnten Bescheides des Finanzamtes vom 2. Mai 2008 der Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde nachträglich weggefallen ist - die beschwerdeführende Partei hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit, hiezu Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht -, war die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Da der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, läge nicht Gegenstandslosigkeit der Beschwerde vor, nicht völlig eindeutig ist, hatte ein Zuspruch von Aufwandersatz zu unterbleiben (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. Mai 2007, 2006/15/0136).

Wien, am 1. Oktober 2008

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