VwGH 2006/13/0170

VwGH2006/13/017025.2.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde 1. der L und

2. des W, beide in W, beide vertreten durch Dr. Peter Reitschmied, Rechtsanwalt in 3040 Neulengbach, Stocketer Straße 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 24. November 2005, GZ. RV/2997-W/02, betreffend Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO für das Jahr 2000, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §114;
EStG §28 Abs3 Z1;
EStG §7;
MRG §4 Abs2 Z5;
VwRallg;
BAO §114;
EStG §28 Abs3 Z1;
EStG §7;
MRG §4 Abs2 Z5;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer eines Mietwohngrundstückes in Wien.

Im Zuge der Veranlagung für das Jahr 2000 wurden - so die Feststellungen im angefochtenen Bescheid - "Herstellungskosten eines Dachbodenausbaus, die laut Erklärung als 1/15 Absetzungen geltend gemacht wurden, aufgrund des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die 1/15el-Absetzung (da es sich um nicht geförderten Dachbodenausbau handelt) aktiviert und mit 1,5 % AfA berücksichtigt". Die gegenständliche Liegenschaft sei von den Beschwerdeführern im Jahr 1983 unentgeltlich erworben und die AfA seither mit 1,5 % des Einheitswertes geltend gemacht worden. Im Rahmen einer "UVA-Prüfung im Mai 2001" sei festgestellt worden, dass der Dachbodenausbau noch nicht fertig gestellt sei und noch nicht genutzt werde. Nach Ansicht des Finanzamtes, die den Beschwerdeführern von der belangten Behörde auch vorgehalten worden sei, sei daher für das Jahr 2000 eine AfA "überhaupt nicht zu berücksichtigen". Der mit Berufung bekämpfte Bescheid erster Instanz sei weiters hinsichtlich der den Dachbodenausbau betreffenden Herstellungskosten des Jahres 1999 zum Nachteil der Beschwerdeführer abzuändern, für welche "im Jahr 2000 erklärungsgemäß 1/15 berücksichtigt worden sei".

In der Berufung hätten die Beschwerdeführer zur versagten Anerkennung der "1/15el-Aufteilung" vorgebracht, dass die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides nicht zielführend sei, weil dadurch jede private Initiative "Wohnraum (Dachbodenausbauten) ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu schaffen, 'bestraft' werden würde". Um zumindest "eine teilweise Waffengleichheit" herzustellen, sei auf Antrag der Beschwerdeführer ein Gutachten eines Sachverständigen über die Restnutzungsdauer der gegenständlichen Liegenschaft erstellt worden. Diese Restnutzungsdauer betrage nach dem Gutachten 25 Jahre, sodass beantragt werde, die "Aufwendungen bzw. Ausgaben hinsichtlich des Dachbodenausbaues auf 25 Jahre abzusetzen, und den Gesamtbetrag aus dem Jahr 2000 von ATS 2,543.169,34 auf den Zeitraum 2000 - 2024 aufzuteilen (1/25 = ATS 101.726,77 oder Euro 7.392,77 p.a.)".

Nach einer Wiedergabe des Gutachtens wird im angefochtenen Bescheid ein Vorhalt der belangten Behörde an die Beschwerdeführer referiert, der diesen am 7. Juli 2005 übermittelt worden sei: Zur "AfA hinsichtlich Dachbodenausbau" ergebe sich aus der Aktenlage, dass im Zuge des Dachgeschoßausbaues eine Wohnung, nämlich Top 13, gebaut worden sei. Diese Wohnung sei im Frühjahr 2001 noch nicht fertig gestellt gewesen. Der diesbezügliche Aktenvermerk des Betriebsprüfers, wonach die Wohnung im Frühjahr 2001 "am Fertigstellen war", sei den Beschwerdeführern zur Kenntnisnahme beigelegt worden. Lt. Aktenlage und Telefonat mit dem steuerlichen Vertreter sei "die Dachgeschoßwohnung top 13 bis dato (also jedenfalls bis zur Vorhaltsbeantwortung vom 16. August 2005) nie vermietet gewesen". Die Beschwerdeführer sollten hiefür den Grund nennen und bekannt geben, zu welchem Zeitpunkt die Dachgeschoßwohnung für die Vermietung vollständig fertig gestellt gewesen sei. Auch solle nachgewiesen werden, wann die "gesetzten Vermietungsabsichten nach außen erkennbar bzw. (nach außen) dokumentiert worden seien".

Nach der Wiedergabe der Vorhaltsbeantwortung und des Inhaltes eines weiteren Vorhaltes der belangten Behörde vom 13. September 2005 (der seitens der Beschwerdeführer unbeantwortet blieb) wird im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides zur "1/15el Absetzung hinsichtlich Herstellungskosten" ausgeführt, dass diesbezüglich auch auf Grund der Vorhaltsbeantwortung die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 3 Z 1 und 2 EStG 1988 nicht erfüllt seien. Soweit die Beschwerdeführer § 4 Mietrechtsgesetz (MRG) geltend machten, sei darauf hinzuweisen, dass durch den Dachbodenausbau keine bauliche Umgestaltung "eines Mietgegenstandes" bzw. keine nützliche Verbesserung des Hauses im Sinne des § 4 MRG erfolgt , "sondern eine neue Wohneinheit, nämlich die top 13, entstanden" sei. Der erstmalige Ausbau eines Dachbodens stelle keine bloße bauliche Umgestaltung einer Mietwohnung (z.B. Kategorieanhebung) dar. Dass ansonsten nützliche Verbesserungen im Sinne des § 4 MRG durchgeführt worden wären, sei trotz Aufforderung im Vorhalt vom 13. September 2005 nicht nachgewiesen worden. Das Finanzamt habe übersehen, 1/15tel der im Jahr 1999 für den Dachbodenausbau getätigten Investitionen von 985.377,69 S bei der Berechnung aus den Werbungskosten des Jahres 2000 auszuscheiden, weshalb der Bescheid des Finanzamtes diesbezüglich zum Nachteil der Beschwerdeführer abzuändern sei (Werbungskosten in Höhe von 65.691,85 S seien daher - zusätzlich zu der bereits im Bescheid erster Instanz nicht berücksichtigten 1/15tel Abschreibung der Aufwendungen des Jahres 2000 - nicht anzuerkennen).

Zur "AfA für den Dachbodenausbau" seien der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt und die rechtliche Würdigung den Beschwerdeführern im Vorhalteverfahren zur Kenntnis gebracht worden. Auch im Falle einer altersbedingten AfA sei Voraussetzung, dass das Wirtschaftsgut fertig gestellt sei. Solange die Neuadaptierung der Räume bzw. Räumlichkeiten "(im berufungsgegenständlichen Fall des Dachgeschoßausbaus bzw. der Wohnungsherstellung top Nr. 13)" nicht abgeschlossen sei, könne keine AfA angesetzt werden. Grundsätzlich beginne die AfA auch erst mit der Nutzung bzw. Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes und nicht bereits mit der Anschaffung oder Herstellung. Die AfA für den Dachgeschoßausbau sei daher erst frühestens mit Fertigstellung des Ausbaues möglich. Darüber hinaus sei für den "AfA-Beginn" Voraussetzung, dass die Vermietungsabsicht nachgewiesen werde und diese auch nach außen zum Ausdruck komme. Auch in diesem Punkt hätten die Beschwerdeführer die diesbezüglich geforderte Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Damit sei die bisher vom Finanzamt für das Berufungsjahr angesetzte AfA für den Dachbodenausbau in Höhe von 38.148 S aus den Werbungskosten zu Ungunsten der Beschwerdeführer auszuscheiden gewesen. Der Vollständigkeit halber (obwohl dies für das Berufungsjahr nicht relevant sei) sei zum Gutachten über die Restnutzungsdauer anzumerken, dass sich aus dem Gutachten schon nicht ergebe, auf welchen Stichtag die dort angeführten Verhältnisse festgestellt worden seien. Damit wäre auch das Gutachten nicht geeignet, für das Berufungsjahr "die im Berufungsbegehren geforderte AfA zu lukrieren".

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hat dieser mit Beschluss vom 26. September 2006, B 93/06, abgelehnt und die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf "Anerkennung der Absetzung für Abnutzung für die in den Jahren 1999 und 2000 getätigten Herstellungskosten eines Dachbodenausbaues" bei der Veranlagung für das Jahr 2000 verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

In der Beschwerde wird vorgebracht, der angefochtene Bescheid sei im Wesentlichen dahingehend begründet, dass die Neuadaptierung der Räume im Jahr 2000 noch nicht abgeschlossen gewesen sei, weshalb eine AfA für das Jahr 2000 nicht in Betracht komme. Dabei übersehe die belangte Behörde, dass auch Aufwendungen, die vor Erzielung von Mieteinnahmen anfielen, als Werbungskosten berücksichtigungsfähig seien, wenn die ernsthafte Absicht zur Erzielung solcher Einkünfte als klar erwiesen anzunehmen sei. Diese ernsthafte Vermietungsabsicht sei im Vorhalteverfahren der belangten Behörde gegenüber auch dargelegt worden, sodass die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer AfA für das Jahr 2000 gegeben seien.

Mit diesem Beschwerdevorbringen, mit dem die Ablehnung der "Berücksichtigung jeglicher AfA im Zusammenhang mit dem Dachbodenausbau" bekämpft wird, wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Auch wenn nach Ansicht der Beschwerdeführer Vermietungsabsicht vorgelegen sein sollte, hat der Beginn einer altersbedingten AfA u.a. zur Voraussetzung, dass das Wirtschaftsgut fertig gestellt ist (vgl. z.B. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I9, Tz 423, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 11. August 1993, 91/13/0159). Den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass der in Rede stehende Dachbodenausbau im Jahr 2000 noch nicht fertig gestellt gewesen sei, tritt die Beschwerde nicht entgegen. Damit kann aber schon deshalb die versagte Berücksichtigung der AfA nicht als rechtswidrig erkannt werden. Das in der Beschwerde erstattete Vorbringen zur Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das Bestehen einer ernsthaften Vermietungsabsicht kann daher (ebenso wie die Entgegnung in der Gegenschrift) dahingestellt bleiben.

In der Beschwerde wird weiters geltend gemacht, zur Versagung der "beschleunigten Abschreibung gemäß § 28 Abs. 3 EStG", weil es sich nicht um einen Verbesserungsaufwand im Sinne des § 4 MRG handle, habe die belangte Behörde außer Acht gelassen, dass "nach der für den Zeitpunkt gültigen Rechtslage (MRG in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2000) ein Rohdachboden dem MRG unterliegt (OGH in 5 Ob 137/99d) und der Ausbau eines Rohdachbodens daher als Verbesserungsarbeit iSd § 4 Abs. 2 Z 5 MRG anzusehen" sei (dies "umso mehr als aus der anschließenden Vermietung des geschaffenen Mietobjektes neue Mieterträge der Mietzinsreserve zugeführt werden"). Entgegen der Auffassung der belangten Behörde lägen daher die Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 3 EStG 1988 vor, sodass eine "AfA" in Höhe von 1/15tel des Aufwandes anzuerkennen gewesen wäre.

Nach § 28 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 können Aufwendungen, soweit sie Herstellungsaufwand darstellen, im Sinne der §§ 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen, über Antrag gleichmäßig auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden.

Unabhängig von der in der Beschwerde angesprochenen Frage, ob auch ein Rohdachboden dem MRG unterliegt, sind Aufwendungen nach § 4 Abs. 2 Z 5 MRG nur solche im Zusammenhang mit der bautechnischen Umgestaltung eines Mietgegenstandes. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22. September 2005, 2001/14/0041, ausgesprochen, dass ein erstmaliger Dachbodenausbau keine bauliche Umgestaltung eines Mietgegenstandes im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 5 MRG darstellt, sondern die Errichtung einer neuen Wohneinheit. Damit ist aber der belangten Behörde auch in Bezug auf die Versagung der begünstigten Absetzung nach § 28 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 keine Rechtswidrigkeit vorzuwerfen.

Die Abgabenbehörde ist hinsichtlich jedes einzelnen Veranlagungszeitraumes verpflichtet, die Abgaben dem Gesetz entsprechend zu bemessen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2005, 2000/15/0074, mwN), sodass der "Neubemessung der AfA für die Aufwendungen des Jahres 1999" im Streitjahr auch entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht der rechtskräftige Steuerbescheid des Jahres 1999 entgegenstand.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 25. Februar 2009

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