VwGH 2006/13/0093

VwGH2006/13/009330.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des KG in B, vertreten durch Petsch, Frosch & Klein, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 17. März 2006, Zl. RD/0069- W/04, betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für Dezember 2003, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der vorliegende Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der dem den Beschwerdeführer betreffenden und die Umsatzsteuerfestsetzung für September 1999 zum Gegenstand habenden hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2008, 2005/13/0129, zu Grunde liegt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort angestellten Erwägungen erweist sich auch die gegenständliche Beschwerde als unberechtigt, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 30. September 2009

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