Normen
Auswertung in Arbeit!
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Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der vorliegende Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der dem den Beschwerdeführer betreffenden und die Umsatzsteuerfestsetzung für September 1999 zum Gegenstand habenden hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2008, 2005/13/0129, zu Grunde liegt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort angestellten Erwägungen erweist sich auch die gegenständliche Beschwerde als unberechtigt, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 30. September 2009
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