VwGH 2006/13/0065

VwGH2006/13/006515.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1014 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 17. Februar 2006, Zl. RV/0619-W/03, betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Normen

FamLAG 1967 §26 Abs1;
FamLAG 1967 §46;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
FamLAG 1967 §26 Abs1;
FamLAG 1967 §46;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung (Zeitraum Oktober 2000 bis Dezember 2001) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2002 forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer die ihm für seinen 1980 geborenen, von Geburt an behinderten Sohn gewährte Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum von Februar 1999 bis Dezember 2001 zurück. Es gründete diese Entscheidung darauf, dass der Sohn des Beschwerdeführers ab Jänner 1999 Anspruch auf eine einkommensteuerpflichtige Verdienstentgangsrente habe, die die Einkommensgrenze für den Bezug der Familienbeihilfe übersteige.

Der Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid teilweise Folge. Sie stellte fest, der Beschwerdeführer habe die Stadt Wien wegen der Behinderung seines Sohnes in dessen Namen auf Zahlung einer Verdienstentgangsrente geklagt. Mit Vergleich vom 5. Juli 2000 habe sich die beklagte Partei verpflichtet, dem Sohn des Beschwerdeführers ab Juli 2000 eine monatliche wertgesicherte Rente und für den Zeitraum von Februar 1999 bis Juni 2000 eine Nachzahlung in näher genannter Höhe zu leisten. Die Nachzahlung sowie die Rente für Juli bis September 2000 seien erst im Oktober 2000 zugeflossen, sodass der Berufung für den davor liegenden Zeitraum Folge zu geben sei. Für den Zeitraum Oktober 2000 bis Dezember 2001 sei die Rückforderung hingegen zu Recht erfolgt. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berufe, dass der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) genannte Gebietskörperschaft verursacht worden sei, sei ihm zu entgegnen, "dass auszahlende Stelle der Arbeitgeber des Bw. bzw. das Bundespensionsamt war, wohingegen nach dem Vorbringen des Bw. das Finanzamt ein Verschulden getroffen hat". Ein Verschulden des Finanzamtes stehe der Rückforderung aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich - erkennbar nur hinsichtlich des Zeitraumes Oktober 2000 bis Dezember 2001 - die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 103/2007 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, "soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist". Zu den in § 46 FLAG in der Fassung vor der genannten Novelle angeführten Gebietskörperschaften gehört - u.a. hinsichtlich seiner Empfänger von Ruhegenüssen - der Bund.

Der Beschwerdeführer, an den die Familienbeihilfe vom Bundespensionsamt ausgezahlt wurde, hatte in der Berufung ausgeführt, er habe sowohl das Finanzamt als auch das Bundespensionsamt sofort nach Rechtswirksamkeit des Vergleiches von diesem Rentenbezug verständigt.

Die belangte Behörde hat keine Feststellungen darüber getroffen, wie es dazu kam, dass die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag trotz der im angefochtenen Bescheid festgestellten Verständigung des Finanzamtes durch den Beschwerdeführer weiterhin gewährt wurden. Über die in der Berufung unter Angabe von Einzelheiten behauptete Verständigung auch des Bundespensionsamtes hat die belangte Behörde - abgesehen von der Wiedergabe der Ankündigung einer gesonderten Mitteilung an das Bundespensionsamt in der Verständigung des Finanzamtes - keine Feststellungen getroffen. Dass die Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den strittigen Zeitraum nicht ausschließlich vom Bundespensionsamt verursacht wurde, ist aus dem festgestellten Sachverhalt nicht schlüssig ableitbar. Die Beschwerde macht insofern mit Recht geltend, dass die belangte Behörde auf die Frage einer Verursachung durch den Bund nicht ausreichend eingegangen sei.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 15. Dezember 2009

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