Normen
Auswertung in Arbeit!
Auswertung in Arbeit!
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 11. September 2000, dem letzten Tag der Berufungsfrist, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter Berufung gegen mehrere Bescheide des Finanzamtes, die ihm zugleich zugestellt worden waren. Die eingeschriebene Sendung langte am 13. September 2000 beim Finanzamt ein, der Poststempel auf dem Kuvert (Blatt 43 der Akten des Finanzamtes) ist nicht einwandfrei lesbar. Eine Beamtin des Finanzamtes forderte den Vertreter des Beschwerdeführers telefonisch auf, den Postaufgabeschein vorzulegen.
Dieser Aufforderung entsprach der Vertreter des Beschwerdeführers durch Vorlage einer Kopie des Postaufgabescheines und einer Kopie aus dem Postausgangsbuch seiner Kanzlei. Im Begleitschreiben vom 25. Oktober 2000 führte er dazu aus:
"Nach Ihrem Anruf haben wir auf unserem Aufgabeschein bzw. im Postausgangsbuch nachgesehen und feststellen müssen, daß zwar am 11. September 2000 - somit am letzten Tag der Frist - die Berufung zur Post getragen wurde, aber die Post den Aufgabetag mit 12. September 2000 gestempelt hat.
Unsere weiteren Recherchen haben ergeben, daß unsere Sekretärin knapp vor 18 Uhr am Postamt einlangte, zu einem Zeitpunkt, in dem bereits die Tagespost zum Abtransport im Lkw bereitlag und - wie man uns mitteilte wie jeden Tag - bereits der Poststempel auf den nächsten Tag verstellt worden war.
Die Uhrzeit wird überhaupt nicht mehr verstellt, sodaß egal zu welcher Tageszeit auf diesem Postamt Post aufgegeben wird, immer 18 Uhr als Aufgabezeit aufscheint.
Unser Fehler war, daß seitens unserer Sekretärin nicht der Stempel sofort bei Aufgabe kontrolliert wurde und der Irrtum sofort behoben wurde.
Wir hoffen die Angelegenheit aufgeklärt zu haben und verbleiben mit vorzüglicher Hochachtung"
Die mit 11. September 2000 datierte Eintragung im Postausgangsbuch, die in Kopie vorgelegt wurde, enthielt unter anderem die Nummer des Postaufgabescheins, der einen Poststempel mit dem Datum 12. September 2000 trägt.
Das Finanzamt legte die Berufung im April 2001 der Finanzlandesdirektion vor und beantragte die teilweise Stattgebung der Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Jänner 2006 wies die inzwischen zuständig gewordene belangte Behörde die Berufung ohne nochmalige Kontaktaufnahme mit dem Vertreter des Beschwerdeführers als nicht fristgerecht eingebracht zurück. Sie begründete dies nach Darstellung der Aktenlage und allgemein gehaltenen Rechtsausführungen wie folgt:
"Für den vorliegenden Fall endete die Berufungsfrist am 11. September. Das Schriftstück wurde als eingeschriebene Briefsendung mit Datum 12. September (siehe auch den vom Bw. im Schriftsatz vom 25. Oktober 2000 beigefügten Aufgabeschein zur Briefsendung Aufgabenummer 41885) gestempelt.
Da der Tag der rechtzeitigen Postaufgabe ist durch den Poststempel nachzuweisen.
Zum Vorbringen des Bw., dass das Postamt offensichtlich den falschen Tag (nämlich den nächsten Tag) auf dem Poststempel eingestellt hätte, und die internen Aufzeichnungen des steuerlichen Vertreters (Postausgang beim Steuerberater) demgegenüber den richtigen Tag, nämlich den 11. September 2000 als Postaufgabetag vermerkt haben, wird seitens des Unabhängigen Finanzsenat die Auffassung vertreten, dass der Nachweis des rechtzeitigen Postausganges beim Steuerberater noch keinen Nachweis darüber liefert, ob das Schriftstück tatsächlich rechtzeitig auch bei der Post aufgegeben wurde. Darüber kann eben nur der Poststempel eine eindeutige Aussage treffen.
Wie auch aus dem vom steuerlichen Vertreter des Bw. vorgelegten Aufgabeschein ersichtlich ist, lautet der Aufgabestempel unzweifelhaft und eindeutig lesbar 12.9.2000. Damit treten die Folgen des § 273 Abs. 1 lit. b BAO ein."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Die belangte Behörde führt in der Gegenschrift aus, der Poststempel besitze nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Beweiswert einer öffentlichen Urkunde, wobei der Gegenbeweis jedoch zulässig sei. "Aufgrund der bisherigen Beweislage" habe aber nicht "mit Sicherheit angenommen
werden" können, "dass durch den Poststempel ... eine unrichtige
Beurkundung des Zeitpunktes erfolgt ist". Die belangte Behörde habe vielmehr "als erwiesen angenommen", dass der Aufgabeschein einen ausreichenden Beleg für die Postaufgabe am 12. September 2000 biete und der "geführte 'Nachweis' des Bf. (Kopie des internen Postausgangsbuches, Bestätigung des Personals
des steuerlichen Vertreters des Bw.) ... die geringere
Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich" habe. Dies "auch" deshalb, weil die Erfassung des Postausganges in der Kanzlei des Steuerberaters "noch keine sichere Aussage über die tatsächlich rechtzeitige Aufgabe beim Postamt" liefere. Darauf, dass das Postausgangsbuch durch die Eintragung der Aufgabenummer auch eine Aussage darüber trifft, dass die Postaufgabe am angeführten Tag erfolgt sei, wird nicht eingegangen.
Dem Beschwerdevorbringen, es sei kein Ermittlungsverfahren geführt worden, hält die belangte Behörde entgegen, dieses habe darin bestanden, dass dem Vertreter des Beschwerdeführers das Postausgangsbuch und der Aufgabeschein abverlangt worden seien. Die beabsichtigte Würdigung der Beweise müsse der Partei nicht vorgehalten werden.
Diesen Ausführungen in der Gegenschrift, die eine unzureichende Bescheidbegründung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu ersetzen vermögen, steht entgegen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keine Abwägung von Wahrscheinlichkeiten vorgenommen und sich auch nicht auf das Fehlen weiterreichender Beweisanbote des Beschwerdeführers im Schreiben vom 25. Oktober 2000 gestützt hat. Sie hat im angefochtenen Bescheid vielmehr ausgeführt, die rechtzeitige Postaufgabe sei "durch den Poststempel nachzuweisen" und über den Zeitpunkt der Postaufgabe könne "nur der Poststempel" eine eindeutige Aussage treffen. Das eindeutig lesbare Datum auf dem Aufgabestempel bewirke den Eintritt der Rechtsfolgen des § 273 Abs. 1 lit. b BAO.
Mit dieser dreimaligen Bezugnahme auf das Datum des Stempels bei gleichzeitigem Fehlen einer inhaltlichen Würdigung der Behauptungen über dessen Zustandekommen hat die belangte Behörde die in der Gegenschrift von ihr selbst zugestandene Widerlegbarkeit des im Poststempel festgehaltenen Aufgabedatums im angefochtenen Bescheid aber verneint und somit die Rechtslage verkannt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 28. September 2011
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