VwGH 2006/13/0032

VwGH2006/13/00321.10.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der V Genossenschaft mbH in S, vertreten durch die KPMG Austria GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1090 Wien, Kolingasse 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 30. Dezember 2005, Zl. RV/3248-W/02, betreffend u.a. Körperschaftsteuer für 2000, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §22 Abs1;
BAO §22 Abs2;
KStG §10 Abs1 Z3;
KStG §8 Abs3 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
BAO §22 Abs1;
BAO §22 Abs2;
KStG §10 Abs1 Z3;
KStG §8 Abs3 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im angefochtenen Umfang (hinsichtlich Körperschaftsteuer 2000) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Genossenschaft Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist eine Bank, welche in der Rechtsform einer Genossenschaft betrieben wird.

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Körperschaftsteuer für 2000 im Instanzenzug fest und behandelte dabei Ausschüttungen einer A-Bank Holding AG und einer I-Vermögensanlage GesmbH an die Beschwerdeführerin als steuerpflichtig. Die Beschwerdeführerin hatte demgegenüber im Verwaltungsverfahren die Ansicht vertreten, die in Rede stehenden Ausschüttungen seien steuerfreie Beteiligungserträge iSd § 10 Abs. 1 Z 3 KStG 1988.

Die belangte Behörde führte aus, den behaupteten Genussrechten lägen zwei mit "Jersey-Modell" und mit "Malta-Modell" bezeichnete Unternehmenskonstruktionen zu Grunde.

Zum Jersey-Modell stellte die belangte Behörde fest, eine A-Bank AG stehe mehrheitlich im Eigentum von Kreditgenossenschaften einer Bankengruppe aus lokalen österreichischen Banken, darunter der Beschwerdeführerin. Diese A-Bank AG halte 100 % an der U GesmbH, die ihrerseits zu 100 % an der A-Bank Holding AG beteiligt sei. Die A-Bank Holding AG habe Genussrechte in der äußeren Form von Substanzgenussrechten emittiert, welche von der A-Bank AG prospektmäßig vertrieben worden seien. Zeichner dieser Substanzgenussrechte seien überwiegend "die lokalen Banken" gewesen. Aus einem den Prospektbedingungen angeschlossenen Organigramm gehe hervor, dass die Genussscheinzeichner die im A-Bankenbereich als Jersey-Modell benannte Konstruktion finanziert hätten. Danach hätten die lokalen Banken Genussrechte der A-Bank Holding AG gezeichnet. Diese habe die Gelder einer V-Finance Ltd., Jersey, in Form von Eigenkapital zur Verfügung gestellt. Die V-Finance Ltd. habe einen Kredit an eine U BV in den Niederlanden (gleichfalls eine 100 %ige Tochter der U GesmbH) gewährt, mit dem überwiegend mündelsichere Wertpapiere und Investmentzertifikate (mit hohem Anteil an inländischen Rentenfonds) refinanziert würden. Die dafür von der V-Finance Ltd. lukrierten, in Jersey steuerfreien Zinsen seien unter Ausnützung des internationalen Schachtelprivilegs an die A-Bank Holding AG ausgeschüttet worden. Diese habe die Beteiligungserträge mit KESt-Belastung an die Genussrechtsscheininhaber ("die lokalen Banken") weitergeschüttet, die sich die KESt auf die Körperschaftsteuer anrechnen lassen könnten.

Zum Malta-Modell stellte die belangte Behörde fest, dass ab 1994 auch das Malta-Modell gestaltet worden sei. Die U GesmbH halte hiezu 100 % an einer I-Leasing GesmbH. Diese wiederum sei zu 49 % an der I-Vermögensanlage GesmbH, dem Emittenten von Genussscheinen beteiligt. Die I-Vermögensanlage GesmbH emittiere Genussrechte in der Form von Substanzgenussrechten. Zeichner dieser Genussrechte seien die lokalen Banken gewesen. Die Wirkungsweise des Malta-Modells gehe aus einem der Korrespondenz der lokalen Banken mit der A-Bank AG beigelegten Überblick "Modelldarstellung und steuerliche Rahmenbedingungen" sowie einem beigefügten Organigramm hervor. Gegenüber der Prospektgestaltung sei es modifiziert worden. In das Modell seien eine maltesische Bank (die V-Malta Ltd.) und eine Holding GesmbH (die M-Holding GesmbH) aufgenommen worden. Der Tätigkeitskatalog der V-Malta Ltd. umfasse im Wesentlichen den Ankauf von mündelsicheren Wertpapieren und Investmentzertifikaten. Weiters sei u.a. die Vergabe von Krediten an eine IC Corp., Malta, vorgesehen gewesen, die ihrerseits Kredite an Tochtergesellschaften der I-Leasing GesmbH vergeben habe. Das Genussrechtskapital samt Zufluss werde demnach einer maltesischen Gesellschaft als "Aktienkapital" zur Verfügung gestellt. Die maltesische Gesellschaft wiederum verwende das Kapital dazu, Kredite an Tochtergesellschaften der I-Leasing GesmbH, die im Immobilienleasinggeschäft tätig sei, zu vergeben. Der Zinsertrag, den die maltesische Gesellschaft daraus erwirtschafte, sei in Malta steuerfrei. Dieser Gewinn könne als internationale Schachtelbeteiligung steuerfrei an die I-Vermögensanlage GesmbH ausgeschüttet werden.

Die belangte Behörde wertete "das Jersey-Modell" und "das Malta-Modell" als Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts. Die Wirkungsweise des Jersey-Modells beruhe zum wesentlichen Teil darauf, dass die steuerfrei lukrierten Erträge ohne Abgabenbelastung an die lokalen Banken, zugleich anteilige Eigentümer der A-Bank AG, ausgeschüttet würden. Die Funktion der A-Bank Holding AG erschöpfe sich im Halten der Beteiligung an der V-Finance Ltd., später (beim Malta-Modell) an einer V-Malta Ltd., Malta, und einer M-Holding GesmbH, und in der sofortigen vollständigen Weiterleitung der von diesen Gesellschaften ausgeschütteten Beteiligungserträge an die lokalen Banken. Die Finanzierung der Modelle sei durch die Genussrechtsscheinzeichner erfolgt, denen eine ertragreiche Veranlagung ihrer Gelder angeboten worden sei. Statt zur Finanzierung mündelsicherer Wertpapiere und Investmentzertifikate über einen Genussrechtsemittenten mit Tochtergesellschaft in einer ausländischen Steueroase beizutragen, hätten die lokalen Banken - eine angemessene Gestaltung vorausgesetzt - selbst Wertpapiere erwerben können und wären damit im Inland steuerpflichtig geworden. Ein eindeutiger Hinweis dafür finde sich in der vorgefundenen Korrespondenz:

Einem Schreiben der A-Bank AG vom Mai 1991 an die Geschäftsleitung der gewerblichen Kreditgenossenschaften sei zu entnehmen, dass die lokalen Banken die Möglichkeit besäßen, festverzinsliche Wertpapiere in die U BV "einzubringen". Die lokalen Banken hätten sich im Gegenzug verpflichten sollen, im Ausmaß des doppelten Verkaufserlöses (aus festverzinslichen Wertpapieren) Genussrechtsscheine an der A-Bank Holding AG zu zeichnen. Auch wenn dieses Angebot insofern nicht schlagend geworden sei, als die Beschwerdeführerin ihrerseits keine von ihr gehaltenen Wertpapiere veräußert habe, bestätige es die von der belangten Behörde getroffene Annahme über die Wirkungsweise des Modells. Nach diesem Schreiben sollten die lokalen Banken im eigenen Portefeuille gehaltene Wertpapiere in die Niederlande verkaufen, um im Gegenzug mit den freiwerdenden Mitteln (steuerfrei) Genussrechte zu erwerben. Die Wertpapiere der U BV hätten zwar nicht aus einem Verkauf der Beschwerdeführerin gestammt, die Wirkungsweise bliebe in wirtschaftlicher Betrachtungsweise jedoch dieselbe. Die Beurteilung "des Jersey-Modells" als Missbrauch wirke auch gegenüber den lokalen Banken (Genussscheinzeichnern), die von der grundlegenden Funktionsweise und auch der damit verbundenen Gefahr (Änderung der steuerlichen Beurteilung) in Kenntnis gesetzt worden seien. Die angemessene Gestaltung der Veranlagung von Überschüssen durch die Beschwerdeführerin wäre in der direkten Zeichnung festverzinslicher Wertpapiere und von Investmentzertifikaten im Inland gelegen.

Dieses Ergebnis treffe auch auf das Malta-Modell zu. Die I-Vermögensanlage GesmbH hätte das aufgenommene Kapital unmittelbar dazu verwenden können, Kredite an Tochtergesellschaften der I-Leasing GesmbH zu vergeben.

Aber auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 BAO) führe die Untersuchung der vorliegenden "Genussscheinbedingungen" - so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiter - zu keinem anderen Ergebnis. Dem Jersey-Modell seien folgende "Genussrechtsscheinbedingungen" zugrunde gelegen:

"1.1. Die Genussrecht-Scheine der Holding verbriefen auf Inhaber lautende Genussrechte nach § 174 AktG und sind eingeteilt in 10.000 Stück über je 100.000 S Nominale.

1.2. Die Genussrecht-Scheine werden in einer Sammelurkunde verbrieft.

2. Die Gesellschaft verpflichtet sich, dem Genussrecht-Schein-Inhaber jährlich einen Anteil am handelsrechtlichen Jahresgewinn im Verhältnis zwischen dem Nennwert seiner Genussrechte zum gesamten bilanziellen Eigenkapital der Gesellschaft unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Einzahlung des Zeichnungspreises zu bezahlen.

3. Der laufende Gewinnanspruch des Genussrecht-Schein-Inhabers geht dem der Gesellschafter vor.

4. Die erste Ausschüttung erfolgt aus dem handelsrechtlichen Jahresgewinn des Geschäftsjahres 1991/92.

5. Der jährliche Gewinnanteil ist 14 Tage nach der ordentlichen Hauptversammlung, die über den Jahresabschluss beschließt, zur Auszahlung fällig.

6. Die Genussrechte werden auf Bestehensdauer der Gesellschaft ausgegeben. Die Gesellschaft ist berechtigt, Genussrechte mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr zu jedem am 30.9. endenden Geschäftsjahr zu kündigen. Die Aufkündigung des Vertragsverhältnisses durch die Gesellschaft wird mit Verständigung gemäß Pkt. 13 dieser Bestimmungen erklärt.

7.1. Die Genussrechte sind durch den Genussrecht-Schein-Inhaber nicht kündbar.

7.2. Bei Kündigung der Genussrechte durch die Gesellschaft hat der Genussrecht-Schein-Inhaber einen Anspruch auf Rückzahlung des Zeichnungspreises.

7.3. Die Genussrecht-Scheine gewähren den Genussrecht-Schein-Inhaber darüber hinaus eine anteilsmäßige Beteiligung am Unternehmenswert sowie am Liquidationsgewinn der Gesellschaft.

Der Unternehmenswert wird von einem beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder von einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft unter Beachtung des Fachgutachtens Nr. 74 oder einem diesem entsprechenden Gutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ermittelt.

Die Beteiligung des Genussrecht-Schein-Inhabers am Unternehmenswert entspricht dem Verhältnis zwischen dem Nennwert seiner Genussrechte zum gesamten bilanziellen Eigenkapital der Gesellschaft per 30.9.1991. Das bilanzielle Eigenkapital besteht aus dem bar einbezahlten Stammkapital und allen versteuerten und unversteuerten Rücklagen und dem Genussrechtskapital. Soweit weitere Genussrechte oder gleichartige Finanzierungsinstrumente begeben oder das Stammkapital erhöht wird, ist das Beteiligungsverhältnis am Unternehmenswert entsprechend anzupassen.

7.4. Im Falle der Liquidation der Gesellschaft tritt an die Stelle der Beteiligung am ermittelten Unternehmenswert die anteilsmäßige Beteiligung des Genussrecht-Schein-Inhabers am tatsächlich erzielten Liquidationsgewinn.

8. Durch die Hingabe des Kapitals wird kein Gesellschaftsverhältnis, welcher Art auch immer, begründet, insbesondere kein Recht auf Teilnahme an den Hauptversammlungen der Gesellschaft.

Der Genussrecht-Schein-Inhaber gewährt der Gesellschaft kein Darlehen. Die Ansprüche des Genussrecht-Schein-Inhabers leiten sich ausschließlich aus diesem Genussrecht-Schein ab. Ansprüche aus einem anderen Titel bestehen nicht.

9. Werden zu einem späteren Zeitpunkt weitere Genussrecht-Scheine ausgegeben, so sind die Ansprüche des Genussrecht-Schein-Inhabers dieses Genussrecht-Scheines im Sinne des Verwässerungsschutzes durch Gewährung eines anteilmäßigen Bezugsrechtes auszugleichen.

10. Zur Unterrichtung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse stellt die Gesellschaft einen Jahresbericht und einen Halbjahresbericht zur Verfügung. Die Berichte werden den Depot führenden Banken zugeleitet. Außerdem kann sie jeder Genussrecht-Schein-Inhaber bei der Gesellschaft anfordern.

11. Falls im Zusammenhang mit der Emission dieses Genussrecht-Scheines eine Belastung mit einer welchen Namen immer habenden Gebühr im Sinne des Gebührengesetzes oder einer Verkehrsteuer eintreten sollte, geht diese zu Lasten der Gesellschaft.

12. Zahlstelle, bei der fällige Ausschüttungsanteile und Genussrecht-Scheine eingelöst werden können, ist die A-Bank AG.

13. Bekanntmachungen der Gesellschaft, die Genussrecht-Scheine betreffen, werden im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht.

14. Sollte eine der Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die dem in diesen Bedingungen zum Ausdruck kommenden Willen am nächsten kommt.

15. Sämtliche Rechtsverhältnisse, die mit der Zeichnung dieses Genussrecht-Scheines begründet wurden, unterliegen österreichischem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle wie immer gearteten Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht in W."

Obige Vertragsbedingungen seien von Seiten der A-Bank AG maßgeblich modifiziert worden, die mit Prospekt folgendes Angebot an die Erstzeichner der Genussrechte gestellt habe:

"Ausschüttungspolitik:

Die Gesellschaft wird jährlich größtmögliche Ausschüttungen vornehmen; die jährlichen Ausschüttungen können durch Veränderungen der Zinslandschaft beeinflußt werden; für die ersten fünf Jahre wird eine Ausschüttung von jährlich mindestens 6 % garantiert.

...

Übertragbarkeit/Sekundärmarkt:

Die A-Bank AG wird für Genussrecht-Scheine einen Sekundärmarkt einrichten, sodass Genussrecht-Scheine jederzeit verkauft werden können bzw. über den Sekundärmarkt ein weiterer Zukauf von Genussrecht-Scheinen möglich ist. Die Bank bietet verbindlich und unwiderruflich an, Genussrecht-Scheine mindestens zum Zeichnungspreis zu erwerben, soferne diese bis nach Ausschüttung auf das fünfte volle Geschäftsjahr vom Zeichner gehalten werden. Wird diese Behaltefrist unterschritten, vermindert sich das Preisangebot für den Erwerb bei einer Übernahme nach der Ausschüttung auf das

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 22 Abs. 1 BAO kann die Abgabepflicht durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes nicht umgangen oder gemindert werden. Liegt ein Missbrauch vor, so sind gemäß § 22 Abs. 2 leg. cit. die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären.

Im Allgemeinen verwirklicht nicht ein einziger Rechtsschritt, sondern eine Kette von Rechtshandlungen den Sachverhalt, mit dem die Folge des § 22 Abs. 2 BAO verbunden ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. November 2006, 2003/13/0034, und 2003/13/0026 und 0027).

Die Ansicht, dass die von der belangten Behörde als Jersey-Modell bezeichnete Konstruktion - Geldfluss von der A-Bank Holding AG an die V-Finance Ltd. und eine durch von dieser erzielte Zinsgewinne ermöglichte Ausschüttung der V-Finance Ltd. an die A-Bank Holding AG - einen Missbrauch darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem die A-Bank Holding AG betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, 2006/13/0036, geteilt. Die angemessene rechtliche Gestaltung im Sinne des § 22 BAO wäre in einer direkten Veranlagung in Form einer Darlehens- oder Kreditgewährung durch die A-Bank Holding AG ohne den Umweg über die V-Finance Ltd. gelegen. Dabei hat der Gerichtshof die Zurechnung der von der V-Finance Ltd. erzielten Zinsgewinne an die A-Bank Holding AG in der Form für nicht rechtswidrig erkannt, als die Ausschüttungen der V-Finance Ltd. an die A-Bank Holding AG nicht als steuerfrei gewertet wurden.

Hinsichtlich des Malta-Modells führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch ausdrücklich aus, dass die angemessene rechtliche Gestaltung darin gelegen wäre, dass die I-Vermögensanlage GesmbH das von ihr aufgenommene Kapital unmittelbar zur Gewährung von Krediten an Tochtergesellschaften der I-Leasing GesmbH verwendet hätte.

Die Bündelung von Geldern einzelner "Genussrechtsscheinzeichner", darunter der Beschwerdeführerin, durch Geldflüsse an die A-Bank Holding AG oder die I-Vermögensanlage GesmbH - unabhängig davon, ob der A-Bank Holding AG oder der I-Vermögensanlage GesmbH als Eigen- oder als Fremdkapital zur Verfügung gestellt - ist demgegenüber an sich noch nicht als missbräuchlich anzusehen.

Der auf § 22 BAO gestützte Teil der Begründung, trägt den angefochtenen Bescheid daher nicht.

Gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 ist eine Einkommensverwendung auch anzunehmen bei Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn des Steuerpflichtigen verbunden ist.

Nach der Bestimmung des § 10 Abs. 1 KStG 1988 sind Beteiligungserträge von der Körperschaftsteuer befreit, wobei nach § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. unter die Beteiligungserträge Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Körperschaften in Form von Genussrechten (§ 8 Abs. 3 Z 1) zählen.

Hinsichtlich der Beurteilung der in Rede stehenden Genussrechte als solche iSd § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 gleicht der Beschwerdefall jenem, eine andere Genossenschaft als Genussrechtsinhaberin betreffenden, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 29. März 2006, 2005/14/0018, entschieden hat, in einer Weise (im Wesentlichen insoweit gleiche Begründung der angefochtenen Bescheide), die es erlaubt, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Gründe jenes Erkenntnisses zu verweisen.

Auch im vorliegenden Beschwerdefall enthält der angefochtene Bescheid nicht die in jenem Erkenntnis für erforderlich gesehenen konkreten Sachverhaltsfeststellungen, die der belangten Behörde erlaubt hätten, das Vorliegen von Substanzgenussrechten iSd § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 zu verneinen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Wien, am 1. Oktober 2008

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