VwGH 2006/13/0018

VwGH2006/13/001819.12.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des HP in W, vertreten durch die Wurst & Ströck Rechtsanwälte Partnerschaft in 1010 Wien, Mahlerstraße 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 15. Dezember 2005, Zl. RV/3466-W/02, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1997, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §188;
BAO §192;
BAO §252 Abs1;
HGB §142;
BAO §188;
BAO §192;
BAO §252 Abs1;
HGB §142;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist der Sohn der am 18. Jänner 2001 verstorbenen Dr. P. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 6. November 2001 wurde ihm deren Nachlass zur Gänze eingeantwortet.

Dr. P. war u.a. an der 1995 gegründeten C.- Liegenschaftsverwertung KEG (im Folgenden: KEG) als Kommanditistin beteiligt. Bezüglich der genannten Gesellschaft ergingen für die Jahre 1995 und 1996 zunächst Bescheide nach § 188 BAO, denen zufolge an Dr. P. Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfielen. In der Folge kam es bei der KEG zu einer Prüfung nach § 147 Abs. 1 BAO. Der Prüfer gelangte zur Ansicht, dass die Tätigkeit der KEG nicht als gewerblicher Grundstückshandel, sondern als Vermögensverwaltung zu qualifizieren sei, weshalb insoweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorlägen.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung, nahm die Verfahren betreffend die Feststellung von Einkünften für die Jahre 1995 und 1996 wieder auf und erließ neue Feststellungsbescheide, die (u.a.) Dr. P. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuwiesen. Betreffend das Jahr 1997 erging in diesem Sinn ein Feststellungsbescheid auf Grund der Ergebnisse der Betriebsprüfung.

Gegen die (geänderten) Feststellungsbescheide, je vom 31. Oktober 2000, erhob die KEG Berufung, die das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung abwies. Nach Stellung eines Vorlageantrags wies auch die belangte Behörde mit Bescheid vom 3. Oktober 2005 die Berufung - die die belangte Behörde nach Löschung der KEG im Firmenbuch im Hinblick auf die lt. Einbringungsvertrag vom 18. Dezember 2001 erfolgte Einbringung in die H.-KG (im Folgenden: KG) der letztgenannten Gesellschaft zuordnete - als unbegründet ab.

Bereits im Herbst 2000 war es auch bei Dr. P. zu einer abgabenbehördlichen Betriebsprüfung gekommen. In seinem Bericht vom 25. Oktober 2000 führte der Prüfer unter Bezugnahme auf die Prüfungsergebnisse bei der KEG aus, dass bei dieser keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorlägen. Der Anteil von Dr. P. an den gemeinschaftlichen Einkünften belaufe sich für die Jahre 1995 bis 1997 auf im Einzelnen näher genannte (negative) Beträge. Der Prüfer hielt weiter fest, dass die Grundstücke der KEG deren Gesellschaftern anteilig zuzurechnen seien. 1997 seien Anteile am Objekt A. veräußert worden. Insofern ergäben sich bezüglich Dr. P. "Einkünfte aus Spekulationsgewinn" in Höhe von S 928.570,--.

Das Finanzamt schloss sich den Prüfungsfeststellungen an und erließ entsprechende Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1997. Dr. P. erhob Berufung, die sich "gegen die von der Betriebsprüfung für die Jahre 1995, 1996 und 1997 festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte 1997 aus Spekulationsgewinn" richte. Unter Hinweis auf die schon oben erwähnte Berufung gegen die Feststellungsbescheide vom 31. Oktober 2000, die per 29. November 2000 erhoben worden sei, wurde ausgeführt, dass die KEG die Tätigkeit des gewerblichen Grundstückshandels ausgeübt habe, woraus einer Gesellschafterin kein Spekulationsgewinn und keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erwachsen könnten. Es werde daher beantragt, die Einkommensteuerbescheide aufzuheben "und die Veranlagung 1995 bis 1997 entsprechend den im Berufungsverfahren abgeänderten Grundlagenbescheiden vorzunehmen und insbesondere die im Bescheid 1997 veranlagten sonstigen Einkünfte aus Spekulationsgewinn aufzuheben".

Nach Erlassung abweisender Berufungsvorentscheidungen stellte der - mittlerweile als Erbe nach Dr. P. eingeantwortete - Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In der Berufungsverhandlung vom 9. November 2005 brachte er ua. vor, dass ein Vermögensübergang nach § 142 HGB von der KG als Rechtsnachfolgerin der KEG auf die P. GesmbH stattgefunden habe. Die Berufungsentscheidung vom 3. Oktober 2005, betreffend die Feststellungsbescheide vom 31. Oktober 2000, sei daher "nichtig".

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1997 als unbegründet ab. Dazu führte sie - soweit für den Beschwerdefall wesentlich - aus, dass Bindung an den Feststellungsbescheid nach § 188 BAO bestehe, weshalb sich die strittigen Einkünfte im Zusammenhang mit der KEG gemäß dem Berufungsbescheid vom 3. Oktober 2005 als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung darstellten. Angesichts dessen unterlägen aber auch die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen des Objekts A. als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer. Was den behaupteten Vermögensübergang nach § 142 HGB von der KG auf die P. GesmbH anlange, so sei ein solcher aus dem in der Berufungsverhandlung vorgelegten Firmenbuchauszug nicht ersichtlich.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:

Gemäß § 188 Abs. 1 BAO werden einheitlich und gesondert festgestellt die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten)

  1. a) aus Land- und Forstwirtschaft,
  2. b) aus Gewerbebetrieb,
  3. c) aus selbständiger Arbeit,
  4. d) aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens,
  5. e) wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.

    Gegenstand der Feststellung gemäß Abs. 1 ist nach § 188 Abs. 3 BAO auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.

    In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die u. a. für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden gemäß § 192 BAO diesen Bescheiden zu Grunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.

    Liegen einem Bescheid Entscheidungen zu Grunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann gemäß § 252 Abs. 1 BAO der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

    Das Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde geht sowohl unter dem Blickwinkel der geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit als auch im Rahmen der Verfahrensrüge allein dahin, dass "unzweifelhaft" ein Vermögensübergang nach § 142 HGB von der KG als Rechtsnachfolgerin der KEG auf die P. GesmbH stattgefunden habe. Die Zustellung des Berufungsbescheides vom 3. Oktober 2005 betreffend die Feststellung der Einkünfte der KEG nach § 188 BAO sei somit an eine nicht existente Partei (die KG) erfolgt, weshalb der Berufungsbescheid "nicht in den Rechtsbestand getreten" sei. Im Hinblick darauf hätte sich die belangte Behörde nicht auf die Bindungswirkung dieses Feststellungsbescheides berufen dürfen, sondern hätte eigene Feststellungen zur Tätigkeit der KEG treffen müssen. Dabei hätte sich ergeben, dass diese Tätigkeit als gewerblicher Grundstückshandel zu qualifizieren gewesen wäre, sodass weder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung noch - bezüglich des Verkaufserlöses von Anteilen des Objektes A. (Wohnungen) - sonstige Einkünfte hätten zu Grunde gelegt werden dürfen.

    Dieses Vorbringen erweist sich schon dem Grunde nach als nicht zielführend. Es lässt nämlich außer Betracht, dass dem hinsichtlich seiner Existenz in Zweifel gezogenen Berufungsbescheid vom 3. Oktober 2005 erstinstanzliche Bescheide, nämlich jene eingangs genannten Feststellungsbescheide vom 31. Oktober 2000, vorangingen. Selbst wenn man daher im Sinn der Überlegungen des Beschwerdeführers davon ausginge, der die erstinstanzlichen Feststellungsbescheide vollinhaltlich bestätigende Berufungsbescheid vom 3. Oktober 2005 sei nicht existent geworden, so entfalteten doch jedenfalls die erstinstanzlichen Feststellungsbescheide die in § 192 BAO normierte Bindungswirkung, weil diese Wirkung gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung unabhängig von der Rechtskraft des Feststellungsbescheides eintritt. Dass die erstinstanzlichen Feststellungsbescheide, die noch vor Einbringung der KEG in die KG ergangen waren, nicht ordnungsgemäß erlassen worden seien, wurde nie behauptet.

    Nach dem Gesagten kann der Beschwerde, die keine weiteren Einwendungen vorträgt, kein Erfolg beschieden sein. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

    Wien, am 19. Dezember 2007

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