VwGH 2006/12/0077

VwGH2006/12/007726.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der M Z in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 10. April 2006, Zl. 6-SchA-69938/16-2006, betreffend Versetzung nach § 19 LDG 1984, zu Recht erkannt:

Normen

LDG 1984 §19 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs4 erster Satz;
LDG 1984 §25 Z2;
LDG 1984 §28 Abs1;
LDG 1984 §43 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs4 erster Satz;
LDG 1984 §25 Z2;
LDG 1984 §28 Abs1;
LDG 1984 §43 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Landeslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten und war bis zum Herbst 2005 der Hauptschule (HS) B zugewiesen.

Mit Erledigung vom 28. Juni 2005 verständigte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs. 5 LDG 1984 davon, dass ihre Versetzung von Amts wegen in den Bezirk F mit 12. September 2005 in Aussicht genommen sei. Auf Grund der Änderung der Schulorganisation sei sie mit Beginn des Schuljahres 2005/06 an der HS B überzählig geworden. Die Versetzung gelte für das Schuljahr 2005/06. Für das Schuljahr 2006/07 habe sie das Rückkehrrecht an die HS B.

In ihrer Eingabe vom 8. Juli 2005 erhob die Beschwerdeführerin gegen die beabsichtigte Versetzung in den Bezirk F Einwendungen. Sie brachte vor, sie sei seit 25 Jahren (davon 21 Jahre an der HS B) als Hauptschullehrerin im Hauptfach Englisch und Nebenfach Geschichte tätig. Der Direktor der HS B sei bei der Diensteinteilung für das Schuljahr 2005/06 nur nach dem Vorrückungsstichtag, nicht aber nach den Fachgebieten und ebenso wenig nach der Verwendungsdauer vorgegangen. Sie akzeptiere den Verbleib von vier vor ihr gereihten Englischlehrern, da sie nach dem Vorrückungsstichtag die fünfte sei, könne sich aber nicht damit einverstanden erklären, gegenüber zwei weiteren, namentlich genannten Englischlehrerinnen nachgereiht und damit ungleich behandelt zu werden. Eine dieser Lehrerinnen unterrichte ebenfalls das Fach Englisch und sei ihr als Mutter von zwei noch nicht schulpflichtigen Kindern trotz herabgesetzter Lehrverpflichtung vorgezogen worden. Weiters solle auch die ihr nachgereihte weitere Vertragslehrerin mit zwei bereits schulpflichtigen Kindern an der HS B verbleiben und sei beabsichtigt, ihre bisherigen Stunden unter anderen Lehrer/innen aufzuteilen.

Es sei ihr nicht bekannt gegeben worden, an welcher HS sie künftig unterrichten solle und ob für sie in ihren beiden Unterrichtsfächern eine ausreichende Anzahl an Stunden zur Verfügung stehe. Nicht geklärt sei, ob zur Erhaltung des Schulprofils nicht eine andere Verteilung der Unterrichtsstunden der betroffenen Fächer, in denen die Beschwerdeführerin und die ihr nachzureihenden beiden weiteren Englischlehrerinnen unterrichteten, möglich sei, womit ihr als Dienstälteste im Hauptfach Englisch der Dienstposten erhalten bleiben könne. Vor allem sei zu hinterfragen, warum neben anderen Lehrern zum Beispiel von den Deutschlehrern die Ehefrau des Direktors nicht für die Bezirkspersonalreserve vorgeschlagen worden sei. Die Genannte sei die einzige Deutschlehrerin, die nicht unmittelbar für die Erhaltung des Schulprofils eingesetzt werde. Die Versetzungsverständigung sei ungerecht und widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz. Gerade das eingeräumte Rückkehrrecht stelle ein Argument gegen ihre Versetzung dar.

Mit Bescheid vom 14. Juli 2005 versetzte die Kärntner Landesregierung die Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs. 2 LDG 1984 aus Dienstrücksichten unter Aufhebung der Zuweisung an ihre derzeitige Dienststelle mit Wirksamkeit vom 12. September 2005 an eine Schule des Bezirkes F.

Über Beschwerde der Beschwerdeführerin hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 25. Jänner 2006, Zl. 2005/12/0198, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil es ihm, obwohl die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen die Versetzung erhoben hatte, an einer Begründung mangelte.

Mit Erledigung vom 15. Februar 2006 wies die Kärntner Landesregierung die Beschwerdeführerin gemäß § 21 Abs. 2 LDG 1984 ab 20. Februar 2006 bis 7. Juli 2006 aus dienstlichen Gründen der HS 1 F vorübergehend zur Dienstleistung zu. Weiters wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs. 5 LDG 1984 davon verständigt, dass mit 20. Februar 2006 von Amts wegen ihre Versetzung an die HS 1 F in Aussicht genommen sei. Auf Grund der Änderung der Schulorganisation sei die Beschwerdeführerin mit Beginn des Schuljahres 2005/06 an der HS B überzählig geworden. Es stehe ihr frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Würden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gelte dies als Zustimmung zur Versetzung.

Gegen diese Versetzungsverständigung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. März 2006 Einwendungen. Sie führte aus, die Versetzungsverständigung verstehe sich als Bescheid. Jeder Bescheid habe eine Begründung zu enthalten, die Versetzungsverständigung sei daher rechtswidrig. Da der Verwaltungsgerichtshof ihre Versetzung aufgehoben habe, gelte sie nach wie vor als der HS B zugewiesen. Eine Versetzung von der HS B an eine andere Hauptschule oder in einen anderen Sprengelbereich bedürfe gemäß § 19 Abs. 2 LDG 1984 der vorherigen Aufhebung der bestehenden Dienstzuteilung und einer nachvollziehbaren allumfassenden Begründung. Dieser Rechtsakt fehle. Die Einwendungen vom 8. Juli 2005 blieben vollinhaltlich aufrecht. Die Versetzung komme einer Schikane gleich. Es sei amtsbekannt, dass andere Vertragslehrer der HS B nach ihr gereiht seien und es sei auch amtsbekannt, welche Lehrer nicht unmittelbar für das Erhalten des Schulprofils im Einsatz seien. Sie könne trotz Änderung der Schulorganisation nicht als überzählig beurteilt werden. Schon die Einräumung des Rückkehrrechtes bestätige diese ihre Rechtsansicht als richtig. Sollte sie an die HS 1 F oder an eine andere der Hauptschulen in F auf Dauer als Landeslehrer und nicht im Rahmen einer Lehrerreserve versetzt werden, könnte dies mit ihrem vorherigen Einvernehmen erfolgen und sie würde diesfalls ihre Einwendungen zurücknehmen.

Mit Fax vom 20. März 2006 nahm der Direktor der HS B zur Versetzung der Beschwerdeführerin Stellung. Er führte aus, mit Beginn des Schuljahres 2005/06 sei die Klassenzahl an der HS B wegen sinkender Schülerzahlen von zehn auf acht reduziert worden. Durch den bereits bestehenden personellen Überhang und die zusätzliche Klassenreduzierung seien in der voraussichtlichen Diensteinteilung für das Schuljahr 2005/06 115 Stunden für die Personalreserve entstanden. Nur zu verständlich sei daher der Auftrag der Landesregierung drei Kollegen zu nominieren, die über die schulbezogene Personalreserve hinaus zu versetzen wären. Nach Abwägung aller vorgeschlagenen Möglichkeiten des Personalreserveerlasses 2005/06 und nach langer Diskussion im Kollegium seien schließlich drei namentlich genannte Lehrerinnen - darunter die Beschwerdeführerin - für diese Personalreserve nominiert worden. Die Nominierung der Beschwerdeführerin sei damit begründet worden, dass vom dienstrechtlichen Vorrückungsstichtag her gesehen, es an der Schule zwei jüngere Kolleginnen gegeben habe, die jedoch beide eine verminderte Lehrverpflichtung inne hätten und daher für einen effizienten Einsatz als Personalreserve für das Land nicht in Frage kämen. Die eine hätte einen Vertrag mit 10 Stunden - alle in Personalreserve, die andere mit 10,5 Stunden allerdings keine Personalreserve. Nach diesen beiden Kolleginnen seien die drei vorgeschlagenen Kolleginnen nach ihrem Vorrückungsstichtag die dienstjüngsten.

Nach Beachtung der pädagogisch didaktischen Grundsätze und der Bestimmung über die Lehrbefähigung habe es überhaupt keine Notwendigkeit gegeben, dienstältere Kolleginnen den drei nominierten vorzuziehen. Die Beschwerdeführerin verfüge über die Lehrbefähigung in Englisch und Geschichte. Beide Gegenstände hätten in der Lehrfächerverteilung mit qualifizierten dienstälteren Lehrern abgedeckt werden können. Die Beschwerdeführerin habe, wie alle anderen Kolleginnen auch, ihren Beitrag durch ihren Unterricht in Englisch und Geschichte geleistet. Besondere über ihre Dienstverpflichtung hinausreichende Tätigkeiten seien bei der Beschwerdeführerin nicht auszumachen.

Mit Schreiben vom 21. März 2006 wurde der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör gewährt, wobei die Ergebnisse der Stellungnahme des Direktors ohne Ursprungsangabe berücksichtigt wurden.

Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. April 2006. Sie vertrat den Standpunkt, eine der dienstälteren Kolleginnen sei die Ehefrau des Direktors. Es sei kein Fall bekannt oder als zulässig erkannt worden, wonach dem Direktor in seiner Arbeitgeberfunktion seine Ehefrau an der gleichen Schule als Weisungsempfängerin gegenüberstehe. Dazu habe sich weder die Schule noch die Behörde bisher geäußert. Allein aus diesem Grund wäre die Ehefrau des Direktors vor der Beschwerdeführerin zu versetzen gewesen. Deren Unterrichtsfächer (Deutsch und Bildnerische Erziehung) könnten mit anderen Lehrern leicht abgedeckt werden. Soweit durch die Versetzung einer Kollegin einige Stunden an Englisch frei geworden seien, stelle sich die Frage, ob diese Stunden durch Überstunden bzw. durch Mehrleistungen abgegolten würden. Dies sei von Amts wegen zu ermitteln. Jedenfalls sei durch die Versetzung dieser Kollegin und durch die Nichtversetzung der Ehefrau des Direktors die Beschwerdeführerin nicht überzählig geworden. Es bedürfe auch einer Überprüfung der Lehrfächerverteilung und "nicht nur der Vorgang nach dem Vorrückungsstichtag". Aus Gründen der Wahrung der Objektivität und der Gleichberechtigung bedürfe es einer sachlichen und korrekten Überprüfung des Sachverhaltes und einer Bescheiderlassung.

In einer weiteren Stellungnahme des Direktors der HS B wurde unter anderem ausgeführt, dass durch die Versetzung der von der Beschwerdeführerin angesprochenen Kollegin keine Englischstunde frei geworden sei. Laut Stundentafel seien im Schuljahr 2005/06 insgesamt 54 Deutschstunden, 51 Mathematikstunden und 45 Englischstunden pro Woche zu unterrichten gewesen. Es sei daher der von der Beschwerdeführerin immer wieder angesprochene Mangel an Englischlehrern nicht gegeben. Es sei bei der Erstellung der Lehrfächerverteilung kein Problem gewesen, die 45 Englischstunden mit Fachpersonal zu besetzen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs. 2 LDG mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2006 in den Stand der Bezirkspersonalreserve des Bezirkes F versetzt. Als Stammschule wurde die HS 1 F festgesetzt.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt (Schreibfehler, Unvollständigkeiten und Hervorhebungen im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Vorweg sei festgehalten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH für eine amtswegige Versetzung im LDG-Bereich das Vorliegen eines 'dienstlichen Interesses' genügt; ein 'wichtiges dienstliches Interesse' ist im Gegensatz etwa zu § 38 Abs. 2 BDG 1979 für die Zulässigkeit einer Versetzung nicht erforderlich.

Die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers ist eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlichen ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen, insbesondere im dienstlichen Bedarf findet.

Nach der Rechtssprechung des VwGH kennt § 19 Abs. 4 leg. cit. zwei Formen der Unzulässigkeit einer Versetzung, nämlich jene nach dem zweiten Satz und jene nach dem ersten Satz. Der Unterschied besteht darin, dass eine Versetzung nach dem zweiten Satz nur dann zulässig ist, wenn sie zwar für den zu Versetzenden einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellt, nicht aber für einen zur Verfügung stehenden geeigneten Landeslehrer, während eine Versetzung nach dem ersten Satz dann unzulässig ist, wenn eine Bedachtnahme auf die sozialen Verhältnisse des zu Versetzenden und auf das Dienstalter des Landeslehrers gegenüber den dienstlichen Interessen an seiner Versetzung

1. überhaupt in Betracht kommt, weil durch eine Abstandnahme von der Versetzung die betroffenen dienstlichen Interessen nicht gefährdet sind, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ihnen auch in anderer Weise entsprochen werden kann, und 2. die genannte Bedachtnahme zugunsten einer Nichtversetzung spricht. Wären hingegen die dienstlichen Interessen bei einer Abstandnahme von der Versetzung gefährdet, so ist die Behörde ohne Ermessensmissbrauch berechtigt, von einer Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers Abstand zu nehmen. Bei dieser Prüfung ist es aber - anders als nach dem zweiten Satz des § 19 Abs. 4 leg. cit. - unbeachtlich, ob 'andere geeignete Landeslehrer' für die Versetzung zur Verfügung stehen.

Dass ein dienstliches Interesse an der Versetzung von Ihrer Person von der HS B weiterhin gegeben ist, kann auf Grund des nachfolgend festgestellten Sachverhaltes wohl nicht in Frage gestellt werden.

Tatsache ist, dass mit Beginn des Schuljahres 2005/2006 an der HS B auf Grund von sinkenden Schülerzahlen sich die Klassenanzahl von 10 auf 8 reduziert hat, sodass eine Änderung der Organisationsform einegetreten ist. Weiters steht außer Zweifel, dass der Wegfall von 2 Klassen an der HS B auch den Verlust von ca. 3 Dienstposten bedeutet, sodass der damit eingeschränkte Bedarf an Hauptschullehrern an dieser Hauptschule ein dienstliches Interesse an der Wegversetzung eines oder mehrerer Lehrer(s) begründet, der(die) bisher dieser Schule zur Dienstleistung zugewiesen war(en).

Der geänderten Bedarfslage an der HS B kann daher nicht in anderer Weise als durch Versetzung von ( nicht schulfesten) Lehrern entsprochen werden, das heißt, dass durch eine Abstandnahme von der Versetzung die angeführten dienstlichen Interessen gefährdet sind. In diesem Sinne ist auch die Rechtsprechung des VwGH zu sehen, wonach eine Versetzung in wichtigem dienstlichem Interesse zulässig ist, wenn es in Folge einer sachlich begründeten organisatorischen Umgliederung (z.B. Klassenverminderung) erforderlich ist.

Ungeachtet dessen, war die Situation zu Beginn des Schuljahres 2005/2006 so, dass auf Grund der voraussichtlichen Diensteinteilung an der HS B 3 KollegInnen über die schulbezogene Personalreserve hinaus zu versetzen waren. Das dienstliche Abzugsinteresse bestand in der Verringerung bzw. Beseitigung des an der HS B zu Beginn des Schuljahres 2005/2006 bestandenen Überangebotes an Englisch-Lehrern (9 Englischlehrer), sodass neben Ihnen auch Frau HOL M. und Frau HOL O. von der HS B versetzt worden sind. Vom dienstrechtlichen Vorrückungsstichtag gab es an der Schule neben Ihnen zwei jüngere Kolleginnen, welche als Hauptfach Englisch unterrichten, aber eine verminderte Lehrverpflichtung aufgewiesen haben bzw. teilbeschäftigt waren und daher für einen effizienten Einsatz als außerschulische Personalreserve nicht in Frage gekommen sind, zumal entsprechend den Richtlinien des Personalreserveerlasses für das Schuljahr 2005/2006 pragmatisierte Lehrerinnen mit herabgesetzter Unterrichtsverpflichtung gem. § 46 LDG 1984 bzw. unbefristet angestellte Vertragslehrerinnen in Teilzeitbeschäftigung nur mit deren Zustimmung für den Einsatz als Personalreserve eingeteilt werden können.

Die dienstjüngeren Kolleginnen waren: Frau vL A. (Unterrichtsverpflichtung 10 Wochenstunden, Dienstvertrag lautet auf teilbeschäftigt) und Frau HOL B. (Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung gem. § 46 LDG 1984 zur Betreuung eines Kindes, Unterrichtsverpflichtung 10,5 Wochenstunden).

Dazu wird ergänzend festgestellt, dass Frau vL A. mit Wirksamkeit vom 05.12.2005 von der HS B an die PTS Althofen versetzt worden ist, sodass zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt 5 Englisch-Lehrer (davon 1 Lehrer mit herabgesetzter LV) an der HS B zur Verfügung stehen.

Daneben sind zum jetzigen Zeitpunkt an der HS B 7 Mathematik-Lehrer sowie 6 Deutsch-Lehrer beschäftigt, welche alle für die Abdeckung der jeweiligen Unterrichtsstunden aufgrund der autonomen Stundentafel nach dem Lehrplan benötigt werden und zudem alle ein höheres Dienstalter als Sie aufweisen.

Gemäß § 9 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrern der Schule unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarter Wünsche der Lehrer zuzuweisen. An einer korrekt erfolgten Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2005/2006 durch den Schulleiter der HS B ist aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht zu zweifeln.

Nach Beachtung der pädagogisch-didaktischen Grundsätze und der Bestimmung über die Lehrbefähigung gab und gibt es überhaupt keine Notwendigkeit, dienstältere Kolleginnen Ihrer Person für eine Versetzung vorzuziehen. Darüber hinaus können nach der Lehrfächerverteilung die von Ihnen unterrichteten Gegenstände (Englisch und Geschichte) mit mehreren qualifizierten dienstälteren Lehrern abgedeckt werden und ist ein Mangel an Englischlehrern an der HS B auch weiterhin überhaupt nicht gegeben.

Auch der Umstand, dass bei einem Überangebot an Lehrern, für deren Einsatz in einem bestimmten Unterrichtsfach an einer Schule kein Bedarf besteht, wegen der sich daraus unter Berücksichtigung der jeweiligen Lehrverpflichtung für die Erstellung einer ausgewogenen, dem Bedarf entsprechenden Lehrfächerverteilung gegebenen Schwierigkeiten, begründet nach der Rechtsprechung des VwGH ein dienstliches Interesse an der Wegversetzung (am Abzug) eines solchen Lehrers.

Auch sind durch die Versetzung der Kollegin, Frau vL A., keine Stunden in Englisch 'frei geworden', welche durch Überstunden oder Mehrleistungen abgegolten werden müssten, zumal mit den 5 Englisch-Lehrern an der Hauptschule B die anfallenden 45 Englisch-Stunden (lt. Stundentafel; 1. - 4. Klasse) zur Gänze abgedeckt werden können.

Auch kann dem Argument Ihrerseits nicht zugestimmt werden, dass die Dienstbehörde im Rahmen der Prüfung der dienstlichen Interessen eine Vergleichsprüfung mit anderen für die Versetzung in Betracht kommenden Mathematik- oder Deutsch-Lehrern (wie z. B. Frau M., Ehegattin des Schulleiters der HS B) anzustellen hätte. Eine derartige Vergleichsprüfung mit anderen Lehrern ist - wie bereits vorhin angeführt - nur im Rahmen des zweiten Satzes des § 19 Abs. 4 LDG 1984, nicht aber im Rahmen des ersten Satzes dieser Bestimmung oder bei Abwägung der dienstlichen Interessen vorzunehmen. Auch wurde von Ihnen im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht einmal ansatzweise behauptet, dass mit der gegenständlichen Versetzung wesentliche wirtschaftliche Nachteile für Sie verbunden wären. Unabhängig davon werden sämtliche Mathematik- und Deutsch-Lehrer auf Grund der Lehrfächerverteilung an der HS B benötigt. Außerdem ist Fr. HOL M. in den Fächern D, BE und WEK geprüft und weist ebenfalls ein höheres Dienstalter als Sie auf.

Auch der Einwand, dass Ihnen kein Fall als zulässig bekannt ist, wonach dem Schulleiter in seiner Arbeitgeberfunktion seine Ehegattin an der gleichen Schule als Weisungsempfängerin gegenüber steht und schon aus diesem Grund die Gattin des Schulleiters der HS B vor Ihrer Person zu versetzen gewesen wäre, ist für die Dienstbehörde nicht nachvollziehbar, zumal gem. § 28 Abs. 1 LDG 1984 ausdrücklich vorgesehen wird, dass Landeslehrer, die miteinander verheiratet sind, an derselben Schule im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung verwendet werden dürfen, wenn dadurch Interessen des Dienstes nicht gefährdet werden. Daraus einen Versetzungsgrund für die Gattin des Schulleiters der HS B abzuleiten, ist wohl nur als eine Schutzbehauptung Ihrerseits zu verstehen.

Auch wurde seitens der Schulleitung der HS B mitgeteilt, dass bei Ihrer Person keine über die Dienstverpflichtung hinaus gehenden Tätigkeiten, welche für die Erhaltung des Schulprofils an der HS B von Bedeutung sind, ausgemacht werden können.

Es ist daher augenscheinlich, dass die dienstlichen Interessen bei einer Abstandnahme von der Versetzung Ihrer Person gefährdet sind, zumal sich die Schulorganisation an der HS B seit Beginn des Schuljahres 2005/2006 nicht verändert hat, Sie daher weiterhin überzählig sind und somit eine neuerliche Versetzung Ihrer Person in die Bezirkspersonalreserve des Bezirkes F mit der Stammschule HS 1 F auszusprechen war."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302 (§ 19 in der Fassung BGBl. Nr. 519/1993, Nr. 772/1996, BGBl. I Nr. 97/1999 und Nr. 47/2001; § 28 Abs. 1 in der Stammfassung) lauten:

"Zuweisung und Versetzung

§ 19. (1) Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.

(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Landeslehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung), sofern er jedoch eine schulfeste Stelle innehat, nur in den Fällen des § 25.

(3) Landeslehrer, die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Jahresnorm im Sinne des § 43 bzw. Lehrverpflichtung im Sinne des § 52 erbringen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden; dies gilt jedoch für Klassenlehrer an Volksschulen und Sonderschulen nur dann, wenn die für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen nicht weiter als drei Kilometer (Luftlinie) von der Stammschule entfernt sind. Mit seiner Zustimmung kann ein Landeslehrer auch bei Erbringen der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung an einer Schule erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen werden.

(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist und der keine schulfeste Stelle innehat, zur Verfügung steht.

(5) Ist die Versetzung eines Landeslehrers von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Landeslehrer hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die sofortige Zuweisung des Landeslehrers nicht möglich und würde den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung der Berufung im Bescheid auszuschließen. Bei Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist über die Berufung binnen vier Wochen nach Einbringung zu entscheiden.

(7) Im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Landeslehrer eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(8) Landeslehrer für Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen können bei Bedarf ohne ihre Zustimmung längstens für vier Wochen einer anderen Art der allgemeinbildenden Pflichtschulen, als ihrer Ernennung entspricht, zugewiesen werden, sofern entsprechend lehrbefähigte Landeslehrer nicht zur Verfügung stehen.

(9) Die Verwendung in der Lehrerreserve darf ohne Zustimmung des Landeslehrers zwei Jahre nicht überschreiten.

Verwendungsbeschränkungen

§ 28. (1) Landeslehrer, die miteinander verheiratet sind, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen an derselben Schule im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung nur verwendet werden, wenn dadurch Interessen des Dienstes nicht gefährdet werden."

Die Beschwerde macht geltend, der angefochtene Bescheid stehe in evidentem Kontrast zur seinerzeit gegebenen Zusicherung des Rückkehrrechtes. Die belangte Behörde gebe an, die Klassenschülerzahl sei so stark gesunken, dass insgesamt drei Englischlehrerinnen hätten wegversetzt werden müssen. Sie treffe jedoch keinerlei Feststellungen dazu, ob bei der Bezirkspersonalreserve des Bezirkes F ein Bedarf an Englischlehrern gegeben sei oder wie sich dieser näher darstelle. Auch wenn grundsätzlich für eine Wegversetzung die Feststellung des Wegfalles eines Arbeitsplatzes bzw. Überangebotes für mehrere gleiche Arbeitsplätze genügen möge, könne doch andererseits ein dienstliches Interesse an der Versetzung als Gesamtvorgang dann nicht angenommen werden, wenn an der neuen Dienststelle ebenfalls kein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe bzw. zu wenig Arbeit für mehrere gleichverwendete Dienstnehmer vorhanden sei.

Der angefochtene Bescheid nehme auch rechtlich verfehlt eine Begünstigung von Teilzeitlehrern vor. Einen sachlichen Grund dafür, dass ein solcher Lehrer nicht zur Bezirkspersonalreserve versetzt werde, könne nämlich denkbarer Weise höchstens darin bestehen, dass dort ein spezifischer Bedarf an vollbeschäftigten Lehrern bestehe. Sei dies nicht der Fall, insbesondere weil etwa auch schon dort ein Überangebot gegeben sei, so stelle sich die Schonung der Teilzeitlehrer als willkürlich dar. Dies gelte insbesondere dann, wenn der betroffene Teilzeitlehrer Vertragsbediensteter sei.

Ein dienstliches Interesse an der Versetzung eines bestimmten Beamten könne dann nicht angenommen werden, wenn es Umstände gebe, welche eher für die Versetzung eines anderen Beamten (aus der Gruppe der gleichverwendeten Beamten) sprächen. Jede Abweichung vom Anciennitätsprinzip, für die es keine tragfähigen Sachgründe gebe, stelle eine mit den dienstlichen Interessen unvereinbare Willkür dar, woraus sich die klare Unzulässigkeit der generellen Bevorzugung der Teilzeitbeschäftigten ergebe. Dass die Bevorzugung der Teilzeitbeschäftigten auf einer Richtlinie basiere, mache noch deutlicher, dass sie ohne jede Rücksicht auf konkrete Einzelgegebenheiten erfolge und unterstreiche den Verstoß gegen den durch Art. 18 B-VG verfassungsrechtlich fundierten Gesetzesauftrag, Entscheidungen im Einzelfall nach dessen Gegebenheiten zu treffen. In concreto komme hinzu, dass eine der betroffenen Teilzeitbeschäftigten eine Vertragslehrerin sei, für die - im Gegensatz zu den Beamten - kein Versetzungsschutz vorgesehen sei.

Außerdem wäre die Wegversetzung der Ehefrau des Direktors zur Herstellung der vorgesehenen Lehrerzahl geboten gewesen. Diese sei als einzige Lehrerin der Schule nicht für die Erhaltung des Schulprofils erforderlich. Materiell-rechtlich sei all dies im Lichte des § 28 Abs. 1 LDG 1984 zu sehen. Die belangte Behörde nehme eine verkürzte Wiedergabe des Inhaltes dieser Norm vor. Sie ziele entgegen dieser Wiedergabe nicht primär darauf, die Verwendung von Ehegatten mit einem dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung an einer Schule zu gestatten, sondern es komme in ihr im Gegenteil zum Ausdruck, dass der Grundsatz sein solle, dass eine solche Verwendung nicht stattfinde und sie nur dann zulässig sei, wenn dadurch dienstliche Interessen nicht gefährdet würden. Das bedeute zweifellos, dass ein positiver Beweis für die Nichtgefährdung erforderlich sei, weil in voller Übereinstimmung mit den Tatsachen der menschlichen Psyche, des menschlichen Zusammenlebens, sowie insbesondere anderer Rechtsnormen (insbesondere § 34 LDG 1984 und § 7 Abs. 1 Z. 1 AVG) - als Normalfall anzunehmen sei, dass eine Störung des Dienstbetriebes zufolge Befangenheit eintrete. Es sei zu beachten, dass in der Realität des Schulbetriebes die Bevorzugung der Ehefrau des Direktors als Lehrerin sehr leicht als Kehrseite die Benachteiligung anderer Lehrer haben könne. Die gegenständliche Gesetzesregelung sei daher nicht nur als Ordnungsvorschrift, sondern auch als Schutznorm für den Arbeitsfrieden an einer Dienststelle und für jeden einzelnen Dienststellenangehörigen anzusehen. Es wäre daher Aufgabe der belangten Behörde gewesen, darzustellen, welches die besonderen Gründe seien, die im Sinne des § 28 Abs. 1 LDG 1984 darauf vertrauen lassen könnten, dass in concreto durch die Verwendung eines Ehepaares in den Funktionen von Direktor und Lehrer an ein und derselben Schule keine Gefährdung des Dienstbetriebes eintrete und nicht laufend durch den Direktor Entscheidungen zu treffen und Beurteilungen vorzunehmen seien, die er wegen Befangenheit nicht vornehmen dürfte. Bei gehöriger Vorgangsweise wäre hervorgekommen, dass die Ehefrau des Direktors im Sinne des § 28 Abs. 1 LDG 1984 wegzuversetzen sei und damit hätte sich die Wegversetzung der Beschwerdeführerin erübrigt.

Die Beschwerde ist unbegründet.

In seiner ständigen Rechtsprechung geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass eine Versetzung sowohl das Abziehen eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung als auch die Zuweisung einer neuen Verwendung beinhaltet und es sohin für die Versetzung ausreicht, wenn das dienstliche Interesse für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes besteht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/12/0276). Dies gilt auch für den Fall der Versetzung in die Lehrerreserve (so für diese Fallkonstellation ohne Einschränkung das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 97/12/0062). Es wurde auch bereits ausgesprochen, dass ein Überangebot an Lehrern, für deren Einsatz in diesem Fach an der Schule kein Bedarf besteht, wegen der sich daraus unter Berücksichtigung der jeweiligen Lehrverpflichtung für die Erstellung einer ausgewogenen dem Bedarf entsprechenden Lehrfächerverteilung ergebenden Schwierigkeiten ein dienstliches Interesse an der Wegversetzung (am Abzug) eines solchen Lehrers begründet (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. September 2009, Zl. 2008/12/0227, mwN). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die belangte Behörde daher nicht verpflichtet zu prüfen, ob sie im Rahmen der Personalreserve als Englischlehrerin (vgl. hiezu auch § 43 Abs. 4 LDG 1984) (ausreichend) beschäftigt werden könne. Dass bei Versetzung an eine bestimmte andere Schule eine umfangreichere Beschäftigungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin bestanden hätte, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Soweit die Beschwerdeführerin auf dem Standpunkt steht, es hätte eine der beiden teilzeitbeschäftigten dienstjüngeren Englischlehrerinnen oder die Ehefrau des Direktors an ihrer Stelle versetzt werden müssen, ist gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 2009, Zl. 2008/12/0227 mwN, zu verweisen, in dem ausführlich begründet wurde, dass eine Versetzung gemäß § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 dann unzulässig ist, wenn sie zwar für den zu Versetzenden einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellt, nicht aber für einen anderen zur Versetzung zur Verfügung stehenden geeigneten Landeslehrer. Auf diese Bestimmung hat die belangte Behörde ihren Bescheid nicht gestützt, die Beschwerdeführerin hat auch niemals behauptet, dass ihr durch die Versetzung ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil entstehe. In Ansehung der vL A ist auf die Feststellung zu verweisen, wonach diese nunmehr ohnehin versetzt wurde.

Nach dem genannten Erkenntnis ist jedoch eine Versetzung gemäß § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 (nur) dann unzulässig, wenn eine Bedachtnahme auf die sozialen Verhältnisse des zu versetzenden und auf das Dienstalter des Landeslehrers gegenüber den dienstlichen Interessen an einer Versetzung erstens überhaupt in Betracht kommt, weil durch eine Abstandnahme von der Versetzung die betroffenen dienstlichen Interessen nicht gefährdet sind, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ihnen auch in anderer Weise entsprochen werden kann, und zweitens die genannte Bedachtnahme zu Gunsten einer Nichtversetzung spricht. Wären hingegen die dienstlichen Interessen bei einer Abstandnahme von der Versetzung gefährdet, so ist die Behörde ohne Ermessensmissbrauch berechtigt, von einer Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers Abstand zu nehmen.

Zutreffend hat daher die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass eine derartige Rücksichtnahme im Beschwerdefall nicht in Betracht kommt, da das dienstliche Interesse an der Wegversetzung der Beschwerdeführerin zur Reduzierung des Personalüberhanges ansonsten gefährdet wäre. Die Möglichkeit des Abbaues dieses Überhanges durch Versetzung anderer Landeslehrer hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung nach § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 außer Betracht zu bleiben. Eine Vergleichsprüfung war daher nicht vorzunehmen (weder mit den teilzeitbeschäftigten Englischlehrerinnen noch mit der Ehefrau des Direktors oder sonstigen Mathematik- oder Deutschlehrern).

Davon abgesehen, trifft es auch nicht zu, dass die Ehefrau des Direktors schon auf Grund der Bestimmung des § 28 Abs. 1 LDG 1984 von der Schule wegzuversetzen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2004/12/0042 = VwSlg. 16.434 A/2004, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass der Gesetzgeber für den Bereich der Landeslehrer - anders als für andere Bereiche des öffentlichen Dienstes - eine Verwendung von Angehörigen an derselben Schule im Verhältnis der Über- und Unterordnung aus regionalen und sozialen Gründen in Kauf nimmt, allerdings mit der Einschränkung, dass Interessen des Dienstes nicht gefährdet werden dürfen; liegt jedoch ein solcher Fall der Verwendungsbeschränkung wegen Gefährdung dienstlicher Interessen vor, so soll schon dies nach der erkennbaren Intention des Gesetzgebers für eine Versetzung genügen, ohne dass (weitere) dienstliche Interessen hinzutreten müssten. Die Beschwerdeführerin hat jedoch keinerlei Behauptungen aufgestellt, aus denen eine konkrete Gefährdung dienstlicher Interessen durch die Beschäftigung der Ehefrau des Direktors an derselben Schule abzuleiten wäre. Dass eine solche Gefährdung abstrakt immer bei Beschäftigung der Ehefrau in einem Unterordnungsverhältnis zum Ehemann vorliegen kann, ist nach dem Gesetzeswortlaut jedenfalls nicht ausreichend.

Wie die Beschwerdeführerin selbst erkennt, wurde im Rahmen des hier entscheidungsgegenständlichen Versetzungsverfahrens kein Rückkehrrecht zugesichert. Schon aus diesem Grund war auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht einzugehen.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 26. November 2009

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