Normen
BDG 1979 §40 Abs2 Z3;
DO Wr 1994 §19 Abs2 idF 1994/056;
DO Wr 1994 §19 Abs3 idF 1999/034;
DO Wr 1994 §68 Abs1 Z1 idF 1998/023;
DO Wr 1994 §68 Abs1 Z2 idF 1998/023;
DO Wr 1994 §68a Abs1 Z1 idF 2004/044;
DO Wr 1994 §68a Abs2 idF 2004/044;
DO Wr 1994;
VwGG §42 Abs2 Z1;
BDG 1979 §40 Abs2 Z3;
DO Wr 1994 §19 Abs2 idF 1994/056;
DO Wr 1994 §19 Abs3 idF 1999/034;
DO Wr 1994 §68 Abs1 Z1 idF 1998/023;
DO Wr 1994 §68 Abs1 Z2 idF 1998/023;
DO Wr 1994 §68a Abs1 Z1 idF 2004/044;
DO Wr 1994 §68a Abs2 idF 2004/044;
DO Wr 1994;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Ruhestandsversetzung in einem öffentlichrechtlichen Aktivdienstverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien. Er wurde in der Zeit vom 1. September 1999 bis 30. Juni 2005 in der Magistratsabteilung 70 im Innendienst als Departmentleiter für Ärztecontrolling und -ausbildung eingesetzt.
Am 29. Juni 2005 kam es zu Vorwürfen des Beschwerdeführers gegenüber dem Leiter der Magistratsabteilung 70, auf Grund derer seitens der genannten Magistratsabteilung die Auffassung vertreten wurde, das für die Wahrnehmung der Aufgaben des Beschwerdeführers als Departmentleiter für Ärztecontrolling und -ausbildung unabdingbare Vertrauen zwischen ihm und dem Dienststellenleiter sei nicht mehr vorhanden, sodass gegen die Weiterbelassung des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Funktion wichtige dienstliche Gründe sprächen.
Am 1. Juli 2005 wurde seitens der amtsärztlichen Begutachtungsstelle über Veranlassung der Magistratsabteilung 70 ein Gutachten zur Frage erstattet, ob der Beschwerdeführer "als Notarzt" geeignet sei.
Das amtsärztliche Gutachten gelangte zusammenfassend zur Beurteilung, dass beim Beschwerdeführer eine herabgesetzte körperliche Leistungsfähigkeit wegen Bluthochdruck, massivem Übergewicht, Schwellungen an beiden Beinen und beginnender Herzklappenschwäche vorliege. Er sei daher nur eingeschränkt entsprechend einem beiliegenden Leistungskalkül einsetzbar. Die Wiedererlangung der uneingeschränkten Einsetzbarkeit sei nicht zu erwarten.
In dem angeschlossenen Leistungskalkül heißt es, dem Beschwerdeführer seien Arbeiten nur unter allgemein üblichem Zeitdruck, aber auch unter überdurchschnittlicher psychischer Belastung zumutbar. Lediglich eine fallweise leichte körperliche Beanspruchung sei zumutbar, nur leichte Lasten dürften fallweise gehoben werden.
Mit Note der Magistratsabteilung 70 an die Magistratsabteilung 2 wurde mitgeteilt, dass - ausgehend von dem im Gutachten vom 1. Juli 2005 erhobenen Leistungskalkül - im Bereich der Magistratsabteilung 70 keine Möglichkeit einer Verwendung des Beschwerdeführers bestünde. Eine solche sei auch nicht durch zumutbare Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen herbeizuführen. Über Anfrage der Magistratsabteilung 2 vom 13. Juli 2005 führte die Amtsärztin in einem Ergänzungsgutachten vom 18. Juli 2005 aus, dass "eine kalkülsrelevante Besserung bzw. die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres ab Beginn der Dienstunfähigkeit" nicht zu erwarten sei. Eine Anfrage der belangten Behörde vom 21. Juli 2005 im Bereich "MD-PR" und "KAV-GD" und im Bereich der MA 15 ergab, dass - ausgehend von dem in Rede stehenden Leistungskalkül - auch in diesen Bereichen keine Verwendungsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer bestünden.
Mit Note vom 4. August 2005 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zur beabsichtigten Ruhestandsversetzung.
In seiner Äußerung vom 11. August 2005 brachte dieser vor, er wäre gesundheitlich problemlos in der Lage, jene Tätigkeit, welche er bis zum 30. Juni 2005 ausgeübt habe, weiterhin zu versehen. Nur durch die "(willkürliche) Enthebung von dieser Tätigkeit durch den Leiter der MA 70 und die Zuteilung einer schwereren Arbeit" sei die angeführte Dienstunfähigkeit bedingt.
Mit Note vom 26. August 2005 forderte die belangte Behörde die Magistratsabteilung 70 auf, die Gründe dafür anzugeben, weshalb der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2005 auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt worden sei, bzw. ob er auf seinem vorherigen Dienstposten gemäß dem Tätigkeitsprofil des amtsärztlichen Gutachtens weiterhin eingesetzt werden könnte. Schließlich wäre mitzuteilen, wie der Beschwerdeführer seit seinem "Eintritt in der MA 70" eingesetzt worden sei.
Auf diese Anfrage hin teilte die Magistratsabteilung 70 mit Schreiben vom 1. September 2005 Folgendes mit:
"Der Beschwerdeführer ist seit 1.6.1974 Rettungsarzt beim Rettungs- und Krankenbeförderungsdienst (MA 70) der Stadt Wien.
Auf Grund gesundheitlicher Probleme seit dem Jahr 1996 (amtsärztliche Gutachten sowie Vorakt bzw. Schriftverkehr der MA 2 bekannt) wurde der Beschwerdeführer, da eine andere Lösung nicht gefunden werden konnte, nach Rücksprache mit der Magistratsdirektion der Stadt Wien ab 1.9.1999 im Innendienst als Departmentleiter für Ärztecontrolling- und Ausbildung eingesetzt.
Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen eigenen Dienstposten sondern der Beschwerdeführer wurde auf Grund seines Gesundheitszustandes (keine Eignung für den Fahrdienst als Rettungsarzt) für Tätigkeiten im Innendienst herangezogen.
Ein anderer vorhandener Dienstposten konnte schon damals nicht angeboten werden, eine Pensionierung war nach Rücksprache mit der MA 2 nicht möglich und eine Versetzung konnte nicht erwirkt werden.
Diese Tätigkeit wurde bis 30.06.2005 durchgeführt und ab 1.7.2005 auf Grund eines Vertrauensbruches zwischen dem Abteilungsleiter der MA 70 und dem Beschwerdeführer unwiderruflich beendet.
Aus diesem Grund müsste der Beschwerdeführer ab 1.7.2005 als Rettungsarzt im Fahrdienst verwendet werden, aus gesundheitlichen Gründen (amtsärztliches Gutachten vom 1.7.2005) ist dies aber nicht möglich.
Der Beschwerdeführer unterschreitet das Tätigkeitsprofil eines Rettungsarztes in den Punkten 'arbeiten unter Zeitdruck', 'mittelschwere körperliche Beanspruchung sowie Hebe- und Trageleistung' und 'Arbeitshaltung Hocken, Knien und gebeugte Haltung'.
Eine uneingeschränkte Versorgung von zu betreuenden Patienten (an eine Reanimation wäre gar nicht zu denken!) ist aus diesem Grund nicht gegeben.
Da eine Wiedererlangung einer uneingeschränkten Einsetzbarkeit nicht mehr zu erwarten ist und im Bereich der MA 70 keine Möglichkeit einer Verwendung, auch durch zumutbare Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen gegeben ist bzw. der Mitarbeiter nicht mehr angemessen beschäftigt werden kann, besteht im Bereich der MA 70 keine Verwendungsmöglichkeit."
Über Anfrage der belangten Behörde vertrat die Magistratsabteilung 70 schließlich die Auffassung, der Beschwerdeführer erreiche das geforderte Mindesttätigkeitsprofil auch für Journal- und Hauptinspektionsärzte in den Punkten:
Arbeiten unter Zeitdruck,
körperliche Beanspruchung "mittelschwer",
Hebe- und Trageleistung "mittelschwer" und Arbeitshaltung "Hocken, Knien und in gebeugter Haltung" laut amtsärztlichem Gutachten vom 1. Juli 2005 nicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. März 2006 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 68a Abs. 1 Z. 1 der Wiener Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56 (im Folgenden: DO 1994), wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 68a Abs. 1 und 2 DO 1994 Folgendes aus:
"Sie sind am 1. Juni 1974 in den Dienst der Stadt Wien als Sekundararzt eingetreten und wurden mit Wirksamkeit 1. November 1979 der Dienstordnung 1966 (nunmehr DO 1994) unterstellt. Seit 1. Juni 1978 sind Sie als Arzt im Rettungs- und Krankenbeförderungsdienst tätig. Da Sie auf Grund Ihres eingeschränkten Leistungskalküls nicht mehr als Notarzt verwendet werden konnten, wurden Sie von 1. September 1999 bis 30. Juni 2005 in der Magistratsabteilung 70 im Innendienst als Departmentleiter für Ärztecontrolling und -ausbildung eingesetzt. Die Verwendung als Departmentleiter für Ärztecontrolling und -ausbildung stellte bereits im Jahr 1999 im Hinblick auf Ihre bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen die einzige Verwendungsmöglichkeit innerhalb der Magistratsabteilung 70 dar und wurde mit dieser Maßnahme auch eine bereits zu diesem Zeitpunkt indizierte Ruhestandsversetzung hintangehalten.
Das Aufgabengebiet des Departmentleiters für Ärztecontrolling - und ausbildung umfasst die Einschulung von neuen KollegInnen, Kontrolle der Suchtgiftgebarung, Qualitätskontrolle der therapeutischen Maßnahmen aller NotärztInnen, Kontrolle der Dokumentation der Einsätze, Überprüfung des medizinischen Inventars auf den Stationen und in den Fahrzeugen auf Funktion und Vollständigkeit, Kontrolle über den Verbrauch von Medikamenten. Gleichzeitig ist der Departmentleiter Lehrbeauftragter für die Weiterbildung des bestehenden Ärztepersonals. Diese Aufgaben dienen somit der Abteilungsleitung als Unterstützung für die Wahrnehmung deren Führungsaufgaben, weshalb eine Vertrauensbasis zwischen Abteilungsleitung und Departmentleiter unabdingbar ist.
Am 29. Juni 2005 warfen Sie dem Leiter der Magistratsabteilung 70 im Zusammenhang mit einem Krankentransport unbegründet ein strafrechtlich relevantes Verhalten vor und erhoben auch gegen andere Personen unberechtigte Kritik. Als Folge dessen war die für die Wahrnehmung Ihrer Aufgaben als Departmentleiter für Ärztecontrolling - und ausbildung unabdingbare Vertrauensbasis zwischen Ihnen und dem Dienststellenleiter nicht mehr vorhanden, weshalb Ihre Weiterbelassung in dieser Funktion nicht mehr möglich war.
Aus diesem Grund ersuchte die Magistratsabteilung 70 am 30. Juni 2005 die amtsärztliche Untersuchungsstelle der Magistratsabteilung 15 um Erstellung eines Gutachtens über Ihre Einsetzbarkeit. Im amtsärztlichen Gutachten vom 1. Juli 2005 wurde festgestellt, dass bei Ihnen eine herabgesetzte körperliche Leistungsfähigkeit besteht. Insbesondere ergab sich daraus, dass Sie lediglich Arbeiten unter allgemein üblichem Zeitdruck und fallweise leichter körperlicher Belastung ausführen sowie fallweise zu leichten Hebe- und Trageleistungen herangezogen werden könnten, wohingegen Sie als Notarzt unter zeitweise besonderem Zeitdruck sowie fallweise mittelschwerer körperlicher Beanspruchung arbeiten müssten und fallweise mittelschwere Hebe- und Trageleistungen zu verrichten hätten. Auch eine Verwendung als Hausinspektionsarzt bzw. Journalarzt innerhalb der Magistratsabteilung 70 kam nicht in Betracht, da Ärzte in dieser Verwendung entsprechend dem Tätigkeitsprofil zu Arbeiten unter mittelschwerer körperlicher Beanspruchung und zu mittelschweren Hebe- und Trageleistungen herangezogen werden können müssen, was Ihnen nach Ihrem Leistungskalkül nicht zumutbar ist. In einer ergänzenden Stellungnahme führte die Magistratsabteilung 15 am 18. Juli 2005 aus, dass eine kalkülsrelevante Besserung bzw. die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres ab Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist.
Die Magistratsabteilung 70 wies bereits mit Schreiben vom 4. Juli 2005, MA 70-929/05/2 darauf hin, dass in dieser Dienststelle auf Grund Ihres eingeschränkten Leistungskalküls keine Verwendungsmöglichkeit für Sie besteht und diese auch nicht mit zumutbaren Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen erreicht werden könnte. Auch sonst könnten Sie nicht angemessen beschäftigt werden.
Am 21. Juli 2005 wurde seitens der Magistratsabteilung 2 eine Anfrage an die Magistratsdirektion - Geschäftsbereich Personal und Revision - Gruppe Personalmanagement, an die Generaldirektion des Wiener Krankenanstaltenverbundes sowie die Magistratsabteilung 15 gerichtet, ob für Sie mit dem vorliegenden Leistungskalkül - allenfalls nach Ihnen zumutbaren Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen - im Dienstaufsichtsbereich der Dienststellen eine Verwendungsmöglichkeit auf einem mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz besteht. Alle Anfragen wurden negativ beantwortet.
Daraufhin wurden Sie von der Magistratsabteilung 2 mit Schreiben vom 4. August 2005 in Kenntnis gesetzt, dass bei Ihnen die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 68a Abs. 1 Z 1 DO 1994 vorliegen.
Mit Schreiben vom 11. August 2005 sprachen Sie sich gegen eine Versetzung in den Ruhestand aus, da Sie - Ihrer Ansicht nach -
Ihre bis zum 30. Juni 2005 ausgeübte Tätigkeit weiterhin ausüben könnten.
Die Magistratsabteilung 70 wies in den daraufhin von der Magistratsabteilung 2 eingeholten ergänzenden Stellungnahmen vom 1. September 2005, MA 70-929/05/6, und 4. November 2005, MA 70- 929/05/7, auf den Vorfall vom 29. Juni 2005 und den damit verbundenen Vertrauensverlust hin und teilte neuerlich mit, dass eine Verwendungsmöglichkeit in der Magistratsabteilung 70 auch nach Ihnen zumutbaren Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen nicht besteht.
Insgesamt ist somit festzuhalten, dass Sie auf Grund Ihres eingeschränkten Leistungskalküls weder derzeit noch nach Ihnen zumutbaren Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen in der Magistratsabteilung 70 oder einem anderen Bereich des Magistrats der Stadt Wien als Arzt eingesetzt werden können. Der Umstand, dass Sie in den letzten fünf Jahren eine Tätigkeit in der Magistratsabteilung 70 ausgeübt haben, bei der den Einschränkungen Ihres Leistungskalküls Rechnung getragen werden konnte, ist für die nunmehr verfügte Versetzung in den Ruhestand ohne Belang, da Sie auf eine Weiterverwendung in dieser Funktion keinen Rechtsanspruch haben. Da eine kalkülsrelevante Besserung Ihres Gesundheitszustandes bzw. eine Wiedererlangung Ihrer Dienstfähigkeit auch nach Durchführung Ihnen allenfalls zumutbaren Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen innerhalb eines Jahres ab Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist, war Ihre Versetzung in den Ruhestand nach § 68a Abs. 1 Z 1 der Dienstordnung 1994 zu verfügen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 19 Abs. 2 und 3 (der zweite Absatz nach der Stammfassung LGBl. Nr. 56/1994, der dritte Absatz in der Fassung nach dem Landesgesetz LGBl. Nr. 34/1999) sowie § 68a Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 (in der Fassung dieser Bestimmung nach dem Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2004) DO 1994 lauten:
"§ 19. ...
(2) Versetzungen auf andere Dienstposten sind aus Dienstrücksichten stets zulässig.
(3) Der Beamte kann im Interesse des Dienstes oder aus Gründen, die in seiner Person liegen, in eine andere Beamtengruppe überreiht werden.
...
Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
§ 68a. (1) Der Beamte ist von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
1. dauernd dienstunfähig ist ...
...
(2) Der Beamte ist dauernd dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und auch auf keinem anderen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz verwendet werden kann, dessen Aufgaben er - allenfalls nach Durchführung ihm zumutbarer Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen - nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande ist, und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres ab Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist oder er länger als ein Jahr dienstunfähig war."
Zutreffend rügt der Beschwerdeführer, dass es die belangte Behörde - ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht - unterlassen hat, begründete Feststellungen dazu zu treffen, ob er in Ansehung der dienstlichen Aufgaben als Departmentleiter für Ärztecontrolling und -ausbildung dienstfähig ist oder nicht.
Unstrittig ist zunächst, dass dem Beschwerdeführer die dienstlichen Aufgaben dieses Arbeitsplatzes jedenfalls in der Zeit vom 1. September 1999 bis 30. Juni 2005 zugewiesen waren.
Der Definition der nach § 68a Abs. 1 Z. 1 DO 1994 maßgeblichen dauernden Dienstunfähigkeit in Abs. 2 leg. cit. ist zu entnehmen, dass die in Rede stehende Voraussetzung zunächst in Ansehung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem Arbeitsplatz zu prüfen ist. Ergibt eine solche Prüfung, dass der Beamte auf Grund seiner körperlichen oder geistigen Verfassung zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben in der Lage ist, erweist sich eine amtswegige Ruhestandsversetzung in Anwendung des § 68a Abs. 1 Z. 1 DO 1994 als unzulässig. Die Dienstfähigkeit in Ansehung sonstiger Verweisungsarbeitsplätze wäre diesfalls nicht zu prüfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0020, zu § 68 Abs. 1 Z. 2 DO 1994 in der Fassung nach der Novelle LGBl. Nr. 23/1998 (welcher die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag des Beamten regelt), ausgesprochen, dass die auch nach dieser Bestimmung im Lichte der Rechtsprechung gebotene arbeitsplatzbezogene Prüfung der dauernden Dienstunfähigkeit sich ausschließlich auf rechtmäßig zugewiesene Arbeitsplätze beziehe. Ein durch eine rechtswidrige Personalmaßnahme zugewiesener Arbeitsplatz hat bei einer derartigen Prüfung demgegenüber außer Betracht zu bleiben. Der Verwaltungsgerichtshof übernimmt diese Aussage auch für die (zunächst arbeitsplatzbezogene) Prüfung der dauernden Dienstunfähigkeit nach § 68a Abs. 1 Z. 1 DO 1994.
Der angefochtene Bescheid enthält nun keine präzisen Feststellungen in Ansehung des näheren Inhaltes der mit Ablauf des 30. Juni 2005 verfügten Personalmaßnahme (nach den Behauptungen des Beschwerdeführers wurde ihm hiedurch sein bisheriger Arbeitsplatz entzogen und ihm eine "schwerere Arbeit", zu deren Verrichtung er aus gesundheitlichen Gründen nicht fähig war, zugewiesen; nach den Behauptungen im Schreiben der Magistratsabteilung 70 wurde die Tätigkeit des Beschwerdeführers auf dem genannten Arbeitsplatz "unwiderruflich beendet", wobei die Neuzuweisung eines Arbeitsplatzes an den Beschwerdeführer unterblieben ist, weil dieser die hiefür notwendigen gesundheitlichen Voraussetzungen nicht erbracht habe; in der Gegenschrift wird schließlich die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer sei in gemäß § 19 Abs. 2 DO 1994 zulässiger Weise von seinem Dienstposten aus Dienstrücksichten abgezogen worden, wobei eine Neuzuweisung mangels Einsetzbarkeit auf anderen Arbeitsplätzen unterblieben ist).
In keinem der genannten Fälle wäre jedoch für die Rechtmäßigkeit des hier angefochtenen Bescheides etwas gewonnen:
Für die (dauernde) Abberufung eines Beamten von seinem Arbeitsplatz ohne Neuzuweisung einer Verwendung findet sich in der DO 1994 (anders als etwa nach § 40 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979) keine Rechtsgrundlage. Auch erklärt § 19 Abs. 2 DO 1994 lediglich Versetzungen auf andere Dienstposten, nicht jedoch Abberufungen von Dienstposten aus Dienstrücksichten stets als zulässig. Der (gänzliche) Entzug des bisherigen Arbeitsplatzes ohne Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes kann daher im Geltungsbereich der DO 1994 wohl nur durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung bewirkt werden.
Selbst wenn man aber - im Gegensatz zum Vorgesagten - davon ausgehen wollte, dass der Beschwerdeführer in rechtlich zulässiger Weise von seiner bisherigen Verwendung ohne Neuzuweisung eines Arbeitsplatzes abberufen worden wäre, wäre für die belangte Behörde nichts gewonnen. Die Dienstunfähigkeit eines solchen Beamten wäre dann nämlich dahingehend zu prüfen, ob er auf Grund seiner körperlichen und geistigen Verfassung (einschließlich allfälliger, vom Willen nicht beherrschbarer Charaktereigenschaften) - andere Umstände spielen demgegenüber in diesem Zusammenhang keine Rolle - außer Stande ist, auch nur die Aufgaben irgendeines für seine Beamtengruppe konfigurierbaren Arbeitsplatzes zu erfüllen. Als ein solcher Arbeitsplatz käme aber dann auch jener in Betracht, welcher dem Beschwerdeführer bis Ende Juni 2005 zugewiesen war.
Gleichfalls unzulässig gewesen wäre schließlich die Abberufung des Beschwerdeführers von seinem aktuellen Arbeitsplatz unter Zuweisung eines solchen, dessen Aufgaben er aus Gesundheitsgründen nicht erfüllen kann. An einer derartigen Personalmaßnahme (die letztendlich in eine Ruhestandsversetzung mündet) kann schon ex definitione kein dienstliches Interesse bestehen.
Läge daher auf Grund eines Vertrauensverlustes ein dienstliches Abzugsinteresse vor (wovon die belangte Behörde hier ausgeht), könnte dieses aber mangels Einsetzbarkeit des Beamten auf anderen Arbeitsplätzen seiner Beamtengruppe durch zulässige Personalmaßnahmen nach § 19 Abs. 2 DO 1994 nicht umgesetzt werden (die gleiche Situation läge vor, wenn in einem solchen Fall freie taugliche Verweisungsarbeitsplätze gar nicht existierten) und kommen auch Maßnahmen nach § 19 Abs. 3 DO 1994 bzw. solche des Disziplinarrechts als taugliche Rechtsgrundlage für eine Abberufung von der Verwendung nicht in Betracht, so müsste die mit dem Vertrauensverlust verbundene Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Zusammenhang mit der weiteren Tätigkeit des Beamten nach derzeitiger Gesetzeslage im Bereich der DO 1994 wohl hingenommen werden. Rechtlich unzulässig ist es jedenfalls, den davon betroffenen Beamten von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, obwohl er von seiner körperlichen oder geistigen Verfassung her zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben an seinem Arbeitsplatz in der Lage ist, bzw. ihn von einem Arbeitsplatz, dessen Aufgaben er aus Gesundheitsgründen erfüllen kann, abzuberufen und ihm keinen, oder aber einen solchen neuen Arbeitsplatz zuzuweisen, dessen Aufgaben er aus Gesundheitsgründen nicht erfüllen kann, um ihn sodann von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen.
War aber die Personalmaßnahme der Abberufung des Beschwerdeführers von seinem Arbeitsplatz als Departmentleiter für Ärztecontrolling und -ausbildung rechtlich nicht gedeckt, so wäre die Frage seiner dauernden Dienstunfähigkeit in Ansehung dieses, dem Beschwerdeführer nicht rechtmäßig entzogenen Arbeitsplatzes zu prüfen gewesen.
Indem die belangte Behörde dies ausdrücklich verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Sollten die Ausführungen im angefochtenen Bescheid allenfalls dahingehend zu deuten sein, dass auf Grund der Auskunft der Magistratsabteilung 70 vom 4. Juli 2005 auch ein Einsatz des Beschwerdeführers auf seinem bis zum 30. Juni 2005 inne gehabten Arbeitsplatz ausgeschlossen erschiene, so erwiese sich diese Bescheidannahme als nicht hinreichend begründet, zumal sich auch der genannten Auskunft keine Gründe für eine solche - allenfalls von der Magistratsabteilung 70 getroffene - Beurteilung entnehmen lassen.
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 13. September 2006
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