VwGH 2006/10/0260

VwGH2006/10/02609.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der S in B, vertreten durch die Sachwalterin Mag. G, diese vertreten durch Dr. Birgit Lajtai-Nagl, Rechtsanwältin in 9500 Villach, Moritschstraße 5/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 12. September 2006, Zl. KUVS- 1118/4/2006, betreffend Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

Normen

KBGG 2001 §21;
SHG Krnt 1996 §6 Abs1 idF 2001/140;
SHG Krnt 1996 §8 Abs2 idF 2001/140;
SozialhilfeLeistungsV Krnt 2006 §1 Abs2;
KBGG 2001 §21;
SHG Krnt 1996 §6 Abs1 idF 2001/140;
SHG Krnt 1996 §8 Abs2 idF 2001/140;
SozialhilfeLeistungsV Krnt 2006 §1 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Antrag vom 20. Jänner 2006 suchte die Beschwerdeführerin durch ihre Sachwalterin um Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz (K-SHG) an.

1.2. Mit Bescheid vom 23. Juni 2006 wies die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt den Antrag gemäß § 7 K-SHG mit der Begründung ab, dass das Einkommen der Familie über dem Sozialhilferichtsatz liege. Bei der Berechnung des Familieneinkommens wurde das Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin und auch das von diesem seit 11. Jänner 2006 bezogene Kinderbetreuungsgeld berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie sich insbesondere gegen die Einbeziehung des von ihrem Lebensgefährten im fraglichen Zeitraum bezogenen Kinderbetreuungsgeldes für die gemeinsame Tochter bei der Berechnung des Familieneinkommens wendete.

1.3. Mit dem angefochten Bescheid wies die belangte Behörde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 23. Juni 2006 ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsgrundlagen im Wesentlichen aus, dass gemäß § 6 Abs. 1 K-SHG das gesamte verwertbare Vermögen und Einkommen des Hilfsbedürftigen bei der Gewährung der Sozialhilfe insoweit berücksichtigt werden dürften, als dies mit dem Sinn der Sozialhilfe vereinbar sei oder für den Hilfsbedürftigen oder dessen Familienangehörige keine besondere Härte bedeute.

Gemäß § 1 Abs. 2 der Sozialhilfe-Leistungsverordnung 2006, LGBl. Nr. 90/2006, gelte eine nach den Bestimmungen der §§ 6 und 7 Abs. 2 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1996 - K-SHG vorgesehene Anrechnung nicht für die Familienbeihilfe. Das vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin bezogene Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz 2001 falle jedoch nicht unter eine derartige Ausnahmebestimmung wie § 1 Abs. 2 Sozialhilfe-Leistungsverordnung 2006.

Das Kinderbetreuungsgeld falle demnach unter den umfassenden Einkommensbegriff des K-SHG. Die Berücksichtigung dieser Leistung bei der Ermittlung des Familieneinkommens sei daher zu Recht erfolgt und die Berufung abzuweisen gewesen.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

1.5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 6 Abs. 1 Kärntner Sozialhilfegesetz 1996, LGBl. Nr. 30 in der Fassung LGBl. Nr. 88/2001 und 140/2001 - K-SHG, lautete:

"§ 6

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Die eigenen Mittel, wozu das gesamte verwertbare Vermögen und Einkommen des Hilfsbedürftigen gehören, dürfen bei der Gewährung der Sozialhilfe insoweit berücksichtigt werden, als dies mit dem Sinn der Sozialhilfe vereinbar ist oder für den Hilfsbedürftigen oder dessen Familienangehörige keine besondere Härte bedeuten würde."

§ 8 Abs. 2 K-SHG lautete:

"(1) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in Kärnten für die Bemessung des unter durchschnittlichen Lebensverhältnissen laufend erforderlichen ausreichenden Lebensunterhaltes (§ 7 Abs. 1) nach Personengruppen abgestufte Durchschnittsbeträge (Richtsatz) durch Verordnung festzusetzen.

(2) In der Verordnung nach Abs. 1 sind jedenfalls Richtsätze

für die Personengruppen

a) 'Alleinstehende',

b) 'Hauptunterstützte',

c) 'Personen in einer Haushaltsgemeinschaft

(Haushaltsangehörige)',

festzulegen.

...

(4) In der Verordnung nach Abs. 1 ist bei der Festlegung der Richtsätze nach Abs. 2 lit. c im Hinblick auf die Ersparnisse, die sich aus einer gemeinsamen Haushaltsführung ergeben, auf die Zahl und die altersmäßigen Bedürfnisse der hilfsbedürftigen Haushaltsangehörigen Bedacht zu nehmen."

§ 1 Abs. 2 der auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 K-SHG ergangenen Verordnung der Landesregierung vom 22. November 2005, mit der die Richtsätze für die Bemessung des Lebensunterhaltes und das Taschengeld für Heim- und Anstaltspfleglinge festgesetzt werden (Sozialhilfe-Leistungsverordnung 2006), LGBl. Nr. 90/2005, lautete:

"(2) Soweit nach den Bestimmungen der §§ 6 und 7 Abs. 2 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1996, LGBl. Nr. 30, in der jeweils geltenden Fassung, Leistungen anzurechnen sind, gilt dies nicht für die Familienbeihilfe."

2.2. In der Beschwerde wird unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides ausschließlich die Auffassung der belangten Behörde bekämpft, dass das Kinderbetreuungsgeld dem Einkommen der Familie im Sinne des Sozialhilfegesetzes zuzurechnen sei.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu vergleichbaren sozialhilferechtlichen Bestimmungen ausgesprochen hat, fallen unter das Einkommen im Sinne der Sozialhilfegesetze alle Einkünfte des Hilfe Suchenden, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (zu § 10 Abs. 1 des Wiener Sozialhilfegesetzes LGBl. Nr. 11/1973 das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1986, Zl. 85/11/0236, zum Tir SHG das Erkenntnis vom 14. Mai 2007, Zl. 2005/10/0187). Die belangte Behörde ist insoweit grundsätzlich im Recht, wenn sie aus § 1 Abs. 2 Sozialhilfe-Leistungsverordnung 2006 abgeleitet hat, dass zwar die Familienbeihilfe bei der Ermittlung des Einkommens außer Betracht zu bleiben habe, mangels vergleichbarer Sonderregelung für das Kinderbetreuungsgeld dieses jedoch bei der Bestimmung der Einkommenshöhe anzurechnen wäre (vgl. auch § 42 Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001).

2.3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 9. September 2009

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