Normen
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs2;
BauG Stmk 1995 §13 Abs8;
B-VG Art131 Abs2;
ForstG 1975 §17a Abs2;
NatSchG Vlbg 1997 §33 Abs1 litg;
NatSchG Vlbg 1997 §50 Abs2;
NatSchG Vlbg 1997 §50 Abs4 lita;
NatSchG Vlbg 1997 §50 Abs4;
NatSchG Vlbg 1997 §50 Abs5 idF 2002/038;
NatSchG Vlbg 1997 §50 idF 2002/038;
ROG OÖ 1994 §24;
UVPG 1993 §2 Abs2;
UVPG 1993 Anh1 Z14;
UVPG 2000 §3a Abs5 idF 2004/I/153;
UVPG 2000 Anh1 Spalte1 Z12;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs2;
BauG Stmk 1995 §13 Abs8;
B-VG Art131 Abs2;
ForstG 1975 §17a Abs2;
NatSchG Vlbg 1997 §33 Abs1 litg;
NatSchG Vlbg 1997 §50 Abs2;
NatSchG Vlbg 1997 §50 Abs4 lita;
NatSchG Vlbg 1997 §50 Abs4;
NatSchG Vlbg 1997 §50 Abs5 idF 2002/038;
NatSchG Vlbg 1997 §50 idF 2002/038;
ROG OÖ 1994 §24;
UVPG 1993 §2 Abs2;
UVPG 1993 Anh1 Z14;
UVPG 2000 §3a Abs5 idF 2004/I/153;
UVPG 2000 Anh1 Spalte1 Z12;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 27. April 2006, Zl. BHBL-II-3002-2003/0362, wurde der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 23 Abs. 2 lit. b, 33 Abs. 1 lit. e und g, 35 Abs. 2 und 37 Abs. 2 des (Vorarlberger) Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (Vlbg NatSchG), LGBl. Nr. 22/1997 "idgF", die Bewilligung für die Vornahme von Geländeveränderungen für die Errichtung von Schipisten und den Bau einer Zufahrtsstraße zur Bergstation der Steinmähder Bahn sowie die Erweiterung der Beschneiungsanlage in den Bereichen Steinmähder, Sulzen und Furkamähder unter verschiedenen Auflagen erteilt. Dabei wurde von einem Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von 6,3 ha ausgegangen. Gleichzeitig wurde auch eine wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Beschneiungsanlage in den Bereichen Starthang und Sulzen erteilt.
Erkennbar lediglich gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung erhob die Naturschutzanwältin Berufung. Sie brachte vor, gemäß § 50 Abs. 4 Vlbg NatSchG könne der Naturschutzanwalt zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung gegen Bescheide Berufung erheben, mit denen in Angelegenheiten der Neuerschließung oder Erweiterung von Schigebieten mit Seilförderanlagen zur Personenbeförderung (Seilbahnen) oder Schleppliften eine Bewilligung erteilt worden sei, wenn damit ein Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von insgesamt mehr als 10 ha verbunden sei und der Stellungnahme des Naturschutzanwaltes nicht entsprochen worden sei. Beim verfahrensgegenständlichen Projekt seien laut Bescheid ca. 6,3 ha Geländeveränderungen vorgesehen. Darüber hinaus seien aber im Schigebiet Lech-Zürs in den letzten Jahren mehrere Projekte beantragt bzw. bereits bewilligt worden, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin in ihrer Wirkung gemeinsam mit dem gegenständlichen Projekt zu betrachten seien. Im Zuge eines Feststellungsverfahrens nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) für dasselbe Projekt sei bereits vom Amt der Vorarlberger Landesregierung geprüft worden, welche Änderungen des Schigebietes Lech-Zürs-Zug in den letzten fünf Jahren beantragt und genehmigt worden seien. Dabei sei mit Bescheid vom 29. November 2005 festgestellt worden, dass keine UVP erforderlich sei, da die Summe dieser Geländeveränderungen nur 16,28 ha betrage. Damit sei ersichtlich, dass diese Veränderungen jedenfalls deutlich mehr als 10 ha ausmachten. Zudem seien im gegenständlichen Verfahren seither noch einige kleinere Änderungen beantragt worden, die noch ca. 1 ha Geländeveränderungen zusätzlich bewirkten.
Der Gesetzgeber habe die Formulierung in § 50 Abs. 4 lit. a Vlbg NatSchG wortgleich aus dem Anhang zum UVP-G übernommen, lediglich der Schwellenwert sei von 20 ha auf 10 ha herabgesetzt worden. Es seien daher zur Erhebung der relevanten Flächen dieselben Berechnungskriterien zu Grunde zu legen wie nach dem UVP-G, zumal für die UVP in mehreren Verfahren geklärt worden sei, was unter "Geländeveränderungen" zu verstehen sei (vgl. die Entscheidungen des Umweltsenates "Kühtai", US 9/1999/7-31, und "Pitztal", US 6A/2002/7-43"). Im UVP-G sei festgehalten, dass für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß § 3a Abs. 5 UVP-G die Summe der Kapazitäten, die in den letzten fünf Jahren genehmigt worden seien, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen sei, wobei die beantragte Kapazitätsausweitung mindestens 25 % des Schwellenwertes erreichen müsse. Da der Schwellenwert hier 10 ha betrage, sei dieses letzte Kriterium mit einer zusätzlichen Fläche von ca. 6,3 ha erfüllt. Eine kumulative Betrachtung von Projekten in einem Gebiet entspreche auch der Intention des Gesetzgebers - ansonsten könnte durch die Aufteilung von Projekten in kleinere Teilprojekte die gesetzlich vorgesehene Parteistellung der Naturschutzanwaltschaft immer verhindert werden. Auf diese Intention deute auch die Formulierung "insgesamt" mehr als 10 ha hin. Im weiteren wurde - unter Bezugnahme auf die im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Stellungnahmen - die Berufung in der Sache selbst ausgeführt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unzulässig zurück. Sie stellte fest, der Flächenverbrauch durch den projektierten Pistenneubau mit Geländeveränderungen betrage rund 6,94 ha. Begründend wurde ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme dem Naturschutzanwalt in den von § 50 Abs. 4 Vlbg NatSchG nicht erfassten Angelegenheiten weder Parteistellung in der Sache noch ein Berufungsrecht oder die Beschwerdeberechtigung nach Art. 131 Abs. 2 B-VG zu. Die durch § 50 Abs. 2 Vlbg NatSchG eingeräumte Mitwirkung vermittle dem Naturschutzanwalt kein subjektives Recht auf eine Entscheidung bestimmten Inhaltes in der Sache selbst, es bestehe auch kein subjektives Recht, dass von ihm Vorgebrachtes berücksichtigt werde. Dementsprechend bestehe auch kein Recht des Naturschutzanwaltes, dass über eine von ihm unzulässigerweise eingebrachte Berufung eine Sachentscheidung ergehe. Die Naturschutzanwältin leite ihre Berufungslegitimation aus § 50 Abs. 4 lit. a Vlbg NatSchG ab. Es sei daher zu prüfen, ob mit der gegenständlichen Erweiterung des Schigebietes Lech-Zürs ein Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von insgesamt mehr als 10 ha verbunden sei. Der Wortlaut dieser Bestimmung decke sich - abgesehen vom Schwellenwert - mit jenem im Anhang 1 Z. 14 des UVP-G, BGBl. Nr. 697/1993, idF BGBl. Nr. 373/1996. In Anlehnung an die zu dieser Bestimmung des UVP-G entwickelten Judikatur des Umweltsenates gehe auch die belangte Behörde für § 50 Abs. 4 lit. a Vlbg NatSchG davon aus, dass der Berechnung des Schwellenwertes nur jener Flächenverbrauch durch Pistenneubau zu Grunde zu legen sei, der mit Geländeveränderungen verbunden sei; weiters davon, dass unter Pistenneubau die Anlage von Flächen für die Benützung zum Schifahren und dergleichen Wintersportarten zu verstehen sei, wobei auch außerhalb der so umschriebenen Pisten gelegene Flächen in den Flächenverbrauch einzurechnen seien, wenn es sich um Geländeveränderungen handle, die mit dem Pistenneubau kausal und funktional verbunden seien und mit ihm in einem räumlichen Zusammenhang stünden (z.B. Lawinenverbauungen speziell zum Schutz der Piste, Aufschließungswege zum Neubau der Piste, Böschungs- und Drainagierungsflächen außerhalb der Piste). Schließlich sei davon auszugehen, dass als Geländerveränderungen jedenfalls solche durch Sprengungen, Rodungen, Aufschüttungen, Geländeabtragungen, Drainagierungen, Lawinenverbauungen und durch das Anlegen von Bauhilfs- und Transportwegen anzusehen seien. Gestützt auf die Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung sei von einem Flächenverbrauch durch Geländeveränderungen im Bereich der Piste von insgesamt 57.000 m2 und außerhalb der Piste für die Errichtung des Zufahrtswegs zur Bergstation von ca. 12.000 m2 und für die Wasserleitungen für die Beschneiungsanlage und die Zeitnehmungsleitungen im Bereich Steinmähder/Sulzen von ca. 420 m2 auszugehen. Für Zeitnehmungseinrichtungen kämen hiezu noch ca. 4 m2, für den Anker für die Pistenpräparierung ebenfalls 4 m2 und für Absperr- und Sicherheitseinrichtungen 5 - 20 m2, die auf Grund des geringen Flächenausmaßes außer Ansatz bleiben könnten. Insgesamt ergebe sich daher ein Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von 69.420 m2 bzw. gerundet 6,94 ha. Der Schwellenwert von 10 ha gemäß § 50 Abs. 4 lit. a Vlbg NatSchG werde damit deutlich unterschritten. Die Naturschutzanwältin habe vorgebracht, im gegenständlichen Schigebiet seien in den letzten Jahren mehrere Projekte beantragt und bewilligt worden, der dafür in den letzten fünf Jahren bewilligte Flächenverbrauch sei entsprechend den sich aus dem UVP-G 2000 ergebenden Berechnungskriterien bei der Erhebung des Flächenverbrauches zu berücksichtigen. Dem sei zu entgegnen, dass sich weder aus dem diesbezüglich völlig eindeutigen Wortlaut des § 50 Abs. 4 Vlbg NatSchG, der das Berufungsrecht des Naturschutzanwaltes abschließend regle, noch aus einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes ergebe, dass für die Ermittlung des Schwellenwertes von 10 ha der Flächenverbrauch bereits bewilligter Projekte im betreffenden Schigebiet auch ausschlaggebend sei. Vor allem könne aus der von der Naturschutzanwältin ins Treffen geführten Formulierung "Geländeveränderungen von insgesamt mehr als 10 ha" (Unterstreichung im Original) in § 50 Abs. 4 lit. a Vlbg NatSchG nicht geschlossen werden, dass damit auch Geländeveränderungen gemeint seien, die nicht Gegenstand des zu bewilligenden Projektes seien. Im Übrigen ergäben auch die Erläuterungen zu der genannten Bestimmung (vgl. Blg 68/1926, XXIV. LT, Seite 54) keinen Anhaltspunkt dafür, dass es Absicht des Landesgesetzgebers gewesen sei, einen Einrechnungstatbestand im Sinne des § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 zu schaffen. Eine Bestimmung, die eine Einrechnung im Sinne des § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 vorsehe, enthalte das Vlbg NatSchG nicht. Zusammenfassend ergebe sich, dass das gegenständliche Verfahren kein von § 50 Abs. 4 lit. a Vlbg NatSchG erfasstes Vorhaben zum Gegenstand habe. Die Berufung der Naturschutzanwältin sei daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Naturschutzanwältin mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrem Schriftsatz vom 30. November 2006 die "Zurückweisung" der Beschwerde.
§ 50 des (Vorarlberger) Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997 idF LGBl. Nr. 38/2002 (Vlbg NatSchG) lautet:
"Naturschutzanwalt
(1) Der Naturschutzanwalt hat die Interessen von Natur und Landschaft in Verfahren nach diesem Gesetz wahrzunehmen und die Gemeinden und Bürger in Fragen des Naturschutzes zu beraten. Er ist auch Umweltanwalt im Sinne des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes.
(2) Dem Naturschutzanwalt ist bei den in Abs. 3 angeführten Verfahren Gelegenheit zu geben, bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken sowie zur Sache und zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen. Der Naturschutzanwalt hat das Recht auf Akteneinsicht im Umfang des § 17 AVG. Schriftlich erlassene Bescheide sind ihm zuzustellen. Hinsichtlich der Zustellung schriftlicher Ausfertigungen mündlich verkündeter Bescheide an den Naturschutzanwalt gilt § 62 Abs. 3 AVG sinngemäß.
(3) Das Mitwirkungsrecht des Naturschutzanwaltes bezieht sich auf alle Verfahren nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Verfahren nach dem 2. Abschnitt des III. Hauptstückes und dem V. Hauptstück.
(4) Der Naturschutzanwalt kann gegen Bescheide der Behörde, mit denen in folgenden Angelegenheiten Bewilligungen erteilt wurden, zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung Berufung erheben, wenn seiner Stellungnahme nicht entsprochen wurde:
a) Neuerschließung oder Erweiterung von Schigebieten mit Seilförderanlagen zur Personenbeförderung (Seilbahnen) oder Schleppliften, wenn damit ein Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von insgesamt mehr als 10 ha verbunden ist,
b) Errichtung von Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung mit mehr als 10 MW,
c) Errichtung oder Änderung von Bundes- und Landesstraßen, ausgenommen solche Änderungen, bei denen die Verschiebung der Straßenachse weniger als 50 m beträgt,
d) Errichtung oder im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderung von Flugplätzen,
e) Durchführung von Stauraumspülungen.
(5) Der Naturschutzanwalt kann gegen Bescheide der Berufungsbehörde in den Angelegenheiten des Abs. 4 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erheben."
Im Hinblick auf die Argumentation der Beschwerde, die sich wesentlich auf das UVP-G stützt, ist auch die im Folgenden dargestellte Rechtsentwicklung in den Blick zu nehmen:
Gemäß Z. 14 des Anhanges 1 des UVP-G in der Fassung BGBl. Nr. 697/1993 sind UVP-pflichtig:
- die Neuerschließung oder Erweiterung von Schigebieten mit Seilförderanlagen zur Personenbeförderung (Seilbahnen) oder Schleppliften, wenn damit ein Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von mehr als 20 Hektar verbunden ist,
- die Neuerschließung von Gletscherschigebieten mit Seilbahnen oder Schleppliften;"
Gemäß Spalte 1 Z. 12 des Anhanges 1 des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 89/2000, sind folgende Vorhaben UVP-pflichtig:
"Z 12 a) Neuerschließung von Gletscherschigebieten;
b) Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Schigebieten durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha verbunden ist;"
§ 3a Abs. 5 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, idF BGBl. I 2004/153 lautet:
"(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z. 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes, oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss."
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde hätte ihre Berufung nicht zurückweisen dürfen, sondern meritorisch behandeln müssen. Im angefochtenen Bescheid werde davon ausgegangen, dass lediglich über Geländeveränderungen von rund 6,94 ha abzusprechen gewesen sei, dies unter der Annahme, allein das dem Bescheid zu Grunde liegende Projekt sei maßgeblich. Im Gegensatz dazu vertrete die Naturschutzanwaltschaft den Standpunkt, es sei nicht nur das gegenständliche Einzelprojekt, sondern in Analogie zu § 3a Abs. 5 UVP-G die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt worden seien, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung in den Schwellenwert nach § 50 Abs. 4 lit. a Vlbg NatSchG einzurechnen. Der belangten Behörde sei vorerst zuzugestehen, dass der Wortlaut der maßgeblichen Bestimmung ihre Sichtweise scheinbar zu decken vermöge. Sie übersehe allerdings, dass bei der Entscheidung auch auf die grundlegenden Zielbestimmungen (§§ 2 bis 4) des Vlbg NatSchG Bedacht zu nehmen sei. So postuliere der Landesgesetzgeber zum Beispiel in § 2 Abs. 3 Vlbg NatSchG einen programmatischen Schutz von besonderen Naturwerten von besonderer Bedeutung. Um ein Gebiet dieser Art handle es sich im vorliegenden Fall. § 3 Abs. 2 Vlbg NatSchG gebiete, dass alle Behörden Sorge zu tragen hätten, dass ein nicht notwendiger Naturverbrauch verhindert werde. Würden solche Zielbestimmungen in der Praxis nicht angewendet, verkämen sie zu leeren Worthülsen. Eine derartige Absicht sei dem Gesetzgeber kaum zu unterstellen. Auch wesentliche Teile der Lehre (z.B. Weber, JRP 1999, 180) hätten zudem wiederholt gefordert, die Zielbestimmungen der Landesnaturschutzgesetze ernster zu nehmen und die behördlichen Entscheidungen daran zu orientieren. Wie erwähnt könnte die Auffassung der belangten Behörde nach dem bloßen Gesetzeswortlaut gedeckt sein. Eine am Sinn mit den Zielbestimmungen des Gesetzes orientierte Interpretation führe jedoch zum gegenteiligen Ergebnis, dass diesbezüglich offenkundig entweder eine teleologische Auslegung geboten sei oder eine planwidrige Lücke im Vlbg NatSchG vorliege, die nach einer Schließung durch Analogie verlange. Von einer "Lücke" im rechtstechnischen Sinn sei dann zu sprechen, wenn innerhalb des positiven Rechtes, gemessen am Maßstab der gesamten Rechtsordnung, eine planwidrige Unvollständigkeit vorliege. Hervorzuheben sei, dass eine derartige planwidrige Unvollständigkeit auch erst nach der Erlassung eines Gesetzes auftreten könne ("nachträgliche Gesetzeslücke"), die erst durch die Bestimmung des § 3a Abs. 5 UVP-G in der aktuellen Fassung zu Tage getreten sei. Der Umstand, dass sich die in Rede stehende Bestimmung am UVP-G orientiere, der Landesgesetzgeber in den vergangenen Novellen die Bestimmung des § 50 Abs. 4 lit. a Vlbg NatSchG diesbezüglich nicht an das UVP-G angepasst habe, vermöge die Annahme einer solchen Lücke nicht zu widerlegen.
Aus der Bestimmung des § 3a Abs. 5 UVP-G ergebe sich, dass die Rechtsordnung grundsätzlich unterbinden wolle, dass Antragsteller durch mehrere aneinandergereihte Anträge unliebsame Schwellenwerte - hier betreffend die Parteistellung des Naturschutzanwaltes im Berufungsverfahren - unterlaufen könnten. Belegt werde dies dadurch, dass die Rechtsordnung prinzipiell darauf abziele, Projekte, die in einem engen zeitlichen, sachlichen und funktionalen Zusammenhang stünden, als Einheit anzusehen.
Dass diese Überlegungen insbesondere auch für das Vlbg NatSchG gelten würden, zeige dessen § 33 Abs. 1 lit. g. Danach seien Straßen von bestimmten Ausmaßen bewilligungspflichtig, wobei einzelne (für sich nicht bewilligungspflichtige) Straßenstücke, wenn sie miteinander in engem räumlichen Zusammenhang stünden, zusammenzurechnen seien. Hiezu hielten die Erläuternden Bemerkungen fest, dass durch diese Regelung einem Wunsch der Praxis Rechnung getragen werde, da die bisherige Regelung schrittweise Erweiterungen oder Änderungen bestehender Anlagen ermöglicht habe. Gehe man davon aus, dass der Gesetzgeber die in der Praxis beliebte "Salamitaktik" bei der Errichtung von Straßen habe unterbinden wollen, wäre es bei einer Gesamtbetrachtung der naturschutzrechtlichen Vorschriften ein nicht zu rechtfertigender Wertungswiderspruch, wollte man dem Gesetz unterstellen, dass dies im Gegensatz zu Straßen im Bereich von Schigebieten ermöglicht werden solle.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu anderen Rechtsgebieten unterstreiche diese Sichtweise. In Fällen, in denen die Gesamtverkaufsfläche von mehreren in einem bestimmten Beziehungsgeflecht zueinander stehenden Geschäftsbauten zu ermitteln gewesen sei, komme es danach nicht auf die Person des Konsensträgers der verschiedenen Bauten an, sondern lediglich darauf, ob das Bauvorhaben - auch im Zusammenhang mit bereits bewilligten Bauten - bestimmte vom Gesetz geforderte Tatbestandsmerkmale aufweise (Zl. 99/05/0248). Zum steiermärkischen Baugesetz habe der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, es könne nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, dass ein nicht genehmigungsfähiges Projekt durch seine Aufteilung in mehrere Abschnitte unter Einhaltung einer gewissen zeitlichen Abfolge doch genehmigt werden könnte, obgleich es sich letztendlich um ein identes Vorhaben handle (Zl. 2000/06/0136). Der Entscheidung Zl. 2000/03/0004 sei zu entnehmen, dass für die Beurteilung eines in Teilabschnitten eingereichten Projektes neben Sachfragen auch der Umstand maßgeblich sei, ob dadurch ein Verfahren nach dem UVP-G habe vermieden werden sollen.
Auch eine richtlinienkonforme Interpretation, wonach eine Kumulierung mit bereits bestehenden Projekten aufzugreifen und insbesondere auf die ökologische Empfindlichkeit Bedacht zu nehmen sei (Anhang III-Auswahlkriterien im Sinne Art. 4 Abs. 3 der UVP-RL) gebiete diese Sichtweise, zumal anerkannt sei, dass die Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben betreffend die UVP-RL nicht in einem eigenen Gesetz erfolgen müsse. Dies lasse jedenfalls den Schluss zu, dass auch andere gesetzliche Bestimmungen (hier das Vlbg NatSchG) den Zwecken der Richtlinie Rechnung tragen müssten, gerade "wo auch Vlbg NatSchG und UVP-G im Wesentlichen gleiche oder ähnliche Schutzgüter vertreten". Der Naturschutzanwalt werde zudem vom Vlbg NatSchG ausdrücklich als Umweltanwalt im Sinne des UVP-G installiert.
Dem Landesgesetzgeber würde jedenfalls ein sinnwidriges Handeln unterstellt, nähme man an, er habe bewusst allein und ausschließlich auf das Formalerfordernis der einzelnen Antragstellung für ein bestimmtes Projekt abgestellt und die Wirkung mehrerer Projekte, die jedoch auf Grund enger zeitlicher, örtlicher und funktionaler Wirkung in ihrer Gesamtheit ein einheitliches Projekt darstellten, übergehen wollen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf verwiesen, dass die mitbeteiligte Partei das gegenständliche Projekt erst während des Verfahrens von ca. 11 ha auf die nunmehrige Größe verkleinert habe. Dass die mitbeteiligte Partei in absehbarer Zeit einen ergänzenden Antrag auf Bewilligung des Projektes in der ursprünglichen Größe einbringen könnte, sei jedenfalls nicht von der Hand zu weisen. Würde man der rechtlichen Argumentation der belangten Behörde folgen, hätte die Beschwerdeführerin auch in diesem präsumtiven ergänzenden Verfahren - trotz offenkundiger Stückelung der Antragstellung - keinerlei Berufungsmöglichkeiten. Die belangte Behörde hätte sich jedenfalls mit ihrem Vorbringen, es liege insgesamt ein einheitliches Vorhaben vor, auseinandersetzen müssen. Sie wäre zu dem Ergebnis gelangt, dass tatsächlich diese bereits im Schigebiet Lech in den letzten fünf Jahren genehmigten Projekte gemeinsam mit dem gegenständlichen ein einheitliches Vorhaben darstellten und hätte daher entsprechend dem Feststellungsbescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 29. November 2005 zum UVP-G von Geländeveränderungen von insgesamt 16,28 ha im Schigebiet Lech (22 bewilligende Bescheide seit 2002) ausgehen müssen.
Diese Darlegungen zeigen keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
§ 50 Abs. 4 Vlbg NatSchG räumt dem Naturschutzanwalt das Recht auf Berufung gegen die Bewilligung bestimmter, im Einzelnen aufgezählter Arten von Vorhaben ein. Gemäß § 50 Abs. 5 Vlbg NatSchG ist der Naturschutzanwalt berechtigt, in den Angelegenheiten des Abs. 4 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG zu erheben. In anderen Verfahren nach dem Vlbg NatSchG (abgesehen von hier nicht in Rede stehenden Ausnahmen) kommt dem Naturschutzanwalt gemäß § 50 Abs. 2 Vlbg NatSchG (lediglich) das Recht auf Anhörung, Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhaltes, Stellungnahme und Akteneinsicht zu; schriftlich erlassene Bescheide sind ihm zuzustellen. Das Recht des Naturschutzanwaltes, Berufung gegen eine Bewilligung und Beschwerde gegen einen über eine solche Berufung ergehenden Bescheid zu erheben, ist nach der Regelung des § 50 Vlbg NatSchG somit auf Verfahren beschränkt, die ein in § 50 Abs. 4 Vlbg NatSchG angeführtes Vorhaben zum Gegenstand haben; mit Abs. 5 leg. cit. wird dem Naturschutzanwalt in diesen (abschließend angeführten) Angelegenheiten des Abs. 4 leg. cit. das Recht der Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Ebenso folgt aus § 50 Vlbg NatSchG, dass dem Naturschutzanwalt in den von § 50 Abs. 4 nicht erfassten Angelegenheiten weder Parteistellung in der Sache noch ein Berufungsrecht oder die Beschwerdeberechtigung nach Art. 131 Abs. 2 B-VG eingeräumt ist. Die dem Naturschutzanwalt durch § 50 Abs. 2 Vlbg NatSchG eingeräumte Mitwirkung vermittelt dem Naturschutzanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein subjektives Recht auf eine Entscheidung bestimmten Inhaltes in der Sache selbst; es besteht auch kein subjektives Recht des Naturschutzanwaltes, dass von ihm Vorgebrachtes berücksichtigt werde. Dementsprechend besteht auch kein Recht des Naturschutzanwaltes, dass über eine von ihm unzulässigerweise eingebrachte Berufung eine Sachentscheidung ergehe (siehe den hg. Beschluss vom 5. April 2004, Zl. 2004/10/0048, mwN).
Die Naturschutzanwältin vertritt in der vorliegenden Beschwerde den Standpunkt, sie sei gemäß § 50 Abs. 4 lit. a Vlbg NatSchG berufungslegitimiert, da hier ein Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von insgesamt mehr als 10 ha vorliege. Dabei bestreitet sie nicht, dass durch das im vorliegenden Verwaltungsverfahren zu bewilligende Projekt der Schwellenwert von 10 ha nicht erreicht wird. Es werden auch keine Anhaltspunkte dafür genannt, dass das im Verwaltungsverfahren gegenständliche Projekt nur ein unselbständiger Teil eines größeren Vorhabens wäre. Sie vertritt vielmehr den Standpunkt, in Analogie zu § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 oder auf Grund teleologischer Interpretation des Vlbg NatSchG sei der Flächenverbrauch der in den letzten fünf Jahren im vorliegenden Gebiet bewilligten Neuerschließungen oder Erweiterungen zu berücksichtigen.
Zuzustimmen ist der Beschwerführerin insoweit, als bei Auslegung des Vlbg NatSchG dessen Zielbestimmungen im Auge zu behalten sind. Dies kann allerdings nicht dazu führen, dass eine Interpretation erfolgt, die einer Grundlage im Gesetzeswortlaut entbehrt. Da das Vlbg NatSchG in keiner seiner Bestimmungen vorsieht, dass bei Berechnung des Schwellenwertes der Flächenverbrauch von früher bewilligten Vorhaben zu berücksichtigen sei, kann durch keine Interpretationsmethode ein derartiges Ergebnis erzielt werden. Die Grenze jeglicher Auslegung bildet nämlich der Gesetzeswortlaut (siehe z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0251).
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde liegt hier auch keine planwidrige Lücke vor. Der Umstand, dass in § 3a Abs. 5 UVP-G ausdrücklich angeordnet wird, dass bei Überprüfung, ob der Schwellenwert erreicht wird, auch die in den letzten fünf Jahren bewilligten Projekte mit einzurechnen sind, vermag nicht die Annahme zu begründen, dass im Vlbg NatSchG eine Lücke vorliegt, wenn bei der Berechnung des Flächenverbrauches im Sinne des § 50 Abs. 4 lit. a Vlbg NatSchG zur Prüfung, ob der Schwellenwert erreicht ist, eine derartige Vorgehensweise nicht angeordnet ist. Die angesprochenen Bestimmungen im UVP-G und im Vlbg NatSchG haben nämlich jeweils einen unterschiedlichen Regelungsinhalt. Während im UVP-G normiert wird, in welchen Fällen ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, wird durch die angesprochenen Bestimmungen des Vlbg NatSchG die Berufungslegitimation und die Beschwerdeberechtigung an den Verwaltungsgerichtshof, also der Umfang der Parteirechte des Naturschutzanwaltes geregelt. Dass eine planwidrige Unvollständigkeit im Sinne einer Lücke vorliege, wenn der Landesgesetzgeber den Umfang der bei Berechnung des Schwellenwertes zu berücksichtigenden Projekte abweichend von der Vorgangsweise des Bundesgesetzgebers im UVP-G regelt, trifft nicht zu.
Den Zielbestimmungen des Gesetzes kann nicht die Wirkung beigemessen werden, konkrete Regelungen des Gesetzes über die durch deren Wortlaut gezogenen Grenzen hinaus zu erweitern. Anhaltspunkte dafür, dass die Absicht des Gesetzgebers auf einen Regelungsgehalt gerichtet gewesen wäre, wie er der Beschwerde vorschwebt (und die getroffene Regelung somit planwidrig unvollständig wäre), liegen weder in Gestalt der Zielbestimmungen des Gesetzes noch sonst vor. Die Beschwerde lässt außer Acht, dass es bei der in Rede stehenden Regelung des UVP-G um die Voraussetzungen der Einleitung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens geht, in dem besondere materielle Voraussetzungen und formelle Regelungen zum Tragen kommen, im Beschwerdefall hingegen (lediglich) um die Frage, ob der Naturschutzanwältin bestimmte Mitwirkungsrechte in jenem Verfahren zukommen, das die Behörde jedenfalls durchzuführen hat. Angesichts dieser ganz unterschiedlichen Konstellationen besteht keine Grundlage für die der Beschwerde vorschwebende Rechtsanalogie. Die soeben dargelegten Erwägungen greifen auch Platz, soweit es um die im Folgenden erörterte Rechtsprechung zum Eisenbahnrecht und zum Oö Raumordnungsgesetz geht.
Mangels Vergleichbarkeit der Regelungen sind auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer richtlinienkonformen Interpretation der UVP-RL nicht zielführend.
Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, dass die Rechtsentwicklung im Bereich des UVP-G, soweit die Begriffsdefinition in Anh. 1 Z. 14 bzw. 12 angesprochen ist, geeignet wäre, den Maßstab für die Auslegung von § 50 Abs. 4 lit. a VlbG NatSchG darzustellen. Aus dem Umstand, dass der (Bundes-) Gesetzgeber einer - nach dem Zeitpunkt der Erlassung der in Rede stehenden Vorschrift des Vlbg NatSchG ergangenen - UVP-G-Novelle einen Tatbestand dieses Gesetzes in einer bestimmten Bedeutung verstanden wissen wollte, kann nicht auch auf einen entsprechenden Willen des Landesgesetzgebers geschlossen werden, ganz abgesehen davon, dass diese Absicht im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden hat.
Auf Grund derselben Erwägungen kann auch aus § 33 Abs. 1 lit g Vlbg NatSchG betreffend die Zusammenrechnung von Straßenstücken im Rahmen der Ermittlung, ob eine bewilligungspflichtige Straße vorliegt, nichts für den Standpunkt der Beschwerdeführerin gewonnen werden. Dass eine derartige Regelung vom Landesgesetzgeber getroffen wurde, spricht vielmehr gegen die in der Beschwerde vertretene Ansicht. Hätte der Landesgesetzgeber eine Zusammenrechnung auch bei Schigebieten gewünscht, hätte er - wie § 33 Abs. 1 lit. g leg. cit. zeigt - eine ausdrückliche Regelung getroffen.
Dementsprechend wird z.B. im § 17a Abs. 2 ForstG hinsichtlich einer angemeldeten Rodung ausdrücklich angeordnet, dass in das Flächenausmaß derselben alle an die zur Rodung angemeldete Fläche unmittelbar angrenzenden und zum selben Zweck gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht anmeldungspflichtigen, durchgeführten Rodungen einzurechnen sind, sofern sie nicht länger als zehn Jahre zurückliegen. Im Vlbg NatSchG fehlt im Gegensatz dazu nicht nur jegliche in die Richtung eine Zusammenrechnung gehende Anordnung, es fehlen (daher) auch Anhaltspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Flächen dem beantragten Projekt "hinzu gerechnet" werden sollten.
Soweit die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, aus dem hg. Erkenntnis vom 21. November 2000, Zl. 99/05/0248, ihren Standpunkt ableiten zu können, ist ihr zu entgegnen, dass dort zu beurteilen war, ob zu errichtende Bauwerke Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf im Sinne des § 24 Oö Raumordnungsgesetz 1994 darstellten. Mangels Vergleichbarkeit der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen kann aus diesem Erkenntnis für den Beschwerdefall nichts gewonnen werden.
Im hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2003, Zl. 2000/06/0136, wurde ausgesprochen, dass im dort vorliegenden Fall den Überlegungen der belangten Behörde, es könne nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, dass ein nicht genehmigungsfähiges Projekt durch und nur durch seine Aufteilung in mehrere Abschnitte unter Einhaltung einer gewissen zeitlichen Abfolge doch genehmigt werden könne, obgleich es sich letztendlich um ein identes Vorhaben handle, nicht entgegengetreten werden könne. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier aber nicht vor.
Auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2002, Zl. 2000/03/0004, ist für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Dort wurde ausgesprochen, dass bei der Beurteilung, ob ein eingebrachter Teilabschnitt eines größeren Eisenbahnprojektes für sich als Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G zu werten sei, die Sachlichkeit der Abgrenzung und der Umstand maßgeblich sei, ob den Grund für die Stückelung der Strecke lediglich die Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G gebildet habe. In jenem Fall hatte der Gerichtshof entscheidendes Gewicht dem Gesichtspunkt beigemessen, dass die dem Vorhaben zu Grunde liegende planerische Absicht auf die Herstellung einer bestimmten, ihrem Ausmaß nach den Schwellenwert von 10 km übersteigenden Verkehrsverbindung (Wien Mitte - Wien Flughafen) gerichtet war; als "Vorhaben" im Sinne des Gesetzes wurde in diesem Fall die gesamte Verkehrsverbindung und nicht ein unselbständiger Teilabschnitt derselben angesehen. Die dort - in der Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist - maßgeblichen Überlegungen können auf den vorliegenden Fall, in dem es um die Frage der Überschreitung eines flächenbezogenen Schwellenwertes in Bezug auf Flächenverbrauch durch Pistenneubau als Voraussetzung des Mitwirkungsrechts der Naturschutzanwältin geht, nicht übertragen werden.
Die belangte Behörde ist daher im Beschwerdefall zutreffend davon ausgegangen, dass der Naturschutzanwältin keine Berufungslegitimation zukommt. Rechtsrichtig wurde die Berufung der Naturschutzanwältin daher zurückgewiesen.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Kosten waren der belangten Behörde nicht zuzuerkennen, da das Land Vorarlberg sowohl Rechtsträger der Beschwerdeführerin als auch der belangten Behörde ist (vgl. z.B. die im hg. Beschluss vom 2. Juli 2003, Zl. 2003/08/0128, referierte Rechtsprechung). Die mitbeteiligte Partei hat keine Kosten angesprochen.
Wien, am 26. Februar 2007
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