VwGH 2006/09/0010

VwGH2006/09/00106.3.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der Disziplinaranwältin für den Bereich der Österreichischen Post AG, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 13. Oktober 2005, Zl. 92/8-DOK/05, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe (mitbeteiligte Partei: J M in W, vertreten durch Dr. Rudolf Riegler, Rechtsanwalt in 2460 Bruck an der Leitha, Hauptplatz 19), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §105;
BDG 1979 §126 Abs1;
BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §91;
B-VG Art20 Abs1;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z2 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §105;
BDG 1979 §126 Abs1;
BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §91;
B-VG Art20 Abs1;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z2 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfange seiner Anfechtung, nämlich insoweit, als damit der Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses abgeändert und ein Freispruch gefällt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der 1949 geborene Mitbeteiligte steht seit dem Jahre 1970 als Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung (PTV) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde seit 31. Dezember 1998 (Wirksamkeit der Abspaltung des Unternehmensbereiches Post aus der Post und Telekom Austria AG und dessen Übertragung auf die Österreichische Post AG als Gesamtrechtsnachfolgerin) bei der Österreichischen Post AG, zuletzt im Bereich der Postfiliale A, als Schalterbeamter eingesetzt.

Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 2. Mai 2005 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt,

1. am 18. Oktober 2004 während eines Krankenstandes wegen Rückenschmerzen um 17.00 Uhr an einem Fußballspiel als Schiedsrichter teilgenommen zu haben,

2. wiederholte Male den Weisungen der Vorgesetzten, Kunden bei Überweisungen vom Konto zur Überweisungsbox zu bitten, nicht nachgekommen zu sein und

3. sich bei einem Mitarbeitergespräch am 21. Dezember 2004 gegenüber dem Verkaufsleiter Finanzdienstleistungen, Herrn W., beleidigend geäußert zu haben.

Durch dieses Verhalten habe der Mitbeteiligte hinsichtlich des Punktes 1. gegen die Pflicht des Beamten, seine dienstliche Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979) und gegen die Pflicht des Beamten, in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979), hinsichtlich Punkt 2. gegen die Pflicht des Beamten, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) und hinsichtlich Punkt 3. gegen die bereits oben zitierten Bestimmungen des § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen und sich dadurch den Pflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 schuldig gemacht. Über den Mitbeteiligten wurde wegen dieser Dienstpflichtverletzungen eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- verhängt und ihm die Abstattung der Geldstrafe in Raten bewilligt.

Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Mitbeteiligte Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteiligten insofern Folge, als sie das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis hinsichtlich der gegen den Mitbeteiligten gerichteten Tatvorwürfe zu Spruchpunkten 1. und 3. gemäß § 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 105 BDG 1979 aufhob und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwies und den Mitbeteiligten vom Tatvorwurf zu Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses gemäß § 126 Abs. 2 BDG freisprach.

Die belangte Behörde gab zunächst die Begründung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses wieder, wonach die Behörde 1. Instanz - soweit im Beschwerdeverfahren noch von Relevanz - davon ausgegangen war, dass mit E-Mail vom 20. Juli 2004 u.a. auch die Mitarbeiter der Postfiliale A von Herrn R., Filialnetz, Vertriebsdirektion NÖ-Ost und Bgld. in Wr. Neustadt in Kenntnis gesetzt worden seien, dass die Verwendung der "TA 103" (Weiterleitung von Überweisungen mittels Schalterterminal) in Postfilialen mit Überweisungsbox gänzlich verboten worden sei. Diese Anordnung sei auch vom Beschuldigten nachweislich zur Kenntnis genommen worden. Trotzdem hätte der Beschuldigte entgegen dieser Anordnung weiterhin Überweisungen am Schalter vorgenommen, obwohl er in der Folge auch vom Filialleiter, Herrn B., vom Verkaufsleiter Post/Retail, Herrn U. und vom Verkaufsleiter der Finanzdienstleistungen, Herrn W., immer wieder darauf hingewiesen worden sei, Kunden mit Kontoabbuchungen zur Überweisungsbox zu verweisen. Rechtlich ging die belangte Behörde unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes - ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung - soweit es im Beschwerdeverfahren noch entscheidungswesentlich ist - davon aus, hinsichtlich des Tatvorwurfes zu Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses komme der Berufung des Mitbeteiligten Berechtigung zu. Es sei gänzlich im Dunkeln geblieben, in wie vielen Fällen der Beschwerdeführer Kunden tatsächlich weisungswidrig und damit in einer nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 vorwerfbaren Weise von der Überweisungsbox "weggelockt" habe oder die in Rede stehenden "TA 103" Überweisungen tatsächlich auf ausdrücklichen Kundenwunsch getätigt worden seien, dem laut Aussage des Zeugen W. auch die anderen Mitarbeiter der Filiale entsprechend nachgekommen seien. Der Unrechtsgehalt des dem Mitbeteiligten angelasteten Fehlverhaltens sowie die mutmaßliche Tatdauer und die Zahl der ihm angelasteten Tathandlungen seien weder aus dem Spruch noch aus der Begründung mit der für einen Schuldspruch nötigen Sicherheit nachvollziehbar, weshalb der Mitbeteiligte von diesem Tatvorwurf gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freizusprechen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid lediglich im Umfang des Freispruches des Mitbeteiligten vom Tatvorwurf zu Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses richtet sich die vorliegende Beschwerde der Disziplinaranwältin, mit welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welche sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Mitbeteiligte erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der er die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Gemäß § 91 BDG 1979 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach dem achten Abschnitt ("Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen.

Die beschwerdeführende Disziplinaranwältin begründet ihre Beschwerde damit, der Mitbeteiligte wie auch alle anderen Mitarbeiter der Postfiliale A hätten am 20. Juli 2004 per E-Mail von Seiten der Vertriebsdirektion NÖ-Ost und Burgenland in Wiener Neustadt schriftlich die Anweisung erhalten, dass die Verwendung der "TA 103" (Weiterleitung von Überweisungen mittels Schalterterminal) in Postfilialen mit Überweisungsbox gänzlich verboten sei. Diese Weisung habe der Mitbeteiligte nachweislich zur Kenntnis genommen. Obwohl diese Anordnung ab dem 20. Juli 2004 anzuwenden gewesen wäre, habe der Mitbeteiligte weiterhin Überweisungen am Schalter durchgeführt und dieses Verhalten auch bis zum 29. Dezember 2004 fortgesetzt, obwohl er von seinem unmittelbaren Vorgesetzten, dem Leiter der Postfiliale, B., drei bis vier Mal, vom Verkaufsleiter Post/"Retail", Herrn U., ebenfalls mehrmals und vom Verkaufsleiter Finanzdienstleistungen, Herrn W., welcher seitens der PSK/BAWAG für die Schulung von Schaltermitarbeitern der Österreichischen Post AG zuständig gewesen sei, Ende November 2004 und am 20. Dezember 2004 angewiesen worden sei, Kunden mit Kontoabbuchungen zur Überweisungsbox zu verweisen. Am 20. Dezember 2004 habe der Beschwerdeführer allein an diesem Tag als einziger Bediensteter der Filiale sieben "103-Transaktionen" durchgeführt. Daher bleibe es keineswegs wie die belangte Behörde meine, im Dunkeln, in wie vielen Fällen der Mitbeteiligte Kunden tatsächlich weisungswidrig von der Überweisungsbox "weggelockt" habe oder die in Rede stehenden "TA-103"-Überweisungen tatsächlich "auf ausdrücklichen Kundenwunsch" getätigt worden seien. Hätte nach Ansicht der belangter Behörde der Sachverhalt insofern weiterer Ermittlungen bedurft, hätte sie auch hinsichtlich dieses Punktes die erstinstanzliche Entscheidung aufheben müssen, keineswegs jedoch einen Freispruch verfügen dürfen. Unrichtig sei auch, dass der Unrechtsgehalt des dem Mitbeteiligten angelasteten Fehlverhaltens nicht mit der für einen Schuldspruch nötigen Sicherheit nachvollziehbar sei. Denn auch dann, wenn tatsächlich andere Mitarbeiter ebenfalls gegen die gegenständliche Weisung verstoßen hätten, würde dies den Mitbeteiligten nicht exkulpieren. Die Feststellung der belangten Behörde, dass nach Angaben des Zeugen B. auch andere Mitarbeiter der Filiale dem ausdrücklichen Kundenwunsch auf eine "TA-103"-Überweisung nachgekommen seien, entbehre jeder Grundlage, dieser Zeuge habe anlässlich seiner Vernehmung vor der Behörde erster Instanz lediglich die Frage, ob ihm bekannt sei, dass auch andere Bedienstete Überweisungen am Schalter gebucht hätten, mit "nein" beantwortet. Die Beweiswürdigung bzw. die Feststellungen zum Sachverhalt erschienen daher in diesem Punkt teilweise falsch, jedenfalls unvollständig und nicht schlüssig. Dienstliche Weisungen, die erkennbar erteilt worden seien, seien grundsätzlich bindend und könnten nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drücke sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung auf Grund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei komme es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen werde, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergesslichkeit, sachlicher Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei oder Unzumutbarkeit.

Zutreffend ging die belangte Behörde davon aus, dass jene zu Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses erhobene Anschuldigung gegen den Mitbeteiligten der für eine disziplinäre Verurteilung erforderlichen Konkretisierung ermangelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2007, Zl. 2004/09/0139, mwN), dass der Spruch eines Disziplinarerkenntnisses die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe darstellt. Hier obliegt es den Disziplinarbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Entscheidungszuständigkeit unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente bei einem Schuldspruch - im Ergebnis nicht anders als dies § 44a Z. 1 VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet - die vom Beschuldigten begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei - mangels eines Typenstrafrechtes - im Einzelnen die Anführung des konkreten Verhaltens und der dadurch bewirkten Folgen sowie weiters des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinarstraftatbestandes erforderlich ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2001/09/0035).

Nach der Rechtsprechung zu § 44a Z. 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift (hier: die konkrete Dienstpflichtverletzung) richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. etwa die in Kucsko-Stadlmayer,

Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Aufl. 2003, S 453 f, angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Wenn in einem Disziplinarerkenntnis der Vorwurf der Missachtung einer Weisung entgegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 erhoben wird, muss sowohl der genaue Inhalt der Weisung, deren Verletzung Gegenstand des Verfahrens ist, als auch das vorgeworfene Verhalten auf präzise Weise, zumindest aber zeitlich fixiert dargestellt werden, sodass der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt wird, sich im Rechtsmittelverfahren sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen und davor geschützt wird, wegen des selben Vorwurfs nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 2007, Zl. 2005/09/0126, und vom 18. Jänner 2007, Zl. 2004/09/0139).

Diesen Anforderungen wurde der Bescheid der Disziplinarkommission, selbst wenn man Elemente seiner Begründung in die Beurteilung mit einbezieht, nicht gerecht. Zutreffend verweist die belangte Behörde darauf, dass weder der konkrete Wortlaut der Weisung noch das Datum einer mündlichen Wiederholung dieser Weisung durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten in den Spruch aufgenommen worden war. Dennoch erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde verkannte, dass sie diese Mängel des erstinstanzlichen Spruches nicht zum Anlass für einen Freispruch nach § 126 Abs. 2 BDG 1979 hätte nehmen dürfen, sondern entweder im Sinne des auch im Disziplinarverfahren anzuwendenden § 66 Abs. 4 AVG (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 99/09/0126) selbst nach Ergänzung des Fehlenden im Rahmen einer von ihr durchzuführenden mündlichen Verhandlung hätte präzisieren oder auch diesen Punkt des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses zum Gegenstand des zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung ohnedies an die Behörde erster Instanz zurückverwiesenen Verfahrens machen müssen.

Aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Wien, am 6. März 2008

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