Normen
GmbHG §20 Abs1;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
HGB §116;
HGB §164;
HGB §170;
UGB §116;
UGB §164;
UGB §170;
GmbHG §20 Abs1;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
HGB §116;
HGB §164;
HGB §170;
UGB §116;
UGB §164;
UGB §170;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 19. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2003 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterlegen sei.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die R Gesellschaft mbH & Co KG (in der Folge GmbH & Co KG) sei mit Gesellschaftsvertrag vom 24. August 1983 errichtet und am 14. Dezember 1983 in das Handelsregister beim Landesgericht Innsbruck eingetragen worden. Die Geschäftsführung und Vertretung der GmbH & Co KG sei durch die Komplementär-GmbH bzw. durch deren Geschäftsführer, den Vater der Beschwerdeführerin, seit Gründung der GmbH im Jahr 1983 bis zu seinem Ableben erfolgt. Seit 9. Oktober 2002 fungiere Michaela S. als Geschäftsführerin. Die Beschwerdeführerin sei während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraums Kommanditistin der GmbH & Co KG mit einer Vermögenseinlage von S 30.000,-- gewesen und habe auf Grund der Stellung als Kommanditistin in den Jahren 2001 bis 2003 Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 23 EStG erzielt, welche die maßgebliche Versicherungsgrenze des GSVG überschritten hätten.
Die Beschwerdeführerin sei mit 66,67 % an der GmbH & Co KG und mit 75 % an der Komplementär-GmbH beteiligt. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Komplementär-GmbH sei für sämtliche Beschlüsse eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen notwendig. Der Geschäftsführer sei verpflichtet, bei bestimmten im Gesellschaftsvertrag genannten Handlungen die Zustimmung der Generalversammlung einzuholen.
Die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben der GmbH & Co KG vom 24. April 2001 als mittätige Kommanditistin angemeldet worden. Die damalige steuerliche Vertretung der GmbH & Co KG habe mit Schreiben vom 9. Mai 2001 das Vorliegen einer unbeschränkten Verlustbeteiligung für die Beschwerdeführerin gemeldet. Mit Versicherungserklärung vom 10. Mai 2001 sei von der Beschwerdeführerin bzw. mit Wissen der Beschwerdeführerin erklärt worden, dass sie seit 2001 als Kommanditistin bei der GmbH & Co KG tätig sei. Darin sei bestätigt worden, dass die Beschwerdeführerin "geschäftsführungsbefugt" oder "sonstig mittätig" sei oder "gesellschaftsrechtlich über ihre Vermögenseinlage" hafte. Weiters sei erklärt worden, dass die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus diesen Tätigkeiten voraussichtlich den Betrag von S 88.800,-- übersteigen würden. In der Folge sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 10. Mai 2001 die Versicherungsbestätigung hinsichtlich der Pflichtversicherung nach dem GSVG übermittelt worden.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2002 sei von der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter um Stornierung der Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin zum ehestmöglichen Zeitpunkt und um Mitversicherung bei der Mutter gebeten worden.
Die Beschwerdeführerin sei vom 1. April 2003 bis zum 31. Dezember 2003 bei der GmbH & Co KG als Bürokraft nach dem ASVG geringfügig angemeldet gewesen.
In der Folge legte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen näher dar. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG im Wesentlichen an drei Kriterien anknüpfe, nämlich der selbständigen Erwerbstätigkeit, der Erzielung von Einkünften im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988, und dass keine andere Pflichtversicherung für die betreffende Tätigkeit bestehe.
Der Begriff "betriebliche Tätigkeit" sei kein eigenständig zu prüfendes Kriterium des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG, sondern solle lediglich eine Abgrenzung zur (unentgeltlichen) privaten Tätigkeit schaffen und zur Klärung der zeitlichen Dimension der Tätigkeit als Anknüpfungspunkt für die Feststellung von Beginn und Ende der Pflichtversicherung dienen. Das betriebliche Tätigwerden ergebe sich schon aus der Entgeltlichkeit und der Pflicht, die erlangten Einkünfte entsprechend zu versteuern. Die finanzbehördliche Feststellung betrieblicher Einkünfte binde den Sozialversicherungsträger. Dem liege der Gedanke zu Grunde, dass betriebliche Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes nur derjenige erzielen könne, der auch ein Unternehmerwagnis - im Sinne des Entfaltens von Unternehmerinitiative und Übernahme von Unternehmerrisiko - eingehe, also auf einen Erwerb gerichtete Handlungen setze. Erfolge dies in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit, so liege selbständige Erwerbstätigkeit vor. Aus den Erläuterungen zur 23. GSVG-Novelle, mit der die generelle Ausnahme der Kommanditisten aus der Sozialversicherung aufgehoben worden sei, gehe hervor, dass Kommanditisten dann in die Sozialversicherung einbezogen werden sollten, wenn sie in gleicher Weise mitunternehmerisch tätig seien wie ein sonstiger Gesellschafter. Es habe eine genaue Prüfung im Einzelfall zu erfolgen. Liege in steuerlicher Hinsicht eine die Erzielung betrieblicher Einkünfte bewirkende Mitunternehmerschaft vor, so rechtfertige auch die rechtlich vorbehaltene Möglichkeit, auf die laufende Geschäftsführung Einfluss zu nehmen oder das Bestehen einer nicht bloß auf einen ziffernmäßig bestimmten oder bestimmbaren Betrag beschränkte persönliche Verlusthaftung die Bejahung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG. Eine selbständige Erwerbstätigkeit aus der Sicht des GSVG sei daher dann gegeben, wenn dem Kommanditisten typische unternehmerische Aufgaben (z.B. Geschäftsführungsbefugnisse) zukämen, dieser Dienstleistungen in die Gesellschaft einbringe oder ein Unternehmerrisiko trage, das über seine Haftungseinlage hinausgehe (z.B. Pflicht zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis).
Im Beschwerdefall habe die Beschwerdeführerin Dienstleistungen in das Unternehmen eingebracht, in dem sie im Unternehmen mittätig gewesen sei. Eine Versicherungspflicht nach dem ASVG komme hinsichtlich der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. April 2003 bis 31. Dezember 2003 auf Grund deren Beteiligungshöhe von 66,67 % in der Kommanditgesellschaft bzw. 75 % (in der Komplementär-GmbH) nicht in Betracht, da sie in der Lage gewesen sei, gegen sie gesetzte Disziplinarmaßnahmen zu verhindern und diesbezüglich einen maßgeblichen Einfluss auf ihre Tätigkeit auszuüben. Die geringfügige Tätigkeit als Bürokraft sei demnach als gesellschaftsrechtliche Mittätigkeit als Kommanditistin im Unternehmen anzusehen. Die Beschwerdeführerin habe des Weiteren mit Versicherungserklärung vom 10. Mai 2001 erklärt, die maßgebliche Versicherungsgrenze im Jahr 2001 zu überschreiten und angegeben, dass sie geschäftsführungsbefugt oder sonst mittätig gewesen sei oder gesellschaftsrechtlich über ihre Vermögenseinlage für Verluste der KG hafte und diese Tätigkeit ab Jänner 2001 ausübe. Die belangte Behörde sei an diese Erklärung gebunden. Es sei daher hinsichtlich der Kommanditistenstellung der Beschwerdeführerin von einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des GSVG auszugehen. Laut dem Gesellschaftsvertrag der Komplementär-GmbH bedürften sämtliche Geschäftsführungsbeschlüsse einer drei Viertel Mehrheit. Es sei daher der Beschwerdeführerin eine maßgebliche Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH sowie der GmbH & Co KG eingeräumt gewesen, da sie in der Lage gewesen sei, dem Geschäftsführer Weisungen zu erteilen, wenn sie mit dessen Geschäftsführung nicht zufrieden gewesen wäre. Der Beschwerdeführerin wäre auch eine Abberufung des Geschäftsführers rechtlich möglich gewesen.
Die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus Gewerbebetrieb hätten in den Jahren 2001 bis 2003 die maßgebliche Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z. 5 GSVG überstiegen. Die belangte Behörde sei bezüglich der Höhe der festgestellten Einkünfte an die Bescheide der Finanzbehörde gebunden, sodass der Einwand, wonach die Einkünfte im Schätzungsweg durch das Finanzamt festgesetzt worden und der Beschwerdeführerin nicht zugeflossen seien, rechtlich unbeachtlich sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erklärte ebenso wie die mitbeteiligte Partei, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG in der im Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl I Nr. 139/1998 sind selbständig erwerbstätige (natürliche) Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist.
2. Die Beschwerdeführerin macht unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG und die 23. GSVG-Novelle (BGBl. I Nr. 139/1998) geltend, dass ein Kommanditist nur dann der Versicherungspflicht nach dem GSVG unterliege, wenn er (kumulativ) selbständig erwerbstätig sei, auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des EStG 1988 erziele, die Einkünfte aus sämtlichen die Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeit im Kalenderjahr die in Betracht kommenden Versicherungsgrenzen nach § 4 Abs. 1 Z. 5 oder Z. 6 GSVG überstiegen, der Kommanditist das Gesellschaftsverhältnis nach dem 30. Juni 1998 begründet habe und mit seiner betrieblichen Tätigkeit keiner anderweitigen Pflichtversicherung nach dem GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz unterliege. Von diesen Voraussetzungen sei im Hinblick auf die Beschwerdeführerin lediglich die Voraussetzung erfüllt, dass das Gesellschaftsverhältnis erst nach dem 30. Juni 1998 begründet worden sei.
Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, obgleich sie behauptet, die "Nichterfüllung der übrigen Voraussetzungen" bereits im Verwaltungsverfahren dargetan zu haben und dazu auch auf die in der Beschwerde wiedergegebenen Ausführungen aus verschiedenen Schriftstücken im Zuge des Verwaltungsverfahrens verweist, nicht darlegt, dass die Feststellungen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der die maßgeblichen Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb unzutreffend wären.
Weder in den Akten des Verwaltungsverfahrens noch in den Beschwerdeausführungen findet sich ein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bestritten hätte, dass für sie mit rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2001 bis 2003 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in einer die Versicherungsgrenze übersteigenden Höhe festgestellt worden wären.
3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe unbestreitbar zu keiner Zeit als Geschäftsführerin der Gesellschaften fungiert. Die ihr aus ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung zukommenden Rechte im Hinblick auf die Geschäftsführung würden nur außergewöhnliche Maßnahmen betreffen, wozu auch die Möglichkeit der Abberufung des Geschäftsführers zähle.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 11. September 2008, Zl. 2006/08/0041, eingehend mit der Pflichtversicherung von Kommanditisten nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG in der hier ebenfalls maßgebenden Fassung der 23. GSVG-Novelle, BGBl. I Nr. 139/1998, auseinander gesetzt. Er hat dabei ausgesprochen, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind daher jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht.
Bei der Prüfung, ob und welche weiterreichenden Geschäftsführungsbefugnisse dem Kommanditisten eingeräumt wurden, ist nach dem zitierten Erkenntnis vom 11. September 2008, auf dessen weitere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, auch zu untersuchen, ob er kraft seiner sonstigen Rechtsstellung im Unternehmen, wie z.B. der Stellung als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH der Sache nach über ein - wenn auch im Wege eines Beschlusses der Generalversammlung ausübbares - Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern der GmbH verfügt, die mittelbar zugleich solche der KG sind und damit einen maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung der KG besitzt. Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der KG zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist.
Im Beschwerdefall steht fest, dass die Beschwerdeführerin an der Komplementär-GmbH über einen Kapitalanteil von 75 %, damit auch über die für Beschlüsse der Generalversammlung nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Mehrheit allein verfügt hat und sie somit bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH und mittelbar der GmbH & Co KG nehmen konnte. Schon aus diesem Grund hat die belangte Behörde daher zutreffend die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG festgestellt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 13. Mai 2009
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