VwGH 2006/08/0175

VwGH2006/08/017513.5.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des Dr. R, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 16. März 2006, Zl. 6-SO-N1528/25-2006, betreffend Haftung für Beitragsschuldigkeiten gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: Burgenländische Gebietskrankenkasse in 7001 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §67 Abs10;
IESG §13a Abs2;
ASVG §67 Abs10;
IESG §13a Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 11. Mai 1998 wurde über das Vermögen der B OEG der Konkurs eröffnet und der Beschwerdeführer zum Masseverwalter bestellt. Er führte den Betrieb der OEG weiter. Mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 12. Oktober 1999 wurde der Beschwerdeführer des Amtes als Masseverwalter enthoben.

Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 25. August 1999 wurde der Beschwerdeführer als Masseverwalter der genannten OEG gemäß § 67 Abs. 10 im Zusammenhang mit § 83 ASVG verpflichtet, rückständige Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren im Betrag von S 831.233,25 zuzüglich näher bestimmter Verzugszinsen zu bezahlen.

Der gegen diesen Bescheid erhobene Einspruch des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Mai 2000 abgewiesen. Dieser Bescheid vom 30. Mai 2000 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2000, Zl. 2000/08/0117, im Gefolge des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, Zl. 98/08/0191, 0192, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im fortgesetzten Verfahren erging in der Folge ein Ersatzbescheid der belangten Behörde vom 2. Juli 2001, mit dem dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid teilweise Folge gegeben und der Haftungsbetrag auf S 357.405,59 zuzüglich näher bestimmter Verzugszinsen vermindert wurde.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 2004, Zl. 2001/08/0141, wurde dieser Bescheid vom 2. Juli 2001 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, da die belangte Behörde die uneinbringlichen Beiträge als Konkursforderung und nicht als Masseforderung beurteilt hatte. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Haftung des Beschwerdeführers für die von der Gesellschaft geschuldeten Verzugszinsen verfehlt sei.

Im wiederum fortgesetzten Verfahren erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen (zweiten) Ersatzbescheid vom 16. März 2006, mit dem dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid teilweise Folge gegeben und der Haftungsbetrag auf EUR 4.795,77 vermindert wurde.

Begründend führte die belangte Behörde nach einer Darstellung des Verfahrensgangs aus, dass mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 11. Mai 1998 über das Vermögen der B OEG der Konkurs eröffnet und der Beschwerdeführer zum Masseverwalter bestellt worden sei. Mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 12. Oktober 1999 sei der Beschwerdeführer seines Amtes als Masseverwalter enthoben worden. Auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin B OEG bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse seien nach Abzug der vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds am 28. März 2002 an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse geleisteten Dienstnehmerbeitragsanteile sowie nach Abzug der Erstattungsbeträge aus dem Erstattungsfonds nach dem EFZG Dienstnehmerbeitragsanteile in der Höhe von insgesamt EUR 4.795,77 für Beiträge aus Dezember 1998 und Februar bis Juli 1999 aushaftend. Mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 4. Juli 2001 sei der Konkurs über die Primärschuldnerin B OEG mangels Kostendeckung aufgehoben worden. Damit sei die Uneinbringlichkeit der Sozialversicherungsbeiträge auf Seiten der Primärschuldnerin als erwiesen anzusehen. Zahlungen aus der Masse seien der mitbeteiligten Partei nicht zugeflossen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass zu den in § 67 Abs. 10 ASVG genannten, zur Vertretung juristischer Personen oder Personengesellschaften berufenen Personen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch der Masseverwalter im Konkurs zähle. Anknüpfungspunkt für die persönliche Haftung der im § 67 Abs. 10 ASVG genannten Vertreter seien nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2000, Zl. 98/08/0191, 0192, die ihnen gegenüber durch § 111 ASVG i.V.m. § 9 VStG sanktionierten Melde-, Anzeige- und Auskunftspflichten und die in § 114 Abs. 2 ASVG umschriebene Pflicht zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge. Der Geschäftsführer verletze seine im Zusammenhang mit der Beitragsentrichtung bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen unabhängig vom Gleichbehandlungsgebot auch dann, wenn er entgegen den Bestimmungen des § 60 ASVG i.V.m. § 114 ASVG einbehaltene Beiträge (Dienstnehmeranteile) nicht der Sozialversicherung abführe, weil dieser Bestimmung ein Gebot der Abfuhr tatsächlich einbehaltener Dienstnehmeranteile zu Grunde liege. Einbehalten würden aber nicht nur jene Dienstnehmeranteile an Sozialversicherungsbeiträgen, die bei der Lohn- und Gehaltsauszahlung an die Dienstnehmer beim Dienstgeber verbleiben. Es genüge auch die rechnungsmäßige Kürzung der Löhne und Gehälter um den vom Dienstnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeitrag.

Im Hinblick auf die gegebene Sachlage - Uneinbringlichkeit offener Dienstnehmerbeitragsanteile an Sozialversicherungsbeiträgen gegenüber der Primärschuldnerin durch Nichtabfuhr dieser Dienstnehmerbeitragsanteile in der Höhe von EUR 4.795,77 für den Zeitraum Dezember 1998 bis Juli 1999 seitens des Beschwerdeführers als Vertreter der Primärschuldnerin im Konkurs - sei die Verpflichtung zur Zahlung des Betrages von EUR 4.795,77 auszusprechen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 741/1990 haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft, offene Erwerbsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommanditerwerbsgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Zu dem in § 67 Abs. 10 ASVG genannten zur Vertretung berufenen Personen gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch der Masseverwalter im Konkurs (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Oktober 1989, Zl. 89/08/0044, Slg. Nr. 13.051/A und vom 23. Mai 2007, Zl. 2005/08/0123).

2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorerkenntnis vom 22. September 2004, Zl. 2001/08/0141, dargelegt hat, ist wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner. Im konkreten Fall waren daher Feststellungen über das zur Befriedigung der Beitragsforderungen verfügbare Massevermögen erforderlich, da die Kosten des Fortbetriebs der im Konkurs verfangenen OEG Masseforderungen darstellten.

Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren nach Einholung einer Stellungnahme der mitbeteiligten Partei sowie Vorlage von Unterlagen aus dem Konkursverfahren betreffend die B OEG festgestellt, dass eine Befriedigung der Beitragsforderungen aus der Masse nicht erfolgt ist. Wie sich aus den im Verwaltungsakt erliegenden, von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse im Verfahren vorgelegten Urkunden ergibt, war eine Bedeckung der übrigen Masseforderungen im Sinne des § 47 Abs. 2 Z. 6 KO - zu denen auch die hier gegenständlichen Beitragsforderungen zählen - nicht möglich.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes nicht nachgekommen sei, da sie nicht ermittelt habe, weshalb die verfahrensgegenständlichen Beiträge nicht in voller Höhe seitens des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds bzw. des Erstattungsfonds nach dem EFZG geleistet worden seien. Beide Stellen seien verpflichtet, die Dienstnehmerbeiträge in voller Höhe zu ersetzen. Bei korrekter Verfahrensgestaltung hätte die belangte Behörde die burgenländische Gebietskrankenkasse aufzufordern gehabt, bekannt zu geben, in welcher Höhe "seitens des IESG bzw. Ersatzfonds nach dem EFZG Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung zu den jeweiligen Monaten 11/96 - 7/99" geleistet worden seien. Wären diesbezüglich Erhebungen angestellt worden, wäre hervorgekommen, dass die beiden Fonds "entsprechend den Vorschriften" verpflichtet seien, die Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung in voller Höhe zu leisten, sofern der Sozialversicherungsträger diese Forderung auch geltend mache. Die belangte Behörde habe offenbar unkritisch angenommen, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Dienstnehmeranteile in voller Höhe angemeldet habe. Dies könne aber nicht geschehen sein, weil sonst Ersatz in voller Höhe geleistet worden wäre. Gleichfalls nicht näher untersucht und unkritisch übernommen worden sei die seitens der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse nicht näher erläuterte "Aufrechnung der erhaltenen Dienstnehmeranteile - Erstattungsbeträge auf die älteste Schuld". Bei korrekter Verfahrensgestaltung und richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die belangte Behörde schon auf Grund fehlender Entscheidungsgrundlagen verpflichtet gewesen, dem Einspruch des Beschwerdeführers voll stattzugeben und jede Haftung auszuschließen.

Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in dem nach dem aufhebenden Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fortgesetzten Verfahren eine Stellungnahme der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eingeholt hat, in der diese die Höhe der Dienstnehmerbeiträge für die einzelnen Beitragsmonate darlegte und ausführte, dass Zahlungen aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sowie Erstattungsbeträge aus dem Erstattungsfonds nach dem EFZG überwiesen worden seien, woraus sich der geänderte uneinbringliche Haftungsbetrag von insgesamt EUR 4.795,77 ergebe, dessen Verteilung auf die einzelnen Beitragsmonate im Detail dargestellt wurde. In einer weiteren Stellungnahme vom 30. März 2005 hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse auch unter Vorlage von Urkunden aus dem Insolvenzverfahren dargelegt, weshalb es zu keiner Befriedigung der Beitragsforderungen aus der Masse gekommen sei. Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde zu den Stellungnahmen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Parteiengehör gewährt. In seiner dazu abgegebenen Äußerung hat der Beschwerdeführer jedoch lediglich auf mit der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse geführte "Vergleichsgespräche" verwiesen und um eine Verlängerung der Stellungnahmefrist ersucht, welche ihm auch zugestanden wurde. Der Beschwerdeführer hat auch in der Folge inhaltlich nicht zum geltend gemachten Haftungsbetrag Stellung genommen.

Der belangten Behörde kann vor diesem Hintergrund nicht entgegengetreten werden, wenn sie im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis gekommen ist, dass eine Beitragsforderung in der im angefochtenen Bescheid festgestellten Höhe weder durch Leistungen aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds noch nach dem Erstattungsfonds nach dem EFZG gedeckt noch aus der Masse befriedigt werden konnte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers trifft es auch keineswegs zu, dass sämtliche Beitragsanteile in jedem Fall nach dem IESG zu ersetzen sind, da sich die Ersatzpflicht nach § 13a Abs. 2 IESG (in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 107/1997) nur auf Dienstnehmerbeitragsanteile für gesicherte Ansprüche bzw. auf Ansprüche vor Konkurseröffnung bezieht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die mitbeteiligte Partei habe die Geltendmachung von Beitragsforderungen gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds bzw. dem Erstattungsfonds nach dem EFZG unterlassen, stellt auch eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar.

4. Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, dass es der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zumutbar und möglich gewesen wäre, bezüglich ihrer Masseforderungen auf Massevermögen zu greifen. Auch dies stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar; zudem hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass eine Befriedigung aus der Masse nicht zu erzielen war.

5. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde pauschal "auf die Argumentation der vorherigen Verwaltungsgerichtshofsbeschwerden" verweist, wird auch damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargetan. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, müssen nämlich in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausgeführt sein; der Verweis auf andere Schriftsätze ist unzulässig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2008/15/0166).

6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 13. Mai 2009

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