Normen
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §117;
WRG 1959 §123;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §117;
WRG 1959 §123;
Spruch:
1. den Beschluss gefasst:
Insoweit sich die Beschwerde gegen den Spruchteil A I und den Spruchteil A II, insofern mit diesem Einwendungen des Beschwerdeführers abgewiesen wurden, richtet, wird sie als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
2. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Spruchteiles A II, soweit mit ihm der Kostenantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, und seines Spruchteiles B wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (LH) vom 1. Juni 2004 wurde der Gemeinde K, der mitbeteiligten Partei, die wasserrechtliche Bewilligung für die Verlegung und den Betrieb eines Stromkabels, eines Steuer- und Datenübertragungskabels und eines Postkabels vom Hochbehälter U bis zum Druckunterbrecherschacht M erteilt. Gleichzeitig wurden hinsichtlich der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke 1616 und 1617/10, beide KG K, Dienstbarkeiten nach den §§ 60 und 63 WRG 1959 eingeräumt sowie eine Duldungsverpflichtung nach § 72 WRG 1959 ausgesprochen.
Mit Schreiben vom 17. August 2004 beantragte die mitbeteiligte Gemeinde beim LH die "Einräumung einer weiteren Duldungsverpflichtung nach § 72 WRG 1959" wegen der Notwendigkeit der vorübergehenden Benutzung des Forstweges von der Abzweigung von der B xx beim so genannten "U-Häusl" bis zum Hochbehälter "U" für die Errichtung der bewilligten Kabelleitungen.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtete der LH auf Grund dieses Antrages der mitbeteiligten Gemeinde den Beschwerdeführer als Eigentümer der Grundstücke 741, 743, 753, 751/1, 752 und 1616, alle KG K, mit Bescheid vom 15. April 2005, zum Zweck der Errichtung der mit Bescheid vom 1. Juni 2004 bewilligten Kabelleitungen das Befahren des über die genannten Grundstücke führenden Forstweges von der Abzweigung von der B xx beim so genannten "U-Häusl" bis zum Hochbehälter "U" für den Transport der erforderlichen Personen, Geräte und Materialien in einem näher bestimmten Ausmaß und unter näher bestimmten Bedingungen zu dulden (Spruchteil A I). So sollte das Befahren des genannten Weges während einer Bauzeit von zwei Monaten zwischen dem 25. April 2005 und dem 31. Oktober 2005 möglich sein und es wurde weiters angeordnet, dass der Beschwerdeführer der Gemeinde K für das Gatter, welches die Zufahrt zu diesem Weg versperre, auf Verlangen einen Schlüssel für die Dauer von zwei Monaten auszuhändigen oder dieses Gatter für die vorgesehene Bauzeit unversperrt zu lassen habe.
Mit Spruchteil A II wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers, die dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27. Jänner 2005 erstattet hatte, sowie ein von ihm gestellter Antrag auf Zuerkennung der Kosten für das Einschreiten in diesem Verfahren abgewiesen. Mit Spruchteil A III wurde einer allfälligen Berufung gegen Spruchteil A die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Spruchteil B dieses Bescheides des LH vom 15. April 2005, der mit "Festsetzung der Entschädigung gemäß §§ 117 und 118 WRG 1959 für die Duldung der vorübergehenden Grundinanspruchnahme nach § 72 WRG 1959" überschrieben ist, stellte in seinem ersten Teil fest, dass dem Beschwerdeführer für die Duldung der vorübergehenden Inanspruchnahme des Forstweges über die genannten Grundstücke eine einmalige Entschädigung in der Höhe von EUR 1.305,-- gebühre. Mit Spruchteil B 2. wurde die mitbeteiligte Gemeinde verpflichtet, den festgesetzten Entschädigungsbetrag in dieser Höhe binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer kostenfrei auszubezahlen und unter Spruchteil B 3. wurde festgehalten, dass gemäß § 117 Abs. 1 WRG 1959 eine Nachprüfung der Entschädigung je nach der Anzahl und Art der durchgeführten Fahrten und der dabei verwendeten Fahrzeuge vorbehalten werde.
Gegen die Spruchpunkte A I, A II, soweit die Einwendungen des Beschwerdeführers abgewiesen wurden, und A III erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er aus mehreren Gründen die Rechtmäßigkeit der Duldungsverpflichtung bestritt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 2005 wurde Spruchteil A III des Bescheides des LH vom 15. April 2005 ersatzlos behoben.
Die belangte Behörde holte ein Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen zur Frage der Notwendigkeit der Verwendung der Forststraße des Beschwerdeführers für Zwecke des An- und Abtransportes, zu allenfalls bestehenden Alternativen sowie zur Interessensabwägung hinsichtlich der Zwangsrechtseinräumung ein.
Mit Schriftsatz vom 1. September 2005 nahm der Beschwerdeführer zum Gutachten Stellung.
Mit Schreiben vom 2. November 2005 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Gemeinde mit den Bauarbeiten nach vorheriger Ankündigung am 13. Oktober 2005 begonnen habe und die erforderlichen Kabel und ein kleines Stromaggregat per Hubschrauber zum Hochbehälter gebracht hätte und in der Folge die Grabungs- und Kabelverlegearbeiten ohne den Einsatz von Baumaschinen durchgeführt und mit Ende Oktober 2005 abgeschlossen worden seien.
Die mitbeteiligte Gemeinde teilte am 7. November 2005 mit, dass die Bauarbeiten tatsächlich vorgenommen, aber noch nicht gänzlich abgeschlossen worden seien, weswegen der seinerzeit gestellte Antrag auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist hinsichtlich des berufungsgegenständlichen Bescheides aufrecht bleibe.
Mit Stellungnahmen der mitbeteiligten Gemeinde vom 2. und 8. Mai 2006 teilte diese mit, dass für die Abschlussarbeiten am Hochbehälter je eine Transportfahrt für den Transport von Elektromaterial zur Fertigstellung der E-Installation, den Tausch des Großwasserzählers und der Armaturen, das Liefern eines Entfeuchters sowie von Zement und Farbe, das Liefern und Verführen von maximal 4 Fuhren Humus und Gestein zur Trassensanierung sowie 1 Fahrt für den Abtransport der restlichen Materialien notwendig seien. Diese Transportarbeiten würden mit dem gemeindeeigenen Klein-LKW vorgenommen, wobei maximal 8 Fahrten für die beschriebenen Arbeiten vorzunehmen seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. Juni 2006 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des LH vom 15. April 2005 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und änderte den Bescheid in seinen Spruchteilen A und B gemäß § 59 Abs. 2 AVG dahingehend ab, dass diese Spruchteile nunmehr lauten wie folgt:
"SPRUCHTEIL A
(Einräumung von Duldungsverpflichtungen) I. Einräumung von Duldungsverpflichtungen gemäß § 72 WRG 1959:
Gemäß § 72 Abs. 1 lit. b WRG 1959 wird der Beschwerdeführer als Eigentümer der Grundstücke 741, 743, 753, 751/1, 752 und 1616, alle KG ..., verpflichtet, zum Zwecke des Abschlusses der Arbeiten im Bereich Hochbehälter U der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 1. Juni 2004, ..., bewilligten Kabelleitungen das Befahren des über die genannten Grundstücke führenden Forstweges von der Abzweigung von der B xx beim so genannten 'U-Häusl' bis zum Hochbehälter 'U' für den Transport der erforderlichen Personen, Geräte und Materialien in folgendem Ausmaß und unter folgenden Bedingungen zu dulden:
1. Befahren des genannten Weges während einer Zeit von 4 Wochen zwischen dem 20. Juni 2006 und dem 31. August 2006 mit einem Klein-LKW bis 3,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht zum Zwecke des Transportes von Personen, Geräten und Materialien für die Abschlussarbeiten (Fertigstellung der E-Installation, Tausch des Großwasserzählers und der Armaturen, Liefern eines Entfeuchters, Liefern von Zement und Farbe, Liefern einer Fuhre Humus zur Trassensanierung, Abtransport der restlichen Materialien) am Hochbehälter U.
- 2. Die Anzahl der Fahrten wird auf insgesamt 8begrenzt.
3. Um das Befahren des gegenständlichen Forstweges für die
erforderlichen Transporte im oben genannten Umfang zu ermöglichen,
hat der Beschwerdeführer der Gemeinde ... für das Gatter,
welches die Zufahrt zu diesem Weg versperrt, auf Verlangen einen
Schlüssel für die Dauer von vier Wochen auszuhändigen, oder dieses
Gatter für die von der Gemeinde ... vorgesehene Bauzeit (vier
Wochen) unversperrt zu lassen.
4. Die Gemeinde ... hat über die durchgeführten Fahrten
hinsichtlich der Anzahl und der Art der verwendeten Fahrzeuge sowie der damit transportierten Materialien Aufzeichnungen zu führen und diese nach Abschluss der Bauarbeiten der Behörde vorzulegen.
5. Die Forststraße ist hinsichtlich ihres Zustandes vor und nach Durchführung der Transporte beweiszusichern. Die Erhebungen sind von der zuständigen Bezirksforstinspektion durchzuführen und zu dokumentieren.
6. Der Transport der Arbeitsgeräte und Materialien über die Forststraße hat ausschließlich bei Schönwetter und bei trockenen Straßenverhältnissen zu erfolgen.
7. An der Forststraße entstandene Schäden sind unverzüglich nach Beendigung des Transportes zu beheben.
II. Abweisung der Einwendungen des Beschwerdeführers sowie des Antrages auf Zuerkennung eines Kostenersatzes:
Die Einwendungen des Beschwerdeführers sowie der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Kosten für das Einschreiten in diesem Verfahren werden abgewiesen.
SPRUCHTEIL B
(Festsetzung der Entschädigung gemäß §§ 117 und 118 WRG 1959 für die Duldung der vorübergehenden Grundinanspruchnahme nach § 72 WRG 1959)
Die Entscheidung über die Höhe der für die Duldung der vorübergehenden Inanspruchnahme des Forstweges über die Grundstücke 741, 743, 753, 751/1, 752 und 1616, alle KG ..., von der Abzweigung von der B xx beim so genannten 'U-Häusl' bis zum Hochbehälter 'U', für die oben beschriebenen Transporte zustehenden Entschädigungen wird gemäß § 117 Abs. 2 WRG vorbehalten."
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens begründete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Erlassung eines auf § 72 WRG 1959 gestützten Bescheides notwendig geworden sei, weil sich der Eigentümer der Grundstücke, über die der zu benützende Forstweg verlaufe, geweigert hätte, diesen zu für die mitbeteiligte Gemeinde akzeptablen Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Zur Erforderlichkeit der im Spruchteil A angeordneten Duldungsverpflichtungen sei auszuführen, dass sich der Sachverhalt dahingehend fortentwickelt habe, als die mit Bescheid vom 1. Juni 2004 genannten Kabelleitungen laut übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers als auch der mitbeteiligten Gemeinde bereits verlegt worden seien. Die mitbeteiligte Gemeinde habe der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, dass zum Abschluss der Baumaßnahme noch einige Gegenstände bzw. Baumaterialien zum Hochbehälter transportiert werden müssten, und dass insgesamt für diese Transport- bzw. Abtransportarbeiten maximal 8 Fahrten mit einem Klein-LKW notwendig seien. Für das gegenständliche Berufungsverfahren bedeute der Umstand, dass die Kabelleitungen mittlerweile verlegt seien, dass nunmehr lediglich über eine Duldungsverpflichtung hinsichtlich der Benutzung der Forststraße zu den oben genannten Zwecken (maximal 8 Fahrten) abzusprechen sei. Darüber hinaus sei die Beschränkung des Eigentumsrechts des Beschwerdeführers möglichst gering zu halten und auf das notwendigste Maß einzuschränken. Ausgehend von den Berechnungen und Schätzungen des Sachverständigen hinsichtlich der Kosten für Hubschrauberflüge sowie der Menge an noch zu transportierenden Materialien sei die durch das Einräumen von Duldungspflichten zu erwartende Einschränkung des Eigentumsrechts des Beschwerdeführers gegen Aufwendungen der Gemeinde K abzuwägen, die dieser bei den verschiedenen Varianten des Transports der Materialien und sonstigen benötigten Gegenstände entstünden. Es sei daher zu prüfen, ob der Eingriff in Rechte Dritter im Sinne des § 72 Abs. 1 WRG 1959 unbedingt notwendig sei, also auch, ob allenfalls Alternativen zur Verfügung stünden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den für die Gemeinde zu erwartenden Kosten bzw. zu den zu erwartenden Eingriffen stünden. Wie schon im Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde erster Instanz ergebe diese Prüfung eindeutig, dass die Kosten für die allenfalls zur Verfügung stehende Alternative in der Form von Hubschraubertransporten wesentlich höher lägen, als die Kosten für den Transport über den bestehenden Forstweg. Demgegenüber falle der Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers gering aus, da mittlerweile der größte Teil der Anlage schon gebaut sei, die Kabelleitungen schon verlegt worden seien und lediglich einige wenige Fahrten mit einem Klein-LKW notwendig seien. Mögliche Schäden an der Forststraße, die ohnehin zu ersetzen wären, seien in Anbetracht des Umstandes, dass nun nicht mehr mit Groß-LKW gearbeitet werden müsse, nun weniger wahrscheinlich und halte sich der Eingriff in die Rechte des Eigentümers der Grundstücke, über die der Forstweg führe, schon deshalb in engen Grenzen. Es sei daher für die belangte Behörde als erwiesen anzusehen, dass die vorübergehende Benutzung des Forstweges im genannten örtlichen Bereich für den Transport von Geräten und Materialien zum Zwecke des Abschlusses der Bauarbeiten am Hochbehälter unbedingt erforderlich sei und dass diese Benutzung vom betroffenen Grundeigentümer zu dulden sei.
Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Kosten für das Einschreiten in diesem Verfahren, der abzuweisen sei, sei auf die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid des LH vom 15. April 2005 verwiesen, die ausreichend klar darlegten, dass solche Kosten im gegenständlichen Verfahren nicht zuzusprechen gewesen seien.
Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für die Duldung der vorübergehenden Grundinanspruchnahme werde auf Grund der noch nicht feststehenden tatsächlichen Gesamtzahl der Transportfahrten, die auf maximal 8 Fahrten begrenzt seien, gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 vorbehalten. Nur der Abspruch über Höhe und Art der Entschädigung könne einem abgesonderten Bescheid gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 vorbehalten werden, nicht aber die Frage, ob überhaupt dem Grunde nach eine Entschädigung gebühre.
Auf Grund der Dauer des Berufungsverfahrens hätte eine längere Frist gewährt bzw. auch gemäß § 59 Abs. 2 AVG eine neue Frist festgesetzt werden müssen, innerhalb derer die berufungsgegenständlichen Arbeiten zu erledigen sein würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Auch die mitbeteiligte Partei beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. In ihrer Gegenschrift vom 30. August 2006 teilte sie mit, dass jene Arbeiten, die der Duldungsverpflichtung zu Grunde lagen, vollständig durchgeführt und am 28. August 2006 abgeschlossen worden seien.
Mit Verfügung vom 11. September 2006 ersuchte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer angesichts der Durchführung aller der Duldungsverpflichtung zu Grunde liegenden Arbeiten sowie des zwischenzeitig eingetretenen Fristablaufes um Mitteilung, welche praktische Bedeutung der Erledigung der Beschwerde noch zukomme und welches rechtliches Interesse der Beschwerdeführer noch an einer Sacherledigung des Verwaltungsgerichtshofes habe.
Der Beschwerdeführer teilte daraufhin dem Verwaltungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2006 mit, es sei richtig, dass sich durch die zwischenzeitig durchgeführten Arbeiten an der Duldungsverpflichtung selbst durch die Aufhebung des bekämpften Bescheides nichts mehr ändern könne. Unrichtig sei hingegen die Auffassung, durch die angestrebte Aufhebung könne der Beschwerdeführer rechtlich nicht günstiger gestellt werden. Er habe vielmehr weiterhin ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung, weil ihm im Falle der Nichtbehebung des angefochtenen Bescheides verwaltungsstrafrechtlich relevantes Vorgehen vorgeworfen werden könnte (§ 137 Abs. 1 Z 6 WRG 1959). Im Fall der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens sei damit zu rechnen, dass letztlich über die der gegenständlichen Bescheidbeschwerde zu Grunde liegende Problematik erneut der Verwaltungsgerichtshof zu befassen wäre, sodass eine Einstellung lediglich eine Verzögerung der Entscheidung bewirkte. Zudem hätte der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren wegen der dort nicht gegebenen Kostenersatzpflicht mit hohen zusätzlichen Vertretungskosten zu rechnen. Diese Gefahr begründe ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung. Überdies bestehe auch ein rechtliches (zu schützendes) Interesse des Beschwerdeführers daran, dass die Grenzen der Sache des Berufungsverfahrens nicht unzulässig überschritten würden und nicht unzulässig und ohne Zuständigkeit dazu in rechtskräftige Bescheide eingegriffen werde. Dieses Interesse zu schützen sei auch aus rechtsstaatlichen Gründen geboten. Dies treffe insoweit besonders zu, als sich die Bescheidbeschwerde nicht bloß gegen die Duldungsverpflichtung richte, sondern der angefochtene Bescheid auch wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde in Entschädigungsfragen und wegen rechtskräftig entschiedener Sache im Entschädigungspunkt bekämpft werde. Daran ändere jedenfalls nichts, dass die Duldungspflichten deswegen nicht mehr bestünden, weil die Arbeiten durchgeführt worden seien und weil der 31. August 2006 verstrichen sei. Außerdem sei die Frage zu beachten, ob die nach Auffassung des Beschwerdeführers unzutreffende Entscheidung der belangten Behörde zu dem von ihm ins Treffen geführten Verzicht der mitbeteiligten Partei Bindungswirkung für zukünftige Meinungsverschiedenheiten entfalte. Auch insoweit bestehe ein zu schützendes rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof.
Parallel zur Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hatte sich der Beschwerdeführer auch an den Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde gewandt, welcher mit Beschluss vom 26. Februar 2007, B 1327/06-12, die Beschwerde, insoweit sie sich gegen Spruchteil A des angefochtenen Bescheides richtete, für gegenstandslos erklärte und das Verfahren einstellte. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid behandelt und entscheidet in Spruch und Begründung drei Themenbereiche. Mit Spruchteil A I des angefochtenen Bescheides wurde eine Duldungsverpflichtung gemäß § 72 WRG 1959 ausgesprochen, welche auf den Zeitraum vom 20. Juni 2006 bis zum 31. August 2006 beschränkt war. Damit im Zusammenhang steht der Teil des Spruchteils A II, mit dem Einwendungen des Beschwerdeführers abgewiesen wurden. Mit dem zweiten Teil des Spruchteils A II wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Kosten für das Einschreiten in diesem Verfahren abgewiesen. Mit Spruchteil B wurde schließlich in Abänderung des im Bescheid erster Instanz getroffenen konkreten Zuspruches einer Entschädigungssumme die Entscheidung über die Höhe der für die Duldung der vorübergehenden Inanspruchnahme des Forstweges zustehenden Entschädigung gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 zur Gänze vorbehalten.
1. Zu Spruchteil A I (Einräumung von Duldungsverpflichtungen) und A II (Abweisung von Einwendungen des Beschwerdeführers):
Es ist zum einen unstrittig, dass der Zeitraum, hinsichtlich dessen die Duldungsverpflichtung ausgesprochen wurde, zwischenzeitig verstrichen ist, und dass zum anderen die als Folge des Bescheides zu duldenden 8 Fahrten innerhalb dieses Zeitraums durchgeführt wurden.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. dazu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, VwSlg 10.092/A).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt - wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte -, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. unter vielen den hg. Beschluss vom 23. Februar 1996, Zl. 95/17/0026). Ob in letzterem Sinn das rechtliche Interesse eines Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Kriterien zu prüfen; er ist nicht an die Erklärung des Beschwerdeführers gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1991, Zl. 88/07/0061).
Im Hinblick auf das geschilderte Verwaltungsgeschehen besteht für den Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sacherledigung des Verwaltungsgerichtshofes über seine Beschwerde gegen die Duldungsverpflichtung. Der Beschwerdeführer begründet das Weiterbestehen eines Rechtsschutzinteresses mit einer möglichen Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens und mit einer Bindung an eine im angefochtenen Bescheid geäußerte, seiner Ansicht nach unzutreffende Rechtsansicht der belangten Behörde.
Der Beschwerdeführer hat aber nicht vorgebracht, sich der Duldung der erfolgten Fahrten im August 2005 überhaupt widersetzt zu haben. Die von ihm dargestellte Gefahr der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens erscheint daher auf Basis seines eigenen Vorbringens von vornherein nicht als gegeben. Der Beschwerdeführer, der ein Rechtsschutzinteresse nur "für den Fall der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens" annimmt, behauptet auch nicht, dass ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden wäre.
Ein rechtliches Interesse an der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde wird mit diesem Vorbringen daher ebenso wenig dargetan wie mit der befürchteten "Bindungswirkung für zukünftige Meinungsverschiedenheiten." Der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer ins Auge gefasste Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides (über die Wirksamkeit des angeblichen Verzichts der mitbeteiligten Partei auf die Legalservitut) entfaltet keine Bindungswirkung für andere Verfahren. Sollten tatsächlich über die vom Beschwerdeführer genannten "zukünftigen Meinungsverschiedenheiten" behördliche oder gerichtliche Verfahren durchzuführen sein, wird die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage neuerlich und ohne Bindung an die Begründung des angefochtenen Bescheides zu prüfen und rechtlich zu bewerten sein.
Der Zeitraum, hinsichtlich dessen die Duldungsverpflichtung ausgesprochen wurde, ist abgelaufen; die Arbeiten, deretwegen die Duldungsverpflichtung ausgesprochen wurde, wurden vorgenommen. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über diesen Teil des angefochtenen Bescheides käme daher nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu. Aus diesem Grund ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers an der Erledigung dieses Teils der Beschwerde nachträglich weggefallen. Dies gilt auch, insofern sich die Beschwerde gegen die mit dem ersten Teil des Spruchpunktes A II erfolgte, im Zusammenhang mit Spruchpunkt A I stehende, Abweisung von Einwendungen des Beschwerdeführers richtet.
Entgegen der Erklärung des Beschwerdeführers ist daher in diesem Umfang von einer Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG auszugehen. Das Verfahren war daher im Hinblick auf die Beschwerde gegen den Spruchpunkt A I. und den ersten Teil des Spruchpunktes A II. des angefochtenen Bescheides nach Anhörung des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
2. Zum zweiten Teil des Spruchpunktes A II. (Abweisung des Antrags auf Zuerkennung eines Kostenersatzes):
Bereits mit dem Bescheid des LH vom 15. April 2005 wurde mit Spruchpunkt A II. der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Kosten für das Einschreiten in diesem Verfahren abgewiesen. Die Abweisung hinsichtlich des Kostenbegehrens stützte sich - folgt man der Begründung des Bescheides des LH - auf § 123 WRG 1959, wonach im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und über den Widerstreit zwischen geplanten Wassernutzungen ein Ersatz von Parteikosten nicht stattfindet.
Der Beschwerdeführer wandte sich in seiner Berufung ausdrücklich nur gegen den Teil des Spruchpunktes A II, "soweit die Einwendungen des Beschwerdeführers abgewiesen" wurden, somit nicht gegen die ebenfalls mit diesem Spruchpunkt erfolgte Abweisung des Kostenersatzantrages. Auch wenn durch die gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid unveränderte Formulierung des Spruchpunktes A II im angefochtenen Bescheid vom Wortlaut des Spruches her nicht eindeutig ist, ob überhaupt und in welchem Umfang die belangte Behörde die Berufung gegen Spruchpunkt A II abweisen wollte oder nicht, so wird dies durch die Begründung des angefochtenen Bescheides klar. Die belangte Behörde bezog sich nämlich dort - in Hinblick auf die Abweisung der Berufung gegen diesen Teil des erstinstanzlichen Bescheides - ausdrücklich auf die Ausführungen der Behörde erster Instanz zu § 123 WRG 1959, die ihrer Ansicht nach ausreichend klarlegten, dass solche Kosten im gegenständlichen Verfahren nicht zuzusprechen gewesen seien. Hätte die belangte Behörde wegen eingetretener Teilrechtskraft die Abweisung des Kostenbegehrens in Spruchpunkt A II lediglich wiederholen wollen, so hätten sich solche inhaltlichen Ausführungen erübrigt.
Es ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde die Berufung gegen Spruchpunkt A II im Umfang des Kostenbegehrens abwies, obwohl dieser Spruchpunkt gar nicht in Berufung gezogen sondern in (Teil)Rechtskraft erwachsen war.
Aber selbst wenn Spruchpunkt A II im Umfang des Kostenabspruches in Berufung gezogen worden wäre, fehlte es der belangten Behörde aus folgenden Gründen an einer Zuständigkeit zum Abspruch über eine dagegen erhobene Berufung:
Nach § 123 Abs. 1 WRG 1959 findet ein Ersatz von Parteikosten im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und über den Widerstreit zwischen geplanten Wassernutzungen nicht statt. In anderen Angelegenheiten hat nach 123 Abs. 2 leg. cit. die Wasserrechtsbehörde im Bescheid auf Antrag zu bestimmen, in welchem Ausmaße der Sachfällige die dem Gegner durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. Hiebei hat die Behörde nach billigem Ermessen zu beurteilen, inwieweit die Aufwendung der Kosten, deren Ersatz verlangt wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und inwieweit die Führung des Rechtsstreites durch den Sachfälligen etwa leichtfertig oder mutwillig war.
Nach § 117 Abs. 1 WRG 1959 entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.
Nach § 117 Abs. 4 leg. cit. ist gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird.
Auch die Parteikosten nach § 123 WRG 1959 zählen zu den Kosten im Sinn des § 117 Abs. 1 leg. cit., für welche die durch § 117 Abs. 4 leg. cit. eröffnete Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausschließt (vgl. den hg. Beschluss vom 13. Dezember 1994, 94/07/0060, und das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 2005, 2004/07/0039). Da der Bescheid des LH vom 15. April 2005 in seinem Spruchpunkt A II eine (negative) Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Kosten für sein Einschreiten enthielt, wäre gegen diese Entscheidung eine Berufung unzulässig und in diesem Umfang von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen.
Die belangte Behörde hat nun, ohne dass ihr diesbezüglich eine Zuständigkeit zugekommen wäre, im Instanzenzug den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenzuspruch nach § 123 WRG abgewiesen. Sie hat dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet, sodass er deshalb in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben war.
3. Zu Spruchteil B (Vorbehalt der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung):
Hier gilt Ähnliches wie eben ausgeführt.
Der LH hatte in seinem in Berufung gezogenen Bescheid vom 15. April 2005 in Spruchteil B eine Entschädigung betragsmäßig konkret festgesetzt und die mitbeteiligte Partei verpflichtet, den Entschädigungsbetrag an den Beschwerdeführer auszubezahlen. Schließlich wurde auch eine Nachprüfung der Entschädigung je nach der Anzahl und Art der durchgeführten Fahrten und der dabei verwendeten Fahrzeuge vorbehalten.
Die Rechtsmittelbelehrung des Spruchteiles B (Festsetzung der Entschädigung gemäß den §§ 117 und 118 WRG 1959) lautete dahingehend, dass gegen diese Entscheidung eine Berufung nicht zulässig sei und diese außer Kraft trete, soweit vor Ablauf von zwei Monaten die gerichtliche Entscheidung beantragt werde.
Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchteil B des angefochtenen Bescheides keine Berufung. Er erklärte in der Beschwerde, auch keine gerichtliche Entscheidung beantragt zu haben; seines Wissens habe dies auch die mitbeteiligte Partei nicht getan.
Die belangte Behörde änderte aber den Bescheid des LH aus Anlass der Berufung auch hinsichtlich des in Teilrechtskraft erwachsenen Spruchteiles B ab und ersetzte den Kostenzuspruch durch einen Kostenvorbehalt. Zur Abänderung dieses Spruchteiles B kam ihr aber keine Zuständigkeit zu.
Auch hier gilt, dass selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer Berufung gegen Spruchteil B erhoben hätte, die belangte Behörde nicht zur Abänderung dieses Spruchpunktes zuständig gewesen wäre. Wie oben bereits dargestellt, ist nach § 117 Abs. 4 WRG 1959 gegen eine Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 (Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten) eine Berufung nicht zulässig. Selbst wenn eine Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchteil B vorgelegen wäre, wäre sie zurückzuweisen gewesen; eine Abänderung des Spruchteiles B aus Anlass der Berufung wäre nicht möglich gewesen. An der Unzuständigkeit der belangten Behörde zu einer Entscheidung über die Entschädigung ändert auch der Umstand nichts, dass sie den Umfang der Duldungspflicht gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid abgeändert hat und sich dadurch möglicherweise die Grundlage für die Entschädigung geändert hat. Nach der Intention des § 117 WRG 1959 soll die Berufungsbehörde mit Fragen der Bemessung der Entschädigung nicht befasst werden. Ob eine Änderung des Ausspruches über den Eigentumseingriff durch die Berufungsbehörde zur Unwirksamkeit des Entschädigungsausspruches und zur Verpflichtung der Erstbehörde führt, die Entschädigung neu festzusetzen (vgl. in diesem Sinn zur vergleichbaren Bestimmung des § 20 BStG Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, 43) oder ob eine solche Änderung einen Grund für eine Wiederaufnahme des Entschädigungsverfahrens durch die Erstbehörde (§ 69 Abs. 1 Z 3 AVG) darstellt, braucht im Beschwerdefall nicht untersucht werden. Die Erstbehörde hat sich nämlich gemäß § 117 Abs. 1 WRG 1959 die Nachprüfung und anderweitige Festlegung der Entschädigung vorbehalten, sodass schon auf dieser Grundlage eine allenfalls durch die Änderung der Duldungspflicht erforderlich werdende Änderung der Entschädigung vorgenommen werden kann.
Die belangte Behörde hat, ohne dass ihr diesbezüglich eine Zuständigkeit zugekommen wäre, den bereits rechtskräftigen Spruchpunkt B des Bescheides des LH abgeändert. Der angefochtene Bescheid war daher auch in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.
5. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 VwGG abgesehen werden.
6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 26. April 2007
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